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{'item': 'W266 2215360-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW266 2215360-1 SpruchW266 2215360-1/13E, W266 2215360-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 3.12.2018 wurde die Notstandshilfe der BF für den angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Betrag von € 8.267,07 rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Einkommenssteuerbescheid des Gatten der BF für

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Einkommenssteuerbescheid ihres Gatten nicht korrekt sei und seitens des Finanzamtes bereits aufgehoben worden wäre. Die belangte Behörde erließ am 15.2.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 01.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrages am 8.1.2020 verstorben. Mit Beschluss des BG Hietzing, XXXX , vom 20.10.2020 wurde die Verlassenschaft dem erblichen Wittwer der Beschwerdeführerin an Zahlungsstatt überlassen, da die Verlassenschaft überschuldet war.Mit Beschluss des BG Hietzing, römisch 40 , vom 20.10.2020 wurde die Verlassenschaft dem erblichen Wittwer der Beschwerdeführerin an Zahlungsstatt überlassen, da die Verlassenschaft überschuldet war.
  3. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde sowie des Vorlageantrages ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellung zum Ableben der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sterbeurkunde vom 10.1.
  4. Dass die Verlassenschaft überschuldet war und dem erbleichen Wittwer an Zahlungsstatt überlassen wurde ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss des BG Hietzing, XXXX .Dass die Verlassenschaft überschuldet war und dem erbleichen Wittwer an Zahlungsstatt überlassen wurde ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss des BG Hietzing, römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Rechtsfähigkeit eines Beschwerdeführers erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH vom 11.04.1991, Zl. 91/130065). Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1232). Regelmäßig gehen im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzel- noch auf Gesamtrechtsnachfolger der Partei über (VwSlg 9658 A/1978; VwGH vom 10.10.1995, Zl. 94/05/0289). Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, wie z.B. Versorgungsansprüche, kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0047; vom 17.07.1997, Zl. 96/09/0208; vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0020). Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  6. Teilband,
  7. Ausgabe, § 8 AVG Rz 27-28).Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  8. Teilband,
  9. Ausgabe, Paragraph 8, AVG Rz 27-28). Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand der Anspruch auf Notstandshilfe ist. Selbst wenn dies in den persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Beschwerdeführerin begründet ist, geht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf den Nachlass bzw. auf die Erben über, daher käme grundsätzlich ein Eintrittsrecht in Betracht. Aus dem oben zitierten Beschluss des BG Hietzing ergibt sich, dass keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Verfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2215360.1.00

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