Obsah (15)
Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 57§ 58§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI411 2137218-1 Spruch, I411 2137218-1/18 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigers, reiste spätestens am 10.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2013 gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Ich bin homosexuell. Ich lebte in einem islamischen Dorf und Homosexuelle werden dort vom Militär eingesperrt. Diese Leute müssen bis zu 20 Jahre im Gefängnis sitzen. Deshalb hat mein Vater gesagt, ich soll das Land verlassen.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Leuten umgebracht zu werden.
- Am 01.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass der Grund für seine Ausreise seine Homosexualität gewesen sei. In Niger habe er einen Freund gehabt. In seinem Heimatdorf sei das ein großes Problem. Homosexuelle würden für 20 Jahre ins Gefängnis gesteckt. Auch der Vater seines Freundes sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er ihn noch einmal sehen würde. Sein Vater habe große Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer inhaftiert werden könnte und dies nicht überleben würde. Deswegen habe er ihn überzeugt, das Land zu verlassen und seine Ausreise organisiert. In Österreich habe er keinen Freund, weil sein Vater ihm gesagt habe, er solle das mit der Homosexualität bleiben lassen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Niger (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Niger (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.10.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtssache aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung I411 am 27.10.2016 neu zugewiesen.
- Am 04.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Niger und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Hausa an und seine Muttersprache ist Hausa. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. Er hat in Niger nicht die Schule besucht und gemeinsam mit seinem Vater eine Landwirtschaft bzw. Ackerbau betrieben. Sein Vater ist verstorben und seine Mutter zog nach Nigeria. Zu Personen in Niger hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Er hält sich seit (mindestens) 10.07.2013 in Österreich auf und war durchgehend behördlich gemeldet. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und Familienangehörige. Während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich setzte er erste Integrationsschritte in wirtschaftlicher, sprachlicher und vor allem in sozialer Hinsicht. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Deutschkurse, zuletzt den Kurs „Deutsch Alpha 1-3 und Werte“ und war seit Dezember 2015 als Arbeiter fast laufend bei der XXXX GmbH befristet beschäftigt und das AMS XXXX erteilte ihm die für diese Tätigkeit erforderliche Beschäftigungsbewilligung. In der Zwischensaison erhielt er von seinem Dienstgeber freie Kost und Logis, darüber hinaus hat er Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Er ist seit 30.06.2017 nicht mehr auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen und bei der Österreichischen Gesundheitskasse kranken-, pensions- und unfallversichert. Er ist weitgehend selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer besuchte zwei Deutschkurse, zuletzt den Kurs „Deutsch Alpha 1-3 und Werte“ und war seit Dezember 2015 als Arbeiter fast laufend bei der römisch 40 GmbH befristet beschäftigt und das AMS römisch 40 erteilte ihm die für diese Tätigkeit erforderliche Beschäftigungsbewilligung. In der Zwischensaison erhielt er von seinem Dienstgeber freie Kost und Logis, darüber hinaus hat er Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Er ist seit 30.06.2017 nicht mehr auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen und bei der Österreichischen Gesundheitskasse kranken-, pensions- und unfallversichert. Er ist weitgehend selbsterhaltungsfähig. Ihm wurde für den Zeitraum 01.12.2020 bis 12.04.2021 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und engagierte sich bislang insbesondere in sozialer Hinsicht. Beispielsweise half er Freunden von ihm bei Renovierungsarbeiten an einem Haus und unterstützte den ehrenamtlichen Bau eines Spielplatzes in XXXX . Er leistete auch mehrere freiwillige Arbeiten in der Landwirtschaft in XXXX , unter anderem war eine Hilfe bei einer Heuernte im August 2019 oder beim Ausmisten eines Schafstalls im April
- Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und engagierte sich bislang insbesondere in sozialer Hinsicht. Beispielsweise half er Freunden von ihm bei Renovierungsarbeiten an einem Haus und unterstützte den ehrenamtlichen Bau eines Spielplatzes in römisch 40 . Er leistete auch mehrere freiwillige Arbeiten in der Landwirtschaft in römisch 40 , unter anderem war eine Hilfe bei einer Heuernte im August 2019 oder beim Ausmisten eines Schafstalls im April
- Die lange Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Er hat sich dem Verfahren nicht entzogen oder seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe geltend zu machen. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und er muss im Falle einer Rückkehr nach Niger nicht mit einer Verfolgung rechnen. Es kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass er in Niger aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Niger mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein und ihm droht in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.3 Zur Situation in Niger:, 1.3 Zur Situation in Niger: Politische Lage Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung vertreten sind (GIZ 6.2018a). Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010 vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung der Pressefreiheit markierten einen demokratischen Neuanfang, der bis heute für relative innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine Kampagne vom Gefängnis aus führen musste, nachdem er wegen noch nicht bewiesener Anschuldigungen inhaftiert worden war. Nach seiner Evakuierung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016 können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018).Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010 vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung der Pressefreiheit markierten einen demokratischen Neuanfang, der bis heute für relative innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine Kampagne vom Gefängnis aus führen musste, nachdem er wegen noch nicht bewiesener Anschuldigungen inhaftiert worden war. Nach seiner Evakuierung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016 können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018). Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS (Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis (Mouvement pour la Renaissance du Niger – MRN) und dessen weitere Verstärkung durch die bisherige Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a).Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS (Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis (Mouvement pour la Renaissance du Niger – MRN) und dessen weitere Verstärkung durch die bisherige Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a). Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, die Stabilisierung der Sicherheitslage sowie wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung und Ernährungssicherheit. Die Umsetzung blieb bislang jedoch hinter den Erwartungen zurück. Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen, auf den 2017 21% des Budgets entfielen. Diese Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt um die Vorgabe einer "Kulturellen Wiedergeburt" und "Sozialen Modernisierung". Neu ist die Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes (AA 4.2018a). Sicherheitslage Nach einer Phase politischer Instabilität wird die Republik Niger seit 2011 von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil, denn Niger liegt in einer Krisenregion: Wegen Konflikten in den Nachbarländern Libyen, Mali und Nigeria flüchten viele Menschen nach Niger oder innerhalb Nigers (GIZ o.D.). Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vgl. AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg (BMEIA 19.7.2018). Das französische Außenministerium rät in großen Teilen des Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018).Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vergleiche AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg (BMEIA 19.7.2018). Das französische Außenministerium rät in großen Teilen des Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018). Niger hat aufgrund der politischen Entwicklungen in der Region (Libyen, Mali, Nigeria- Boko Haram, Al Qaida im islamischen Maghreb) mit erheblichen Sicherungsproblemen zu kämpfen. Die 5.700 km lange Grenze kann schwerlich überall überwacht werden. Hinzu kommen der Drogen- und Waffenhandel, der von den 'menschenleeren' Gebieten profitiert; Niger ist das bevorzugte Transitland für die Flüchtlinge aus Subsahara-Afrika. Diese und andere Probleme stellen erhebliche Anforderungen an die staatliche Sicherheit; Kooperationspartner unterstützen die Sicherheitsorgane darin ihre Effizienz zu verbessern (GIZ 6.2018a). Im Sahel-Sahara-Gebiet sind bewaffnete Banden aktiv, die vom Schmuggel mit Drogen und Waffen sowie Entführungen leben. Sie sind gut organisiert und haben Verbindungen zu islamistischen Terroristen (EDA 13.7.2018). In den an Mali grenzenden Departements der Regionen Tillabéri und Tahoua wie auch im gesamten Länderdreieck Mali-Burkina Faso-Niger, die sog. „Liptako Gourma“-Region, kommt es vermehrt zu dschihadistischen Übergriffen (AA 13.7.2018). Das Risiko von terroristischen Anschlägen besteht besonders in den Regionen Diffa, Tahoua und Tillabéry, wo der Ausnahmezustand in Kraft ist (EDA 13.7.2018). In der Region Diffa sind im Grenzgebiet zu Nigeria weiterhin Anschläge und Übergriffe der islamistischen Terrororganisation Boko Haram zu verzeichnen (AA 13.7.2018). Im Südosten kommt es regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen der nigrischen Armee und terroristischen Gruppierungen. Zum Beispiel wurden im Jänner 2018 in Toumour, in der Region Diffa, mehrere nigrische Armeeangehörige getötet (EDA 13.7.2018). Gegen die Regierung gerichtete Kundgebungen haben insbesondere in Reaktion auf das Haushaltsgesetz vom Herbst 2017 zugenommen. In Niamey wie in anderen größeren Städten kommt es vereinzelt zu Demonstrationen der Zivilgesellschaft, von Studenten und anderen Gruppen. Auch wenn diese meist friedlich verlaufen, sind sie in ihrer Dynamik schwer einzuschätzen (AA 13.7.2018). Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez, hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden (GIZ 6.2018a). Rechtsschutz / Justizwesen Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist nicht vollständig gesichert (GIZ 6.2018a). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung festgeschrieben, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Vor 2011 war die Justiz häufig Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt. Danach wurde nicht mehr von solchen Vorfällen berichtet, aber es gab für die neue Regierung auch keinen Grund hierfür. Die Justiz hielt sich seit 2011 mit Ansuchen zur Neuüberprüfung von Gesetzen zurück (BS 2018). Einige Richter wurden wegen ihrer Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt. Korruption im Justizwesen bleibt ein Problem, verstärkt durch einen Mangel an entsprechender Ausbildung und durch niedrige Gehälter (USDOS 20.4.2018). Je nach Rechtsfall kommen unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung: das traditionelle Recht, das nationale Recht und islamische Rechtsprechung (im Niger sind Staat und Religion getrennt) (GIZ 6.2018a). Traditionelle Gerichte, die vorwiegend nach islamischem Recht entscheiden, können in zivilrechtlichen Fällen herangezogen werden. Daneben existiert die Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 20.4.2018). Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Gesetzlich muss der Angeklagte sofort über die Gründe der Anklage informiert werden, er hat Zugang zu allen Beweismitteln und angemessene Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Weit verbreitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch dazu, dass viele Angeklagte nicht in den vollen Genuss dieser Rechte kommen (USDOS 20.4.2018). Sicherheitsbehörden Die dem Innenministerium untergeordnete nationale Polizei ist für die Strafverfolgung im städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde, dem Innenministerium untergeordnet, ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger Beamter und von Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit und - in einigen Teilen des Landes – auch für die innere Sicherheit verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl einzelne Soldaten und Polizisten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von Fällen von Amtsmissbrauch bei der Polizei zuständig, dennoch stellt Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten misshandeln. Es gibt keine Berichte über außergerichtliche Tötungen oder Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte. Bewaffnete Gruppen wie Boko Haram sind allerdings für Morde an Zivilisten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Masseninhaftierungen von Terrorverdächtigen (FH 2018). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die zu Todesfällen, Verschwinden und Missbrauch führen; willkürliche Inhaftierungen von Terrorverdächtigen oder anderer Kämpfer durch Regierungskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; Inhaftierung von Oppositionspolitikern; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete behördliche Korruption; Mangel an Strafverfolgung in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder inkl. Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel; kasten-basierte Sklaverei und Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung manchmal Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS 20.4.2018). Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NGO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht. Dadurch wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten wurde (GIZ 6.2018a). Religionsfreiheit Der Islam wird von mehr als 98% der Bevölkerung praktiziert, davon sind 95% Sunniten und 5% Schiiten. Christen – Katholiken und Protestanten – machen weniger als 2% der Bevölkerung aus. Es gibt einige Tausend Baha‘is, vor allem in Niamey. Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und -ausübung (USDOS 29.5.2018). Der Islam im Niger ist als
igt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß (GIZ 6.2018b). Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt (GIZ 6.2018b, vgl. USDOS 29.5.2018), politische Parteien auf Basis der Religion sind verboten (USDOS 29.5.2018). Einige islamisch orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie in vielen (west-)afrikanischen Ländern, synkretistisch geprägt und weist einige Elemente traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka völlig verschleierte Frauen und wenn, dann in den Städten. Traditionell tragen die meisten verheirateten Frauen (und Mädchen) ein Kopftuch (GIZ 6.2018b). Islamische Repräsentanten haben Befürchtungen geäußert, dass der Einfluss des Wahhabismus in Niger steigt (USDOS 29.5.2018).Der Islam wird von mehr als 98% der Bevölkerung praktiziert, davon sind 95% Sunniten und 5% Schiiten. Christen – Katholiken und Protestanten – machen weniger als 2% der Bevölkerung aus. Es gibt einige Tausend Baha‘is, vor allem in Niamey. Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und -ausübung (USDOS 29.5.2018). Der Islam im Niger ist als
igt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß (GIZ 6.2018b). Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt (GIZ 6.2018b, vergleiche USDOS 29.5.2018), politische Parteien auf Basis der Religion sind verboten (USDOS 29.5.2018). Einige islamisch orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie in vielen (west-)afrikanischen Ländern, synkretistisch geprägt und weist einige Elemente traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka völlig verschleierte Frauen und wenn, dann in den Städten. Traditionell tragen die meisten verheirateten Frauen (und Mädchen) ein Kopftuch (GIZ 6.2018b). Islamische Repräsentanten haben Befürchtungen geäußert, dass der Einfluss des Wahhabismus in Niger steigt (USDOS 29.5.2018). Ethnische Minderheiten Niger ist ein multi-ethnischer Staat. Von anderen (west-)afrikanischen Staaten unterscheidet den Niger, dass hier weniger verschiedene Ethnien leben. Die vier bevölkerungsreichsten ethnischen Gruppen sind Hausa (53%), Djerma/Songhai (21%), Fulbe (10%), Tuareg (10%) (GIZ 6.2018a). Ein Nigrer fühlt sich in erster Linie dem eigenen Volk bzw. der Untergruppe, dem Stamm oder Clan zugehörig: z. B. Tuareg Kel Ewey, Fulbe Woodaabe Djidjiru. Die meisten nigrischen Ethnien sind nicht auf die (künstlichen) nationalstaatlichen Grenzen festgelegt, es existieren grenzüberschreitende alte Verbindungen, sowohl bei Haussa (gen Nigeria), Songhai (gen Mali), Tuareg als auch Fulbe, um nur die vier bevölkerungsreichsten Ethnien zu nennen. Da eine gemeinsame Sprache mit regionalen Unterschieden gesprochen wird, kann man miteinander kommunizieren; denn Sprache ist nicht nur ein verbindendes, sondern auch identitätsstiftendes Kriterium. Das Nationalgefühl ist im Niger nicht sehr stark ausgeprägt, sondern zeigt sich eher, wenn Nigrer im Ausland in der Diaspora leben (GIZ 6.2018a). Angehörige de Buduma und Bororo Fulani Minderheitengruppen sind staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, weil ihnen seitens großer Bevölkerungsgruppen unterstellt wird, die Aktivitäten von Boko Haram zu unterstützen oder zu fördern (USDOS 20.4.2018). Relevante Bevölkerungsgruppen - Homosexuelle Homosexualität steht nicht unter Strafe, außer die homosexuelle Handlung erfolgt mit einer Person unter 21 Jahren. In diesem Fall droht eine Haftstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind jedoch gesellschaftlich stark stigmatisiert. Es gibt allerdings keine Berichte über konkrete Fälle von Diskriminierung in Bezug auf Arbeitsplätze, Unterkunft, Zugang zu Gesundheitsversorgung aufgrund von Homosexualität. Es wird angenommen, dass die starke Stigmatisierung Betroffene davon abhält, solche Diskriminierungen zu melden (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte zumeist auch in der Praxis. Sicherheitskräfte überwachen an Checkpoints den Personenverkehr und den Transport von Gütern, besonders in der Nähe von größeren Städten, und fordern an diesen Checkpoints manchmal auch Bestechungsgelder. Transportgesellschaften und zivile Vereinigungen kritisieren diese Praxis (USDOS 20.4.2018). Grundversorgung Der Niger steht
der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt 2017 auf Platz 143 von 192 Ländern (GIZ 7.2018); das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US-Dollar (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b) und ist eines der weltweit niedrigsten (AA 4.2018b). Gut 60% der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44% von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist dem Niger den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat der Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (GIZ 7.2018). Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b).Der Niger steht
der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt 2017 auf Platz 143 von 192 Ländern (GIZ 7.2018); das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US-Dollar (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b) und ist eines der weltweit niedrigsten (AA 4.2018b). Gut 60% der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44% von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist dem Niger den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat der Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (GIZ 7.2018). Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b). Die Landwirtschaft, (mobile) Tierhaltung und Acker- bzw. Feldbau (als Regenfeldbau) ist in höchstem Maße von den Umweltbedingungen und dem Klima abhängig (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b). Dies sind in erster Linie die Niederschläge; aber auch andere Faktoren wie Heuschreckeneinfälle, Buschfeuer oder Hochwasser beeinflussen die landwirtschaftliche Produktion und Produktivität. Das Einkommen der Landbevölkerung – etwa 83% der Bevölkerung – ist somit äußerst variabel (GIZ 7.2018). Der Großteil der nigrischen Bevölkerung lebt von der Subsistenzwirtschaft – sowohl Tierhaltung als auch Feldbau – oder versucht mit Tätigkeiten im informellen Sektor und im Handwerk zu überleben. Menschen vom Land ziehen mit der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und der Aussicht auf Arbeit in die Städte des Landes. Die Urbanisierung nimmt rapide zu – besonders in Krisenzeiten – und liegt mittlerweile bei über 19%. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt etwa 90%. Lohnarbeit zu finden, ist im Niger extrem schwierig; die Industrie ist wenig ausgebaut und die meisten Arbeitssuchenden auch nicht ausgebildet. Arbeit in der Industrie oder im Dienstleistungsgewerbe zu finden, gelingt nur wenigen, da diese Sektoren zudem nur schwach entwickelt sind. In einem Land mit einem drastischen Bevölkerungsanstieg und immer wiederkehrenden Dürren ist insbesondere der Gesundheitszustand von Kleinkindern kritisch. Mangel-, Fehl- und Unterernährung sind keine Seltenheit (GIZ 6.2018b).Die Landwirtschaft, (mobile) Tierhaltung und Acker- bzw. Feldbau (als Regenfeldbau) ist in höchstem Maße von den Umweltbedingungen und dem Klima abhängig (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b). Dies sind in erster Linie die Niederschläge; aber auch andere Faktoren wie Heuschreckeneinfälle, Buschfeuer oder Hochwasser beeinflussen die landwirtschaftliche Produktion und Produktivität. Das Einkommen der Landbevölkerung – etwa 83% der Bevölkerung – ist somit äußerst variabel (GIZ 7.2018). Der Großteil der nigrischen Bevölkerung lebt von der Subsistenzwirtschaft – sowohl Tierhaltung als auch Feldbau – oder versucht mit Tätigkeiten im informellen Sektor und im Handwerk zu überleben. Menschen vom Land ziehen mit der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und der Aussicht auf Arbeit in die Städte des Landes. Die Urbanisierung nimmt rapide zu – besonders in Krisenzeiten – und liegt mittlerweile bei über 19%. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt etwa 90%. Lohnarbeit zu finden, ist im Niger extrem schwierig; die Industrie ist wenig ausgebaut und die meisten Arbeitssuchenden auch nicht ausgebildet. Arbeit in der Industrie oder im Dienstleistungsgewerbe zu finden, gelingt nur wenigen, da diese Sektoren zudem nur schwach entwickelt sind. In einem Land mit einem drastischen Bevölkerungsanstieg und immer wiederkehrenden Dürren ist insbesondere der Gesundheitszustand von Kleinkindern kritisch. Mangel-, Fehl- und Unterernährung sind keine Seltenheit (GIZ 6.2018b). Viele Nigrer zieht es als Arbeitsmigranten in die Nachbarländer, bevorzugt sind Nigeria und Libyen. Die Rücküberweisungen an ihre Familien sind nicht unbedeutend. Durch die Unruhen in Libyen und die angespannte Situation in den nördlichen Landesteilen Nigerias wurden viele gezwungen, wieder in den Niger zurückzukehren (GIZ 6.2018b). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Niamey ist begrenzt (AA 13.7.2018). Die Bevölkerung des Niger ist von vielfältigen Krankheiten geplagt wie z.B.: Malaria, Gelbfieber, Tuberkulose, Meningitis, Lepra, Typhus, Noma, Brucellose, Hepatitis, Bilharziose und HIV/Aids. Im Niger ist ein Arzt statistisch für 9.000 Menschen zuständig; empfohlen von der WHO sind max. 600 Patienten pro Arzt. Nach einem WHO-Bericht existieren 42 Krankenhäuser, knapp 600 Gesundheitszentren und gut 1.000 medizinische Stationen. Krankenhäuser gibt es in größeren Städten wie Niamey, Tahoua, Maradi und Zinder. Sie sind in der Regel staatlich geführt; an einigen wirken gut ausgebildete kubanische Ärzte unterstützend mit. Daneben gibt es private Krankenhäuser, Medizinstationen oder niedergelassene Ärzte mit ambulanten Kliniken – zum Teil auch unter europäischer Führung. Im November 2017 wurden 14 private Gesundheitsversorgungsinstitutionen vom Gesundheitsministerium geschlossen und für andere stehen Auflagen für erhebliche Verbesserungen an. Die allgemeine Gesundheitssituation von Müttern und Kindern im Niger ist schlecht (GIZ 6.2018b). Eine Gesundheits-/Krankenkasse gibt es zwar, aber außer einigen Angestellten in formellen Arbeitsverhältnissen und Beamten sind wenige Menschen darüber hinaus versichert - „Sozialversicherung“ ist die Familie. Bei einem Krankenhausbesuch müssen für den Großteil der Bevölkerung zunächst die Mittel der Finanzierung der Behandlung vorgewiesen werden. Medikamente müssen ebenfalls selbst gekauft werden. Die stationäre Behandlung setzt in vielen Fällen voraus, dass Verwandte den Patienten mit Essen versorgen. Wer über gute finanzielle Möglichkeiten verfügt, kann sich natürlich auch eine gute medizinische Versorgung leisten. Unter einem Spezialprogramm wurden bis 2010 u.a. 1.000 Gesundheitszentren und Schulen gebaut, nur fehlt es oft an (qualifiziertem) Personal, Ausstattung und Medikamenten (GIZ 6.2018b). Rückkehr Im Jahr 2017 hat IOM Niger mehr als 10.000 Migranten bei der Rückkehr nach Hause unterstützt. Davon waren 3.500 Rückkehrer aus Libyen nach Niger und mehr als 7.000 Rückkehrer von Niger in subsaharische Drittstaaten (IOM 16.1.2018). IOM Niger hat ein Informationsbüro für Migranten in der nigrischen Stadt Agadez eröffnet. Zielsetzung des Büros ist es, den Kenntnisstand von Migranten in Bezug auf die Gefahren und Risiken von irregulärer Migration zu verbessern und ihnen aufzuzeigen, wie Migration auf eine sichere und reguläre Art stattfinden kann. Kontaktperson für weitere Informationen ist Linda Cottone von IOM Niger. Tel: +227 89 31 16 45, Email: rcottone@iom.int (IOM 4.5.2016). Eine nach Niger zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Niger mit Stand 20.07.
- Auskünfte aus dem Strafregister, den Zentralen Fremdenregister (izr), dem Zentralen Melderegister (zmr), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem kann auf die Aussagen und Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Eltern, seiner nicht vorhandenen Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen und in der Verhandlung sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.12.2020, S. 4). Da er gesund ist, gehört er keiner Covid-19 Risikogruppe an. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Juli 2013 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, einer am 15.12.2020 eingeholten ZMR-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinem Privatleben, seinen sozialen Kontakten, seinen integrativen Schritten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2020 und aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Beschäftigungsbewilligungen des AMS, den Deutschkursbestätigungen, den Fotos über seine Aktivitäten, den Empfehlungsschreiben und der Unterschriftenliste für ein Bleiberecht, der Unterstützungserklärung und dem Dienstvertrag der XXXX sowie der Zeugenaussage von XXXX anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Die Feststellungen zu seinem Privatleben, seinen sozialen Kontakten, seinen integrativen Schritten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2020 und aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Beschäftigungsbewilligungen des AMS, den Deutschkursbestätigungen, den Fotos über seine Aktivitäten, den Empfehlungsschreiben und der Unterschriftenliste für ein Bleiberecht, der Unterstützungserklärung und dem Dienstvertrag der römisch 40 sowie der Zeugenaussage von römisch 40 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dass der Beschwerdeführer seit 30.06.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 15.12.
- Da der Beschwerdeführer bislang regelmäßig als Arbeiter tätig war und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist er weitgehend selbsterhaltungsfähig. Dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 15.12.
- Aus der Mitteilung des AMS XXXX vom 09.12.2020 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von 01.12.2020 bis 12.04.2021 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Mitteilung des AMS römisch 40 vom 09.12.2020 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von 01.12.2020 bis 12.04.2021 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf in der Sphäre des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Dauer des Asylverfahrens. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.12.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Rahmen der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, Niger verlassen zu haben, weil ihm dort aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung drohe. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, wegen seiner Homosexualität bedroht worden zu sein. Der Vater eines Freundes habe ihn töten wollen, weil er und sein Freund sich homosexuell betätigt hätten. Darüber hinaus sagte er im Wesentlichen aus, nicht mehr homosexuell zu sein, seitdem er in Österreich sei und in Niger keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (Protokoll vom 04.12.2020, S. 6, 7). Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Die vollkommen allgemein gehaltenen, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in oberflächlichen und undetaillierten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Vielmehr deutet seine Darstellung der Ereignisse darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eines Konstruktes bedient und die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht erlebt hat. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und auch nunmehr in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.12.2020, S. 7) angab, nicht mehr homosexuell zu sein, erschütterte die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erheblich. Als Grund für seine Umorientierung führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm geraten habe, damit aufzuhören. Daraufhin habe er beschlossen, die Homosexualität „jetzt bleiben zu lassen“ (AS 160). Dem Beschwerdeführer konnte daher in Hinblick auf seine behauptete Homosexualität und damit zusammenhängender Bedrohung kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus vor der belangten Behörde an, in Niger keinen Verfolgungshandlungen durch Polizei oder Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (AS 156) und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung durch seine Aussage, keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (Protokoll vom 04.12.2020, S. 7). Hinzu kommt, dass die behauptete Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr auch nicht mehr gegeben sein kann, nachdem der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht mehr homosexuell zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Niger nicht verfolgt wird und im Fall einer Rückkehr auch nicht mit einer Verfolgung rechnen muss. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, den Lebensunterhalt zu bestreiten, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und sozialer Unterstützung mangeln würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Niger vom 20.07.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Niger ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018 - AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Niger - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/-/226404, Zugriff 13.7.2018 - AA - Auswärtiges Amt (4.2018b): Niger - Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/wirtschaft/226386, Zugriff 13.7.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.7.2018): Reiseinformation - Niger, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger/, Zugriff 19.7.2018) - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.7.2018): Reisehinweise für Niger, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger/reisehinweise-fuerniger.html, Zugriff 13.7.2018 - FD - France Diplomatie (19.7.2018): Conseils aux Voyageurs - Niger, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/niger/, Zugriff 19.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2017 - Niger, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/niger, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Niger, https://www.giz.de/de/weltweit/315.html, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018): Wirtschaft, https://www.liportal.de/niger/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.7.2018 - IOM - International Organization for Migration (16.1.2018): UN Migration Agency in Niger Helps Over 10,000 Migrants Return Home in 2017, https://www.iom.int/news/un-migration-agency-niger-helps-over-10000-migrants-return-home-2017, Zugriff 16.7.2018 - IOM - International Organization for Migration (4.5.2016): IOM Niger Opens Migrant Information Office in Agadez, https://www.iom.int/news/iom-niger-opens-migrant-information-office-agadez, Zugriff 20.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 - USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1436811.html, Zugriff 16.7.2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie ergeben sich aus den unter Punkt 1.4 zitierten, verlässlichen Quellen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Niger einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Niger - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Niger die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Niger Ackerbau betrieben und in Österreich zusätzlich Arbeitserfahrung erworben und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Niger selbständig zu bestreiten.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Niger die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Niger Ackerbau betrieben und in Österreich zusätzlich Arbeitserfahrung erworben und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Niger selbständig zu bestreiten. Somit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Niger nicht in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Niger besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Niger keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Somit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Niger nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Niger besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Niger keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Niger derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Niger, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht in Niger derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Niger, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Des Weiteren steht die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht sohin nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Die notorisch bekannten Statistiken zeigen nämlich, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Des Weiteren steht die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht sohin nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Die notorisch bekannten Statistiken zeigen nämlich, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellten vergleiche etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides): 3.4.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 10.07.2013 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung zwar eine gewisse, auch auf – dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der rund 7-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des Beschwerdeführers und bei ähnlich gelagerten, zum Teil sogar noch deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des Beschwerdeführers und bei ähnlich gelagerten, zum Teil sogar noch deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der Beschwerdeführer unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Wenngleich die durchaus beachtenswerten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – seien es seine geschlossenen Bekanntschaften, seine Hilfstätigkeiten oder seine regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeiter – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus gewürdigt und auch anerkannt werden, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Integrations- oder Deutschprüfung absolvierte und sohin keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Wenngleich die durchaus beachtenswerten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – seien es seine geschlossenen Bekanntschaften, seine Hilfstätigkeiten oder seine regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeiter – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus gewürdigt und auch anerkannt werden, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Integrations- oder Deutschprüfung absolvierte und sohin keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Das Gewicht seiner gesetzten Integrationsmaßnahmen ist zudem gemindert, da sein langjähriger Aufenthalt auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).Das Gewicht seiner gesetzten Integrationsmaßnahmen ist zudem gemindert, da sein langjähriger Aufenthalt auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Gleichzeitig kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Niger überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Er hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die durchaus beachtenswerten Integrationsschritte des Beschwerdeführers sind nicht von derartigem Gewicht, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten. Ebenso wenig vermag seine strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheids): 3.5.
- Rechtslage
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Niger erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 55
Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55
Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine „besonderen Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG vorgebracht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine „besonderen Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgebracht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 55 FPG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, mwN). Ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 jedenfalls im Ergebnis vertretbar und lässt keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen, ist sie nicht revisibel (vgl. B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079).Ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 jedenfalls im Ergebnis vertretbar und lässt keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen, ist sie nicht revisibel vergleiche B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2137218.1.00