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{'item': 'W283 2236895-3'}

Obsah (16)§ 22aArt. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80Art. 2Art. 15§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW283 2236895-3 SpruchW283 2236895-3/33E, W283 2236895-3/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
  2. Er tauchte unter und stellte am 09.06.2016 in Deutschland, am 23.10.2016 in den Niederlanden und am 11.05.2017 in Luxemburg je einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.06.2017 nach Österreich rücküberstellt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach von Strafgerichten verurteilt. Er stellte am 29.06.2020 während seiner Anhaltung in Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Er wurde am 23.07.2020 nach Verbüßung einer Strafhaft direkt in Schubhaft genommen und seit damals angehalten.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 abgewiesen.
  3. Das Bundesamt stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Marokko und urgierte diesen Antrag mehrfach. Da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, wurde am 20.04.2020 an die algerische Botschaft, am 17.04.2020 an die tunesische Botschaft sowie am 20.04.2020 an die libysche Botschaft ebenso je ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Diese Anträge wurden mehrfach urgiert. Ein Interview bei der algerischen Botschaft am 18.09.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer Algerier, Marokkaner oder Tunesier ist. Ein Interview bei der Botschaft von Libyen am 02.10.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer kein libyscher Staatsangehöriger ist, sondern wahrscheinlich marokkanischer Staatsangehöriger.
  4. Mit Erkenntnissen vom 23.11.2020 und vom 21.12.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  5. Das Bundesamt legte am 11.01.2021 die Akten

§ 22a

BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor.9. Das Bundesamt legte am 11.01.2021 die Akten

Paragraph 22 a, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. 10. Am 13.01.2021 wurde die Stellungnahme des Bundesamtes dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, die fruchtlos verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.07.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist

§ 22a

Abs 4 BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.07.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich am 24.01.2021 länger als sechs Monate in Schubhaft. Eine Abschiebung bis zum 23.01.2021 ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich. Es ist daher zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich am 24.01.2021 länger als sechs Monate in Schubhaft. Eine Abschiebung bis zum 23.01.2021 ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich. Es ist daher zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und allenfalls in weiterer Folge, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann. Die letzte gerichtliche Haftüberprüfung erfolgte mit Erkenntnis vom 21.12.2020, zugestellt am Montag, 21.12.

  1. Die vierwöchige Frist zur Überprüfung endet daher am Montag, 18.01.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist vermutlich Staatsbürger von Marokko, Algerien oder Tunesien. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsbürger von Libyen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde zur Gänze abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da dieser mehrfach von einem Strafgericht verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Er stellte am 09.06.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte am 23.10.2016 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte am 11.05.2017 in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2020 während seiner Anhaltung in Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 abgewiesen. 1.1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2020 nach Verbüßung einer Strafhaft in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wird seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.01.
  2. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung (Anhaltedatei). 1.
  4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.2.
  5. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liegt ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren vor (OZ 1; I415 2233374-1/3E vom 11.08.2020, RK am 12.08.2020). 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer achtet die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren und er wird sich einer Abschiebung widersetzen. 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.06.2017 bis 23.07.2020 durchgehend in Justizhaft (Zentrales Melderegister). 1.2.
  8. Am 23.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen (Zentrales Melderegister; Anhaltedatei). 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer begab sich am 25.07.2020, von 09.08.2020 bis 11.08.2020 und von 21.09.2020 bis 23.09.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen (Anhaltedatei). 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch soziale Bindungen. Er ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Barmittel und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Anhaltedatei; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.07.2020; Melderegister). 1.
  11. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft 1.3.
  12. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf (OZ 3; Strafregister): 1.3.1.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1, Z 1 achter Fall, § 27 Abs 3, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.1.
  14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2012 10,3 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen sowie 2,1 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf einem verdeckten Ermittler überlassen, wobei er diese Straftat gewerbsmäßig beging. Das Gericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Das Zusammentreffen von mehreren Vergehen wurde erschwerend gewertet. 1.3.1.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Raubes (§§ 142 ABs 1, 143 zweiter Fall StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.3.1.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Raubes (Paragraphen 142, ABs 1, 143 zweiter Fall StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 mit einem weiteren Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Messer gegen einen Dritten gerichtet und diesen dadurch bedroht sowie diesem die Geldbörse gewaltsam entrissen und dadurch Bargeld in nicht feststellbarer Höhe (unter EUR 10) weggenommen. Das Gericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den geringen Schaden beim schweren Raub als mildern. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet. 1.3.1.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs 1 achter Fall, § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.1.3.1.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2013 ein Säckchen Marihuana besessen. Das Gericht wertete den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer auch in der Opferrolle war, als mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.3.1.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB, § 229 Abs 1 StGB, § 127, 129 Z 1 StGB) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.3.1.
  20. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 127, 129, Ziffer eins, StGB) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2014 die Fensterscheibe eines PKW eingeschlagen und aus dem Inneren eine Geldbörse mit EUR 50,00 an Bargeld sowie ein Handy im Wert von EUR 300,00 weggenommen. Er hat die in der Geldbörse befindlichen Urkunden, nämlich einen Führerschein und eine E-Card weggeworfen und dadurch unterdrückt. Er hat ebenso die in der Geldbörse befindlichen Bankomatkarten unterdrückt. Das Gericht wertete das Geständnis und die Begehung im Alter unter 21 Jahren als mildernd. Als erschwerend wertete das Gericht das durch drei einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und vier Vergehen. 1.3.1.
  21. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§83 Abs 1 StGB) als junger Erwachsener verurteilt, unter Einbeziehung des Strafurteils vom 02.12.2014 wurde keine weitere Zusatzstrafe erteilt. 1.3.1.
  22. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§83 Absatz eins, StGB) als junger Erwachsener verurteilt, unter Einbeziehung des Strafurteils vom 02.12.2014 wurde keine weitere Zusatzstrafe erteilt. Der Beschwerdeführer und ein anderer Insasse einer Justizanstalt haben sich am 09.11.2014 gegenseitig am Körper verletzt. Das Gericht wertete als mildernd die Begehung der Tat vor Vollendung des
  23. Lebensjahres sowie das Geständnis. Als erschwerend wurden die Vorstrafen gewertet. 1.3.1.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 StGB) als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.3.1.
  25. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB) als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2016 EUR 80 an Bargeld sowie eine Sonnenbrille aus einem PKW gestohlen, indem er die Fensterscheibe durch Einschlagen aufbrach und die Gegenstände entwendete. Er hat am 18.03.2016 ein weiteres Auto aufgebrochen und ein Mobiltelefon sowie EUR 200 an Bargeld weggenommen. Er hat am 10.03.2016 ein Auto aufgebrochen und eine Schultasche weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und Bargeld, Werkzeug sowie einen Rucksack im Gesamtwert von EUR 400 weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 960 weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und einen Laptop im Gesamtwert von EUR 150 weggenommen. Er hat versucht dreimal am 18.03.2016, zweimal am 10.03.2016 sowie einmal am 09.03.2016 stehlenswertes Gut durch Einbruch in einen PKW wegzunehmen, wobei es beim Versuch blieb. Das Gericht wertete das Geständnis, die Tatbegehung vor dem
  26. Lebensjahr sowie den teilweisen Versuch als mildernd. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Tatwiederholung gewertet. 1.3.1.
  27. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. 1.3.1.
  28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§83 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein anderer Insasse einer Justizanstalt haben sich durch das Versetzen von Faustschlägen gegenseitig am Körper verletzt, wobei die Provokation vom Beschwerdeführer ausging. Der Beschwerdeführer fügte dem anderen Insassen durch die Faustschläge Prellungen an der linken Schulter, am Abdomen links sowie am linken Handgelenk zu. Das Gericht wertete als mildernd, dass bei der Auseinandersetzung auch der Beschwerdeführer selber verletzt wurde. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.3.1.
  29. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 15 StGB, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. 1.3.1.
  30. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraph 15, StGB, 269 Absatz eins, dritter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 01.11.2019 versucht zwei Justizbeamte an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich an seiner Fixierung und seiner Verbringung in den Isolationsraum. Er hat versucht sich loszureißen, schlug und trat wild um sich und versuchte einem Justizwachebeamten einen gezielten Stoß zu versetzen. Das Gericht wertete mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 1.3.
  31. Das Bundesamt hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und mehrfach hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen, indem es hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 12.10.2015 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Marokko stellte. Weiters urgierte das Bundesamt diesen Antrag mehrfach. Da die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststehen, wurden zudem am 20.04.2020 an die algerische Botschaft, am 17.04.2020 an die tunesische Botschaft sowie am 20.04.2020 an die lybische Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Diese Anträge wurden mehrfach und regelmäßig urgiert. Das Bundesamt erneuerte seinen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 23.07.2020 bei der marokkanischen Botschaft durch erneute persönliche Antragsübergabe. Das Bundesamt urgierte diesen Antrag am 15.09.2020, am 14.10.2020, am 12.11.2020 und zuletzt am 11.12.
  32. Ein Interview bei der algerischen Botschaft am 18.09.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer Algerier, Marokkaner oder Tunesier ist. Ein Interview bei der Botschaft von Libyen am 02.10.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer kein libyscher Staatsangehöriger ist, sondern wahrscheinlich marokkanischer Staatsangehöriger. Am 11.11.2020 ersuchte das Bundesamt zudem das Bundeskriminalamt um Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers in Marokko, Algerien und Tunesien. Diesbezügliche Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch Mitwirkung bei den zuständigen Behörden und Preisgabe seiner tatsächlichen Identität kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der Beschwerdeführer hat in Luxemburg, den Niederlanden und in Deutschland gegenüber den Behörden einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Geburtsort angegeben, als in Österreich (OZ 31). 1.3.
  33. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers. 1.3.
  34. Am 24.01.2021 wird der Beschwerdeführer länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 23.01.2021 ist im Entscheidungszeitpunkt unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat seiner gesetzlichen Verständigungspflicht, den Beschwerdeführer über das Vorliegen der Verlängerungsgründe unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis zu setzen, fristgerecht nachzukommen.
  35. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Er ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.
  36. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren dazu nicht geäußert. 2.
  37. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.1.
  38. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Staatsbürger von Marokko, Algerien oder Tunesien eingestuft wurde und seitens der Vertretungsbehörde von Libyen eine Staatsangehörigkeit Libyens ausgeschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer Staatsagehöriger von Marokko ist, ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben im Asylverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurück- und abgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.1.
  39. Die Feststellungen zu den Asylanträgen des Beschwerdeführers in Europa und den Ausgang derselben fußt auf der Stellungnahme des Bundsamtes vom 08.01.2021 und der Einsicht in die Asylakten des Bundesamtes und des Bundesveraltungsgerichts (I415 2233374-1/3E). 2.1.
  40. Die Feststellungen zur Erlassung der Schubhaft fußen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.
  41. 2.1.
  42. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Strafhaft seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zuletzt am Montag, den 21.12.2020 gerichtlich überprüft wurde, endet die Frist zur neuerlichen Überprüfung am Montag, dem 18.01.2021 (W171 2236895-2/2E). 2.1.
  43. Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dass er gesund ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.07.2020 zu entnehmen und ist eine diesbezügliche Änderung aufgrund der Einsichtnahme in die Anhaltedatei nicht ersichtlich (Einvernahme vom 14.07.2020, S. 2; Anhaltedatei). 2.
  44. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.2.
  45. Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes fußen auf der Einsicht den Gerichtsakt, konkret das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 hinsichtlich des Folgeantrages sowie den diesbezüglichen Zustellnachweis und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2021 (OZ 1; I415 2233374-1/3E vom 11.08.2020, RK am 12.08.2020). 2.2.
  46. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem Widerstand gegen Justizbeamte und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits öfters dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat in mehreren Ländern Europas nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich weitere Asylanträge gestellt und ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich die Feststellung zur Missachtung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist freiwillig auszureisen, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme am 14.07.2020 festzustellen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Hinweis auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache hinsichtlich seines Asylfolgeantrages angab, dass er „vom österreichischen Staat noch eine Chance bekommen“ möchte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde. Der mehrfache Eintritt in den Hungerstreik untermauert diese Annahme. 2.2.
  47. Die Feststellung zur Anhaltung in Justizhaft ergibt sich aufgrund der Eintragungen im Melderegister. 2.2.
  48. Dass der Beschwerdeführer am 23.07.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde fußt auf den Eintragungen im Melderegister und den übereinstimmenden Eintragungen in die Anhaltedatei. 2.2.
  49. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks fußen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  50. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20.07.2020, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügt er aktuell über keine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, was sich aus dem Melderegister ergibt und mit den Angaben in seiner Einvernahme vom 20.07.2020 in Einklang steht. 2.
  51. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft 2.3.
  52. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen (OZ 3). 2.3.
  53. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.
  54. Aufgrund des regelmäßigen Urgierens des Bundesamtes hinsichtlich der eingeleiteten Verfahren und der parallelen Überprüfung weiterer möglicher Staatsangehörigkeiten war die Feststellung der Angemessenheit der diesbezüglichen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Die faktische Unmöglichkeit der Vorführung vor eine Vertretungsbehörde im Stande der Strafhaft war dabei zu berücksichtigen und mindert diese nicht die tatsächlich gesetzten Schritte des Bundesamtes bei der Erlangung des Heimreisezertifikates. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden andere Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat, war aufgrund der im Akt aufliegenden Aufnahmeersuchen der jeweiligen Staaten im Rahmen der Dublinkonsultationsverfahren festzustellen. Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, zumal die Identifizierungsprozesse in potentiellen Herkunftsstaaten noch nicht abgeschlossen sind. Dass der Beschwerdeführer durch eine entsprechende Mitwirkung den Identifizierungsprozess beschleunigen könnte, ist notorisch. 2.3.3.Das erkennende Gericht geht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach einer positiven Identifizierung effektuiert wird, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach eine Abschiebung gänzlich unmöglich wäre. 2.3.
  55. Dass der Beschwerdeführer am 24.01.2021 länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aufgrund der Anhaltedatei. Nachdem der Identifizierungsprozess zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossen ist, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers binnen 6 Monaten Schubhaftdauer zum Entscheidungszeitpunkt unwahrscheinlich. Die Feststellungen zur Verständigungspflicht des Bundesamtes ergeben sich aufgrund des Gesetzes und im Hinblick auf die sprachlichen Voraussetzungen aufgrund Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15.12.2008, Ra 2020/21/0404-12).
  56. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch 3.
  57. Gesetzliche Grundlagen 3.1.
  58. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet: § 2

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.1.
  2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Art. 2 und Art. 15 Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:3.1.
  2. Artikel 2 und Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) …
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. …“ 3.
  1. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024). Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH

  1. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  2. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs 7 FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  3. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH
  4. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  5. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 5, Absatz 2, MRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  6. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Die Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR
  7. GP 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des § 80 Abs. 4 FPG mehrfach auf Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL Bezug genommen. Mit § 80 Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2017 soll demnach Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12). Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL Bezug genommen. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12). 3.
  9. Allgemeine Voraussetzungen Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 12.08.2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

§ 76

Abs 5 FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 12.08.2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen. 3.4. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Da der Beschwerdeführer nach negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich, seine Abschiebung vereitelt hat, indem er nach Deutschland, Luxemburg und Niederlande weitergereist ist und zuletzt bei seiner Einvernahme am 20.07.2020 angegeben hat, dass er in Österreich noch eine Chance erhalten wolle, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Da der Beschwerdeführer nach negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich, seine Abschiebung vereitelt hat, indem er nach Deutschland, Luxemburg und Niederlande weitergereist ist und zuletzt bei seiner Einvernahme am 20.07.2020 angegeben hat, dass er in Österreich noch eine Chance erhalten wolle, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. 3.

  1. Sicherungsbedarf Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit am Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mitgewirkt, sondern sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens durch seine Weiterreise innerhalb Europas seiner Abschiebung entzogen. Weiters hat er im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden auch falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Dies ergibt sich auch aufgrund der unbegründeten Folgeantragstellung des Beschwerdeführers. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, wird die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuiert. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). In Österreich befinden sich weder nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial eng verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
  2. Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer missachtete die Rechtsordnung, wurde in Österreich mehrmals straffällig und acht Mal strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, aber auch Suchtgiftdelikte, Raub, Körperverletzungen und Eigentumsdelikte zählen zu seinen Verurteilungen. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Rechtssystem und das Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine engen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikat die Abschiebung effektuiert. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Flugverkehr nach Marokko aufgrund der Covid-19 Pandemie wie vom Bundesamt prognostiziert ab März 2021 gelockert werden und die Abschiebung des Beschwerdeführers sodann durchführbar sein wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Die Dauer der Schubhaft könnte durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers verringert werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt fast 6 Monate in Schubhaft und ist die gegenständliche Schubhaft zudem eine nach 3jähriger Strafhaft erfolgte sogenannten „Anschlussschubhaft“. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist ab März 2021 realistisch und wahrscheinlich. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten (siehe dazu Punkt 3. 3.6.1.), der faktischen Unmöglichkeit der Vorführung aus dem Stande der Strafhaft und der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen noch vertretbar, die Schubhaft in Erwartung der Lockerung der Reisebeschränkungen ab März 2021 aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.6.1. Dauer der Schubhaft Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und allenfalls in weiterer Folge, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten

§ 80Abs.

2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten

Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 5, FPG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, zulässig. 3.6.1.

  1. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 80 FPG (RV 1523 BlgNR XXV. GP 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich: 3.6.1.
  2. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 80, FPG Regierungsvorlage 1523 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich: „Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst.“„Schließlich wird durch die Änderung des Paragraph 80, FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 348 vom 24.12.2008 Seite 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst.“ Mit § 80 FPG wird die Bestimmung des Art. 15 Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer

§ 80Abs.

2 FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des § 80 FPG richtlinienkonform auszulegen.Mit Paragraph 80, FPG wird die Bestimmung des Artikel 15, Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer

Paragraph 80, Absatz 2, FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 80, FPG richtlinienkonform auszulegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich

Art. 2Abs.

1 Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des § 80 FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen.Beim Beschwerdeführer handelt es sich

Artikel 2

, Absatz eins, Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des Paragraph 80, FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen. 3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf

§ 80Abs.

2 FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Art. 15 Abs. 5 der Rückführungs-RL.3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf

Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Artikel 15, Absatz 5, der Rückführungs-RL. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von sechs Monaten, sohin bis zum 23.01.2021 hätte durchgeführt werden müssen. 3.6.1.

  1. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG iVm Art. 15 Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist. 3.6.1.
  2. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Rückführungs-RL von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist. 3.6.1.4.

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. 3.6.1.4.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.

  1. a)der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
  2. b)von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 1 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Europa unterschiedliche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer konnte bisher noch nicht identifiziert werden. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers

§ 80Abs. 4 Z 1 FPG i

Vm Art. 15 Abs. 6 lit. a Rückführungs-RL liegt daher in casu vor. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Europa unterschiedliche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer konnte bisher noch nicht identifiziert werden. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, Rückführungs-RL liegt daher in casu vor. Zu prüfen ist weiters, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Zu prüfen ist weiters, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Jahr 2015 eingeleitet und bisher regelmäßig urgiert und betrieben. Eine Vorführung zur Vertretungsbehörde aus dem Stande der Strafhaft war aus faktischen Gründen nicht möglich. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt. Der Beschwerdeführer wird am 23.01.2021 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kommt es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die Vertretungsbehörden, nämlich der Übermittlung der Ergebnisse des Identifizierungsverfahrens. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2015 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 23.07.2020 waren die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer

§ 80Abs. 4 Z 1 FPG i

Vm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL zulässig. Der Beschwerdeführer wird am 23.01.2021 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kommt es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die Vertretungsbehörden, nämlich der Übermittlung der Ergebnisse des Identifizierungsverfahrens. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2015 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 23.07.2020 waren die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auch auf eine 18-monatige Schubhaftdauer

§ 80Abs. 4 Z 1 FPG i

Vm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL gestützt werden.Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auch auf eine 18-monatige Schubhaftdauer

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL gestützt werden. 3.6.1.5.

§ 80Abs.

4 Z 2 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. b der Rückführungs-RL umgesetzt.

Art. 15Abs.

6 lit. b Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch einen Drittstaat, wahrscheinlich länger dauern werden.3.6.1.5.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der Rückführungs-RL umgesetzt.

Artikel 15

, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch einen Drittstaat, wahrscheinlich länger dauern werden. Während § 80 Abs. 4 Z 2 FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen.Während Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen. Im gegenständlichen Fall konnte vom Bundesamt wie bereits dargelegt bisher aufgrund der Verzögerung bei der Identifizierung des Beschwerdeführers seine Identität noch nicht festgestellt und daher noch kein Flug gebucht und durchgeführt werden. Die Abschiebung scheiterte nicht, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall geht es aufgrund der Durchführung der Abschiebung mittels Direktflug von Österreich nach Marokko, Tunesien oder Algerien allenfalls um das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Einreise. Aus dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen welche Bewilligung für die Einreise das Bundesamt überhaupt beantragt hat. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes unter den Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG zu subsumieren. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG liegt daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall konnte vom Bundesamt wie bereits dargelegt bisher aufgrund der Verzögerung bei der Identifizierung des Beschwerdeführers seine Identität noch nicht festgestellt und daher noch kein Flug gebucht und durchgeführt werden. Die Abschiebung scheiterte nicht, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall geht es aufgrund der Durchführung der Abschiebung mittels Direktflug von Österreich nach Marokko, Tunesien oder Algerien allenfalls um das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Einreise. Aus dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen welche Bewilligung für die Einreise das Bundesamt überhaupt beantragt hat. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes unter den Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu subsumieren. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG liegt daher nicht vor. 3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch § 80 Abs. 4 Z 3 leg. cit. nicht vorliegt. 3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. nicht vorliegt. 3.6.1.7.

§ 80Abs.

4 Z 4 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. a der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. 3.6.1.7.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 4 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich bspw. aus dem mehrfachen Eintreten in den Hungerstreik – ohne dadurch eine unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung zu vereiteln – aus dem Verfahrensakt ergibt, war aber nicht kausal für das gegenwärtige Abschiebehindernis. Die Abschiebung des Beschwerdeführers konnte innerhalb von 6 Monaten bisher nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – hinsichtlich seiner Identitätsfeststellung nicht kooperativ war und seine Identifizierung trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Identifizierungsprozess durch die Vertretungsbehörden bisher noch nicht möglich war. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer

§ 80Abs.

4 Z 4 FPG gestützt werden.Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich bspw. aus dem mehrfachen Eintreten in den Hungerstreik – ohne dadurch eine unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung zu vereiteln – aus dem Verfahrensakt ergibt, war aber nicht kausal für das gegenwärtige Abschiebehindernis. Die Abschiebung des Beschwerdeführers konnte innerhalb von 6 Monaten bisher nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – hinsichtlich seiner Identitätsfeststellung nicht kooperativ war und seine Identifizierung trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Identifizierungsprozess durch die Vertretungsbehörden bisher noch nicht möglich war. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt werden. 3.6.1.8. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate

§ 80Abs. 4 Z 1 FPG i

Vm Art.

  1. Abs. 6 lit. a und b Rückführungs-RL vor.3.6.1.
  2. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a und b Rückführungs-RL vor. 3.6.2. Kenntnis

§ 80Abs.

7 FPG3.6.2. Kenntnis

Paragraph 80, Absatz 7, FPG Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer

§ 80Abs.

7 FPG der aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG in Schubhaft anzuhalten ist unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dies ist dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer

Paragraph 80, Absatz 7, FPG der aus den Gründen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Schubhaft anzuhalten ist unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dies ist dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). 3.

  1. Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und will seine Abschiebung verhindern. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und will seine Abschiebung verhindern. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.
  2. Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.9. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt is

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