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{'item': 'W240 2238593-1'}

Obsah (17)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW240 2238593-1 SpruchW240 2238593-1/2E, W240 2238593-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 21Absatz 3, 2.

Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) wurde aus eigenem Antrieb bei einer österreichischen Polizeiinspektion vorstellig und stellte am 15.09.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Griechenland am 23.10.2018 und in Rumänien am 21.08.2020 erkennungsdienstlich im Zuge einer Asylantragstellung behandelt worden war. Die VIS-Abfrage verlief negativ. Beim Beschwerdeführer wurden zwei Dokumente auf Arabisch und eine Asylkarte aus Griechenland sichergestellt. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Jahre in Griechenland gewesen, sei dann über Albanien, Kosovo, Serbien nach Rumänien gelangt, dort sei er 18 Tage gewesen. Er sei dann weiter über Ungarn nach Österreich gelangt. Er sei in Rumänien unmenschlich behandelt worden, in Rumänien sei keine Einvernahme erfolgt und er habe keine Unterlagen über seinen Aufenthalt in Rumänien. Am 21.09.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien gestellt und darauf verwiesen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eurodactreffer zu Rumänien vom 21.08.2020 (Asylantragstellung) aufscheint.Am 21.09.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien gestellt und darauf verwiesen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eurodactreffer zu Rumänien vom 21.08.2020 (Asylantragstellung) aufscheint. Mit Schreiben vom 05.10.2020 stimmte Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 05.10.2020 stimmte Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2020 gab der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt an: „(…) VP: Ich habe keine persönlichen Einwände gegen die Dolmetscherin aber ich möchte die Sicherheit haben, dass meine Angaben vertraulich behandelt werden. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die noch anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Sind Sie in diesem Verfahren, durch einen Rechtsanwalt oder eine Organisation, vertreten? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich kann der Einvernahme folgen, bin jedoch psychisch sehr belastet. Ich bin seit Griechenland in psychiatrischer Behandlung. (…) LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen? VP: Ja, ich bin in psychiatrischer Behandlung. Ich bin seit Griechenland in Behandlung, jetzt werde ich vom Psychologen im Camp XXXX behandelt.VP: Ja, ich bin in psychiatrischer Behandlung. Ich bin seit Griechenland in Behandlung, jetzt werde ich vom Psychologen im Camp römisch 40 behandelt. Ich habe in Griechenland Tabletten bekommen. Ich bin seit einem Monat in Österreich und bekomme meine Tabletten nicht. Ich wurde in meiner Heimat gefoltert, bin traumatisiert, ich hatte 4 Suizid-Versuche in Griechenland. Ich brauche dringend eine Behandlung. Gestern hatte ich wieder Selbstmordgedanken. Ich werde wegen meinen psychischen Problemen in Österreich nicht behandelt. Ich bekomme keine Medikamente nur die Psychologische Betreuung. Außerdem habe ich Blut im Stuhlgang. Der Arzt weiß nicht weshalb, deshalb habe ich am 28.10.2020 einen Termin im LKH XXXX . Diese Verletzung habe ich durch einen Fußtritt von einem rumänischen Polizisten erlitten im Rahmen der Grenzkontrollen.Ich werde wegen meinen psychischen Problemen in Österreich nicht behandelt. Ich bekomme keine Medikamente nur die Psychologische Betreuung. Außerdem habe ich Blut im Stuhlgang. Der Arzt weiß nicht weshalb, deshalb habe ich am 28.10.2020 einen Termin im LKH römisch 40 . Diese Verletzung habe ich durch einen Fußtritt von einem rumänischen Polizisten erlitten im Rahmen der Grenzkontrollen. Am rechten Unterbein habe ich eine große Verletzung, diese wurde mir durch die Milizen im Irak angetan. Wenn es kalt wird, kann ich schwer draufgehen. Ich habe medizinische Unterlagen aus Griechenland. Ich kann jedoch nur Kopien vorlegen, weil sich die Originalen in Griechenland befinden. Beilage1: 4 Seiten medizinische Unterlagen (griechisch) 10 Seiten medizinische Unterlagen (griechisch) LA: Haben Sie diesbezüglich eine Anzeige erstattet? VP: Nein, ich hatte Angst, dass Sie mich nach Serbien zurückschicken. LA: Waren Sie hier in Österreich bei einem Arzt? VP: Ja, ich lege eine Ambulanzkarte vor. Beilage 3: Ambulanzkarte XXXX vom 13.10.2020Beilage 3: Ambulanzkarte römisch 40 vom 13.10.2020 Anmerkung: Sie werden aufgefordert, sämtliche medizinische Befunde, Gutachten oder Unterlagen Ihre Person betreffend selbständig dem BFA-EAST West vorzulegen. Das insbesondere dann, wenn Sie zukünftig schwer erkranken. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen und dem Mitgliedsstaat einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ja, werde ich machen. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich schlimme Gedanken habe und dass ich ins Spital muss. Sie brachten mich aber nirgends hin. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall beabsichtigt ist das Asylverfahren zurückzuweisen.Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall beabsichtigt ist das Asylverfahren zurückzuweisen. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 16.09.2020 durch die AFA Wien erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen und halten Sie diese Angaben noch aufrecht? VP: Ja, aber ich muss einiges korrigieren. Meine Schwester XXXX . Ich bin nicht von Ungarn direkt nach Österreich gereist, sondern über mehrere Dörfer zu Fuß über die Grenze gegangen. An den Rest kann ich mich nicht mehr erinnern. Am 29.08.2018 habe ich den Irak verlassen. In der Türkei war ich 16 Tage.VP: Ja, aber ich muss einiges korrigieren. Meine Schwester römisch 40 . Ich bin nicht von Ungarn direkt nach Österreich gereist, sondern über mehrere Dörfer zu Fuß über die Grenze gegangen. An den Rest kann ich mich nicht mehr erinnern. Am 29.08.2018 habe ich den Irak verlassen. In der Türkei war ich 16 Tage. LA: Bitte geben Sie Ihre Personalien an: VP: Ich heiße XXXX geboren, bin Staatsangehöriger von Irak, spreche Arabisch und mittelmäßig Englisch.VP: Ich heiße römisch 40 geboren, bin Staatsangehöriger von Irak, spreche Arabisch und mittelmäßig Englisch. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: (3 verschiedene Karten im Akt) Wahlkarte (grün) Studentenausweis (kaputte Karte) Ausweis (Griechenland) Anmerkung: Karten werden in den Akt gelegt. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie sonst noch einen Bezug zu Österreich? VP: Nein. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem Land der EU einen Aufenthaltstitel? VP: Nein V: Rumänien stimmte, in Ihrem Fall einer Wiederaufnahme Ihrer Person gem. der Dublin-III-Verordnung, durch Zustimmung am 05.10.2020, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen. Es ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien geplant. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die einer Zurückweisung nach Rumänien entgegenstehen? VP: Ich will nicht nach Rumänien, weil ich in Rumänien geschlagen wurde, ich hatte Angst dort zu bleiben. Sie haben mich gezwungen meine Fingerabdrücke abzugeben. Als der Dolmetscher erfuhr, dass ich Atheist bin, machte er ein Foto von mir. Ich wusste, dass er es allen erzählen wird. Am nächsten Tag haben mich dann die Afghanen attackiert, weil sie strenggläubig sind. Sie fragten mich, warum ich Ohrringe trage. Als wir dort in Quarantäne waren habe ich es dort den Sicherheitspersonal gesagt. Sie haben aber die Polizei nicht geholt. Dann hat mir ein Flüchtling geholfen einen Schlepper zu organisieren. LA: Haben Sie diesbezüglich selber bei der Polizei Anzeige erstattet? VP: Wir durften keine Handys verwenden, da wir in Quarantäne waren. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Ja, nur, dass ich zu Fuß durch ein paar Dörfer nach Österreich kam. LA: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig? VP: ca. 18 Tage LA: Wie haben Sie die Weiterreise nach Österreich finanziert? VP: Ich hatte Geld vom Irak mit. LA: Ihnen wurden, mit der Ladung, die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Ich wurde in Rumänien nicht medizinisch behandelt, obwohl ich am ganzen Körper Verletzungen habe. Ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, seitdem habe ich Aussetzer. Ich brauche dringend Medikamente und einen Arzt. LA: Haben Sie sämtliche Gründe geschildert, warum Sie Rumänien verlassen haben? VP: Ich wurde am linken Ohr geschlagen, seitdem tut es weh und ich kann es nicht bewegen. LA: Wie wurde Ihr Asylantrag im Mitgliedsstaat entschieden? VP: Ich hatte gar keine Einvernahme, ich bin gleich nach der Quarantäne weggegangen. Anmerkung: Frage an die Rechtsberatung: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen? Die Rechtsberatung hat ein Vorbringen. RB: Es wird ersucht, den Krankenhaustermin abzuwarten. Weiters wird die Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen beantragt. Aufgrund der vorgebrachten Umstände, wird die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Es wird zudem eine individuelle Abklärung, ob die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist, beantragt. LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Danke, ich brauche dringend einen Arzt. (…)“ Betreffen den Beschwerdeführer wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt (AS 295ff), darunter insbesondere:Betreffen den Beschwerdeführer wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt , (AS 295ff), darunter insbesondere: - medizinische Unterlagen aus Griechenland - Rezept für Trittico (Anmerkung BVwG: Psychopharmaka mit sedierender und antidepressiver Wirkung), Zyprexa (Anmerkung BVwG: Arzneistoff, der in der Psychiatrie hauptsächlich zur Behandlung schizophrener Psychosen eingesetzt wird) und Sertralin (Anmerkung BVwG: Substanz gegen Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen und Zwangsstörungen) vom 20.10.2020, ausgestellt von einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, - Ambulanzkarte vom 13.10.2020, ausgestellt von einem österreichischen Landeskrankenhaus mit Therapievorschlag einer Gesprächstherapie - Arztbrief vom 28.10.2020 einer Colo-Proktologischen Ambulanz eines österreichischen Landeskrankenhauses, wonach sich im Analkanal vulnerable Hämorrhoidalknoten festgestellt wurden und der BF stationär zur HAL-Reparation (Anmerkung BVwG: Behandlung krankhaft vergrößerter Hämorrhoiden) aufgenommen wurde - Informationsschreiben, wonach der BF einen Operationstermin am 17.11.2020 nicht wahrnehmen konnte aufgrund von vermehrten COVID-19-Fällen samt Information, dass der nächste Operationstermin für den 14.12.2020 festgelegt wurde - Arztbrief und Aufenthaltsbestätigung vom 15.12.2020 eines österreichischen Landeskrankenhauses, wonach beim BF aufgrund von analen Beschwerden eine Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur am 14.12.2020 erfolgte und dem BF zahlreiche Medikamente sowie Blutbild-Kontrolle beim Hausarzt verschrieben bzw. empfohlen wurden 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

, Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass die Identität des BF nicht fest stehe. Er sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Weder aus den Angaben des BF noch aus den vorliegenden Unterlagen könne auf eine lebensbedrohende bzw. überstellungshinderliche Krankheit des BF geschlossen werden. Auch könne aus den aufliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF durch eine Überstellung nach Rumänien verschlechtern würde. Hinsichtlich der Angaben des BF über seinen psychischen Zustand sei vermerkt, dass es sich um keine lebensbedrohende Erkrankung handle. Wäre davon auszugehen, dass der BF schwere psychische Beeinträchtigungen habe, hätte sich der BF in fachärztliche Behandlung gegeben und wäre nicht nur in psychologischer Betreuung geblieben. Dem BFA seien keine fachärztlichen Behandlungen diesbezüglich bekannt. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurde seitens des BFA „abgelehnt“ [sic].

  1. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in der niederschriftlichen Befragung angegeben habe, er sei aufgrund der erlittenen Folter im Irak psychisch krank und bereits in Griechenland in Behandlung gewesen. Weiters habe er behauptet, er sei in Rumänien derart schwer misshandelt worden, dass er deshalb in Österreich habe operiert werden müssen. Der BF leide an einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Zn Hämorrhoiden und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Tabak. Das BFA habe das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt. Der BF habe in seiner Einvernahme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies habe das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“. Das BFA habe dazu lediglich angeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Das BFA habe überhaupt keine ausreichende Grundlage über die Vulnerabilität des BF und dessen Rechtsfolgen abzusprechen. Beantragt wurde neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage, an welchen psychischen Erkrankungen der BF tatsächlich leide. In einem entsprechenden Ermittlungsverfahren sei zu prüfen, inwieweit der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO, somit die Zuständigkeit Österreichs erforderlich mache. Aus den Länderberichten gehe nicht hervor, inwieweit die medizinische Versorgung für den besonders vulnerablen BF in Rumänien gesichert sei. Es sei zusammengefasst keine ausreichende Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF erfolgt und sei nicht festgestellt worden, ob der vulnerable BF in Rumänien die erforderliche Behandlung seiner Beschwerden erhalten würde.
  2. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in der niederschriftlichen Befragung angegeben habe, er sei aufgrund der erlittenen Folter im Irak psychisch krank und bereits in Griechenland in Behandlung gewesen. Weiters habe er behauptet, er sei in Rumänien derart schwer misshandelt worden, dass er deshalb in Österreich habe operiert werden müssen. Der BF leide an einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Zn Hämorrhoiden und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Tabak. Das BFA habe das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt. Der BF habe in seiner Einvernahme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies habe das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“. Das BFA habe dazu lediglich angeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Das BFA habe überhaupt keine ausreichende Grundlage über die Vulnerabilität des BF und dessen Rechtsfolgen abzusprechen. Beantragt wurde neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage, an welchen psychischen Erkrankungen der BF tatsächlich leide. In einem entsprechenden Ermittlungsverfahren sei zu prüfen, inwieweit der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO, somit die Zuständigkeit Österreichs erforderlich mache. Aus den Länderberichten gehe nicht hervor, inwieweit die medizinische Versorgung für den besonders vulnerablen BF in Rumänien gesichert sei. Es sei zusammengefasst keine ausreichende Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF erfolgt und sei nicht festgestellt worden, ob der vulnerable BF in Rumänien die erforderliche Behandlung seiner Beschwerden erhalten würde. Zusammen mit der Beschwerde wurde neben griechischen Unterlagen ein vorläufiger Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 30.12.2020 übermittelt. Darin wurden beim BF „F43.2 Anpassungsstörung, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, K64.1 Zn. Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur im Dezember 2020, F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ diagnostiziert. Die Medikamente Sertralin, Trittico und Zyprexa wurden als Therapie ebenso wie weitere fachärztliche Kontrollen und Psychotherapie empfohlen. Eine Abschiebung nach Rumänien wurde aufgrund einer möglichen Retraumatisierung bei Posttraumatischer Belastungsstörung aus psychiatrischer Sicht als nicht förderlich eingestuft.Zusammen mit der Beschwerde wurde neben griechischen Unterlagen ein vorläufiger Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 30.12.2020 übermittelt. Darin wurden beim BF „F43.2 Anpassungsstörung, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, K64.1 Zn. Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur im Dezember 2020, , F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ diagnostiziert. Die Medikamente Sertralin, Trittico und Zyprexa wurden als Therapie ebenso wie weitere fachärztliche Kontrollen und Psychotherapie empfohlen. Eine Abschiebung nach Rumänien wurde aufgrund einer möglichen Retraumatisierung bei Posttraumatischer Belastungsstörung aus psychiatrischer Sicht als nicht förderlich eingestuft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde aus eigenem Antrieb bei einer österreichischen Polizeiinspektion vorstellig und stellte am 15.09.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Griechenland am 23.10.2018 und in Rumänien am 21.08.2020 erkennungsdienstlich im Zuge einer Asylantragstellung behandelt worden war. Die VIS-Abfrage verlief negativ. Am 21.09.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Mit Schreiben vom 05.10.2020 stimmte Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 21.09.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Mit Schreiben vom 05.10.2020 stimmte Rumänien der Rückübernahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Beim BF wurde laut Arztbrief und Aufenthaltsbestätigung vom 15.12.2020 eines österreichischen Landeskrankenhauses aufgrund von analen Beschwerden eine Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur am 14.12.2020 durchgeführt und wurden dem BF zahlreiche Medikamente sowie Blutbild-Kontrolle beim Hausarzt verschrieben bzw. empfohlen. Dem BF, der laut Angaben in den Einvernahmen bereits wiederholt Suizidversuche unternommen hat und Suizidgedanken auch aktuell hat, wurde mit Rezept vom 20.10.2020, ausgestellt von einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, Trittico (Anmerkung BVwG: Psychopharmaka mit sedierender und antidepressiver Wirkung), Zyprexa (Anmerkung BVwG: Arzneistoff, der in der Psychiatrie hauptsächlich zur Behandlung schizophrener Psychosen eingesetzt wird) und Sertralin (Anmerkung BVwG: Substanz gegen Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen und Zwangsstörungen) verschrieben. Im vorläufigen Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 30.12.2020 übermittelt. Darin wurden beim BF „F43.2 Anpassungsstörung, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, K64.1 Zn. Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur im Dezember 2020, F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ diagnostiziert. Die Medikamente Sertralin, Trittico und Zyprexa wurden als Therapie ebenso wie weitere fachärztliche Kontrolle und Psychotherapie empfohlen. Eine Abschiebung nach Rumänien wurde aufgrund einer möglichen Retraumatisierung bei Posttraumatischer Belastungsstörung aus psychiatrischer Sicht als nicht förderlich eingestuft. Der BF hat in seiner Einvernahme – ebenso wie in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde - die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies hat das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“ [sic] und lediglich ausgeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Betreffend den BF wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch über seine psychischen Beschwerden. Der Beschwerdeführer selbst hatte über Suizidversuche und aktuelle Selbstmordgedanken berichtet. Der BF hat in seiner Einvernahme die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies hatte das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“ [sic] und dazu lediglich angeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Es wurde auch in der Beschwerde neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage, an welchen psychischen Erkrankungen der BF tatsächlich leidet, beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aus der Aktenlage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen in Zusammenschaut mit den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung abschließend zu beurteilten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aus der Aktenlage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen in Zusammenschaut mit den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung abschließend zu beurteilten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 3.-5. […] und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[…]
(2)-
(3)[…] , § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. […]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18. Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, Rumänien hat mit Schreiben vom 05.10.2020 seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zuerkannt. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, Rumänien hat mit Schreiben vom 05.10.2020 seine Zuständigkeit

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuerkannt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Der BF hat – wie bereits ausführlich dargelegt in seiner Einvernahme – ebenso wie in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde - die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies hat das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“ [sic] und lediglich ausgeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Es ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Es ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Rumänien widersprechen würde, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich. Im gegenständlichen Fall wurden betreffend den BF zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, aus diesen ergibt sich insbesondere, dass der beim BF eine Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur am 14.12.2020 durchgeführt wurde und wurden dem BF zahlreiche Medikamente sowie Blutbild-Kontrolle beim Hausarzt verschrieben bzw. empfohlen. Dem BF, der laut Angaben in den Einvernahmen bereits wiederholt Suizidversuche unternommen hat und Suizidgedanken auch aktuell hat, wurde mit Rezept vom 20.10.2020, ausgestellt von einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, Trittico (Anmerkung BVwG: Psychopharmaka mit sedierender und antidepressiver Wirkung), Zyprexa (Anmerkung BVwG: Arzneistoff, der in der Psychiatrie hauptsächlich zur Behandlung schizophrener Psychosen eingesetzt wird) und Sertralin (Anmerkung BVwG: Substanz gegen Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen und Zwangsstörungen) verschrieben. Im vorläufigen Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 30.12.2020 übermittelt. Darin wurden beim BF „F43.2 Anpassungsstörung, F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, K64.1 Zn. Hämorrhoiden-Arterien-Ligatur im Dezember 2020, F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom“ diagnostiziert. Die Medikamente Sertralin, Trittico und Zyprexa wurden als Therapie ebenso wie weitere fachärztliche Kontrolle und Psychotherapie empfohlen. Eine Abschiebung nach Rumänien wurde aufgrund einer möglichen Retraumatisierung bei Posttraumatischer Belastungsstörung aus psychiatrischer Sicht als nicht förderlich eingestuft. Der BF hat in seiner Einvernahme – ebenso wie in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde - die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, dies hat das BFA jedoch laut Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid „abgelehnt“ [sic] und lediglich ausgeführt, dass beim BF keine schweren Erkrankungen vorliegen würden und er sich ja nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Rumänien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Aufgrund des Akteninhaltes kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, ob die Kontrolle und die Behandlung des Beschwerdeführers und eine aufgrund seiner psychischen Beschwerden geeignete Unterbringung sowie Versorgung des Beschwerdeführers in Rumänien im Falle einer Überstellung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Rumänien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Aufgrund des Akteninhaltes kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, ob die Kontrolle und die Behandlung des Beschwerdeführers und eine aufgrund seiner psychischen Beschwerden geeignete Unterbringung sowie Versorgung des Beschwerdeführers in Rumänien im Falle einer Überstellung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens über den psychischen Gesundheitszustandes des BF, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen ist, abzuklären haben, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Rumänien – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würde – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung des Beschwerdeführers und die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente sowie der ärztlichen Versorgung) in Rumänien gesichert vorhanden ist. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die konkrete Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten (insbesondere die genaue weitere Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und ärztlichen Versorgung) in Rumänien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage für Dublinrückkehrer in Rumänien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die konkrete Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten (insbesondere die genaue weitere Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und ärztlichen Versorgung) in Rumänien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage für Dublinrückkehrer in Rumänien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten ist. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2238593.1.00

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