RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI406 2225102-1 Spruch, I406 2225102-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Dieser Antrag wurde samt Beilagen an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12b AuslBG übermittelt.
- Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Dieser Antrag wurde samt Beilagen an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, AuslBG übermittelt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2019, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr: XXXX , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunktezahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien nicht erreiche und lediglich 0 Punkte angerechnet werden hätten können.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2019, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr: römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunktezahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien nicht erreiche und lediglich 0 Punkte angerechnet werden hätten können. Es seien keine Nachweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den beantragten Beruf „ XXXX “ und keine Nachweise von Sprachkenntnissen vorgelegt worden und die Beschäftigungszeiten im angestrebten Beruf würden weniger als ein Jahr betragen. Auch für das Kriterium Alter haben keine Punkte vergeben werden können.Es seien keine Nachweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den beantragten Beruf „ römisch 40 “ und keine Nachweise von Sprachkenntnissen vorgelegt worden und die Beschäftigungszeiten im angestrebten Beruf würden weniger als ein Jahr betragen. Auch für das Kriterium Alter haben keine Punkte vergeben werden können.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.10.2019 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er allenfalls weitere Unterlagen vorlegen müsse und man habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, womit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er erreiche jedenfalls die erforderliche Mindestpunktezahl. Es sei nicht zu erklären, dass ihm für Sprachkenntnisse 0 Punkte angerechnet worden seien, obwohl er über gute Deutschkenntnisse verfüge und in einem deutschsprachigen Gebiet Italiens lebe. Außerdem besitze er eine Lenkerberechtigung für die entsprechenden Führerscheinklassen B BE C und CE und habe damit die Qualifikation für den angestrebten Beruf des XXXX nachgewiesen. Andere Qualifikationen seien für diese Berufssparte nicht vorgeschrieben. Auch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung seien ihm zu Unrecht keine Punkte angerechnet worden, obwohl seine Beschäftigungszeiten zumindest mit 10 Jahren anzusetzen seien.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.10.2019 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er allenfalls weitere Unterlagen vorlegen müsse und man habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, womit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er erreiche jedenfalls die erforderliche Mindestpunktezahl. Es sei nicht zu erklären, dass ihm für Sprachkenntnisse 0 Punkte angerechnet worden seien, obwohl er über gute Deutschkenntnisse verfüge und in einem deutschsprachigen Gebiet Italiens lebe. Außerdem besitze er eine Lenkerberechtigung für die entsprechenden Führerscheinklassen B BE C und CE und habe damit die Qualifikation für den angestrebten Beruf des römisch 40 nachgewiesen. Andere Qualifikationen seien für diese Berufssparte nicht vorgeschrieben. Auch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung seien ihm zu Unrecht keine Punkte angerechnet worden, obwohl seine Beschäftigungszeiten zumindest mit 10 Jahren anzusetzen seien.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019, eingelangt am 06.11.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2019 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG, welcher am 24.07.2019 bei der belangten Behörde einlangte.Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2019 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, welcher am 24.07.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Laut Arbeitgebererklärung soll er beim Arbeitgeber „ XXXX “ für die berufliche Tätigkeit „ XXXX “ mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.700,00 bis € 2.000,00 in Vollzeit beschäftigt werden.Laut Arbeitgebererklärung soll er beim Arbeitgeber „ römisch 40 “ für die berufliche Tätigkeit „ römisch 40 “ mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.700,00 bis € 2.000,00 in Vollzeit beschäftigt werden. Auf Seite 1 des Antragsformulars findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Bezirkshauptmannschaft XXXX : „Es werden keine weiteren Unterlagen mehr nachgereicht!!“ Dieser Vermerk wurde vom Antragsteller gesondert unterzeichnet.Auf Seite 1 des Antragsformulars findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 : „Es werden keine weiteren Unterlagen mehr nachgereicht!!“ Dieser Vermerk wurde vom Antragsteller gesondert unterzeichnet. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat im Kosovo die Grundschule abgeschlossen. Eine allgemeine Universitätsreife liegt nicht vor. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat im Kosovo die Grundschule abgeschlossen. Eine allgemeine Universitätsreife liegt nicht vor. Er kann eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, B, C, BE und CE vorweisen und hat am 25.11.2011 den 8-stündigen Kurs „ XXXX “ absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung als XXXX im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.Er kann eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, B, C, BE und CE vorweisen und hat am 25.11.2011 den 8-stündigen Kurs „ römisch 40 “ absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung als römisch 40 im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Von 14.10.1998 bis 13.10.2003 war der Beschwerdeführer Inhaber eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 des AMS. Während dieses Zeitraumes ging er im Bundesgebiet für insgesamt 24,5 Monate einer Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Unternehmen nach. Von 28.05.2018 bis 03.08.2018 war er in Italien als XXXX und Fahrer von Schwertransportern beschäftigt; von 29.05.2017 bis 15.12.2017, von 01.02.2011 bis 01.07.2013, von 04.10.2010 bis 22.12.2010, von 23.07.2009 bis 30.09.2010, von 17.06.2009 bis 18.06.2009 und von 10.06.2008 bis 08.08.2008 als (Hilfs)arbeiter im XXXX .Von 14.10.1998 bis 13.10.2003 war der Beschwerdeführer Inhaber eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des AMS. Während dieses Zeitraumes ging er im Bundesgebiet für insgesamt 24,5 Monate einer Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Unternehmen nach. Von 28.05.2018 bis 03.08.2018 war er in Italien als römisch 40 und Fahrer von Schwertransportern beschäftigt; von 29.05.2017 bis 15.12.2017, von 01.02.2011 bis 01.07.2013, von 04.10.2010 bis 22.12.2010, von 23.07.2009 bis 30.09.2010, von 17.06.2009 bis 18.06.2009 und von 10.06.2008 bis 08.08.2008 als (Hilfs)arbeiter im römisch 40 . Er verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Es werden gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben: Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung: 0 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse: 0 Alter: 0 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 0 Insgesamt: 0 In Zusammenschau erreicht der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C genannten Kriterien nicht.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: § 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, lautet: Paragraph 12 b, Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, lautet: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder,
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder,,
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C AuslBG lautet: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG, lauten: Paragraph 20 d, Absatz eins und Absatz 2, AuslBG, lauten: „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 122. als Fachkraft gemäß § 12a,3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder6. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder,
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Insgesamt konnten statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 0 Punkte angerechnet werden. Der Beschwerdeführer erreicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zu §12b AuslBG angeführten Kriterien nicht. Zum Kriterium der „Qualifikation“ ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsansicht über keine abgeschlossene Berufsausbildung für den beantragten Beruf „ XXXX “ verfügt.Zum Kriterium der „Qualifikation“ ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsansicht über keine abgeschlossene Berufsausbildung für den beantragten Beruf „ römisch 40 “ verfügt. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
- GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Als Vergleichsmaßstab zieht das Höchstgericht das Berufsausbildungsgesetz (BAG) heran und verweist darauf, dass gemäß dessen § 5 Abs. 1 lit c ein Lehrberuf eine Tätigkeit sei, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordere. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG betrage die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre.Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Als Vergleichsmaßstab zieht das Höchstgericht das Berufsausbildungsgesetz (BAG) heran und verweist darauf, dass gemäß dessen Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, ein Lehrberuf eine Tätigkeit sei, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordere. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG betrage die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B. Auch wenn gemäß Anlage C für das Kriterium der Qualifikation neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung“ zur Zuerkennung von 20 Punkten führen können, ist nicht vorgesehen, dass ein Nachweis spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten eine abgeschlossenen Berufsausbildung im angestrebten Beruf ersetzten kann, würde dies doch zur Umgehung der österreichischen Voraussetzungen zur Berufsausübung in einem Lehrberuf dienen. Vielmehr ist dieses Kriterium vorgesehen, wenn um Zulassung als Schlüsselkraft angesucht wird und für den angestrebten Beruf keine gesetzlich normierte Berufsausbildung vorgesehen ist, so zum Beispiel der Beruf als Sportler. Dieses zusätzliche Kriterium der Anlage C ist daher als subsidiärer Behelf zu sehen, nicht aber als gleichrangige Alternative zu einer Berufsausbildung in einem Lehrberuf. Laut Lehrberufsliste beträgt die Ausbildungsdauer für den Lehrberuf „ XXXX “ in Österreich drei Jahre. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine solche Ausbildung weder behauptet noch nachgewiesen, sondern lediglich die entsprechenden Lenkberechtigungen für die Führerscheinklassen AM, B, C, BE und CE und eine Kursbesuchsbestätigung für einen achtstündigen Kurs vorgelegt. Daher war das Vorliegen einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer auch weder das Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife noch eines Hochschulstudiums behauptete, konnten für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte vergeben werden.Laut Lehrberufsliste beträgt die Ausbildungsdauer für den Lehrberuf „ römisch 40 “ in Österreich drei Jahre. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine solche Ausbildung weder behauptet noch nachgewiesen, sondern lediglich die entsprechenden Lenkberechtigungen für die Führerscheinklassen AM, B, C, BE und CE und eine Kursbesuchsbestätigung für einen achtstündigen Kurs vorgelegt. Daher war das Vorliegen einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer auch weder das Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife noch eines Hochschulstudiums behauptete, konnten für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte vergeben werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Kriterium der „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“. Der Beschwerdeführer war laut vorgelegten Unterlagen lediglich zwischen 28.05.2018 und 03.08.2018 als XXXX beschäftigt, insgesamt also weniger als ein Jahr. Die in der Beschwerde behaupteten Beschäftigungszeiten von zumindest zehn Jahren sind auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und konnten auch für dieses Kriterium keine Punkte angerechnet werden, zumal es bereits an der abgeschlossenen Berufsausbildung fehlt.Ähnlich verhält es sich mit dem Kriterium der „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“. Der Beschwerdeführer war laut vorgelegten Unterlagen lediglich zwischen 28.05.2018 und 03.08.2018 als römisch 40 beschäftigt, insgesamt also weniger als ein Jahr. Die in der Beschwerde behaupteten Beschäftigungszeiten von zumindest zehn Jahren sind auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und konnten auch für dieses Kriterium keine Punkte angerechnet werden, zumal es bereits an der abgeschlossenen Berufsausbildung fehlt. Der Vollständigkeit halber ist zum Zulassungskriterium „Sprachkenntnisse“ und zu den geltend gemachten Deutschkenntnissen auszuführen, dass das Vorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer in einem deutschsprachigen Gebiet in Italien lebt, nicht geeignet ist, tatsächliche Deutschkenntnisse zu bescheinigen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Tele GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Ein derartiges Sprachdiplom hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weswegen auch hier keine Punkte vergeben werden konnten. Unstrittig ist, dass dem XXXX -jährigen Beschwerdeführer keine Punkte für sein Alter oder Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen zuerkannt werden konnten.Unstrittig ist, dass dem römisch 40 -jährigen Beschwerdeführer keine Punkte für sein Alter oder Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen zuerkannt werden konnten. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Anrechnung von 20 Punkten im Bereich Qualifikation - für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung - und den maximal anrechenbaren 20 Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 bei weitem nicht erreicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG lagen in Zusammenschau nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG lagen in Zusammenschau nicht vor. Dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat keine Beweisergebnisse verwertet, von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätte, sondern aufgrund der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden entschieden. Zwar wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht aufgefordert, weitere Urkunden vorzulegen, jedoch ist aufgrund des vom Beschwerdeführer gesondert unterzeichneten Aktenvermerkes („Es werden keine weiteren Unterlagen mehr nachgereicht!!“) davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Aufenthaltsbehörde den Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung des § 9 NAG-DV über die Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden manuduziert hat und der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigte, keine weiteren Unterlagen mehr nachreichen zu wollen.Die belangte Behörde hat keine Beweisergebnisse verwertet, von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätte, sondern aufgrund der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden entschieden. Zwar wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht aufgefordert, weitere Urkunden vorzulegen, jedoch ist aufgrund des vom Beschwerdeführer gesondert unterzeichneten Aktenvermerkes („Es werden keine weiteren Unterlagen mehr nachgereicht!!“) davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Aufenthaltsbehörde den Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung des Paragraph 9, NAG-DV über die Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden manuduziert hat und der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigte, keine weiteren Unterlagen mehr nachreichen zu wollen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht darüber informiert worden, dass weitere Nachweise erforderlich seien, wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: Danach kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. dazu Ra 2016/06/0104 vom 24.10.2017). Danach kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche dazu Ra 2016/06/0104 vom 24.10.2017). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, allfällige fehlende Unterlagen im Zuge der Beschwerde vorzulegen, diese aber nicht genützt. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2225102.1.00