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{'item': 'W238 2192643-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW238 2192643-1 SpruchW238 2192643-1/12E, W238 2192643-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W238 2192643-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W238 2192643-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: 1. Mit am 18.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W238 2192643-1/10E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber begründet den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung gemäß § 30

(2)VwGG zuzuerkennen, damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug, nämlich einer Abschiebung nach Afghanistan zugänglich ist. Es stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es entsteht kein unverhältnismäßiger Nachteil für einen Dritten. Würde der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, so bestünde die konkrete Gefahr, dass der Revisionswerber abgeschoben wird, und hierdurch in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben eingegriffen wird, sowie dass er hierdurch in eine ausweglose Lage gebracht wird. Eine nachträgliche Erteilung des Aufenthaltstitels könnte die dem Revisionswerber drohenden Nachteile nicht wieder wettmachen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“„Der Revisionswerber begründet den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30,
(2)VwGG zuzuerkennen, damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug, nämlich einer Abschiebung nach Afghanistan zugänglich ist. Es stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es entsteht kein unverhältnismäßiger Nachteil für einen Dritten. Würde der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, so bestünde die konkrete Gefahr, dass der Revisionswerber abgeschoben wird, und hierdurch in sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben eingegriffen wird, sowie dass er hierdurch in eine ausweglose Lage gebracht wird. Eine nachträgliche Erteilung des Aufenthaltstitels könnte die dem Revisionswerber drohenden Nachteile nicht wieder wettmachen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
  1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:
  2. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
  3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.
  4. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen vergleiche VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2192643.1.00

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