Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 116§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW246 2158980-1 SpruchW246 2158980-1/69E, W246 2158980-1/69E Schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2020 mündlich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
- Am 27.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Im Alter von ca. eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhältig gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell und mit dem Asylwerber XXXX , geb. XXXX , zusammen sei. Diesen habe der Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Tätigkeit in einer Schneiderei im Iran kennengelernt. Zwei Wochen nach ihrem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer XXXX nach Hause eingeladen, wo sie einen Film geschaut und das erste Mal miteinander geschlafen hätten. In der Folge hätten sie sich regelmäßig getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt, bis der Beschwerdeführer schließlich vor XXXX aus dem Iran ausgereist sei. In der Folge sei XXXX ebenfalls nach Österreich gekommen, wo sie sich wieder getroffen hätten.Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Im Alter von ca. eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhältig gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell und mit dem Asylwerber römisch 40 , geb. römisch 40 , zusammen sei. Diesen habe der Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Tätigkeit in einer Schneiderei im Iran kennengelernt. Zwei Wochen nach ihrem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer römisch 40 nach Hause eingeladen, wo sie einen Film geschaut und das erste Mal miteinander geschlafen hätten. In der Folge hätten sie sich regelmäßig getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt, bis der Beschwerdeführer schließlich vor römisch 40 aus dem Iran ausgereist sei. In der Folge sei römisch 40 ebenfalls nach Österreich gekommen, wo sie sich wieder getroffen hätten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
leg.cit., erließ ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte
§ 52Abs.
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46leg.cit.
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2020 u.a. im Beisein des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nachdem der Beschwerdeführer 30 Minuten nach Beginn der Verhandlung noch nicht erschienen war, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Schreiben vom 30.06.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er aktuell in einer homosexuellen Beziehung stehen würde. Er habe seine Homosexualität in Österreich zunächst aus Scham gegenüber dem Dolmetscher nicht angeführt. Homosexualität führe in Afghanistan zur Todesstrafe, weshalb der Beschwerdeführer keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 09.07.2020 u.a. im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines damaligen Rechtsvertreters fort. Dabei wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Leben in Österreich, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie im Iran und einer etwaigen Konversion zum Christentum sowie seiner behaupteten Homosexualität befragt. Der Beschwerdeführer legte dabei eine Medikamentenverschreibung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine Bestätigung seines Unterkunftsgebers hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistungen und eine Terminbekanntgabe seiner Bewährungshelferin des Vereins Neustart vom 25.02.2020 vor.
- Mit Schreiben vom 23.07.2020 legte der Beschwerdeführer einen „Zwischenbericht“ des Vereins Neustart vom 21.07.2020 zu der ihm gegenüber erfolgten Bewährungshilfe vor.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29.07.2020 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters zum bisherigen Verfahren Stellung.
- Mit Schreiben vom 03.08.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.07.2020 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an rezidivierenden depressiven Episoden leiden und aktuell an einem überwachten Substitutionsprogramm teilnehmen würde.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.08.2020 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters ein Taufzertifikat des XXXX , wonach der Beschwerdeführer am 20.10.2019 getauft worden sei.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.08.2020 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters ein Taufzertifikat des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am 20.10.2019 getauft worden sei.
- Mit Schreiben vom 15.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.12.2020, wonach der Beschwerdeführer in regelmäßiger sowie engmaschiger nervenfachärztlicher und medikamentöser Behandlung stehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 17.12.2020 fort und befragte dabei als Zeugen den Evangelisten, der die Taufe des Beschwerdeführers durchführt hat, zu einer möglichen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und XXXX sowie den – mittels Videokonferenz zugeschaltenen – Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Homosexualität seiner Person.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 17.12.2020 fort und befragte dabei als Zeugen den Evangelisten, der die Taufe des Beschwerdeführers durchführt hat, zu einer möglichen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und römisch 40 sowie den – mittels Videokonferenz zugeschaltenen – Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Homosexualität seiner Person. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Therapiebestätigung des XXXX vom 15.12.2020 vor.Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Therapiebestätigung des römisch 40 vom 15.12.2020 vor. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 21.12.2020 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan sowie im Iran und den von ihm in Österreich begangenen Straftaten: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Alter von ca. eineinhalb Jahren und zog mit seiner Familie in den Iran, wo er für ca. sechs Jahre die Schule besuchte und als Schneider, Mechaniker sowie Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig war. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus dem Iran aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter, die zwei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers sind aktuell in der Türkei aufhältig; der Beschwerdeführer steht mit diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 leg.cit. sowie § 15 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 leg.cit. sowie Paragraph 15, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt. 1.
- Zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Ab einem Alter von ungefähr 13/14 Jahren fühlte sich der Beschwerdeführer zu anderen Jungen hingezogen. In der Folge lernte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: der Lebensgefährte) bei ihrer gemeinsamen Tätigkeit in einer Schneiderei für Damenbekleidung kennen. Zwei Wochen nach dem ersten Kontakt lud der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Lebensgefährten zu sich nach Hause ein, wo sie gemeinsam einen Film schauten und nach Initiative des Beschwerdeführers erstmals Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Daraufhin hatten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte regelmäßig miteinander Geschlechtsverkehr, bis der Beschwerdeführer aus dem Iran ausreiste und nach Europa gelangte. Der Lebensgefährte des Beschwerdeführers reiste wenige Monate nach ihm ebenfalls nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem treffen der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte sich auch in Österreich regelmäßig und haben auch hier miteinander Geschlechtsverkehr. In Österreich weiß abgesehen von den in das vorliegende Verfahren involvierten Personen nur der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers über seine Homosexualität Bescheid. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich zwar eine Dating-App für Homosexuelle („Romeo“) heruntergeladen, benützt diese jedoch nicht dafür, andere Männer zu treffen.Ab einem Alter von ungefähr 13/14 Jahren fühlte sich der Beschwerdeführer zu anderen Jungen hingezogen. In der Folge lernte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: der Lebensgefährte) bei ihrer gemeinsamen Tätigkeit in einer Schneiderei für Damenbekleidung kennen. Zwei Wochen nach dem ersten Kontakt lud der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Lebensgefährten zu sich nach Hause ein, wo sie gemeinsam einen Film schauten und nach Initiative des Beschwerdeführers erstmals Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Daraufhin hatten der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte regelmäßig miteinander Geschlechtsverkehr, bis der Beschwerdeführer aus dem Iran ausreiste und nach Europa gelangte. Der Lebensgefährte des Beschwerdeführers reiste wenige Monate nach ihm ebenfalls nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem treffen der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte sich auch in Österreich regelmäßig und haben auch hier miteinander Geschlechtsverkehr. In Österreich weiß abgesehen von den in das vorliegende Verfahren involvierten Personen nur der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers über seine Homosexualität Bescheid. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich zwar eine Dating-App für Homosexuelle („Romeo“) heruntergeladen, benützt diese jedoch nicht dafür, andere Männer zu treffen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan seine sexuelle Orientierung (Homosexualität) weiter ausleben. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 mit Aktualisierungen bis 21.07.2020 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze (UNOCHA 4.2014). Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt (AAN 22.5.2018)), De Hyak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan (CSO 2019). Nach Schätzungen der CSO für den Zeitraum 2019-20 leben 1.338.597 Menschen in Ghazni (CSO 2019). Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt (PAJ o.D.). Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5% sind Tadschiken (NPS o.D.). Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung (CJ 13.8.2018). Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben (AAN 30.12.2018), bzw. Straßenkontrollen durchführen (PAJ 31.1.2019). Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen (PAJ 13.5.2019a). Auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation (PAJ 27.2.2019) gegen die Taliban immer noch gesperrt (BAMF 4.3.2019; vgl. PAJ 27.2.2019). Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch (KP 16.5.2019). Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (AAN 25.7.2018).Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung (CJ 13.8.2018). Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben (AAN 30.12.2018), bzw. Straßenkontrollen durchführen (PAJ 31.1.2019). Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen (PAJ 13.5.2019a). Auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation (PAJ 27.2.2019) gegen die Taliban immer noch gesperrt (BAMF 4.3.2019; vergleiche PAJ 27.2.2019). Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch (KP 16.5.2019). Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (AAN 25.7.2018).
dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Ghazni 2018 nicht zu den zehn wichtigsten schlafmohnanbauenden Provinzen Afghanistans. Während die Provinz zwischen 2013 und 2016 schlafmohnfrei war, wurden 2017 etwa 1.000 Hektar angebaut. Im Jahr 2018 nahm die Anbaufläche um 64% ab. Der größte Teil von Ghazni's Schlafmohn wurde 2018 im volatilen Distrikt Ajristan angebaut (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben (KP 27.5.2019). Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (XI 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (PAJ 19.4.2019).Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (römisch elf 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (PAJ 19.4.2019). In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt – laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des
- ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vgl. AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt – laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des
- ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vergleiche AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden (UNAMA 2.2020). Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die „Operation Khalid“, welche unter anderem auf Ghazni fokussiert (UNGASC 14.6.2019). Auch die Winteroperationen 2018/2019 der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz (UNGASC 28.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (z.B. KP 27.7.2019; KP 25.7.2019; KP 22.7.2019, MENAFN 22.7.2019); ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt (PAJ 17.3.2019). Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet (KP 25.7.2019; vgl. KP 22.7.2019). Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (PAJ 30.3.2019; vgl. PAJ 16.2.2019, SP 15.8.2018). Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (XI 22.9.2019).Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die „Operation Khalid“, welche unter anderem auf Ghazni fokussiert (UNGASC 14.6.2019). Auch die Winteroperationen 2018 aus 2019, der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz (UNGASC 28.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (z.B. KP 27.7.2019; KP 25.7.2019; KP 22.7.2019, MENAFN 22.7.2019); ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt (PAJ 17.3.2019). Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet (KP 25.7.2019; vergleiche KP 22.7.2019). Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (PAJ 30.3.2019; vergleiche PAJ 16.2.2019, SP 15.8.2018). Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (römisch elf 22.9.2019). Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte (SP 15.8.2018). Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt (AAN 16.12.2018). Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (AAN 16.12.2018; vgl. UNAMA 24.2.2019). UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August 2018 (UNAMA 24.2.2019). Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt (NYT 12.8.2018; vgl. TN 13.8.2018). Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 29.11.2018). Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (AAN 29.11.2018).Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte (SP 15.8.2018). Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt (AAN 16.12.2018). Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (AAN 16.12.2018; vergleiche UNAMA 24.2.2019). UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August 2018 (UNAMA 24.2.2019). Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt (NYT 12.8.2018; vergleiche TN 13.8.2018). Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 29.11.2018). Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (AAN 29.11.2018). Die Parlamentswahlen, die im Oktober 2018 hätten stattfinden sollen, wurden in Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage zunächst auf April 2019 verschoben (AAN 16.8.2018). Ende Dezember 2018 kündigte die Unabhängige Wahlkommission (independent election commission, IEC) an, dass die Parlamentswahlen in Ghazni sowie die Präsidentschaftswahlen in ganz Afghanistan im Juli 2019 mit dreimonatiger Verspätung stattfinden würden (F24 30.12.2018). Neben der Sicherheitslage nannte ein Bericht des UN-Generalsekretärs auch Proteste, welche die Provinzzentrale der IEC blockierten, als einen Grund für die Verschiebung der Wahl in Ghazni (UNGASC 28.2.2019). Relevante ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vgl. CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vgl. CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 2.9.2019).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 2.9.2019). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen – zumindest anfangs – regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 21.6.2019).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 21.6.2019). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vgl. FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.2.2019; vgl. WP 21.3.2018).Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vergleiche FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.2.2019; vergleiche WP 21.3.2018). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (BFA 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (BFA 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an (USDOS 21.6.2019). Im Laufe des Jahres 2109 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische, vorwiegend aus der Hazara Gemeinschaften, fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt wurden. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein sektiererisches Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.20209). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt(MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).Im Laufe des Jahres 2109 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische, vorwiegend aus der Hazara Gemeinschaften, fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt wurden. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein sektiererisches Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.20209). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt(MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Orientierung und Genderidentität Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, MoJ 15.5.2017: Art. 645, 649). Der Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist eine Straftat, die – laut afghanischem Strafgesetzbuch, Artikel 646 – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, Geschlechtsverkehr zwischen Frauen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, geahndet wird (USDOS 11.3.2020).Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, MoJ 15.5.2017: Artikel 645, 649,). Der Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist eine Straftat, die – laut afghanischem Strafgesetzbuch, Artikel 646 – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, Geschlechtsverkehr zwischen Frauen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, geahndet wird (USDOS 11.3.2020). Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Beim UPR Afghanistans im Januar 2019 standen LGBTTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (AA 2.9.2019).Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Beim UPR Afghanistans im Januar 2019 standen LGBTTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (AA 2.9.2019). Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechts-verkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 2.9.2019).Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechts-verkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 2.9.2019). Homosexualität wird weitverbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 11.3.2020). Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern (AA 2.9.2019). Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (AA 2.9.2019). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 18.9.2017). Gespräche über Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018).Gespräche über Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vergleiche Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es besteht eine niedrige soziale Toleranz gegenüber Personen mit einer sexuellen Orientierung oder Genderidentität außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualität. Ein solches Bekenntnis ist ein soziales Tabu und wird als unislamisch betrachtet (EASO 12.2017). Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 2.9.2019). Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653).Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 2.9.2019). Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 2.9.2019; vgl. NGI 6.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt. Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (CAI 28.3.2019; vgl. OF 16.5.2018).Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 2.9.2019; vergleiche NGI 6.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt. Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (CAI 28.3.2019; vergleiche OF 16.5.2018). Rechtsschutz und Justizwesen
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vergleiche UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019). Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert (USDOS 11.3.2019). Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern – insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden (USDOS 11.3.2020). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018). Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019). Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar (USDOS 11.3.2020). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.2.2019). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 11.3.2020). Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.2.2019). Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vgl. AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019).Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vergleiche TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019). Alternative Rechtsprechungssysteme Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019).Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019). Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vgl. AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vergleiche AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017). Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.2.2019). Die Parallelregierung der Taliban ist bei einigen Afghanen beliebt. So berichteten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz bietet als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018). Zusätzlich berichten Betroffene in Einzelfällen von unterschiedlichen Erfahrungen mit dem Parallelsystem der Taliban; wie -z.B. im Falle eines Landdisputes in Helmand, in denen beide Seiten vor dem Taliban-Gericht angehört wurden und erst danach eine Entscheidung getroffen wurde (DW 15.3.2017). Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.2.2019). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018). Auch andere nichtstaatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, DW 15.3.2017).Auch andere nichtstaatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, DW 15.3.2017). Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 4.12.2018). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (BFA 7.2016). 1.3.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2018 u.a. zur Situation von Homosexuellen in Afghanistan (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): „[…] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Afghanistan ein Bekenntnis zu einer sexuellen Orientierung oder Identität außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualität als soziales Tabu und als unislamisch betrachtet wird. Für das moralische Verbrechen ‚Zina‘, es umfasst jedes moralische Verhalten ‚außerhalb der Norm‘, können Frauen wie Männer verfolgt werden. Es gibt Berichte über Diskriminierung, Angriffe, Bedrohungen, Vergewaltigungen, Erpressungen und Verhaftungen durch Familie, Gesellschaft, Staat und Aufständischengruppierungen. […] [Es wird] beschrieben, dass in der afghanischen Gesellschaft Sexualität kein Thema ist, über das diskutiert wird. LGBT-Personen [Anm.: Lesben, Schwule, Bi-und Transsexuelle] werden auch von ihrer Familie und der Gesellschaft bedroht. Gleichgeschlechtliche Praktiken bleiben im Verborgenen und sind hochgradig stigmatisiert, wenn diese an die Öffentlichkeit gelangen. Ein Bekenntnis zu einer sexuellen Orientierung oder Identität außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualität ist ein soziales Tabu und wird als unislamisch betrachtet. Es gibt Berichte über Diskriminierung, u.a. im Gesundheitswesen und am Arbeitsplatz, Angriffe, Bedrohungen, Vergewaltigungen, Erpressungen und Verhaftungen. Der Staat kann als verfolgender Akteur betrachtet werden. Eine Verfolgung kann auch durch die Familie, generell durch die Gesellschaft, wie auch durch Aufständischengruppierungen, erfolgen. Es besteht eine niedrige soziale Toleranz gegenüber Personen, die sexuelle oder Genderidentitäten haben, welche von der ‚Norm‘ abweichen. EASO weist an dieser Stelle darauf hin, dass von einem Antragsteller nicht erwartet werden kann, die sexuelle Orientierung oder Genderidentität zu verstecken. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan sowie im Iran und den von ihm in Österreich begangenen Straftaten (Pkt. II.1.1.):2.
- Zu den Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Afghanistan sowie im Iran und den von ihm in Österreich begangenen Straftaten (Pkt. römisch zwei.1.1.): Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers folgt aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers (s. AS 107 ff.); die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari ist, folgt v.a. aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. u.a. S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Die Feststellungen zu seinem Geburtsort in Afghanistan, der Ausreise mit seiner Familie in den Iran, seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang, seiner Ausreise aus dem Iran und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen im Verfahren getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Strafurteilen. 2.
- Zu den Feststellungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.2.):2.
- Zu den Feststellungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.
- Die Feststellungen zu der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, seinem ab dem Alter von ca. 13/14 Jahren beginnenden Interesse an anderen Jungen, dem Kennenlernen seines nunmehrigen Lebensgefährten im Iran sowie der mit diesem dort geführten (sexuellen) Beziehung und ihrem Wiedersehen in Österreich sowie der hier miteinander geführten (sexuellen) Beziehung ergeben sich v.a. aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 17 bis 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020 und S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020), die mit den diesbezüglich ebenso glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Lebensgefährten des Beschwerdeführers im Kern übereinstimmen (vgl. S. 14 bis 20 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020). Dass in Österreich grundsätzlich nur der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers über seine Homosexualität Bescheid weiß, folgt v.a. aus den glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Unterkunftsgebers (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020), die mit den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 23 f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020) sowie seines als Zeugen befragten Lebensgefährten (S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020) übereinstimmen. Die Feststellung zu der vom Beschwerdeführer heruntergeladenen Dating-App für Homosexuelle folgt aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020).2.2.
- Die Feststellungen zu der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, seinem ab dem Alter von ca. 13/14 Jahren beginnenden Interesse an anderen Jungen, dem Kennenlernen seines nunmehrigen Lebensgefährten im Iran sowie der mit diesem dort geführten (sexuellen) Beziehung und ihrem Wiedersehen in Österreich sowie der hier miteinander geführten (sexuellen) Beziehung ergeben sich v.a. aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 17 bis 26 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020 und S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020), die mit den diesbezüglich ebenso glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Lebensgefährten des Beschwerdeführers im Kern übereinstimmen vergleiche S. 14 bis 20 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020). Dass in Österreich grundsätzlich nur der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers über seine Homosexualität Bescheid weiß, folgt v.a. aus den glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Unterkunftsgebers (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020), die mit den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vergleiche S. 23 f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020) sowie seines als Zeugen befragten Lebensgefährten (S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020) übereinstimmen. Die Feststellung zu der vom Beschwerdeführer heruntergeladenen Dating-App für Homosexuelle folgt aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). 2.2.
- Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der auf S. 81 bis 84 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen keineswegs übersehen, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beziehung mit seinem Lebensgefährten mehrere, v.a. zeitliche, Ungereimtheiten bzw. Widersprüche finden: So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 z.B. an, dass er seinen Lebensgefährten erst seit acht bis neun Monaten kennen würde (AS 389 f.), was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem sonstigen Vorbringen seinen Lebensgefährten nicht im Iran kennengelernt hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch aus, dass er seinen Lebensgefährten ca. drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran in der Schneiderei kennengelernt hätte (AS 390), wohingegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass sie sich ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers erstmals gesehen hätten (vgl. S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Einvernahme noch an, dass sein Lebensgefährte ca. eineinhalb bis zwei Monate in der Schneiderei gearbeitet hätte (AS 390; s. damit übereinstimmend auch die Angaben seines Lebensgefährten auf AS 73 des – vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften – erstinstanzlichen Verwaltungsaktes seines Lebensgefährten), wohingegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass dieser Zeitraum nur ein bis zwei Wochen betragen habe (S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Überdies gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020) noch an, dass der erste Geschlechtsverkehr mit seinem Lebensgefährten zeitlich um ca. 17h/18h stattgefunden habe (s. AS 392), was der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt durch den erkennenden Richter nur teilweise aufzuklären vermochte (S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Neben diesen aufgezeigten zeitlichen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen findet sich auch in den übrigen Angaben des Beschwerdeführers ein Ungereimtheit: Der Beschwerdeführer gab in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er an dem Abend, an welchem er mit seinem Lebensgefährten das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätte, einen Sexfilm mit ihm gesehen hätte (AS 391), wohingegen er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass es sich um einen Actionfilm gehandelt habe (S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020; s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben seines Lebensgefährten auf AS 106 seines erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).2.2.
- Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der auf S. 81 bis 84 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen keineswegs übersehen, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beziehung mit seinem Lebensgefährten mehrere, v.a. zeitliche, Ungereimtheiten bzw. Widersprüche finden: So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 z.B. an, dass er seinen Lebensgefährten erst seit acht bis neun Monaten kennen würde (AS 389 f.), was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem sonstigen Vorbringen seinen Lebensgefährten nicht im Iran kennengelernt hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch aus, dass er seinen Lebensgefährten ca. drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran in der Schneiderei kennengelernt hätte (AS 390), wohingegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass sie sich ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers erstmals gesehen hätten vergleiche S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Einvernahme noch an, dass sein Lebensgefährte ca. eineinhalb bis zwei Monate in der Schneiderei gearbeitet hätte (AS 390; s. damit übereinstimmend auch die Angaben seines Lebensgefährten auf AS 73 des – vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften – erstinstanzlichen Verwaltungsaktes seines Lebensgefährten), wohingegen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass dieser Zeitraum nur ein bis zwei Wochen betragen habe (S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Überdies gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020) noch an, dass der erste Geschlechtsverkehr mit seinem Lebensgefährten zeitlich um ca. 17h/18h stattgefunden habe (s. AS 392), was der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt durch den erkennenden Richter nur teilweise aufzuklären vermochte (S. 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Neben diesen aufgezeigten zeitlichen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen findet sich auch in den übrigen Angaben des Beschwerdeführers ein Ungereimtheit: Der Beschwerdeführer gab in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er an dem Abend, an welchem er mit seinem Lebensgefährten das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätte, einen Sexfilm mit ihm gesehen hätte (AS 391), wohingegen er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass es sich um einen Actionfilm gehandelt habe (S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020; s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben seines Lebensgefährten auf AS 106 seines erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer beim erkennenden Richter während der gesamten Verhandlung den Eindruck erweckte, es v.a. im Hinblick auf zeitliche Angaben nicht besonders genau zu nehmen und dahingehende Antworten oft auch unüberlegt sowie vorschnell zu geben, vermögen die aufgezeigten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt. Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der durchgeführten Verhandlung beim erkennenden Richter aufgrund seines gesamten Auftretens eindeutig den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen homosexuellen Mann handelt. Dieser Eindruck wurde für das Bundesverwaltungsgericht v.a. durch die nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Unterkunftsgebers bestätigt, der u.a. ausführte, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers mehrmals beim Beschwerdeführer zu Besuch gewesen sei und dass der Beschwerdeführer ihm in diesem Zusammenhang von seiner Homosexualität erzählt habe (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020); soweit der Unterkunftsgeber vor der Verhandlung einer Befragung seiner Person als Zeuge ablehnend gegenüberstand und gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter zu verstehen gab, nichts über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aussagen zu können, vermochte er den Grund dafür im Rahmen der mündlichen Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zu erklären (vgl. S.
- f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020: „R: Der RV des BF hat mir eine Mail von Ihnen vom 06.08.2020 weitergeleitet, in der Sie ausführen, dass Sie nichts zur sexuellen Orientierung des BF sagen können würden, außer, dass er öfter Besuch von einem männlichen Freund gehabt habe, und dass sie nicht wissen würden, was die beiden genau gemacht hätten. Wie sind diese Angaben vor dem Hintergrund Ihrer soeben getätigten Ausführungen zu verstehen? Z2: Der RV vom BF hat mich angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich da nicht einmischen wolle. Ich habe dann aber später mit dem BF gesprochen und er hat mir gesagt, dass ich diese Information über seine sexuelle Orientierung sehr wohl weitergeben dürfe. Deswegen habe ich diese heutigen Aussagen gemacht, die der Wahrheit entsprechen.“). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer beim erkennenden Richter während der gesamten Verhandlung den Eindruck erweckte, es v.a. im Hinblick auf zeitliche Angaben nicht besonders genau zu nehmen und dahingehende Antworten oft auch unüberlegt sowie vorschnell zu geben, vermögen die aufgezeigten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt. Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der durchgeführten Verhandlung beim erkennenden Richter aufgrund seines gesamten Auftretens eindeutig den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen homosexuellen Mann handelt. Dieser Eindruck wurde für das Bundesverwaltungsgericht v.a. durch die nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Unterkunftsgebers bestätigt, der u.a. ausführte, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers mehrmals beim Beschwerdeführer zu Besuch gewesen sei und dass der Beschwerdeführer ihm in diesem Zusammenhang von seiner Homosexualität erzählt habe (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020); soweit der Unterkunftsgeber vor der Verhandlung einer Befragung seiner Person als Zeuge ablehnend gegenüberstand und gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter zu verstehen gab, nichts über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aussagen zu können, vermochte er den Grund dafür im Rahmen der mündlichen Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zu erklären vergleiche S.
- f. des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2020: „R: Der Regierungsvorlage des BF hat mir eine Mail von Ihnen vom 06.08.2020 weitergeleitet, in der Sie ausführen, dass Sie nichts zur sexuellen Orientierung des BF sagen können würden, außer, dass er öfter Besuch von einem männlichen Freund gehabt habe, und dass sie nicht wissen würden, was die beiden genau gemacht hätten. Wie sind diese Angaben vor dem Hintergrund Ihrer soeben getätigten Ausführungen zu verstehen? Z2: Der Regierungsvorlage vom BF hat mich angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich da nicht einmischen wolle. Ich habe dann aber später mit dem BF gesprochen und er hat mir gesagt, dass ich diese Information über seine sexuelle Orientierung sehr wohl weitergeben dürfe. Deswegen habe ich diese heutigen Aussagen gemacht, die der Wahrheit entsprechen.“). 2.2.
- Schließlich wird zwar seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch nicht erwähnt hat, jedoch ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union u.a. aufgrund des besonders sensiblen Charakters der in diesem Themenbereich angesiedelten Fragen aus einem zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erstatteten Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen (vgl. EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71).2.2.
- Schließlich wird zwar seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch nicht erwähnt hat, jedoch ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union u.a. aufgrund des besonders sensiblen Charakters der in diesem Themenbereich angesiedelten Fragen aus einem zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erstatteten Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen vergleiche EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71). 2.2.
- Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial (s. Pkt. II.1.3.). Daraus geht u.a. hervor, dass Homosexuelle Verfolgung durch afghanische Behörden und durch Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird. Homosexuelle haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. 2.2.
- Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial (s. Pkt. römisch zwei.1.3.). Daraus geht u.a. hervor, dass Homosexuelle Verfolgung durch afghanische Behörden und durch Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird. Homosexuelle haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.3.):2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums vergleiche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das unter Pkt. II.1.3.
- auszugsweise wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 mit Aktualisierungen bis 21.07.2020 wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 in das Verfahren eingeführt und den Parteien dahingehend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der unter Pkt. II.1.3.
- auszugsweise wiedergegebene Länderbericht wurde in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt (s. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Die Parteien traten den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Länderberichten nicht substantiiert entgegen.Das unter Pkt. römisch zwei.1.3.
- auszugsweise wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 mit Aktualisierungen bis 21.07.2020 wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 in das Verfahren eingeführt und den Parteien dahingehend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der unter Pkt. römisch zwei.1.3.
- auszugsweise wiedergegebene Länderbericht wurde in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt (s. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2020). Die Parteien traten den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Länderberichten nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 146/2020, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 146/2020, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials (s. Pkt. II.1.3.
- und 1.3.2.) aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers und der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen (vgl. näher unter Pkt. II.2.2.) davon aus, dass dem Beschwerdeführer als homosexuellem Mann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials (s. Pkt. römisch zwei.1.3.
- und 1.3.2.) aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers und der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen vergleiche näher unter Pkt. römisch zwei.2.2.) davon aus, dass dem Beschwerdeführer als homosexuellem Mann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil in seinem Fall eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist.Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil in seinem Fall eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist. Nach den in das Verfahren eingeführten Länderberichten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zukommen würde. Aus dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial geht vielmehr hervor, dass die Verfolgung von homosexuellen Männern auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher nicht als schutzwillig anzusehen sind. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, weil ihm die Entdeckung als Homosexueller überall drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil die den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als junger Erwachsener, die jeweils nur zu geringen „unbedingten“ Freiheitsstrafen führten, nicht die für einen Ausschluss notwendige Voraussetzung eines „besonders schweren Verbrechens“ erfüllen (s. hierzu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil die den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als junger Erwachsener, die jeweils nur zu geringen „unbedingten“ Freiheitsstrafen führten, nicht die für einen Ausschluss notwendige Voraussetzung eines „besonders schweren Verbrechens“ erfüllen (s. hierzu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Schließlich wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität und seine gleichgeschlechtliche Beziehung in Österreich bisher weitestgehend geheim halten konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet dies aber nicht, dass ihm dies auch bei einer Rückkehr in Afghanistan gelingen würde bzw. zumutbar wäre, zumal die sexuelle Orientierung einer Person ein ihrer Identität innewohnender Teil ist, der dauerhaft nur schwer geheim gehalten bzw. unterdrückt werden kann (s. hierzu auch die – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergangene – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Betroffenen nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden: VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0444; 20.09.2018, Ra 2018/20/0043; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295). 3.
- Der Beschwerdeführer hält sich somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) außerhalb Afghanistans auf und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 schon aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 schon aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG