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{'item': 'I421 2238349-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlI421 2238349-1 Spruch, I421 2238349-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und versuchte von dort aus, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Ihm wurde jedoch seitens der Bundespolizeiinspektion XXXX am 05.12.2020 die Einreise verweigert und der BF nach Österreich rücküberstellt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und versuchte von dort aus, in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Ihm wurde jedoch seitens der Bundespolizeiinspektion römisch 40 am 05.12.2020 die Einreise verweigert und der BF nach Österreich rücküberstellt. 2. Mit Datum XXXX stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selbigen Tag einer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Leben in Tunesien in Gefahr sei, da die Familie seiner Mutter in Libyen den BF wegen familiärer Gründen umbringen wolle. 2. Mit Datum römisch 40 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selbigen Tag einer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Leben in Tunesien in Gefahr sei, da die Familie seiner Mutter in Libyen den BF wegen familiärer Gründen umbringen wolle. 3. Am gleichen Tag erfolgte auch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA). Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Hauptgrund eine Zwangsheirat gewesen sei. Zudem hätten zwei Onkel, welche sich in Libyen befinden würden, den BF mitnehmen wollen und verlangt, dass sich der BF einer bewaffneten Gruppe anschließen solle. Im Falle einer Rückkehr bestehe für den BF die Gefahr, dass ihn seine Onkel umbringen würden. 4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am XXXX . Ergänzend führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass er von seinen Onkeln mütterlicherseits verfolgt werde. Er wohne in einem Grenzbereich zu Libyen, wo radikale islamistische Gruppierungen herrschen würden und wo auch die Onkel Mitglieder wären. Sie hätten auf den BF Druck ausgeübt, damit sich dieser an den Kämpfen beteilige, zudem hätten sie ihn zwangsverheiraten wollen. Ende 2019 sei es zur ersten persönlichen Bedrohung gekommen, insgesamt habe es drei solche Situationen gegeben, dies jeweils im Abstand von 1,5 Monaten, wobei die letzte Bedrohung Mitte, Ende April 2020 stattgefunden habe. 4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am römisch 40 . Ergänzend führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass er von seinen Onkeln mütterlicherseits verfolgt werde. Er wohne in einem Grenzbereich zu Libyen, wo radikale islamistische Gruppierungen herrschen würden und wo auch die Onkel Mitglieder wären. Sie hätten auf den BF Druck ausgeübt, damit sich dieser an den Kämpfen beteilige, zudem hätten sie ihn zwangsverheiraten wollen. Ende 2019 sei es zur ersten persönlichen Bedrohung gekommen, insgesamt habe es drei solche Situationen gegeben, dies jeweils im Abstand von 1,5 Monaten, wobei die letzte Bedrohung Mitte, Ende April 2020 stattgefunden habe. 5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Satus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Satus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt habe und auch jederzeit bereit gewesen wäre, detailliertere Antworten zu geben. Bezüglich der Fluchtgründe werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, welche der BF aufrecht halte. Zudem gehe aus den Länderberichten zu Tunesien hervor, dass die Sicherheitslage in Tunesien nach wie vor sehr prekär sei und sich das ganze Land noch immer in einem Ausnahmezustand befinde. Auch habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt und sei diese ihrer Verpflichtung, genauere Erkundigungen einzuholen, nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Im Falle einer Rückkehr sei der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt zu werden und erscheine seine Rückkehr derzeit als unzumutbar. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eine Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung nach Tunesien für unzulässig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt habe und auch jederzeit bereit gewesen wäre, detailliertere Antworten zu geben. Bezüglich der Fluchtgründe werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, welche der BF aufrecht halte. Zudem gehe aus den Länderberichten zu Tunesien hervor, dass die Sicherheitslage in Tunesien nach wie vor sehr prekär sei und sich das ganze Land noch immer in einem Ausnahmezustand befinde. Auch habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt und sei diese ihrer Verpflichtung, genauere Erkundigungen einzuholen, nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Im Falle einer Rückkehr sei der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt zu werden und erscheine seine Rückkehr derzeit als unzumutbar. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eine Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung nach Tunesien für unzulässig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 7. Mit Schriftsatz vom 05.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.01.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, muslimischen Glaubens und tunesischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er nicht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er nicht. Von Tunesien aus reiste der BF über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Albanien, Serbien, Kroatien, Rumänien und Ungarn schließlich Österreich erreichte. Von dort aus versuchte der BF in Deutschland einzureisen, wurde jedoch seitens der Bundespolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt. Seit (mindestens) 02.12.2020 ist der BF im Bundesgebiet aufhältig. Im Zeitraum vom XXXX bis zum 23.12.2020 war der BF melderechtlich erfasst, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Von Tunesien aus reiste der BF über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Albanien, Serbien, Kroatien, Rumänien und Ungarn schließlich Österreich erreichte. Von dort aus versuchte der BF in Deutschland einzureisen, wurde jedoch seitens der Bundespolizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt. Seit (mindestens) 02.12.2020 ist der BF im Bundesgebiet aufhältig. Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum 23.12.2020 war der BF melderechtlich erfasst, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. In Tunesien war der BF als Bäcker und als Taxifahrer beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance, auch hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien bestehen dahingehend, dass der Vater sowie der Bruder des BF noch in Tunesien leben. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Der BF weist im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen war der BF in Tunesien keiner persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Vor seiner Ausreise aus Tunesien war der BF auch keiner individuellen Gefährdung durch Dritte ausgesetzt. Er wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die aktuelle Situation in Tunesien (Gesamtaktualisierung am 31.10.2019, letzte Information eingefügt am 30.6.2020) des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1 Politische Lage Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von einer Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution als Ersatzparlament. Ferner betont die Verfassung den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Die Verfassung sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen (AA 15.11.2019a; vgl. AA 17.4.2020). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 6.2020a).Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von einer Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution als Ersatzparlament. Ferner betont die Verfassung den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Die Verfassung sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen (AA 15.11.2019a; vergleiche AA 17.4.2020). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 6.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor acht Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet. Das Land kämpft aber mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019). Innerhalb weniger Wochen wurden im Herbst 2019 sowohl der Präsident als auch das Parlament neu gewählt (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019).Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor acht Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet. Das Land kämpft aber mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (DP 14.10.2019; vergleiche TS 14.10.2019). Innerhalb weniger Wochen wurden im Herbst 2019 sowohl der Präsident als auch das Parlament neu gewählt (DP 14.10.2019; vergleiche TS 14.10.2019). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei der Parlamentswahl wurden die bislang etablierten Parteien deutlich abgestraft (DP 14.10.2019; vgl. TS 14.10.2019). Laut dem am 9.10.2019 veröffentlichten vorläufigen Wahlergebnis sicherte sich die moderat islamistische Partei Ennahda die meisten Stimmen bei den Parlamentswahlen (BAMF 14.10.2019; vgl. DP 14.10.2019) und 52 der insgesamt 217 Sitze im Parlament. Auf Platz zwei landete die Partei Qalb Tounes (Herz von Tunesien), geführt vom Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui, mit 38 Sitzen (BAMF 14.10.2019; vgl. DP 14.10.2019). Beide Parteien schließen eine Koalition aus. Das Parlament ist stark zersplittert, was eine Regierungsbildung nach Ansicht von Beobachtern schwierig machen könnte (DP 14.10.2019).Bei der Parlamentswahl wurden die bislang etablierten Parteien deutlich abgestraft (DP 14.10.2019; vergleiche TS 14.10.2019). Laut dem am 9.10.2019 veröffentlichten vorläufigen Wahlergebnis sicherte sich die moderat islamistische Partei Ennahda die meisten Stimmen bei den Parlamentswahlen (BAMF 14.10.2019; vergleiche DP 14.10.2019) und 52 der insgesamt 217 Sitze im Parlament. Auf Platz zwei landete die Partei Qalb Tounes (Herz von Tunesien), geführt vom Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui, mit 38 Sitzen (BAMF 14.10.2019; vergleiche DP 14.10.2019). Beide Parteien schließen eine Koalition aus. Das Parlament ist stark zersplittert, was eine Regierungsbildung nach Ansicht von Beobachtern schwierig machen könnte (DP 14.10.2019). Tunesiens designierter Ministerpräsident Habib Jemli hat Anfang 2020 eine Regierung aus unabhängigen Technokraten gebildet, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen (DS 10.1.2020). Regierungschef Jemli hatte aber nicht genügend Unterstützung für eine Koalitionsbildung bekommen (DW 21.1.2020). Daher wurde der frühere Tourismus- und Finanzminister Elyes Fakhfakh vom Präsidenten zum designierten Ministerpräsidenten ernannt (DW 21.1.2020; vgl. BAMF 18.11.2019).Tunesiens designierter Ministerpräsident Habib Jemli hat Anfang 2020 eine Regierung aus unabhängigen Technokraten gebildet, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen (DS 10.1.2020). Regierungschef Jemli hatte aber nicht genügend Unterstützung für eine Koalitionsbildung bekommen (DW 21.1.2020). Daher wurde der frühere Tourismus- und Finanzminister Elyes Fakhfakh vom Präsidenten zum designierten Ministerpräsidenten ernannt (DW 21.1.2020; vergleiche BAMF 18.11.2019). Knapp fünf Monate nach der Parlamentswahl hat Tunesien eine neue Regierung. In der Vertrauensabstimmung bestätigte das Parlament in Tunis mit 129 von 217 möglichen Stimmen Premierminister Elyes Fakhfakh und dessen Ministerriege im Amt (DS 27.2.2020; vgl. DW 27.2.2020, NZZ 27.2.2020). Die Partei übernimmt in der Regierung die Leitung von sechs Ressorts. 17 der 32 Posten im neuen Kabinett werden von parteiunabhängigen Persönlichkeiten besetzt (DW 27.2.2020; vgl. BAMF 2.3.2020).Knapp fünf Monate nach der Parlamentswahl hat Tunesien eine neue Regierung. In der Vertrauensabstimmung bestätigte das Parlament in Tunis mit 129 von 217 möglichen Stimmen Premierminister Elyes Fakhfakh und dessen Ministerriege im Amt (DS 27.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020, NZZ 27.2.2020). Die Partei übernimmt in der Regierung die Leitung von sechs Ressorts. 17 der 32 Posten im neuen Kabinett werden von parteiunabhängigen Persönlichkeiten besetzt (DW 27.2.2020; vergleiche BAMF 2.3.2020). 1.3.2 Sicherheitslage Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere verletzt, darunter auch Zivilpersonen (EDA 30.6.2020; vgl. BAMF 1.7.2019).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere verletzt, darunter auch Zivilpersonen (EDA 30.6.2020; vergleiche BAMF 1.7.2019). Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit IS-Terroristen in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen von Terrororganisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 30.6.2020). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 30.6.2020). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte weiterhin andauernde Ausnahmezustand wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 30.6.2020; vgl. BMEIA 30.6.2020) und gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft durchaus kritisch beobachtet wird (ÖB 11.2019; vgl. FH 4.3.2020). Dies gilt insbesondere für ein entsprechendes Gesetzesprojekt zum „Schutz der Sicherheitskräfte“ (ÖB 11.2019). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 30.6.2020). Der Notstandserlass ermächtigt die Behörden, Streiks oder Demonstrationen zu verbieten, die als Bedrohung der "öffentlichen Ordnung" gelten. Allerdings verfügen die Behörden somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, ohne formelle Anklage zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 4.3.2020). Nach wochenlangen, friedlichen Protesten in der im Süden des Landes gelegenen Stadt Tataouine, schlugen diese am 21.6.2020 in Gewalt um, nachdem Sicherheitskräfte einen Wortführer der Protestierenden verhaftet hatten. Die Demonstrierenden blockierten Straßen mit brennenden Reifen und warfen Steine auf die Sicherheitskräfte. Diese gingen mit Tränengas vor (BAMF 22.6.2020).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte weiterhin andauernde Ausnahmezustand wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 30.6.2020; vergleiche BMEIA 30.6.2020) und gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft durchaus kritisch beobachtet wird (ÖB 11.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Dies gilt insbesondere für ein entsprechendes Gesetzesprojekt zum „Schutz der Sicherheitskräfte“ (ÖB 11.2019). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 30.6.2020). Der Notstandserlass ermächtigt die Behörden, Streiks oder Demonstrationen zu verbieten, die als Bedrohung der "öffentlichen Ordnung" gelten. Allerdings verfügen die Behörden somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, ohne formelle Anklage zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 4.3.2020). Nach wochenlangen, friedlichen Protesten in der im Süden des Landes gelegenen Stadt Tataouine, schlugen diese am 21.6.2020 in Gewalt um, nachdem Sicherheitskräfte einen Wortführer der Protestierenden verhaftet hatten. Die Demonstrierenden blockierten Straßen mit brennenden Reifen und warfen Steine auf die Sicherheitskräfte. Diese gingen mit Tränengas vor (BAMF 22.6.2020). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge der Infiltration aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 11.2019). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al-Qaida oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 17.4.2020). 1.3.3 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020; AA 17.4.2020). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 4.3.2020; vgl. AA 17.4.2020; GIZ 6.2020a). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 17.4.2020; vgl. ÖB 11.2019).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020; AA 17.4.2020). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 4.3.2020; vergleiche AA 17.4.2020; GIZ 6.2020a). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 17.4.2020; vergleiche ÖB 11.2019). Mit dem Tod des ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wurden das Fehlen eines Verfassungsgerichts deutlich (ÖB 11.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Das führte zu einer fortgesetzten Anwendung repressiver Gesetze ohne die Möglichkeit, ihre Rechtmäßigkeit anzufechten (HRW 14.1.2020).Mit dem Tod des ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wurden das Fehlen eines Verfassungsgerichts deutlich (ÖB 11.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das führte zu einer fortgesetzten Anwendung repressiver Gesetze ohne die Möglichkeit, ihre Rechtmäßigkeit anzufechten (HRW 14.1.2020). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinander folgende Regierungen versuchen regelmäßig, die Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Das Gericht, das die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen bewerten soll, war jedoch 2018 weder eingerichtet noch formell ernannt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 4.3.2020). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 11.3.2020). 1.3.4 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 6.2020a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 11.3.2020).Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 6.2020a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 11.3.2020). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen den Behörden für Inneres und der Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei („police politique“), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden versetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 17.4.2020). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). 1.3.5 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen „Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung“. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörde, sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 17.4.2020). NGOs kritisierten die Regierung für ihre Anwendung des Antiterrorgesetzes, den Anschein von Straflosigkeit für Täter und für die Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 11.3.2020). Dutzende von Häftlingen gaben an, von der Polizei oder der Nationalgarde gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein. In vielen Fällen verweigerte die Polizei den Inhaftierten das Recht, ihren Anwalt oder ein Familienmitglied anzurufen, oder verweigerte ihnen eine ärztliche Untersuchung (AI 18.2.2020). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen stellten im Laufe des Jahres einen Rückgang der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung fest (USDOS 11.3.2020).NGOs kritisierten die Regierung für ihre Anwendung des Antiterrorgesetzes, den Anschein von Straflosigkeit für Täter und für die Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 11.3.2020). Dutzende von Häftlingen gaben an, von der Polizei oder der Nationalgarde gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein. In vielen Fällen verweigerte die Polizei den Inhaftierten das Recht, ihren Anwalt oder ein Familienmitglied anzurufen, oder verweigerte ihnen eine ärztliche Untersuchung (AI 18.2.2020). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 2.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen stellten im Laufe des Jahres einen Rückgang der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung fest (USDOS 11.3.2020). 1.3.6 Allgemeine Menschenrechtslage Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 6.2020a). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität (AA 17.4.2020). Der Ausnahmezustand wird zur Rechtfertigung willkürlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verwendet (AI 18.2.2020). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 17.4.2020). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 11.3.2020). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern. Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (AA 17.4.2020). Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch zeitweise Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die „die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen“ oder „absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen“ stehen weiterhin unter Strafe (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 17.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 17.4.2020).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 17.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 17.4.2020). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 17.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 17.4.2020).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 17.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 17.4.2020). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). 1.3.7 Todesstrafe Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 17.4.2020). Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, jedoch nicht mehr vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Seitdem befolgt Tunesien ein Moratorium über die Vollstreckung der Todesstrafe. Jede verhängte Todesstrafe wird in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt (AA 17.4.2020; vgl. AI 18.2.2020; ÖB 11.2019). Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 17.4.2020). Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, jedoch nicht mehr vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Seitdem befolgt Tunesien ein Moratorium über die Vollstreckung der Todesstrafe. Jede verhängte Todesstrafe wird in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt (AA 17.4.2020; vergleiche AI 18.2.2020; ÖB 11.2019). 1.3.8 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.3.2020), Emigration sowie Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen (FH 4.3.2020).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.3.2020), Emigration sowie Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen (FH 4.3.2020). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 17.4.2020). 1.3.9 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 6.2020c). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vergleiche GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 17.4.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 6.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 11.2019). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2019). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 17.4.2020). 1.3.10 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 17.4.2020) und ist gewährleistet (BMEIA 30.6.2020). Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 17.4.2020). Zwar gibt es in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen, diese sind jedoch trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand: es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten (GIZ 6.2020b). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 17.4.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es überdies immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 6.2020b). Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 6.2020b). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar, also etwa 8-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2019). 1.3.11 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2019 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 17.4.2020). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 17.4.2020). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2019). 1.3.12 COVID-19 in Tunesien: (https://covid19.who.int/region/emro/country/tn ) Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 13.01.2021) ergeben sich 164.936 bestätigte COVID-19 Fälle mit 5.343 Verstorbenen. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien (Stand Gesamtaktualisierung am 31.10.2019, letzte Information eingefügt am 30.6.2020). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, ebenso ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in das Dashboard der WHO zur COVID-19-Situation in Tunesien genommen. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF, seiner Glaubens- und seiner Staatsangehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom XXXX , AS 27

  1. ff)als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX , AS 47 ff). Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF dazu befragt vor der belangten Behörde zu Protokoll, von den Berberstämmen abzustammen (Protokoll vom XXXX , AS 179). Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF, seiner Glaubens- und seiner Staatsangehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom römisch 40 , AS 27
  2. ff)als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom römisch 40 , AS 47 ff). Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF dazu befragt vor der belangten Behörde zu Protokoll, von den Berberstämmen abzustammen (Protokoll vom römisch 40 , AS 179). Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Im Zuge seiner Gesundheitsbefragung am XXXX vermerkte der BF, dass er derzeit an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde und auch nicht regelmäßig Medikamente einnehme. Weiters kreuzte er an, nicht verletzt zu sein (AS 131 ff). Auch vor der belangten Behörde vermeinte der BF, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom XXXX , AS 57). Mit seinem weiteren Vorbringen vor der belangten Behörde, nämlich Schmerzen am rechten Fuß zu haben, widerspricht der BF den zuvor getätigten Angaben im Zuge seiner Gesundheitsbefragung. Zumal der BF diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, war gegenständlich die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist, wobei es diesbezüglich ergänzend anzumerken gilt, dass es sich bei Schmerzen im Fuß dessen ungeachtet um keine lebensbedrohliche Erkrankung handeln würde. Auch im unstrittigen Verwaltungsakt werden keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich. In der Folge ergeben sich weiters keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden. Aus dem Gesundheitszustand ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des BF auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit desselben. Der Umstand, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des BF.Im Zuge seiner Gesundheitsbefragung am römisch 40 vermerkte der BF, dass er derzeit an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde und auch nicht regelmäßig Medikamente einnehme. Weiters kreuzte er an, nicht verletzt zu sein (AS 131 ff). Auch vor der belangten Behörde vermeinte der BF, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom römisch 40 , AS 57). Mit seinem weiteren Vorbringen vor der belangten Behörde, nämlich Schmerzen am rechten Fuß zu haben, widerspricht der BF den zuvor getätigten Angaben im Zuge seiner Gesundheitsbefragung. Zumal der BF diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, war gegenständlich die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist, wobei es diesbezüglich ergänzend anzumerken gilt, dass es sich bei Schmerzen im Fuß dessen ungeachtet um keine lebensbedrohliche Erkrankung handeln würde. Auch im unstrittigen Verwaltungsakt werden keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich. In der Folge ergeben sich weiters keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter Paragraph 2, Absatz eins, gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden. Aus dem Gesundheitszustand ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des BF auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit desselben. Der Umstand, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des BF. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die Ausführungen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verweisen (Protokoll vom XXXX , AS 35), welche durchaus mit den späteren Ausführungen des BF vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom XXXX , AS 58) und in einer Zusammenschau seine Reiseroute bis nach Österreich ergeben. Der Umstand, dass der BF seitens der Bundespolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich sowohl aus der schriftlich ausgestellten Einreiseverweigerung (AS 1) als auch aus den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX , AS 57). In diesem Zuge führte der BF auch an, am 02.12.2020 erstmals in Österreich eingereist zu sein (Protokoll vom XXXX , AS 57). In einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wird seine melderechtliche Erfassung ersichtlich, ebenso der Umstand, dass der BF seit dem 24.12.2020 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die Ausführungen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verweisen (Protokoll vom römisch 40 , AS 35), welche durchaus mit den späteren Ausführungen des BF vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom römisch 40 , AS 58) und in einer Zusammenschau seine Reiseroute bis nach Österreich ergeben. Der Umstand, dass der BF seitens der Bundespolizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich sowohl aus der schriftlich ausgestellten Einreiseverweigerung (AS 1) als auch aus den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom römisch 40 , AS 57). In diesem Zuge führte der BF auch an, am 02.12.2020 erstmals in Österreich eingereist zu sein (Protokoll vom römisch 40 , AS 57). In einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wird seine melderechtliche Erfassung ersichtlich, ebenso der Umstand, dass der BF seit dem 24.12.2020 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. Bezüglich der Beschäftigung des BF als Bäcker und Taxifahrer in Tunesien gilt es, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom XXXX , AS 58), wobei auch bereits im Protokoll der Erstbefragung sein zuletzt ausgeübter Beruf als Bäcker vermerkt ist (Protokoll vom XXXX , AS 29). Bezüglich der Beschäftigung des BF als Bäcker und Taxifahrer in Tunesien gilt es, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom römisch 40 , AS 58), wobei auch bereits im Protokoll der Erstbefragung sein zuletzt ausgeübter Beruf als Bäcker vermerkt ist (Protokoll vom römisch 40 , AS 29). Der Umstand, dass der BF in Tunesien familiäre Anknüpfungspunkte in der Person seines Vaters und seines Bruders aufweist, ergibt sich aus den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde, wo er zu Protokoll gab, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder in Tunesien leben würden (Protokoll vom XXXX , AS 48 f), wobei alle drei an derselben Adresse gewohnt hätten (Protokoll vom XXXX , AS 58). Etwaige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich führte der BF weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom XXXX , AS 31) noch vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX , AS 49) an. Auch dazu befragt gab der BF explizit zu Protokoll, keine Verwandten in Österreich zu haben (Protokoll vom XXXX , AS 60). Dass der BF über keinen persönlichen oder familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich überdies auch aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich. Der Umstand, dass der BF in Tunesien familiäre Anknüpfungspunkte in der Person seines Vaters und seines Bruders aufweist, ergibt sich aus den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde, wo er zu Protokoll gab, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder in Tunesien leben würden (Protokoll vom römisch 40 , AS 48 f), wobei alle drei an derselben Adresse gewohnt hätten (Protokoll vom römisch 40 , AS 58). Etwaige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich führte der BF weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom römisch 40 , AS 31) noch vor der belangten Behörde (Protokoll vom römisch 40 , AS 49) an. Auch dazu befragt gab der BF explizit zu Protokoll, keine Verwandten in Österreich zu haben (Protokoll vom römisch 40 , AS 60). Dass der BF über keinen persönlichen oder familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich überdies auch aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich. Dass der BF keine maßglichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF erst seit (mindestens) 02.12.2020 im Bundesgebiet aufhältig war und eine Integration in derart kurzer Zeit realistischerweise nicht möglich ist, zudem auch nicht vorgebracht wurde. Vielmehr gab der BF dazu befragt an, nicht in Österreich berufstätig gewesen zu sein, nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein, keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert zu haben und nicht Deutsch zu sprechen (Protokoll vom XXXX , AS 60). Dass der BF keine maßglichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF erst seit (mindestens) 02.12.2020 im Bundesgebiet aufhältig war und eine Integration in derart kurzer Zeit realistischerweise nicht möglich ist, zudem auch nicht vorgebracht wurde. Vielmehr gab der BF dazu befragt an, nicht in Österreich berufstätig gewesen zu sein, nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein, keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert zu haben und nicht Deutsch zu sprechen (Protokoll vom römisch 40 , AS 60). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird in einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich zur Person des BF ersichtlich. 2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Zuge seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass ihn die Familie seiner Mutter in Libyen wegen familiären Problemen umbringen wolle (Protokoll vom XXXX , AS 37). Im Zuge seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass ihn die Familie seiner Mutter in Libyen wegen familiären Problemen umbringen wolle (Protokoll vom römisch 40 , AS 37). Vor der belangten Behörde führte der BF aus, der Hauptgrund, weshalb er seine Heimat verlassen habe, wäre eine Zwangsheirat gewesen. Zwei Onkel wären zu ihm nach Tunesien gekommen und hätten ihn aufgesucht. Sie hätten den BF mitnehmen wollen und gefordert, dass er sich einer bewaffneten Gruppe anschließe. Dabei hätten die Onkel keinen direkten Kontakt zum BF aufgenommen, sondern mit dem Vater des BF gesprochen. Ein persönlicher Kontakt zu den zwei Onkeln sei im Dezember 2019 erfolgt (Protokoll vom XXXX , AS 59 f). Vor der belangten Behörde führte der BF aus, der Hauptgrund, weshalb er seine Heimat verlassen habe, wäre eine Zwangsheirat gewesen. Zwei Onkel wären zu ihm nach Tunesien gekommen und hätten ihn aufgesucht. Sie hätten den BF mitnehmen wollen und gefordert, dass er sich einer bewaffneten Gruppe anschließe. Dabei hätten die Onkel keinen direkten Kontakt zum BF aufgenommen, sondern mit dem Vater des BF gesprochen. Ein persönlicher Kontakt zu den zwei Onkeln sei im Dezember 2019 erfolgt (Protokoll vom römisch 40 , AS 59 f). Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF ergänzend zu Protokoll, dass es sich um seine Onkel mütterlicherseits gehandelt habe und diese Mitglieder radikaler islamistischer Gruppierungen wären. Sie hätten auf den BF Druck ausgeübt, damit er sich an diesen Kämpfen beteilige. Es seien vier Onkel gewesen, wobei zum ersten Mal vor zwei Jahren zum BF der Kontakt zwecks Eheschließung aufgenommen worden wäre. Danach habe der Vater den BF immer wieder darauf angesprochen und versucht, ihn zu überreden. Das Hauptproblem sei dabei nicht die Ehe, sondern der Druck, sich den Onkeln anzuschließen und in den Kampf zu ziehen gewesen. Ende 2019 sei der letzte Kontakt zwecks Eheschließung erfolgt. Insgesamt habe es drei persönliche Bedrohungssituationen gegeben, wobei die erste Ende 2019, die anderen im Abstand von 1,5 Monaten stattgefunden hätten. Mitte, Ende April 2020 sei die letzte Bedrohung erfolgt (Protokoll vom XXXX , AS 180). Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF ergänzend zu Protokoll, dass es sich um seine Onkel mütterlicherseits gehandelt habe und diese Mitglieder radikaler islamistischer Gruppierungen wären. Sie hätten auf den BF Druck ausgeübt, damit er sich an diesen Kämpfen beteilige. Es seien vier Onkel gewesen, wobei zum ersten Mal vor zwei Jahren zum BF der Kontakt zwecks Eheschließung aufgenommen worden wäre. Danach habe der Vater den BF immer wieder darauf angesprochen und versucht, ihn zu überreden. Das Hauptproblem sei dabei nicht die Ehe, sondern der Druck, sich den Onkeln anzuschließen und in den Kampf zu ziehen gewesen. Ende 2019 sei der letzte Kontakt zwecks Eheschließung erfolgt. Insgesamt habe es drei persönliche Bedrohungssituationen gegeben, wobei die erste Ende 2019, die anderen im Abstand von 1,5 Monaten stattgefunden hätten. Mitte, Ende April 2020 sei die letzte Bedrohung erfolgt (Protokoll vom römisch 40 , AS 180). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Zur generellen Glaubwürdigkeit des BF gilt es vorab bereits, auf die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Wohnortes des Vaters sowie auch des Bruders des BF zu verweisen. So gab der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll, sein Vater würde in Libyen leben (Protokoll vom XXXX , AS 31). Hingegen vor der belangten Behörde vermeinte er, dass auch der Vater in Tunesien lebe (Protokoll vom XXXX , AS 48) und er sogar zusammen mit Vater und Bruder an derselben Adresse in Tunesien in XXXX bis zu seiner Ausreise gewohnt habe (Protokoll vom XXXX , AS 58). In Zusammenhang mit seinem Bruder gab der BF zwar durchgehend an, dass dieser in Tunesien leben würde, jedoch vermeinte er zuvor vor der belangten Behörde, dass sein Bruder in XXXX ansässig wäre (Protokoll vom XXXX , AS 49), später wiederum, dass Vater, Bruder und der BF an derselben Adresse in XXXX gewohnt hätten (Protokoll vom XXXX , AS 58). Auch das Alter des Bruders divergierte im Laufe des Verwaltungsverfahrens. So gab der BF im Zuge seiner Erstbefragung an, sein Bruder sei 31 Jahre alt (Protokoll vom XXXX , AS 31), hingegen ist im Protokoll der belangten Behörde ein Alter von 27 Jahren vermerkt (Protokoll vom XXXX , AS 49). Im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Gegensatz dazu wieder aus, sein Bruder sei zwei Jahre älter als er (Protokoll vom XXXX , AS 185). Zur generellen Glaubwürdigkeit des BF gilt es vorab bereits, auf die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Wohnortes des Vaters sowie auch des Bruders des BF zu verweisen. So gab der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll, sein Vater würde in Libyen leben (Protokoll vom römisch 40 , AS 31). Hingegen vor der belangten Behörde vermeinte er, dass auch der Vater in Tunesien lebe (Protokoll vom römisch 40 , AS 48) und er sogar zusammen mit Vater und Bruder an derselben Adresse in Tunesien in römisch 40 bis zu seiner Ausreise gewohnt habe (Protokoll vom römisch 40 , AS 58). In Zusammenhang mit seinem Bruder gab der BF zwar durchgehend an, dass dieser in Tunesien leben würde, jedoch vermeinte er zuvor vor der belangten Behörde, dass sein Bruder in römisch 40 ansässig wäre (Protokoll vom römisch 40 , AS 49), später wiederum, dass Vater, Bruder und der BF an derselben Adresse in römisch 40 gewohnt hätten (Protokoll vom römisch 40 , AS 58). Auch das Alter des Bruders divergierte im Laufe des Verwaltungsverfahrens. So gab der BF im Zuge seiner Erstbefragung an, sein Bruder sei 31 Jahre alt (Protokoll vom römisch 40 , AS 31), hingegen ist im Protokoll der belangten Behörde ein Alter von 27 Jahren vermerkt (Protokoll vom römisch 40 , AS 49). Im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Gegensatz dazu wieder aus, sein Bruder sei zwei Jahre älter als er (Protokoll vom römisch 40 , AS 185). Gegenständlich ist weiters neben einer erheblichen Steigerung im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch das eigentliche Fluchtvorbringen von einer Vielzahl an Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet. Dabei widerspricht sich der BF bereits in Zusammenhang mit seinem eigentlichen Hauptgrund seiner Flucht. So führte er bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch aus, der Hauptgrund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei eine Zwangsheirat gewesen (Protokoll vom XXXX , AS 59), wohingegen er im Rahmen seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte, dass das eigentliche Hauptproblem nicht die Ehe, sondern der Druck, sich einer bewaffneten islamischen Gruppe anzuschließen, gewesen wäre (Protokoll vom XXXX , AS 181). Dessen ungeachtet ist es für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Zuge seiner Erstbefragung das Vorhaben seiner Onkel, ihn dazu zu zwingen, sich den Milizen anzuschließen, mit keinem Wort erwähnt hat, zumal kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Gegenständlich ist weiters neben einer erheblichen Steigerung im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch das eigentliche Fluchtvorbringen von einer Vielzahl an Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet. Dabei widerspricht sich der BF bereits in Zusammenhang mit seinem eigentlichen Hauptgrund seiner Flucht. So führte er bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch aus, der Hauptgrund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei eine Zwangsheirat gewesen (Protokoll vom römisch 40 , AS 59), wohingegen er im Rahmen seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte, dass das eigentliche Hauptproblem nicht die Ehe, sondern der Druck, sich einer bewaffneten islamischen Gruppe anzuschließen, gewesen wäre (Protokoll vom römisch 40 , AS 181). Dessen ungeachtet ist es für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Zuge seiner Erstbefragung das Vorhaben seiner Onkel, ihn dazu zu zwingen, sich den Milizen anzuschließen, mit keinem Wort erwähnt hat, zumal kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme noch von zwei Onkel berichtet hat, welche sowohl seine Zwangsheirat als auch die Beteiligung an einer bewaffneten Gruppe gefordert hätten (Protokoll vom XXXX , AS 59), der BF im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor er belangten Behörde aber gesteigert vermeinte, es habe sich um vier Onkel gehandelt, welche ihn bedroht hätten (Protokoll vom XXXX , AS 179 & 181). Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme noch von zwei Onkel berichtet hat, welche sowohl seine Zwangsheirat als auch die Beteiligung an einer bewaffneten Gruppe gefordert hätten (Protokoll vom römisch 40 , AS 59), der BF im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor er belangten Behörde aber gesteigert vermeinte, es habe sich um vier Onkel gehandelt, welche ihn bedroht hätten (Protokoll vom römisch 40 , AS 179 & 181). Auch die vom BF behaupteten Bedrohungssituationen durch seine Onkel stellte der BF widersprüchlich bzw. gesteigert dar. So vermeinte er noch vorerst bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme, dass überhaupt kein direkter Kontakt zwischen ihm und den Onkeln stattgefunden habe, sondern diese ausschließlich mit dem Vater des BF gesprochen hätten (Protokoll vom XXXX , AS 59). Zwei Fragen später gab der BF dem entgegenstehend an, dass im Dezember 2019 sehr wohl ein persönlicher Kontakt mit den [zwei] Onkeln stattgefunden habe, in dessen Rahmen sie vom BF verlangt hätten, dass sich dieser den Milizen anschließe. Weitere Bedrohungshandlungen schilderte der BF dabei nicht, wie folgender Auszug aus dem Protokoll darlegt: „Im Dezember 2019 haben meine Onkel persönlich Kontakt. Sie wollten, dass ich mich den Milizen anschließe. Ich habe gesagt, sie sollten mir etwas Zeit zum Nachdenken geben. Diese Zeit nützte ich, um die Heimat zu verlassen“ (Protokoll vom XXXX , AS 60). Im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF jedoch gesteigert an: „Ende 2019 gab es die erste persönliche Bedrohung. Es waren im Ganzen drei solche Situationen. Die beiden anderen im Abstand von 1,5 Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass die letzte Bedrohung Mitte, Ende April 2020 stattfand“ (Protokoll vom XXXX , AS 181). Auch die vom BF behaupteten Bedrohungssituationen durch seine Onkel stellte der BF widersprüchlich bzw. gesteigert dar. So vermeinte er noch vorerst bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme, dass überhaupt kein direkter Kontakt zwischen ihm und den Onkeln stattgefunden habe, sondern diese ausschließlich mit dem Vater des BF gesprochen hätten (Protokoll vom römisch 40 , AS 59). Zwei Fragen später gab der BF dem entgegenstehend an, dass im Dezember 2019 sehr wohl ein persönlicher Kontakt mit den [zwei] Onkeln stattgefunden habe, in dessen Rahmen sie vom BF verlangt hätten, dass sich dieser den Milizen anschließe. Weitere Bedrohungshandlungen schilderte der BF dabei nicht, wie folgender Auszug aus dem Protokoll darlegt: „Im Dezember 2019 haben meine Onkel persönlich Kontakt. Sie wollten, dass ich mich den Milizen anschließe. Ich habe gesagt, sie sollten mir etwas Zeit zum Nachdenken geben. Diese Zeit nützte ich, um die Heimat zu verlassen“ (Protokoll vom römisch 40 , AS 60). Im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF jedoch gesteigert an: „Ende 2019 gab es die erste persönliche Bedrohung. Es waren im Ganzen drei solche Situationen. Die beiden anderen im Abstand von 1,5 Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass die letzte Bedrohung Mitte, Ende April 2020 stattfand“ (Protokoll vom römisch 40 , AS 181). Auch die Bedrohungshandlung bzw. den handelnden Akteur selbst vermochte der BF nicht übereinstimmend wiederzugeben. Während der BF bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch vermeinte, mit den Onkeln im Dezember 2019 persönlichen Kontakt gehabt zu haben (Protokoll vom XXXX , AS 60), so war bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme nur mehr von einem Onkel, nämlich seinem Onkel Mohamed, die Rede (Protokoll vom XXXX , AS 183). Auch inhaltlich widersprechen sich die vorgebrachten Drohungshandlungen. So gab der BF zuerst noch an, dass es beim persönlichen Kontakt im Dezember 2019 darum gegangen wäre, dass der BF sich den Milizen anschließe, was der BF abgelehnt habe (Protokoll vom XXXX , AS 60), wohingegen er bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, dass es dabei letztmalig um die Eheschließung gegangen wäre (Protokoll vom XXXX , AS 181). Im Übrigen stellt der BF auch seine Reaktion auf das persönliche Gespräch gänzlich konträr dar. So vermeinte er noch bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme, dass er um etwas Zeit zum Nachdenken gebeten habe (Protokoll vom XXXX , AS 60), wohingegen er im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte, er habe dem Onkel gesagt, dass er kein Interesse habe (Protokoll vom XXXX , AS 183). Auch die Bedrohungshandlung bzw. den handelnden Akteur selbst vermochte der BF nicht übereinstimmend wiederzugeben. Während der BF bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch vermeinte, mit den Onkeln im Dezember 2019 persönlichen Kontakt gehabt zu haben (Protokoll vom römisch 40 , AS 60), so war bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme nur mehr von einem Onkel, nämlich seinem Onkel Mohamed, die Rede (Protokoll vom römisch 40 , AS 183). Auch inhaltlich widersprechen sich die vorgebrachten Drohungshandlungen. So gab der BF zuerst noch an, dass es beim persönlichen Kontakt im Dezember 2019 darum gegangen wäre, dass der BF sich den Milizen anschließe, was der BF abgelehnt habe (Protokoll vom römisch 40 , AS 60), wohingegen er bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, dass es dabei letztmalig um die Eheschließung gegangen wäre (Protokoll vom römisch 40 , AS 181). Im Übrigen stellt der BF auch seine Reaktion auf das persönliche Gespräch gänzlich konträr dar. So vermeinte er noch bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme, dass er um etwas Zeit zum Nachdenken gebeten habe (Protokoll vom römisch 40 , AS 60), wohingegen er im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte, er habe dem Onkel gesagt, dass er kein Interesse habe (Protokoll vom römisch 40 , AS 183). Weiters unterscheiden sich auch die vom BF behaupteten Folgen bei einer etwaigen Rückkehr nach Tunesien inhaltlich. Während der BF bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch ausführte, seine Onkel würden ihn umbringen, weil er sich nicht an die islamischen Vorschriften halte (Protokoll vom XXXX , AS 59), so gestalteten sich seine Angaben später derart, dass sie den BF anfangs zum Beten zwingen hätten wollen, später aber dann gesagt hätten, dass wenn er nicht für den Gott kämpfe, er ein Abtrünniger sei, der getötet gehöre (Protokoll vom XXXX , AS 181). Weiters unterscheiden sich auch die vom BF behaupteten Folgen bei einer etwaigen Rückkehr nach Tunesien inhaltlich. Während der BF bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme noch ausführte, seine Onkel würden ihn umbringen, weil er sich nicht an die islamischen Vorschriften halte (Protokoll vom römisch 40 , AS 59), so gestalteten sich seine Angaben später derart, dass sie den BF anfangs zum Beten zwingen hätten wollen, später aber dann gesagt hätten, dass wenn er nicht für den Gott kämpfe, er ein Abtrünniger sei, der getötet gehöre (Protokoll vom römisch 40 , AS 181). Auch widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass, hätten die Onkel tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den BF zum Anschluss an eine bewaffnete Miliz zu zwingen, daran gescheitert wären, den BF in seiner Wohn- und Arbeitsumgebung zu finden. Besonders realitätsfern gestaltet sich dabei die Aussage des BF, wonach er manchmal in der Bäckerei, in welcher er gearbeitet habe, geschlafen habe, damit sie ihn nicht finden würden (Protokoll vom XXXX , AS 183). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF ja – neben seinem Bruder – auch mit seinem Vater gemeinsam gewohnt und dieser bei einer realitätsnahen Betrachtungsweise wohl Kenntnis über die Arbeitsstelle des eigenen Sohnes gehabt hat und es in Anbetracht dessen, dass der Vater laut dem BF auf der Seite der Onkel gewesen sei, wohl ein Leichtes gewesen wäre, den BF in der Bäckerei zu finden (Protokoll vom XXXX , AS 59). Unter dem Umstand, dass der BF entsprechend seinen eigenen Ausführungen bis 15 Tage vor seiner Ausreise nach wie vor seiner Arbeit als Bäcker nachgegangen ist (Protokoll vom XXXX , AS 179) – somit bis inklusive Anfang Juni 2020 – wäre es den Onkeln einfach gewesen, den BF zu finden. Auch ansonsten hätte es sich nicht als schwierig gestaltet, etwa durch die Befragung von Nachbarn, den Arbeitsort des BF zu erfahren und dort Nachschau zu halten. Im Übrigen sprechen die Ausführungen des BF, wonach er eben selbst an seiner Arbeitsstätte nicht von den Onkeln gefunden worden sei, auch gegen seine Befürchtung, aufgrund der Suche seiner Onkel keine Chance mehr zu haben, in Tunesien zu leben (Protokoll vom XXXX , AS 60), wo doch die Onkel den BF schon nicht in seiner Wohnumgebung bzw. Arbeitsstelle finden haben können. Auch widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass, hätten die Onkel tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den BF zum Anschluss an eine bewaffnete Miliz zu zwingen, daran gescheitert wären, den BF in seiner Wohn- und Arbeitsumgebung zu finden. Besonders realitätsfern gestaltet sich dabei die Aussage des BF, wonach er manchmal in der Bäckerei, in welcher er gearbeitet habe, geschlafen habe, damit sie ihn nicht finden würden (Protokoll vom römisch 40 , AS 183). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF ja – neben seinem Bruder – auch mit seinem Vater gemeinsam gewohnt und dieser bei einer realitätsnahen Betrachtungsweise wohl Kenntnis über die Arbeitsstelle des eigenen Sohnes gehabt hat und es in Anbetracht dessen, dass der Vater laut dem BF auf der Seite der Onkel gewesen sei, wohl ein Leichtes gewesen wäre, den BF in der Bäckerei zu finden (Protokoll vom römisch 40 , AS 59). Unter dem Umstand, dass der BF entsprechend seinen eigenen Ausführungen bis 15 Tage vor seiner Ausreise nach wie vor seiner Arbeit als Bäcker nachgegangen ist (Protokoll vom römisch 40 , AS 179) – somit bis inklusive Anfang Juni 2020 – wäre es den Onkeln einfach gewesen, den BF zu finden. Auch ansonsten hätte es sich nicht als schwierig gestaltet, etwa durch die Befragung von Nachbarn, den Arbeitsort des BF zu erfahren und dort Nachschau zu halten. Im Übrigen sprechen die Ausführungen des BF, wonach er eben selbst an seiner Arbeitsstätte nicht von den Onkeln gefunden worden sei, auch gegen seine Befürchtung, aufgrund der Suche seiner Onkel keine Chance mehr zu haben, in Tunesien zu leben (Protokoll vom römisch 40 , AS 60), wo doch die Onkel den BF schon nicht in seiner Wohnumgebung bzw. Arbeitsstelle finden haben können. Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht weiters, dass der BF zwar vermeint, seine Onkel wären Mitglieder einer radikalen islamischen Gruppierung, der BF jedoch – trotzdem, dass sie entsprechend seinen eigenen Ausführungen mehrmals diesbezüglich nach ihn gesucht und ihn bedroht hätten und sich auch der Vater des BF auf die Seite der Onkel gestellt und den BF zu überzeugen versucht hätte – nicht genau nennen konnte, welcher Gruppierung die Onkel tatsächlich angehören würden, sondern vielmehr ausschließlich Vermutungen darüber anstellte, wie folgender Auszüge aus den niederschriftlichen Einvernahme des BF belegen: „Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass meine Onkel Anhänger vom Expräsidenten Libyens sind. Sie wollen, dass ich mich diesen Milizen anschließe“ (Protokoll vom XXXX , AS 59). Auf die Frage, welcher bewaffneten Gruppe sich der BF hätte anschließen sollen, antwortete er ausweichend: „Es sind verschiedene Bataillone, was ich weiß ist, dass es der Rest der Gaddafi-Armee ist“ (Protokoll vom XXXX , AS 183). Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht weiters, dass der BF zwar vermeint, seine Onkel wären Mitglieder einer radikalen islamischen Gruppierung, der BF jedoch – trotzdem, dass sie entsprechend seinen eigenen Ausführungen mehrmals diesbezüglich nach ihn gesucht und ihn bedroht hätten und sich auch der Vater des BF auf die Seite der Onkel gestellt und den BF zu überzeugen versucht hätte – nicht genau nennen konnte, welcher Gruppierung die Onkel tatsächlich angehören würden, sondern vielmehr ausschließlich Vermutungen darüber anstellte, wie folgender Auszüge aus den niederschriftlichen Einvernahme des BF belegen: „Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass meine Onkel Anhänger vom Expräsidenten Libyens sind. Sie wollen, dass ich mich diesen Milizen anschließe“ (Protokoll vom römisch 40 , AS 59). Auf die Frage, welcher bewaffneten Gruppe sich der BF hätte anschließen sollen, antwortete er ausweichend: „Es sind verschiedene Bataillone, was ich weiß ist, dass es der Rest der Gaddafi-Armee ist“ (Protokoll vom römisch 40 , AS 183). Realitätsfremd gestaltet sich auch, dass der nach wie vor in Tunesien aufhältige Bruder des BF, welcher entsprechend dessen Angaben sogar älter und ebenfalls noch nicht verheiratet wäre, wohl nicht mit vergleichbaren Problemen zu kämpfen hat und nach wie vor als Lehrer zu arbeiten vermag, ohne von den Onkeln zwangsverheiratet bzw. zum Beitritt zu einer bewaffneten Milizgruppe gezwungen zu werden (Protokoll vom XXXX , AS 185). Realitätsfremd gestaltet sich auch, dass der nach wie vor in Tunesien aufhältige Bruder des BF, welcher entsprechend dessen Angaben sogar älter und ebenfalls noch nicht verheiratet wäre, wohl nicht mit vergleichbaren Problemen zu kämpfen hat und nach wie vor als Lehrer zu arbeiten vermag, ohne von den Onkeln zwangsverheiratet bzw. zum Beitritt zu einer bewaffneten Milizgruppe gezwungen zu werden (Protokoll vom römisch 40 , AS 185). Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF war es diesem entsprechend seinen eigenen Angaben möglich, bis 15 Tage vor seiner Ausreise (Protokoll vom XXXX , AS 179) unbehelligt seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen sowie etwa zwei Monate zwischen der letzten Drohung und seiner Ausreise (Protokoll vom XXXX , AS 181) zusammen mit seinem Bruder und Vater zu leben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat bzw. dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF war es diesem entsprechend seinen eigenen Angaben möglich, bis 15 Tage vor seiner Ausreise (Protokoll vom römisch 40 , AS 179) unbehelligt seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen sowie etwa zwei Monate zwischen der letzten Drohung und seiner Ausreise (Protokoll vom römisch 40 , AS 181) zusammen mit seinem Bruder und Vater zu leben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat bzw. dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Außer dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringen haben sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung des BF glaubhaft machen. Darüber hinaus hätte für den BF auch für den Fall der Wahrunterstellung die Möglichkeit bestanden, sich an die tunesischen Sicherheitsbehörden zu wenden, was der BF entsprechend seinen eigenen Ausführungen gar nicht erst versucht hat (Protokoll vom XXXX , AS 183). Zumal auch festgestellt werden konnte, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, wäre es am BF gelegen, sich an die tunesischen Sicherheits- oder Polizeibehörden zu wenden, welche fähig und auch willig sind, ihren Staatsbürgern Schutz vor kriminellen Tätern zu bieten. Damit konnte der BF jedenfalls nicht darlegen, dass diese ihn nicht hätten schützen können. Darüber hinaus hätte für den BF auch für den Fall der Wahrunterstellung die Möglichkeit bestanden, sich an die tunesischen Sicherheitsbehörden zu wenden, was der BF entsprechend seinen eigenen Ausführungen gar nicht erst versucht hat (Protokoll vom römisch 40 , AS 183). Zumal auch festgestellt werden konnte, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, wäre es am BF gelegen, sich an die tunesischen Sicherheits- oder Polizeibehörden zu wenden, welche fähig und auch willig sind, ihren Staatsbürgern Schutz vor kriminellen Tätern zu bieten. Damit konnte der BF jedenfalls nicht darlegen, dass diese ihn nicht hätten schützen können. 2.5. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den aktuell bestätigten COVID-19-Fällen samt Verstorbenen entstammen mit Stand 13.01.2021 dem Dashboard der Website der WHO. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Wenn der BF zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausführt, dass es dort keine Sicherheit, dafür bewaffnete Personen, gebe und es überall gefährlich sei, wobei es sogar in der Hauptstadt zuletzt Explosionen gegeben habe, so gilt anzumerken, dass sich die Sicherheitslage entsprechend den Länderfeststellungen seit Anschlägen im Jahr 2015 gebessert hat (siehe Punkt II. 1.3.2) und Tunesien darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat entsprechend § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt. Dessen ungeachtet erweist dieses Vorbringen in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF auch keinerlei Entscheidungsrelevanz. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Wenn der BF zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausführt, dass es dort keine Sicherheit, dafür bewaffnete Personen, gebe und es überall gefährlich sei, wobei es sogar in der Hauptstadt zuletzt Explosionen gegeben habe, so gilt anzumerken, dass sich die Sicherheitslage entsprechend den Länderfeststellungen seit Anschlägen im Jahr 2015 gebessert hat (siehe Punkt römisch zwei. 1.3.2) und Tunesien darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat entsprechend Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt. Dessen ungeachtet erweist dieses Vorbringen in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF auch keinerlei Entscheidungsrelevanz. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den BF persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich das Fluchtvorbringen des BF in Zusammenhang mit Bedrohungen und Verfolgungen durch seine Onkel als nicht glaubhaft herausstellte. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.4. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den BF persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich das Fluchtvorbringen des BF in Zusammenhang mit Bedrohungen und Verfolgungen durch seine Onkel als nicht glaubhaft herausstellte. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund des d

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