RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW277 2164417-2 SpruchW277 2164417-2/5E, W277 2164417-2/5E, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl
G.10. Am römisch 40 stellte die BF als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn und ihre ältere Tochter beim BFA Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G.
- Am XXXX brachte die BF für ihre jüngere Tochter beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.
- Am römisch 40 brachte die BF für ihre jüngere Tochter beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.
- Am XXXX wurde die BF zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA auf Deutsch niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde die BF zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA auf Deutsch niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Hinblick auf Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, da aufgrund ihrer Straffälligkeit die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.In Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, da aufgrund ihrer Straffälligkeit die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. 13.
- Mit ebenso angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK des Sohnes und der älteren Tochter der BF gem. § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).13.1. Mit ebenso angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK des Sohnes und der älteren Tochter der BF gem. Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 13.
- Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der jüngeren Tochter der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).13.
- Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der jüngeren Tochter der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF für sich und ihre Kinder durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter dem damit verbundenen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ wurde insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der minderjährigen Kinder der BF nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und folglich eine Abschiebung der BF während dieser laufenden Verfahren jedenfalls eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF für sich und ihre Kinder durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter dem damit verbundenen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ wurde insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der minderjährigen Kinder der BF nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und folglich eine Abschiebung der BF während dieser laufenden Verfahren jedenfalls eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde.
- Mit Stellungnahme vom XXXX urgierte die BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG und führte aus, dass dieses die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 urgierte die BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG und führte aus, dass dieses die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Die Identität der der BF steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.1.
- Die Identität der der BF steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Im Bundesgebiet wurden am XXXX der Sohn, am XXXX die ältere Tochter und am XXXX die jüngere Tochter der BF und ihres damaligen Lebensgefährten geboren. Diese sind russische Staatsangehörige. Im Jahr XXXX trennten sich die BF und ihr damaliger Lebensgefährte. Die BF wohnt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt.Im Bundesgebiet wurden am römisch 40 der Sohn, am römisch 40 die ältere Tochter und am römisch 40 die jüngere Tochter der BF und ihres damaligen Lebensgefährten geboren. Diese sind russische Staatsangehörige. Im Jahr römisch 40 trennten sich die BF und ihr damaliger Lebensgefährte. Die BF wohnt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wurde die BF wegen des Verbrechens XXXX nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wurde die BF wegen des Verbrechens römisch 40 nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF der Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zl XXXX und XXXX , wurden die am XXXX bzw. XXXX gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihnen nicht gewährt und gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 und römisch 40 , wurden die am römisch 40 bzw. römisch 40 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Kinder der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht gewährt und gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Hinblick auf Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, da aufgrund ihrer Straffälligkeit die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.In Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, da aufgrund ihrer Straffälligkeit die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Mit ebenso angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die am XXXX gestellten Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK des Sohnes und der älteren Tochter der BF gem. § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit ebenso angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die am römisch 40 gestellten Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK des Sohnes und der älteren Tochter der BF gem. Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz der jüngeren Tochter der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit weiters angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der am römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz der jüngeren Tochter der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF für sich und ihre Kinder durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die unter II.1.
- genannten Bescheide. Unter dem damit verbundenen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ wurde insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der minderjährigen Kinder der BF nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und folglich eine Abschiebung der BF während dieser laufenden Verfahren jedenfalls eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF für sich und ihre Kinder durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die unter römisch zwei.1.
- genannten Bescheide. Unter dem damit verbundenen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ wurde insbesondere ausgeführt, dass den Beschwerden der minderjährigen Kinder der BF nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und folglich eine Abschiebung der BF während dieser laufenden Verfahren jedenfalls eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität der BF konnte mangels Vorlage glaubhafter Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des im Spruch angeführten Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellung der damaligen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesasylamt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und dem Geburtsort der minderjährigen Kinder der BF folgen aus den vorgelegten Geburtsurkunden (Akt II der BF, AS 131 ff). Die Feststellung, dass die BF mittlerweile von ihrem damaligen Lebensgefährten und Kindesvater nach traditionell-islamischen Ritus geschieden ist, stützt sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben (Akt II der BF, AS 117 und 125). Dass die BF mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich implizit aus ihren Angaben in der Einvernahme durch das BA vom XXXX (Akt II der BF, AS 113ff) und einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und dem Geburtsort der minderjährigen Kinder der BF folgen aus den vorgelegten Geburtsurkunden (Akt römisch zwei der BF, AS 131 ff). Die Feststellung, dass die BF mittlerweile von ihrem damaligen Lebensgefährten und Kindesvater nach traditionell-islamischen Ritus geschieden ist, stützt sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben (Akt römisch zwei der BF, AS 117 und 125). Dass die BF mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich implizit aus ihren Angaben in der Einvernahme durch das BA vom römisch 40 (Akt römisch zwei der BF, AS 113ff) und einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung der BF stützt sich auf das im Akt aufliegende Urteil (Akt I der BF, AS 75ff).Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung der BF stützt sich auf das im Akt aufliegende Urteil (Akt römisch eins der BF, AS 75ff). 2.
- Die unter den Punkten II.1.
- bis II.1.
- getroffenen Feststellungen über den Verfahrensgang der BF und ihrer Kinder sind dem unbestrittenen Inhalt der dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten der BF und ihrer Kinder zu entnehmen.2.
- Die unter den Punkten römisch zwei.1.
- bis römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen über den Verfahrensgang der BF und ihrer Kinder sind dem unbestrittenen Inhalt der dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten der BF und ihrer Kinder zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) I.3.
- Zum Spruchteil A) römisch eins. Mit der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen. 3.
- Zum Spruchteil A) II.3.
- Zum Spruchteil A) römisch zwei. 3.2.
- Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.2.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.2.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.2.
- Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hat das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es ist daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.3.2.
- Gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hat das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es ist daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Die relativ kurze Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG steht einer Entscheidung über die gesamten dem BVwG vorliegenden Beschwerden entgegen. Die BF machte in ihrem Schriftsatz das Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung iSd. Art 8 EMRK geltend. Sie bezog sich darauf, dass sowohl gegen sie als auch gegen ihre minderjährigen Kinder mit Bescheiden des BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, jedoch den Beschwerden der Kinder die aufschiebende Wirkung zukommt, wohingegen der Beschwerde der BF diese aberkannt wurde. Eine darauf aufbauende Effektuierung der Rückkehrentscheidung gegen die BF im laufenden Beschwerdeverfahren würde durch die damit verbundene Trennung der BF von ihren minderjährigen Kindern eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Die relativ kurze Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht einer Entscheidung über die gesamten dem BVwG vorliegenden Beschwerden entgegen. Die BF machte in ihrem Schriftsatz das Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung iSd. Artikel 8, EMRK geltend. Sie bezog sich darauf, dass sowohl gegen sie als auch gegen ihre minderjährigen Kinder mit Bescheiden des BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, jedoch den Beschwerden der Kinder die aufschiebende Wirkung zukommt, wohingegen der Beschwerde der BF diese aberkannt wurde. Eine darauf aufbauende Effektuierung der Rückkehrentscheidung gegen die BF im laufenden Beschwerdeverfahren würde durch die damit verbundene Trennung der BF von ihren minderjährigen Kindern eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Die BF und ihre minderjährigen Kinder, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, führen ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Dies stellte ebenso das BFA in seinem Bescheid fest (Akt II der BF, AS 35). In der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde davon aus, dass durch die gegen alle erlassenen Rückkehrentscheidungen die BF und ihre Kinder nicht in ihrem Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden (Akt II der BF, AS 73).Die BF und ihre minderjährigen Kinder, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, führen ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Dies stellte ebenso das BFA in seinem Bescheid fest (Akt römisch zwei der BF, AS 35). In der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde davon aus, dass durch die gegen alle erlassenen Rückkehrentscheidungen die BF und ihre Kinder nicht in ihrem Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden (Akt römisch zwei der BF, AS 73). Dies bedingt aber, dass die Rückkehrentscheidung auch gleichzeitig effektuiert wird. Da die Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (nur) der Beschwerde der BF ermöglichten getrennten Effektuierung der Rückkehrentscheidung somit nicht von vornherein auszuschließen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Schutz des Familienlebens der BF und ihrer minderjährigen Kinder überwiegt insoweit nämlich – gerade auch im Sinne des Kindeswohls – auch ohne nähere Prüfung das vom BFA ins Treffen geführte öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der BF.Dies bedingt aber, dass die Rückkehrentscheidung auch gleichzeitig effektuiert wird. Da die Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK durch eine durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (nur) der Beschwerde der BF ermöglichten getrennten Effektuierung der Rückkehrentscheidung somit nicht von vornherein auszuschließen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Schutz des Familienlebens der BF und ihrer minderjährigen Kinder überwiegt insoweit nämlich – gerade auch im Sinne des Kindeswohls – auch ohne nähere Prüfung das vom BFA ins Treffen geführte öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der BF. 3.2.
- Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.2.
- Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.2164417.2.00