RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW277 2237291-1 SpruchW277 2237291-1/5E, W277 2237291-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum XXXX verlängert.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum römisch 40 verlängert.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde die mit Bescheid des BFA vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde die mit Bescheid des BFA vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei. Dem BF wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , vertreten durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF die Vollmacht zur XXXX ( XXXX ) vor und zog zugleich seine Beschwerde zurück (OZ 4).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF die Vollmacht zur römisch 40 ( römisch 40 ) vor und zog zugleich seine Beschwerde zurück (OZ 4). , II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
- Feststellungen Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der BF hat seine Beschwerde zurückgezogen.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde zurückgezogen hat, ist auf den XXXX Inhalt seines Schriftsatzes vom XXXX zurückzuführen (OZ 4). Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde zurückgezogen hat, ist auf den römisch 40 Inhalt seines Schriftsatzes vom römisch 40 zurückzuführen (OZ 4).
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist im vorliegenden Fall daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist im vorliegenden Fall daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.2237291.1.00