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{'item': 'W103 2217868-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 28§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW103 2217868-1 SpruchW103 2217868-1/2E, W103 2217868-1/2E W103 2217872-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien, zwei minderjährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten gemeinsam mit ihrer Mutter (BVwG-Zahl: W103 2217869-1) auf dem Luftweg im Besitz gültiger griechischer Schengenvisa nach Österreich und stellten am 13.03.2018 durch ihre gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der am gleichen Datum abgehaltenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien an, sie gehöre der russischen Volksgruppe an, bekenne sich zum orthodoxen Christentum, habe den Herkunftsstaat legal auf dem Luftweg verlassen und sei am 17.12.2017 in Österreich eingereist, da ihr Fluchtgrund mit jenem eines in Österreich aufhältigen namentlich bezeichneten Asylwerbers zusammenhänge. Zum Grund ihrer Flucht führte sie aus, sie sei aufgrund ihrer Arbeit für den genannten Mann durch Angehörige des armenischen Geheimdienstes mit dem Umbringen bedroht worden und habe aus diesem Grund beschlossen, Russland gemeinsam mit ihren Kindern Richtung Österreich zu verlassen. Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien, zwei minderjährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten gemeinsam mit ihrer Mutter (BVwG-Zahl: W103 2217869-1) auf dem Luftweg im Besitz gültiger griechischer Schengenvisa nach Österreich und stellten am 13.03.2018 durch ihre gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der am gleichen Datum abgehaltenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien an, sie gehöre der russischen Volksgruppe an, bekenne sich zum orthodoxen Christentum, habe den Herkunftsstaat legal auf dem Luftweg verlassen und sei am 17.12.2017 in Österreich eingereist, da ihr Fluchtgrund mit jenem eines in Österreich aufhältigen namentlich bezeichneten Asylwerbers zusammenhänge. Zum Grund ihrer Flucht führte sie aus, sie sei aufgrund ihrer Arbeit für den genannten Mann durch Angehörige des armenischen Geheimdienstes mit dem Umbringen bedroht worden und habe aus diesem Grund beschlossen, Russland gemeinsam mit ihren Kindern Richtung Österreich zu verlassen. Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten., Sichergestellt wurden die russischen Auslandsreisepässe der beschwerdeführenden Parteien. Am 05.03.2019 wurde die Mutter der beschwerdeführenden Parteien im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz sowie den Anträgen der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen beschwerdeführenden Parteien einvernommen. Sie brachte zusammengefasst vor, den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern verlassen zu haben, da sie durch Angehörige des armenischen Geheimdienstes aufgrund ihrer Verbindung zum Vater der beschwerdeführenden Parteien unter Druck gesetzt worden sei; außerdem habe sie gemeinsam mit dem Kindesvater in Österreich leben wollen. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätten keine darüberhinausgehenden individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen und würden ihre Anträge auf die gleichen Gründe wie ihre gesetzliche Vertreterin stützen. Die gesetzliche Vertreterin legte Kopien der russischen Geburtsurkunden ihrer Kinder vor.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.03.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkte IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für deren freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 22.03.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für deren freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging im Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Parteien. Die Behörde stellte die Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und das Glaubensbekenntnis der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei der von der Mutter der beschwerdeführenden Parteien benannten, in Österreich asylberechtigten Person, um den leiblichen Vater der Kinder handle, zumal keine dahingehenden Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätte keine individuellen Fluchtgründe für diese geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, in ihrem Verfahren einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Erkrankung leiden, sie seien aufgrund ihres minderjährigen Alters nicht selbsterhaltungsfähig, würden jedoch in Obhut ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, welche den Lebensunterhalt der Familie durch Teilnahme am Erwerbsleben wie bereits vor der Ausreise bestreiten werde könne. Zudem könnten die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat auf Unterstützung ihres dort ansässigen familiären Netzes zurückgreifen. Eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat würde keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte bedeuten oder für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen.Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätte keine individuellen Fluchtgründe für diese geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, in ihrem Verfahren einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Erkrankung leiden, sie seien aufgrund ihres minderjährigen Alters nicht selbsterhaltungsfähig, würden jedoch in Obhut ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, welche den Lebensunterhalt der Familie durch Teilnahme am Erwerbsleben wie bereits vor der Ausreise bestreiten werde könne. Zudem könnten die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat auf Unterstützung ihres dort ansässigen familiären Netzes zurückgreifen. Eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat würde keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte bedeuten oder für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätten keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich und seinen im gleichen Umfang wie ihre Mutter von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, sodass die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte begründen würden. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätten keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich und seinen im gleichen Umfang wie ihre Mutter von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, sodass die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte begründen würden.

  1. Mit für die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter gleichlautendem Schriftsatz vom 17.04.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt und eine mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der von der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe vorgenommen. Zudem wurde die Vornahme eines Vaterschaftstests zur Klärung der familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien beantragt.
  2. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 24.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Eingabe vom 31.07.2019 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten über eine in einem Forensischen Zentrallabor erfolgte Abstammungsuntersuchung vom 05.07.2019, welchem sich entnehmen lässt, dass die Vaterschaft des von der Mutter der beschwerdeführenden Parteien benannten Mannes zu den beschwerdeführenden Parteien als „praktisch erwiesen“ gelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien sind ein minderjähriges Geschwisterpaar russischer Staatsangehörigkeit, sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie reisten im Dezember 2017 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu Zahl W103 2217869-1) auf dem Luftweg unter Mitführung ihrer russischen Auslandsreisepässe und im Besitz gültiger griechischer Schengenvisa von Moskau nach Österreich und stellten am 13.03.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Seitdem halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
  6. Die gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien hat keine individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen für ihre Kinder geltend gemacht. Deren Vorbringen einer in der Russischen Föderation erlebten Bedrohung durch den armenischen Geheimdienst wurde in der ihre Person betreffenden Beschwerdeentscheidung vom heutigen Datum (Zahl W103 2217869-1) als nicht glaubwürdig qualifiziert und es ergab sich im Verfahren der Mutter der beschwerdeführenden Parteien auch sonst kein Hinweis auf eine ihr im Herkunftsstaat drohende Gefährdung. Nicht festgestellt werden kann, dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation festgestellt werden. 1.
  7. Der leibliche Vater der beiden Kinder ist der armenische Staatsangehörige XXXX . Dem im Jahr 2011 ins Bundesgebiet eingereisten Vater der beschwerdeführenden Parteien war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zahl 811272404-1419972,

§ 3Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, da dieser glaubwürdig vorgebracht hatte, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Armenien mit Verfolgung resultierend aus seiner dortigen politischen Tätigkeit zu rechnen und im Hinblick darauf im Herkunftsland kein faires Verfahren zu erwarten zu haben.1.3. Der leibliche Vater der beiden Kinder ist der armenische Staatsangehörige römisch 40 . Dem im Jahr 2011 ins Bundesgebiet eingereisten Vater der beschwerdeführenden Parteien war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zahl 811272404-1419972,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, da dieser glaubwürdig vorgebracht hatte, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Armenien mit Verfolgung resultierend aus seiner dortigen politischen Tätigkeit zu rechnen und im Hinblick darauf im Herkunftsland kein faires Verfahren zu erwarten zu haben. Der Vater der beschwerdeführenden Parteien ist unverändert im Bundesgebiet aufhältig und es ist kein Verfahren zur Aberkennung seines Schutzstatus anhängig. 1.

  1. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die in den Verfahren der Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zu W103 2217869-1 getroffenen Länderfeststellungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sowie den Verwaltungs- und Gerichtakt ihres Vaters. Weiters durch Einsichtnahme in die der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Vorlage ihrer russischen Auslandsreisepässe sowie ihrer russischen Geburtsurkunden sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren. Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft des XXXX zu beiden Kindern ergibt sich aus dem von den beschwerdeführenden Parteien übermittelten unbedenklichen Gutachten zur Abstammungsfeststellung des Forensischen XXXX vom 05.07.2019, welchem sich entnehmen lässt, dass die Vaterschaft des von der Mutter der beschwerdeführenden Parteien bezeichneten Mannes zu den beiden beschwerdeführenden Parteien infolge einer durchgeführten DNA-Untersuchung als „praktisch erwiesen“ gilt. Es hat sich kein Grund ergeben, die Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. 2.
  5. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Vorlage ihrer russischen Auslandsreisepässe sowie ihrer russischen Geburtsurkunden sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im Asylverfahren. Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft des römisch 40 zu beiden Kindern ergibt sich aus dem von den beschwerdeführenden Parteien übermittelten unbedenklichen Gutachten zur Abstammungsfeststellung des Forensischen römisch 40 vom 05.07.2019, welchem sich entnehmen lässt, dass die Vaterschaft des von der Mutter der beschwerdeführenden Parteien bezeichneten Mannes zu den beiden beschwerdeführenden Parteien infolge einer durchgeführten DNA-Untersuchung als „praktisch erwiesen“ gilt. Es hat sich kein Grund ergeben, die Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass dem Vater der minderjährigen Parteien der Status eines Asylberechtigten in Österreich zukommt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in relevante Unterlagen der seine Person betreffenden Verwaltungs- und Gerichtakten, insbesondere eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, mit welchem dem Kindesvater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dass dieser Status unverändert aufrecht und ein Verfahren zur Aberkennung desselben nicht eingeleitet worden ist, ergibt sich aus einer aktuellen Anfrage im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person. 2.
  6. Die Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien gab als deren gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, ihre Kinder seien im Herkunftsstaat von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen und würden ihre Anträge auf die gleichen Gründe wie sie selbst stützen. Das Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig qualifiziert, sodass auch eine in Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Mutter stehende allfällige individuelle Verfolgung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien nicht festzustellen war. Zur näheren Begründung darf auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine mögliche vom (als glaubwürdig befundenen) Fluchtvorbringen des Kindesvaters abgeleitete Verfolgung bereits insofern nicht festzustellen war, als der Vater der beschwerdeführenden Parteien Staatsangehöriger Armeniens ist und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine politisch motivierte Verfolgung seiner Person in Armenien gründete; da die beschwerdeführenden Parteien jedoch (angesichts der in Vorlage gebrachten russischen Auslandsreisepässe unzweifelhaft) Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, konnte bereits insofern ausgeschlossen werden, dass diese im Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Vaters mit armenischen Behörden einer Gefährdung unterliegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Da sich die gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zum Status der Asylberechtigten: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

  1. 2000, 2000/01/0131;
  2. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0131;
  4. 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen (vgl. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich § 18 Abs. 3 AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen vergleiche zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). 3.2.
  5. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Die gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien hat in deren Verfahren keine individuellen Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt und auch in Bezug auf ihre Person das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien mangels Vorliegen individueller Asylgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.Im vorliegenden Fall konnte den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien mangels Vorliegen individueller Asylgründe der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden. 3.2.
  6. Jedoch liegen die Voraussetzungen für die abgeleitete Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach den Bestimmungen über das Familienverfahren vor: 3.2.3.
  7. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 auf Gewährung desselben Schutzes.3.2.3.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.2.3.

  1. Wie festgestellt, sind die beschwerdeführenden Parteien die minderjährigen ledigen Kinder eines armenischen Staatsangehörigen, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl gewährt worden war und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Asylstatus des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ist unverändert aufrecht und es wurde kein Verfahren zur Aberkennung desselben eingeleitet. 3.2.3.
  2. Wie festgestellt, sind die beschwerdeführenden Parteien die minderjährigen ledigen Kinder eines armenischen Staatsangehörigen, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Asyl gewährt worden war und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Asylstatus des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ist unverändert aufrecht und es wurde kein Verfahren zur Aberkennung desselben eingeleitet. Da dem Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, war den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, war den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass in den Verfahren der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden sind, sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine diesen drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben haben, jedoch nach dem im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten des DNA-Gutachten feststand, dass diese die minderjährigen ledigen Kinder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings sind und demnach die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Status im Familienverfahren erfüllen, ergab sich kein Bedarf an einer zusätzlichen Erörterung der Beschwerdesache. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.2217868.1.00

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