RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI408 1425163-4 Spruch, I408 1425163-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Bescheid vom 02.09.2013 negativ erledigt wurde.
- Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Stattdessen stellte er am 16.09.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 30.06.2017 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 29.08.2019 in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer negierte auch diese Entscheidung und stellte am 17.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
- Der Beschwerdeführer negierte auch diese Entscheidung und stellte am 17.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
- Darauf verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019 ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.09.2020 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser erkannte der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 14.12.2020 zu.
- Nach Gewährung eines Parteiengehörs und Berücksichtigung der durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter eingebrachter Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 31.08.2020 wies die belangte Behörde den unter Pkt. 3 angeführten Antrag mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.10.2020 ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde am 29.08.2019 rechtskräftig negativ erledigt (I416 1425163-2/13E). Seither besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Die jüngste Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.12.
- Diese ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 (zugestellt am 22.06.2020), I421 1425163-3/6E in Rechtskraft erwachsen. Zur Person und zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 festgehalten und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkte einer Änderung und ob der Kürze der verstrichenen Zeit darauf verwiesen: „Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.„Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grundschule besucht und laut eigenen Angaben seinem Vater in dessen Geschäft geholfen. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über persönliche Kontakte. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist mittellos und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über geleistete Tätigkeiten den Schulen im Zeitraum 22.05.2015 und 04.11.2015, eine Arbeitsbestätigung der XXXX GmbH im Zuge eines Gemeindeprojektes vom 11.04.2015, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “ seit 25.08.2016, eine eventuelle Arbeitszusage der XXXX GmbH vom 13.01.2017 und einen Zeitungsartikel aus der Straßenzeitung der „ XXXX “ vom Juli/August 2019 vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über geleistete Tätigkeiten den Schulen im Zeitraum 22.05.2015 und 04.11.2015, eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 GmbH im Zuge eines Gemeindeprojektes vom 11.04.2015, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “ seit 25.08.2016, eine eventuelle Arbeitszusage der römisch 40 GmbH vom 13.01.2017 und einen Zeitungsartikel aus der Straßenzeitung der „ römisch 40 “ vom Juli/August 2019 vorgelegt. Der Beschwerdeführer weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und war während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.08.2019 durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution. Insgesamt kann nicht von einer Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“ Dem gegenständlichen Antrag wurden dieselben Unterlagen zu seinem Privatleben beigelegt, die bereits im letzten Verfahren über die Rückkehrentscheidung sowie im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden waren. Darüber wurde rechtskräftig am 22.06.2020 abgesprochen. Ein Familienleben in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wohnt seit 16.03.2020 in einer Einrichtung der „ XXXX “ und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer wohnt seit 16.03.2020 in einer Einrichtung der „ römisch 40 “ und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und den nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtungen ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und der Einsicht in die Gerichtsakten I416 1425163-2 und I421 1425163-3, dem Erkenntnis vom 29.08.2019, I416 1425163-2/13E und vom 19.06.2020, I421 1425163-3/6E. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, wonach er seit 2012 annährend durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Aus dem Erkenntnis vom 19.06.2020 konnten die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden. Dass sich diesbezüglich nichts geändert hat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Abgleich mit dem Gerichtsakt zu diesem Verfahren hat ergeben, dass im nunmehrigen Verfahren dieselben Unterlagen vorgelegt wurden. Neu ins Verfahren eingebracht wurde die Kopie einer nigerianischen Geburtsurkunde, wobei diesbezüglich ohnehin von einer nigerianischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Aus dem völlig unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben führen würde, lässt sich ein solches nicht feststellen. Bei tatsächlichem Bestehen eines Familienlebens, wäre wohl die Nennung der entsprechenden Personen in der Beschwerde zumutbar gewesen. Ein Familienleben wurde überdies auch in der letzten rechtskräftigen Entscheidung vor knapp einem halben Jahr verneint. Dass der Beschwerdeführer seit 16.03.2020 in einer Einrichtung der „ XXXX “ lebt, ist aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister ersichtlich. Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem GVS-Auszug und steht schon deshalb die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit fest. Gegenteiliges ist auch aus dem vorliegenden Schreiben der XXXX GmbH nicht ableitbar, zumal der Geschäftsführer darin lediglich eine „eventuelle“ Beschäftigung in Aussicht stellt und Details hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Umfang der Beschäftigung, Bezahlung etc.) schuldig bleibt.Dass der Beschwerdeführer seit 16.03.2020 in einer Einrichtung der „ römisch 40 “ lebt, ist aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister ersichtlich. Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem GVS-Auszug und steht schon deshalb die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit fest. Gegenteiliges ist auch aus dem vorliegenden Schreiben der römisch 40 GmbH nicht ableitbar, zumal der Geschäftsführer darin lediglich eine „eventuelle“ Beschäftigung in Aussicht stellt und Details hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Umfang der Beschäftigung, Bezahlung etc.) schuldig bleibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene § 56 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene Paragraph 56, AsylG lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ bezeichnete §60 AsylG lautet: „
(1)Aufenthaltstitel (iSd
- Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet: „Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zielgruppe des § 56 AsylG sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe des Paragraph 56, AsylG sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. § 60 Abs. 1 AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1). Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs. 1 AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in § 56 Abs. 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Abs. 3 leg. cit. auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG.Das Gesetz räumt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Ziffer eins, 2 und 3 des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird in Absatz 3, leg. cit. auf die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Es handelt sich im Falle des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 17.12.
- Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und war sein Aufenthalt auch mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig. Der Beschwerdeführer war zunächst von seiner Einreise im Februar 2012 bis zur rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im September 2013 und anschließend von der Folgeantragstellung im September 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung im August 2019 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dadurch ergibt sich ein Aufenthalt von knapp neun Jahren, welcher überwiegend rechtmäßig war. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat noch einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht, wären somit die speziellen Erteilungsvoraussetzungen einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG erfüllt. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 17.12.
- Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und war sein Aufenthalt auch mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig. Der Beschwerdeführer war zunächst von seiner Einreise im Februar 2012 bis zur rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im September 2013 und anschließend von der Folgeantragstellung im September 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung im August 2019 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dadurch ergibt sich ein Aufenthalt von knapp neun Jahren, welcher überwiegend rechtmäßig war. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat noch einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht, wären somit die speziellen Erteilungsvoraussetzungen einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt:Im gegenständlichen Fall ist jedoch bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, I416 1425163-2/13E rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Somit bestand bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 17.12.2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer, sodass die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG jedenfalls entgegensteht (vgl. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183). Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, I421 1425163-3/6E (neuerlich) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, I416 1425163-2/13E rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Somit bestand bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 17.12.2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer, sodass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG jedenfalls entgegensteht vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183). Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020, I421 1425163-3/6E (neuerlich) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den §§ 56 sowie 60 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG muss an dieser Stelle somit nicht gesondert eingegangen werden, da im vorliegenden Fall bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht vorliegt. Auf die spezifischen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den Paragraphen 56, sowie 60 Absatz 2 und Absatz 3, AsylG muss an dieser Stelle somit nicht gesondert eingegangen werden, da im vorliegenden Fall bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht vorliegt. Sofern in der Beschwerde überdies vorgebracht wird, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „aus Gründen des Art. 8 EMRK“ verwehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG eingebracht hat. Sofern in der Beschwerde überdies vorgebracht wird, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ verwehrt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG eingebracht hat. Aus den genannten Gründen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Aus den genannten Gründen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im vorliegenden Fall nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Daher konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.1425163.4.00