RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW113 2236657-1 Spruch, W113 2236657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides forderte die belangte Behörde die aufgrund der von ihr irrtümlich geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 7.270,49 gemäß §§ 1503 Abs. 9 Z 12, 242 Abs. 2 und 1431 ABGB zurück. Auch verlangte die Behörde eine Verzinsung von 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank. Mit Spruchpunkt
- wurden folgende Zahlungsansprüche "gemäß Art. 42 EU-Verordnung 73/2009 der nationalen Reserve zugeschlagen und damit für verfallen erklärt": Flächenbezogener ZA Nr. 13661809: 0,10 ZA mit einem Wert von je EUR 246,03 und flächenbezogener ZA Nr. 11298622: 3,05 ZA mit einem Wert von je EUR 160,12.
- Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides forderte die belangte Behörde die aufgrund der von ihr irrtümlich geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 7.270,49 gemäß Paragraphen 1503, Absatz 9, Ziffer 12, 242, Absatz 2 und 1431 ABGB zurück. Auch verlangte die Behörde eine Verzinsung von 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank. Mit Spruchpunkt
- wurden folgende Zahlungsansprüche "gemäß Artikel 42, EU-Verordnung 73 aus 2009, der nationalen Reserve zugeschlagen und damit für verfallen erklärt": Flächenbezogener ZA Nr. 13661809: 0,10 ZA mit einem Wert von je EUR 246,03 und flächenbezogener ZA Nr. 11298622: 3,05 ZA mit einem Wert von je EUR 160,
- Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unter der Betriebsnummer XXXX in den Jahren 2011 bis 2018 Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen gestellt habe, diese Anträge seien vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben worden. Zu keiner Zeit habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen oder auf den Anträgen vermerkt, dass er besachwaltet sei. Unter Anführung der Einreichdaten der Anträge, der Auszahlungsdaten und der jeweils ausgezahlten Beträge stellte die belangte Behörde fest, dass von ihr insgesamt Prämien in Höhe von EUR 7.270,49 ausbezahlt worden seien. Für die Prämienjahre 2011 bis 2013 seien die Beträge an ein näher bezeichnetes Konto bei der Raiffeisenbank Eggersdorf, für die Prämien Jahre 2014 bis 2018 an ein näher bezeichnetes Konto bei der Raiffeisenbank Nestelbach-Eggersdorf/Nestelbach angewiesen worden. Am 11.10.2019 habe Dr. Marie-Luise SAFRANEK schriftlich mitgeteilt, dass sie vormals zur Sachwalterin, nunmehr zur Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Am 20.10.2019 sei der belangten Behörde der Sachwalterbeschluss übermittelt worden, wonach Dr. SAFRANEK seit 07.04.2011 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2019 sei der Erwachsenenvertreterin mitgeteilt worden, dass zwischen 2011 und 2019 Anträge auf Förderungen ohne ihre Genehmigung gestellt worden seien, weiters sei angefragt worden, ob eine schriftliche Zustimmung zu den bereits eingebrachten Anträgen erfolge. Mit Schreiben vom 31.10.2019 habe die Erwachsenenvertreterin bekannt gegeben, dass die Anträge nicht genehmigt werden könnten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unter der Betriebsnummer römisch 40 in den Jahren 2011 bis 2018 Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen gestellt habe, diese Anträge seien vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben worden. Zu keiner Zeit habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen oder auf den Anträgen vermerkt, dass er besachwaltet sei. Unter Anführung der Einreichdaten der Anträge, der Auszahlungsdaten und der jeweils ausgezahlten Beträge stellte die belangte Behörde fest, dass von ihr insgesamt Prämien in Höhe von EUR 7.270,49 ausbezahlt worden seien. Für die Prämienjahre 2011 bis 2013 seien die Beträge an ein näher bezeichnetes Konto bei der Raiffeisenbank Eggersdorf, für die Prämien Jahre 2014 bis 2018 an ein näher bezeichnetes Konto bei der Raiffeisenbank Nestelbach-Eggersdorf/Nestelbach angewiesen worden. Am 11.10.2019 habe Dr. Marie-Luise SAFRANEK schriftlich mitgeteilt, dass sie vormals zur Sachwalterin, nunmehr zur Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Am 20.10.2019 sei der belangten Behörde der Sachwalterbeschluss übermittelt worden, wonach Dr. SAFRANEK seit 07.04.2011 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2019 sei der Erwachsenenvertreterin mitgeteilt worden, dass zwischen 2011 und 2019 Anträge auf Förderungen ohne ihre Genehmigung gestellt worden seien, weiters sei angefragt worden, ob eine schriftliche Zustimmung zu den bereits eingebrachten Anträgen erfolge. Mit Schreiben vom 31.10.2019 habe die Erwachsenenvertreterin bekannt gegeben, dass die Anträge nicht genehmigt werden könnten.
- Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Einreichung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Auch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen, diese habe er zuvor an Herrn XXXX verkauft. All dies sei aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich, weshalb festzuhalten sei, dass die belangte Behörde ihre Überprüfungspflicht zur Ermittlung der notwendigen materiellen Wahrheit maßgeblich missachtet habe. Hinzu komme, dass zumindest seit den Jahren 2015 bzw. 2016 aufgrund der vom Betroffenen persönlich eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die auch der belangten Behörde nachweislich zugestellt worden seien, dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei. Trotzdem habe die belangte Behörde weiterhin alle Zustellungen und Auszahlungen an den Betroffenen direkt vorgenommen. Schritte dagegen seien der Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer, welchem ausschließlich ein persönliches Wohnrecht mit seiner Gattin das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft betreffend zustehe, kümmere sich auch nicht darum, was der neue Eigentümer wünsche. Dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers entsprechend "bewirtschafte" er die Liegenschaft nach Gutdünken. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Eigentümer der Liegenschaft ein Feststellungsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen den Beschwerdeführer geführt habe. Dieses ruhe derzeit, da keine sinnvolle Maßnahme, den Beschwerdeführer zum Unterlassen seiner "Tätigkeiten" auf der Liegenschaft zu verhalten, habe gefunden werden können. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zumindest eine Aktenwidrigkeit dahingehend zu vertreten habe, wenn sie ausführe, in Unkenntnis der bestehenden persönlichen Beschränkungen des Beschwerdeführers gewesen zu sein, zumindest seit den Jahren 2015 bzw. 2016 habe die belangte Behörde durch Verständigung des Verwaltungsgerichtshofs nachweislich Kenntnis hiervon erhalten. Die belangte Behörde beurteile den Sachverhalt auch materiell rechtswidrig, der angefochtene Bescheid bzw. dessen rechtliche Beurteilung stelle eine unzulässige Umgehung zivilrechtlicher Beschränkungen für unter Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung stehende Personen dar. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen könne von derart eingeschränkt rechtsfähigen Personen lediglich das zurückverlangt werden, was sie noch besitzen würden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zahlung direkt an den Betroffenen erfolgt sei, der außer der Mindestpension über kein Einkommen verfüge und der auch mit der Erwachsenenvertreterin nicht kommuniziere, stehe fest, dass die Beträge nicht mehr vorhanden seien. Hinzukomme, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt beispielsweise durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu verifizieren.
- Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Einreichung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Auch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen, diese habe er zuvor an Herrn römisch 40 verkauft. All dies sei aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich, weshalb festzuhalten sei, dass die belangte Behörde ihre Überprüfungspflicht zur Ermittlung der notwendigen materiellen Wahrheit maßgeblich missachtet habe. Hinzu komme, dass zumindest seit den Jahren 2015 bzw. 2016 aufgrund der vom Betroffenen persönlich eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die auch der belangten Behörde nachweislich zugestellt worden seien, dieser Sachverhalt bekannt gewesen sei. Trotzdem habe die belangte Behörde weiterhin alle Zustellungen und Auszahlungen an den Betroffenen direkt vorgenommen. Schritte dagegen seien der Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer, welchem ausschließlich ein persönliches Wohnrecht mit seiner Gattin das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft betreffend zustehe, kümmere sich auch nicht darum, was der neue Eigentümer wünsche. Dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers entsprechend "bewirtschafte" er die Liegenschaft nach Gutdünken. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Eigentümer der Liegenschaft ein Feststellungsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen den Beschwerdeführer geführt habe. Dieses ruhe derzeit, da keine sinnvolle Maßnahme, den Beschwerdeführer zum Unterlassen seiner "Tätigkeiten" auf der Liegenschaft zu verhalten, habe gefunden werden können. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zumindest eine Aktenwidrigkeit dahingehend zu vertreten habe, wenn sie ausführe, in Unkenntnis der bestehenden persönlichen Beschränkungen des Beschwerdeführers gewesen zu sein, zumindest seit den Jahren 2015 bzw. 2016 habe die belangte Behörde durch Verständigung des Verwaltungsgerichtshofs nachweislich Kenntnis hiervon erhalten. Die belangte Behörde beurteile den Sachverhalt auch materiell rechtswidrig, der angefochtene Bescheid bzw. dessen rechtliche Beurteilung stelle eine unzulässige Umgehung zivilrechtlicher Beschränkungen für unter Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung stehende Personen dar. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen könne von derart eingeschränkt rechtsfähigen Personen lediglich das zurückverlangt werden, was sie noch besitzen würden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zahlung direkt an den Betroffenen erfolgt sei, der außer der Mindestpension über kein Einkommen verfüge und der auch mit der Erwachsenenvertreterin nicht kommuniziere, stehe fest, dass die Beträge nicht mehr vorhanden seien. Hinzukomme, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt beispielsweise durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu verifizieren. Der Beschwerde angeschlossen war der angefochtene Bescheid sowie der Pflegschaftsbeschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 07.04.2011, mit der Dr. Marie-Luise SAFRANEK zur Sachwalterin bestellt wurde und ihr aufgetragen wurde, alle Angelegenheiten zu besorgen.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage aus wie folgt: Wenn vorgebracht werde, dass die belangte Behörde seit 2016 von der Erwachsenenvertretung wissen hätte müssen, sei auch darauf hinzuweisen, dass es der Erwachsenenvertreterin zumutbar gewesen sei, dies zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde bekannt zu geben. Spätestens durch das Verfahren sei evident gewesen, dass der Beschwerdeführer hier ohne ihr Wissen mit der belangten Behörde in Kontakt getreten sei und einen Förderantrag gestellt habe. Selbst wenn die belangte Behörde seit 2016 die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geschäftsunfähig sei, habe erkennen müssen, gelte dies jedenfalls nicht für die Auszahlungen vor diesem Zeitpunkt. Damit seien die Auszahlungen, die die belangte Behörde für die Prämienjahre 2011 bis 2014 getätigt hat, jedenfalls nicht vorwerfbar. In der Beschwerde werde releviert, dass die belangte Behörde die Zustellungen und Auszahlungen an den Betroffenen direkt vorgenommen habe und die Erwachsenenvertreterin dagegen keine Schritte habe setzen können. Es werde nicht erwähnt, welche Maßnahmen von der Erwachsenenvertreterin gesetzt worden seien, um alle an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben weitergeleitet zu bekommen. Im Hinblick auf die Auszahlungen sei festzustellen, dass sie augenscheinlich auf ein Konto getätigt worden seien, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, dieses Konto sei offensichtlich der Erwachsenenvertreterin nicht bekannt. Die Kontonummer sei vom Beschwerdeführer mit MFA 2014 nochmals geändert worden, das Bankinstitut sei gleichgeblieben. Dabei handle es sich nicht um einen Zufall, sondern habe der Beschwerdeführer diese Entscheidung wohl bewusst getroffen, um die Auszahlungen der belangten Behörde weiterhin zu erhalten, ohne dass die Erwachsenenvertreterin davon erfahre. Zudem habe wohl auch das Bankinstitut selbst von der bestehenden Erwachsenenvertretung keine Kenntnis gehabt. Das Auftreten des Beschwerdeführers dürfte überdies auch keine Hinweise auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit gegeben haben. Es sei dem Beschwerdeführer somit jahrelang möglich gewesen, der Erwachsenenvertreterin seine Antragstellungen, Auszahlungen und den Briefverkehr mit der belangten Behörde zu verschweigen, dies auf so zielsichere Weise, dass hier nach Ansicht der belangten Behörde ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Insoweit sei dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was er tue. Ganz im Gegenteil dürfte er genau gewusst haben, wie er es tun müsse. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen, zu erkennen, dass es in seinem Interesse liege, der belangten Behörde die Erwachsenenvertretung zu verschweigen. Wenn eine Nichtschuld wegen Nichtigkeit des Titelgeschäftes wegen Geschäftsunfähigkeit an einen Geschäftsunfähigen gezahlt werde, so könne die Leistung eingefordert werden, wenn sie noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden sei, nicht aber, wenn sie sinnlos ausgegeben worden sei (§ 1424 ABGB per Analogie). Allfällige Nachteile seines Partners seien in analoger Anwendung des § 1310 ABGB zu berücksichtigen. Gemäß § 1310 ABGB könne dennoch ein Teil oder sogar der gesamte Schaden ersetzt werden, wenn der Beschädiger, ungeachtet, ob er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig sei, in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass gemäß § 1310 ABGB der Schaden zu ersetzen wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch auf den Vorwurf der Untätigkeit der belangten Behörde wegen fehlenden Eigentums und fehlender Berechtigung zur Bewirtschaftung der Flächen repliziert: Das Eigentum bzw. die Berechtigung zur Bewirtschaftung an durch Antragsteller beantragten landwirtschaftlichen Flächen werde durch die belangte Behörde nicht geprüft. Dabei handle es sich keineswegs um ein Versehen, sondern stünden dabei in erster Linie zivilrechtliche Fragestellungen im Vordergrund, das INVEKOS diene bekanntlich der Erfüllung anderer Zwecke. Daher sei der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Flächen bereits verkauft gehabt habe, was auch durch das öffentlich einsehbare Grundbuch einsehbar sei, und damit insoweit aus Sicht der Erwachsenenvertreterin auch keine Berechtigung zur Bewirtschaftung gehabt habe, völlig verfehlt. In diesem Zusammenhang führe die Beschwerde auch das ruhende Feststellungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz an. Der Erwachsenvertreterin habe bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Flächen "bewirtschafte" und wäre eine rechtzeitige Information der zuständigen Förderstelle durch die Erwachsenenvertreterin naheliegend gewesen.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage aus wie folgt: Wenn vorgebracht werde, dass die belangte Behörde seit 2016 von der Erwachsenenvertretung wissen hätte müssen, sei auch darauf hinzuweisen, dass es der Erwachsenenvertreterin zumutbar gewesen sei, dies zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde bekannt zu geben. Spätestens durch das Verfahren sei evident gewesen, dass der Beschwerdeführer hier ohne ihr Wissen mit der belangten Behörde in Kontakt getreten sei und einen Förderantrag gestellt habe. Selbst wenn die belangte Behörde seit 2016 die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geschäftsunfähig sei, habe erkennen müssen, gelte dies jedenfalls nicht für die Auszahlungen vor diesem Zeitpunkt. Damit seien die Auszahlungen, die die belangte Behörde für die Prämienjahre 2011 bis 2014 getätigt hat, jedenfalls nicht vorwerfbar. In der Beschwerde werde releviert, dass die belangte Behörde die Zustellungen und Auszahlungen an den Betroffenen direkt vorgenommen habe und die Erwachsenenvertreterin dagegen keine Schritte habe setzen können. Es werde nicht erwähnt, welche Maßnahmen von der Erwachsenenvertreterin gesetzt worden seien, um alle an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben weitergeleitet zu bekommen. Im Hinblick auf die Auszahlungen sei festzustellen, dass sie augenscheinlich auf ein Konto getätigt worden seien, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, dieses Konto sei offensichtlich der Erwachsenenvertreterin nicht bekannt. Die Kontonummer sei vom Beschwerdeführer mit MFA 2014 nochmals geändert worden, das Bankinstitut sei gleichgeblieben. Dabei handle es sich nicht um einen Zufall, sondern habe der Beschwerdeführer diese Entscheidung wohl bewusst getroffen, um die Auszahlungen der belangten Behörde weiterhin zu erhalten, ohne dass die Erwachsenenvertreterin davon erfahre. Zudem habe wohl auch das Bankinstitut selbst von der bestehenden Erwachsenenvertretung keine Kenntnis gehabt. Das Auftreten des Beschwerdeführers dürfte überdies auch keine Hinweise auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit gegeben haben. Es sei dem Beschwerdeführer somit jahrelang möglich gewesen, der Erwachsenenvertreterin seine Antragstellungen, Auszahlungen und den Briefverkehr mit der belangten Behörde zu verschweigen, dies auf so zielsichere Weise, dass hier nach Ansicht der belangten Behörde ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Insoweit sei dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was er tue. Ganz im Gegenteil dürfte er genau gewusst haben, wie er es tun müsse. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen, zu erkennen, dass es in seinem Interesse liege, der belangten Behörde die Erwachsenenvertretung zu verschweigen. Wenn eine Nichtschuld wegen Nichtigkeit des Titelgeschäftes wegen Geschäftsunfähigkeit an einen Geschäftsunfähigen gezahlt werde, so könne die Leistung eingefordert werden, wenn sie noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden sei, nicht aber, wenn sie sinnlos ausgegeben worden sei (Paragraph 1424, ABGB per Analogie). Allfällige Nachteile seines Partners seien in analoger Anwendung des Paragraph 1310, ABGB zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 1310, ABGB könne dennoch ein Teil oder sogar der gesamte Schaden ersetzt werden, wenn der Beschädiger, ungeachtet, ob er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig sei, in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass gemäß Paragraph 1310, ABGB der Schaden zu ersetzen wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch auf den Vorwurf der Untätigkeit der belangten Behörde wegen fehlenden Eigentums und fehlender Berechtigung zur Bewirtschaftung der Flächen repliziert: Das Eigentum bzw. die Berechtigung zur Bewirtschaftung an durch Antragsteller beantragten landwirtschaftlichen Flächen werde durch die belangte Behörde nicht geprüft. Dabei handle es sich keineswegs um ein Versehen, sondern stünden dabei in erster Linie zivilrechtliche Fragestellungen im Vordergrund, das INVEKOS diene bekanntlich der Erfüllung anderer Zwecke. Daher sei der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Flächen bereits verkauft gehabt habe, was auch durch das öffentlich einsehbare Grundbuch einsehbar sei, und damit insoweit aus Sicht der Erwachsenenvertreterin auch keine Berechtigung zur Bewirtschaftung gehabt habe, völlig verfehlt. In diesem Zusammenhang führe die Beschwerde auch das ruhende Feststellungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz an. Der Erwachsenvertreterin habe bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Flächen "bewirtschafte" und wäre eine rechtzeitige Information der zuständigen Förderstelle durch die Erwachsenenvertreterin naheliegend gewesen.
- Mit aufgetragener Stellungnahme vom 25.11.2020 brachte die Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen vor, dass weder das Sachwalterrecht noch das Erwachsenenschutzrecht eine postalische Nachsendung oder gar Kontrolle von Briefsendungen der betroffenen Personen vorsehe. Welcher Verwendung die Förderungen der belangten Behörde zugeführt worden seien, könne seitens der erwachsenen Vertreterin weder gesagt noch eruiert werden. Dieser Betrag habe sich ihrer Kenntnis und Verfügungsmacht entzogen. Der Betroffene habe diesen Betrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für sich bereits ausgegeben. Die Erwachsenenvertreterin komme deshalb zu diesem Schluss, da der Betroffene teilweise auch aufgrund seines Krankheitsbildes immer wieder diverse Käufe tätige, die er dann nicht oder nur zu einem Teil bezahlen könne oder bezahle. Auch die Lebenshaltungskosten dürfte er damit zum Teil abgedeckt haben, zumal er lediglich über ein geringfügiges Pensionseinkommen verfüge und die Fixkosten im Vergleich dazu relativ hoch seien. Die von der belangten Behörde angeführten Bankkonten seien der Erwachsenenvertreterin völlig unbekannt, ihr stehe hinsichtlich dieser konnten auch keinerlei Verfügungsmacht zu und sei ihr diese auch nie zugestanden. Der Erwachsenenvertreterin seien die Antragstellungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bis September 2019 nicht bekannt gewesen. Beizupflichten ist der belangten Behörde, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer in manchen Belangen bestimmt und eigenberechtigt wirke, dies sei wohl seinem Krankheitsbild zuzuordnen. Der Beschwerdeführer kommuniziere auch mit der Erwachsenenvertreterin nicht, zumal er zuvor auch die Sachwalterschaft vehement abgelehnt habe, da er sich als völlig gesund ansehe. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei von allen Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Der gerichtliche Sachverständige habe diese Beeinträchtigung eindeutig festgelegt und das Gericht danach die Sachwalterschaft, in der Folge die Erwachsenenvertretung festgelegt. Da seinerzeit die Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten festgelegt worden und ein Erneuerungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, könne den Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden, die Ausführungen in § 1310 ABGB seien daher obsolet. Zur "Bewirtschaftung" von Liegenschaften durch den Beschwerdeführer ist anzumerken, dass diese ausschließlich zu therapeutischen Zwecken erfolgt sei. Anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im direkten Wege und noch dazu offensichtlich richtig, eine Antragstellung bei der belangten Behörde vornehmen könne, sei in keiner Weise vorhersehbar oder zu erwarten gewesen. Es sei nicht Sache einer Erwachsenenvertretung, alle denkmöglichen Vorgänge zu prüfen und diese zu verifizieren, eine Erwachsenenvertretung wäre auf diese Weise auch überhaupt nicht zielführend durchführbar.
- Mit aufgetragener Stellungnahme vom 25.11.2020 brachte die Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen vor, dass weder das Sachwalterrecht noch das Erwachsenenschutzrecht eine postalische Nachsendung oder gar Kontrolle von Briefsendungen der betroffenen Personen vorsehe. Welcher Verwendung die Förderungen der belangten Behörde zugeführt worden seien, könne seitens der erwachsenen Vertreterin weder gesagt noch eruiert werden. Dieser Betrag habe sich ihrer Kenntnis und Verfügungsmacht entzogen. Der Betroffene habe diesen Betrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für sich bereits ausgegeben. Die Erwachsenenvertreterin komme deshalb zu diesem Schluss, da der Betroffene teilweise auch aufgrund seines Krankheitsbildes immer wieder diverse Käufe tätige, die er dann nicht oder nur zu einem Teil bezahlen könne oder bezahle. Auch die Lebenshaltungskosten dürfte er damit zum Teil abgedeckt haben, zumal er lediglich über ein geringfügiges Pensionseinkommen verfüge und die Fixkosten im Vergleich dazu relativ hoch seien. Die von der belangten Behörde angeführten Bankkonten seien der Erwachsenenvertreterin völlig unbekannt, ihr stehe hinsichtlich dieser konnten auch keinerlei Verfügungsmacht zu und sei ihr diese auch nie zugestanden. Der Erwachsenenvertreterin seien die Antragstellungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bis September 2019 nicht bekannt gewesen. Beizupflichten ist der belangten Behörde, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer in manchen Belangen bestimmt und eigenberechtigt wirke, dies sei wohl seinem Krankheitsbild zuzuordnen. Der Beschwerdeführer kommuniziere auch mit der Erwachsenenvertreterin nicht, zumal er zuvor auch die Sachwalterschaft vehement abgelehnt habe, da er sich als völlig gesund ansehe. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei von allen Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Der gerichtliche Sachverständige habe diese Beeinträchtigung eindeutig festgelegt und das Gericht danach die Sachwalterschaft, in der Folge die Erwachsenenvertretung festgelegt. Da seinerzeit die Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten festgelegt worden und ein Erneuerungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, könne den Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden, die Ausführungen in Paragraph 1310, ABGB seien daher obsolet. Zur "Bewirtschaftung" von Liegenschaften durch den Beschwerdeführer ist anzumerken, dass diese ausschließlich zu therapeutischen Zwecken erfolgt sei. Anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im direkten Wege und noch dazu offensichtlich richtig, eine Antragstellung bei der belangten Behörde vornehmen könne, sei in keiner Weise vorhersehbar oder zu erwarten gewesen. Es sei nicht Sache einer Erwachsenenvertretung, alle denkmöglichen Vorgänge zu prüfen und diese zu verifizieren, eine Erwachsenenvertretung wäre auf diese Weise auch überhaupt nicht zielführend durchführbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 07.04.2011 wurde Dr. Marie-Luise SAFRANEK zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt, durch das
- Erwachsenenschutz-Gesetz wurde diese Sachwalterschaft zum 01.07.2018 ex lege in eine Erwachsenenvertretung umgewandelt, die nach wie vor aufrecht ist. Mit Erkenntnis vom 02.02.2016, Zahl W127 2001045-1/9E, der belangten Behörde und der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin zugestellt am 03.02.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet ab. Aus dem Erkenntnis geht hervor, dass Dr. Marie-Luise SAFRANEK mit Beschluss vom 07.04.2011 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt wurde und die Sachwalterschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses aufrecht ist. Beginnend mit 13.04.2011 und endend mit 24.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer jährlich die Auszahlung landwirtschaftlicher Förderungen (Einheitliche Betriebsprämie, Direktzahlungen) mittels Mehrfachantrag-Flächen bei der belangten Behörde, die ihm insgesamt Förderungen in Höhe von EUR 7.270,49 gewährte und zur Auszahlung brachte. Anlässlich des erstmaligen Förderantrags im Antragsjahr 2011 wurden dem Beschwerdeführer 0,10 ZA zu je EUR 246,03 (Flächenbezogener ZA Nr. 13661809) und 3,05 ZA zu je EUR 160,12 (Flächenbezogener ZA Nr. 11298622) zugewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung ergeben sich aus dem vorgelegten Sachwalterschaftsbeschluss. Die Umwandlung in eine Erwachsenenvertretung ergibt sich aus den Bestimmungen des zweiten erwachsenen Schutzgesetzes, der aufrechte Bestand der Erwachsenenvertretung ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung der Erwachsenenvertreterin. Die von der belangten Behörde laienhaft vorgebrachten Argumente für die eventuell doch vorhandene Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermochten beim Gericht keine Zweifel an der vorhandenen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorzurufen; anders formuliert sieht das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, beim zuständigen Gericht anzuregen, die Voraussetzungen für die Erwachsenenvertretung einer Prüfung zu unterziehen, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen Erwachsenen, der seit Jahren gegen den Willen eines Grundeigentümers dessen Grund bestellt. Die Feststellungen zum hg. Erkenntnis vom 02.02.2016, Zahl W127 2001045-1/9E, ergeben sich aus den Gerichtsakten. Die Feststellungen zu den Förderanträgen und zur Summe der von der belangten Behörde bezogenen Förderungen ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Die Feststellung zu den für das Antragsjahr 2011 zugewiesenen Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde für das Antragsjahr 2011, der im Rahmen der Beschwerdevorlage vorgelegt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen der europäischen Marktordnung in der für den Verfall der Zahlungsansprüche maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments
(1), nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen
(3), in Erwägung nachstehender Gründe: […]
(11)Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Es ist deshalb gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit ist es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen. […]
(23)Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren. […]
(25)Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten. […]" "TITEL I"TITEL römisch eins ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)[..]
- b)eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung“ genannt);
- c)eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g (nachstehend „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“ genannt);
- d)Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Saatgut, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen; […]" "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden. Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: "DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs
(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen
(3), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(4), in Erwägung nachstehender Gründe: […]
(10)Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewonnen wurden, haben gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche oder juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner von Direktzahlungen an natürliche oder juristische Personen absehen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, die jedoch keine Mindesttätigkeit ausüben. […] 47) Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind. […]" Maßgebliche zivilrechtliche Rechtsgrundlagen: Das ABGB, JGS 946/1811, lautet auszugsweise:Das ABGB, JGS 946 aus 1811,, lautet auszugsweise: "Handlungsfähigkeit § 242.
(1)Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.Paragraph 242,
(1)Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.
(2)Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
(2)Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach Paragraph 865, Absatz 3 und Absatz 5, die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des Paragraph 258, Absatz 4, auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
(3)Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam."
(3)Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 2, angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam." "an wen; §
- Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist."Paragraph 1424, Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist." "Zahlung einer Nichtschuld. §
- Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden."Paragraph 1431, Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden." § 1437 in der Fassung bis 30.06.2018 lautete:Paragraph 1437, in der Fassung bis 30.06.2018 lautete: „§
- Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht.“ § 1437 in der Fassung ab 30.06.2018 lautet:Paragraph 1437, in der Fassung ab 30.06.2018 lautet: "§
- Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.""§
- Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (Paragraph 1431,) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist." "Fünftes Hauptstück Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab
- Februar 2013 §
- […]Paragraph 1503, […]
(9)Für das Inkrafttreten des
- Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (
- ErwSchG), gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des
- Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (
- ErwSchG), gilt Folgendes: […]
- Bis zum
- Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des
- ErwSchG. Nach dem
- Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem
- Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.[…]"[…],
- Bis zum
- Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des
- ErwSchG. Nach dem
- Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem
- Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird., […]" 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.3.
- Zur Anwendbarkeit des Zivilrechts auf die gegenständliche Rückforderung Zur Anwendbarkeit des Verwaltungswegs unter Heranziehung zivilrechtlicher Bestimmungen führt der Verfassungsgerichtshof in VfSgl 15.870 aus: "Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass sieht - sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich eine Materie des Privatrechtes, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 8065/1977).""Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass sieht - sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich eine Materie des Privatrechtes, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht vergleiche VfSlg. 5386 aus 1966,, 8065 aus 1977,)." Im vorliegenden Fall hatte eine besachwaltete Person ohne Zustimmung ihres Sachwalters bzw. in der Folge Erwachsenenschutzvertreters mehrere Anträge auf Gewährung landwirtschaftlicher Förderungen bei der belangten Behörde gestellt, die diese wiederum positiv beschieden hat und Förderbeträge zur Anweisung gebracht hat. Da diese Anträge, wie die Behörde inzwischen feststellen musste, nicht rechtlich existent sind, hat die belangte Behörde ohne einen Rechtsgrund Zahlungen geleistet. Diese Leistungen sollen nunmehr unter Anwendung des Kondiktionenrechts rückabgewickelt werden. Aufgrund der rechtsgrundlosen Zahlungen liegt nach Meinung der belangten Behörde eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Zahlungen auf der Grundlage von Bescheiden (somit im Rahmen des Hoheitsrechts) erfolgten, beruht der Vermögenszuwachs auf öffentlich-rechtlichen Titeln. Die obzitierte Judikatur ist somit anwendbar, die Rückforderung ist im Verwaltungsweg unter Berücksichtigung des Zivilrechts geltend zu machen. 3.3.
- Verfall der zugewiesenen Zahlungsansprüche Nachdem die Mehrfachanträge-Flächen der Jahre 2011 bis 2018 nicht rechtsgültig eingebracht wurden, hätten dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden dürfen. Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides werden die zugewiesenen Zahlungsansprüche wieder eingezogen und der nationalen Reserve zugeschlagen. Eine Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens wurde nicht vorgebracht und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen, weswegen das Handeln der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden war. 3.3.
- Die Rückforderung der EBP und DIZA 2011 bis 2015 Es fehlte für die von der belangten Behörde auf Grund der ergangenen Bescheide erbrachte Leistung der Rechtsgrund, sodass ihr grundsätzlich gemäß § 1431 ABGB ein Kondiktionsanspruch zusteht (s auch Rummel in Rummel2 Rz 1 zu § 877). Auf diesen Kondiktionsanspruch ist § 1437 ABGB anzuwenden (EvBl 1991/138 = ecolex 1991, 557 = Arb 10.922 = SZ 64/47 = JBl 1992, 199; JBl 1992, 456). Im Wege der Analogie ist § 1424 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden (Dullinger, Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, ÖJZ 1987, 33 [40], JBl 1992, 39 = NZ 1992, 63 = EFSlg 66.281; SZ 60/119 = EFSlg 54.173; SZ 55/166). Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass das Bezahlte zum Nutzen des Beschwerdeführers verwendet worden ist.Es fehlte für die von der belangten Behörde auf Grund der ergangenen Bescheide erbrachte Leistung der Rechtsgrund, sodass ihr grundsätzlich gemäß Paragraph 1431, ABGB ein Kondiktionsanspruch zusteht (s auch Rummel in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 877,). Auf diesen Kondiktionsanspruch ist Paragraph 1437, ABGB anzuwenden (EvBl 1991/138 = ecolex 1991, 557 = Arb 10.922 = SZ 64/47 = JBl 1992, 199; JBl 1992, 456). Im Wege der Analogie ist Paragraph 1424, ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden (Dullinger, Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, ÖJZ 1987, 33 [40], JBl 1992, 39 = NZ 1992, 63 = EFSlg 66.281; SZ 60/119 = EFSlg 54.173; SZ 55/166). Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass das Bezahlte zum Nutzen des Beschwerdeführers verwendet worden ist. Zutreffend hat allerdings die Beschwerde auch auf die auf das Judikat 33 neu zurückgehende Rechtsprechung des OGH verwiesen, wonach zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden können, wenn sie der Arbeitnehmer in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat. Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern sie auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen – ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion – die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen (SZ 62/15; SZ 60/136 jeweils mwN). Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Zahlenden begründet, es liegt ihr vornehmlich vielmehr der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann (ZAS 1987/1 [Zemen]). Insbesondere aus den obzitierten Erwägungsgründen der VO (EU) 73/2009 und 1307/2013 wird ersichtlich, dass die landwirtschaftlichen Förderungen eine Stützung für den Vermögensentfall bieten sollen, der durch die umfassenden Regulierungen der europäischen Marktordnung für die Landwirte eintritt. Diese Förderungen dienen also direkt dem Lebensunterhalt der Landwirte, weshalb die Grundsätze des Judikates 33 neu auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.Insbesondere aus den obzitierten Erwägungsgründen der VO (EU) 73 aus 2009, und 1307 aus 2013, wird ersichtlich, dass die landwirtschaftlichen Förderungen eine Stützung für den Vermögensentfall bieten sollen, der durch die umfassenden Regulierungen der europäischen Marktordnung für die Landwirte eintritt. Diese Förderungen dienen also direkt dem Lebensunterhalt der Landwirte, weshalb die Grundsätze des Judikates 33 neu auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Da die vom Beschwerdeführer gutgläubig bezogenen und verbrauchten Förderungen somit nicht zurückbezahlt werden müssen, konnte dahingestellt bleiben, wie der Beschwerdeführer die Förderungen verwendet hat. Die belangte Behörde hat Vorbringen zur Unredlichkeit des Beschwerdeführers erstattet, eine Unredlichkeit eines Geschäftsunfähigen kommt jedoch mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht infrage. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Leistungen der belangten Behörde gutgläubig verbraucht hat und diese daher von ihm kondiktionsrechtlich nicht zurückgefordert werden können, weil sie Unterhaltscharakter aufweisen. Im Umfang der EBP/DIZA der Jahre 2011 bis 2015 war der Beschwerde somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.3.
- Die Rückforderung der DIZA 2016 bis 2018 Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der belangten Behörde spätestens ab 03.02.2016 aus einem anderen, ihren Vollzugsbereich betreffenden Verfahren bekannt, dass für den Beschwerdeführer eine Sachwalterin bestellt wurde. Somit fehlt ab diesem Zeitpunkt ein für eine Kondiktion wesentlicher Tatbestand, nämlich der Irrtum (vgl. § 1431 ABGB; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1431 ABGB, Rz 5 - Stand 1.1.2002, rdb.at).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der belangten Behörde spätestens ab 03.02.2016 aus einem anderen, ihren Vollzugsbereich betreffenden Verfahren bekannt, dass für den Beschwerdeführer eine Sachwalterin bestellt wurde. Somit fehlt ab diesem Zeitpunkt ein für eine Kondiktion wesentlicher Tatbestand, nämlich der Irrtum vergleiche Paragraph 1431, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1431, ABGB, Rz 5 - Stand 1.1.2002, rdb.at). Die Rückforderungen für die Antragsjahre 2016 bis 2018 konnten somit nicht auf kondiktionsrechtliche Grundlagen gestützt werden, der angefochtene Bescheid war auch in diesem Punkt zu beheben. 3.3.
- Einwendung des § 1310 ABGB3.3.
- Einwendung des Paragraph 1310, ABGB Wenn die belangte Behörde Vorbringen zu § 1310 ABGB erstattet, ist sie bezüglich ihrer schadenersatzrechtlichen Überlegungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, da lediglich der bereicherungsrechtliche Anspruch im Verwaltungsweg geltend gemacht werden kann.Wenn die belangte Behörde Vorbringen zu Paragraph 1310, ABGB erstattet, ist sie bezüglich ihrer schadenersatzrechtlichen Überlegungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, da lediglich der bereicherungsrechtliche Anspruch im Verwaltungsweg geltend gemacht werden kann. 3.3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine mündliche Verhandlung konnte auch deswegen unterbleiben, weil ein Ermittlungsverfahren zur Frage, wie der Beschwerdeführer die Förderungen verwendet hat, aus den in Punkt 3.3.
- genannten Gründen unterbleiben konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine mündliche Verhandlung konnte auch deswegen unterbleiben, weil ein Ermittlungsverfahren zur Frage, wie der Beschwerdeführer die Förderungen verwendet hat, aus den in Punkt 3.3.
- genannten Gründen unterbleiben konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung von AMA-Förderungen bzw deren gutgläubigen Verbrauch nicht existiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung von AMA-Förderungen bzw deren gutgläubigen Verbrauch nicht existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2236657.1.00