RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI414 2238153-1 Spruch, I414 2238153-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2020 von Beamten der Finanzpolizei bei Arbeiten an einer Baustelle betreten, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (EU-Entsendung für die betreffende Baustelle) dafür zu verfügen. Am selben Tag wurde er festgenommen und vor der belangten Behörde einvernommen. Im Anschluss wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und mit Mandatsbescheid vom 28.12.2020 die Schubhaft über ihn verhängt. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2020, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gegen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2020, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde gegen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am selben Tag persönlich, am 03.12.2020 langte beim BFA eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters ein. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheid vom 30.11.2020 wurde durch den Verein Menschenrecht Österreich eingebracht, das Vollmachtsverhältnis zu diesem wurde mit 31.12.2020 beendet.Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am selben Tag persönlich, am 03.12.2020 langte beim BFA eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters ein. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheid vom 30.11.2020 wurde durch den Verein Menschenrecht Österreich eingebracht, das Vollmachtsverhältnis zu diesem wurde mit 31.12.2020 beendet. Das Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung wurde dem Beschwerdeführer persönlich in Schubhaft zugestellt, eine Zustellung an den Rechtsvertreter wurde weder verfügt, noch durchgeführt. Am 13.12.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bosnien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates. Außerdem verfügt er über einen slowakischen Aufenthaltstitel, gültig bis 28.10.
- Ab 18.06.2020 wies er einen Hauptwohnsitz in Österreich auf. Am 13.12.2020 erfolgte die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina. In Österreich war und ist er nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung. Er ist weder privat, noch familiär in Österreich integriert. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Er ist im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgegangen und wurde ohne entsprechende Unterlagen für eine EU-Entsendung für die betreffende Baustelle in Österreich beschäftigt. In seinem Herkunftsstaat leben seine Ehefrau und die Eltern, in der Slowakei ist er berufstätig und verfügt dort auch über ein Gehaltskonto. Um seinen Arbeitslohn zu erhalten, begibt er sich jeden Monat in die Slowakei. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde nicht dazu aufgefordert bzw. verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet war nicht erforderlich. Es geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von der Person des Beschwerdeführers aus.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Reisepass (AS 83). Auch der weiter gültige slowakische Aufenthaltstitel wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt (AS 85ff) und war dieser Umstand der belangten Behörde, weil aktenkundig, bekannt. Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Verrichtung der Schwarzarbeit wurde von der Finanzpolizei angezeigt (AS 3ff) und vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt (AS 80ff), indem er angab, er hätte nur unentgeltlich helfen wollen. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei schon um Schwarzarbeit handelt und hätte dies sonst nicht gemacht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den Auszügen des IZR und ZMR in Verbindung mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Aus dem Einvernahmeprotokoll (AS 77ff) ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Weise verankert ist, er sich ausschließlich zu Berufszwecken im Bundesgebiet aufhielt, in der Slowakei zu Arbeitszwecken aufenthaltsberechtigt ist und seine Kernfamilie in Bosnien und Herzegowina lebt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die am 13.12.2020 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers ist aus dem diesbezüglich im Akt einliegenden Bericht (AS 315).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde nur gegen das mit Spruchpunkt V. erlassene Einreiseverbot richtet und die übrigen Spruchpunkt I. bis IV. sowie VI. in Rechtskraft erwachsenen sind.Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde nur gegen das mit Spruchpunkt römisch fünf. erlassene Einreiseverbot richtet und die übrigen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. in Rechtskraft erwachsenen sind. Trotz der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Trotz der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG:Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG: „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)„In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) „§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu RV 1078 BlgNR
- GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“„§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“ […] „Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
- April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend.“ VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 Da sich der Beschwerdeführer aber nur gegen das Einreiseverbot selbst, nicht aber gegen die Rückkehrentscheidung beschwert, kommt eine Behebung Letzterer, wie es die höchstgerichtliche Judikatur ausspricht, nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt aber weiter der Gefährdungsmaßstab, der letztlich auch zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen kann. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses aber nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Außerdem ist er in Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, der ihm dieses Recht ebenso verleiht.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses aber nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Außerdem ist er in Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, der ihm dieses Recht ebenso verleiht. Auch nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Aufenthalt des Beschwerdeführers unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig, zumal dieser einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachging. Insofern wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal. Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG. Da es sich dabei nur um eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen handelt, die eine Annahme einer vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, kann auch der unrechtmäßig gewordene Aufenthalt mit einbezogen werden. Konkret zielt das erlassene Einreiseverbot auf Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG ab. Demnach ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Da es sich dabei nur um eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen handelt, die eine Annahme einer vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, kann auch der unrechtmäßig gewordene Aufenthalt mit einbezogen werden. Konkret zielt das erlassene Einreiseverbot auf Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ab. Demnach ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der Beschwerdeführer ging in Österreich unbestritten der Schwarzarbeit nach. Im Bescheid wurden keine spezifischen Ausführungen hierzu getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar einen Aufenthaltstitel für die Slowakei habe, sein Aufenthalt jedoch in Österreich durch die von ihm durchgeführte Schwarzarbeit unrechtmäßig geworden sei. Der Beschwerdeführer war und ist zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt und wäre dieser aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt. Das hat die belangte Behörde aber unterlassen. Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. eines Einreiseverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach es an der Baustelle noch zu keiner Arbeit gekommen sei, keine Entlohnung vereinbart worden sei und es sich nur um eine Besichtigung der Baustelle gehandelt hat. Auch zur inneren Einstellung des Beschwerdeführers wurden keinerlei Feststellungen getroffen und hat sich das BFA nicht mit den Angaben auseinandergesetzt, wonach er jedenfalls nicht bewusst vor hatte, der Schwarzarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er mit den vorgesehenen Arbeiten nicht vertraut gewesen wäre, weil er sonst nur mit Lüftungen gearbeitet habe. Die Frage, ob es überhaupt zu einer Tätigkeit aufgrund mangelnder Fähigkeiten gekommen wäre, wurde ebenso nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer ist zudem auch strafgerichtlich unbescholten und sind keine Verwaltungsstrafen bekannt.Aber auch für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. eines Einreiseverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die belangte Behörde setzt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander, wonach es an der Baustelle noch zu keiner Arbeit gekommen sei, keine Entlohnung vereinbart worden sei und es sich nur um eine Besichtigung der Baustelle gehandelt hat. Auch zur inneren Einstellung des Beschwerdeführers wurden keinerlei Feststellungen getroffen und hat sich das BFA nicht mit den Angaben auseinandergesetzt, wonach er jedenfalls nicht bewusst vor hatte, der Schwarzarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er mit den vorgesehenen Arbeiten nicht vertraut gewesen wäre, weil er sonst nur mit Lüftungen gearbeitet habe. Die Frage, ob es überhaupt zu einer Tätigkeit aufgrund mangelnder Fähigkeiten gekommen wäre, wurde ebenso nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer ist zudem auch strafgerichtlich unbescholten und sind keine Verwaltungsstrafen bekannt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch mit weiteren Begründungsmängeln behaftet ist. Auch bei der Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vorzunehmen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in der Slowakei gänzlich unterblieben ist. Dabei hilft auch nicht, dass im IZR bei der Einpflegung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Zusatz „Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nur für Österreich gültig Gültiger Slowakischer Aufenthaltstitel“ [!] vermerkt wurde. Das Bundesamt verkennt, dass ihm kein Ermessen zukommt, die Gültigkeit eines Einreiseverbotes auf bestimmte Staaten einzuschränken.Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch mit weiteren Begründungsmängeln behaftet ist. Auch bei der Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in der Slowakei gänzlich unterblieben ist. Dabei hilft auch nicht, dass im IZR bei der Einpflegung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Zusatz „Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot nur für Österreich gültig Gültiger Slowakischer Aufenthaltstitel“ [!] vermerkt wurde. Das Bundesamt verkennt, dass ihm kein Ermessen zukommt, die Gültigkeit eines Einreiseverbotes auf bestimmte Staaten einzuschränken. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284). Aus diesen Gründen ist – in Stattgabe der Beschwerde – das mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Aus diesen Gründen ist – in Stattgabe der Beschwerde – das mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt V. des Bescheides vom 30.11.2020 aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 30.11.2020 aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprogose bei Erlassung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprogose bei Erlassung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2238153.1.00