RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI406 2127891-1 Spruch, I406 2127891-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kososvo stellte am 28.10.2015 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „Sonstige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kososvo stellte am 28.10.2015 beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „Sonstige Schlüsselkraft“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Mit Bescheid vom 15.01.2016, XXXX , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab.Mit Bescheid vom 15.01.2016, römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2016, XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2016, römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gegen diese Vorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei am 09.05.2016 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom
- Juni 2018, I406 2127891-1/4E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Mit Erkenntnis vom
- März 2019, Ra 2018/09/0136-10 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Arbeitgebererklärung vom 19.020.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag insofern abgeändert, als nunmehr eine Beschäftigung der beschwerdeführenden Partei bei einem Betrieb in Niederösterreich angestrebt wurde. Mit Schreiben vom 22.12.2020 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 22.12.2020 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2127891.1.00