Obsah (14)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 50Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW113 2238475-1 SpruchW113 2238474-1/2.E, W113 2238474-1/2.E W113 2238475-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2018 beantragte der Beschwerdeführer (BF) erstmalig die Direktzahlungen, sowie die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up). Per Korrektur zum MFA vom 20.09.2018 wurde, als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung für das Top-Up, eine Anmeldebestätigung der "Landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof" nachgereicht. Mit Bescheid vom 09.01.2019 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.207,69 gewährt. Dem Top-Up wurde stattgegeben (EUR 825,93). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Mit Bescheiden vom 27.08.2020 wurde das Top-Up für die AJ 2018 und 2019 abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO). Die Anmeldebestätigung wurde zwar als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung anerkannt (weshalb das Top-Up zunächst gewährt wurde), da jedoch binnen zwei Jahren ab dem Bewirtschaftungsbeginn des BF (12.03.2018) kein Nachweis über den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung vorgelegt worden sei, wurde das Top-Up wieder negativ beurteilt.Mit Bescheiden vom 27.08.2020 wurde das Top-Up für die AJ 2018 und 2019 abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO). Die Anmeldebestätigung wurde zwar als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung anerkannt (weshalb das Top-Up zunächst gewährt wurde), da jedoch binnen zwei Jahren ab dem Bewirtschaftungsbeginn des BF (12.03.2018) kein Nachweis über den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung vorgelegt worden sei, wurde das Top-Up wieder negativ beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde mit 17.09.2020 Beschwerde eingereicht. Im Zuge der Beschwerde bezieht sich der BF auf seine Ausbildung und dass der von ihm angepeilte FA-Kurs auf Grund von Covid-19 nicht plangemäß abgehalten wurde, weshalb er die zwei Jahresfrist nicht einhalten konnte. In diesem Zusammenhang sucht er um Fristerstreckung für den Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung an. Covid-19 sei nach Angaben der belangten Behörde zwar grundsätzlich ein Fall außergewöhnlichen Umstandes und wäre stattzugeben, allerdings sei die zweijährige Frist des BF bereits mit 11.03.2020 ausgelaufen. Ein Ansuchen um Fristerstreckung hätte innerhalb dieser Frist eingebracht werden müssen. Der Antrag auf Fristerstreckung sei somit seitens der AMA abzuweisen gewesen. Mit 09.10.2020 sei der Facharbeiterbrief des BF zur Beschwerde nachgereicht worden. Da der Fristerstreckungsantrag abgelehnt worden sei, sei auch der nachgereichte Ausbildungsnachweis verspätet gewertet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2018 und 2019 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie. Der BF nahm die Bewirtschaftung seines Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 12.03.2018 auf. Die anspruchsberechtigte Person, nämlich der BF, absolvierte seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter von September 2019 bis März 2020 und schloss diese Ausbildung mit 07.10.2020 ab. Der AMA wurde mit 20.09.2018 ein Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass es für den Kurs 2018/2019, für den der BF angemeldet war, schon zahlreiche Anmeldungen gegeben hat. Auf Grund der großen Teilnehmerzahl konnte der BF diesen Kurs nicht besuchen.Der AMA wurde mit 20.09.2018 ein Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass es für den Kurs 2018 aus 2019,, für den der BF angemeldet war, schon zahlreiche Anmeldungen gegeben hat. Auf Grund der großen Teilnehmerzahl konnte der BF diesen Kurs nicht besuchen. Aus einem weiteren Schreiben betreffend einen Forstfacharbeiter-Abendkurs in Wieselburg (HBLA Francisco Josephinum) vom 7.9.2020 geht hervor, dass der BF von September 2019 bis März 2020 einen Facharbeiterkurs besuchte und eine Prüfung für März 2020 vorgesehen war. Auf Grund der Covid-Situation wurde die Prüfung auf Herbst 2020 verschoben. Maßgebliche Beschränkungen des öffentlichen und sozialen Lebens zur Eindämmung der Covid-Infektion wurden von der Bundesregierung in Österreich erstmals ab 10.3.2020 verordnet.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der eingebrachten Beschwerde und erweisen sich als unstrittig. Dass der BF der Facharbeiterkurs 2018/2019 auf Grund der hohen Teilnehmeranzahl nicht absolvieren konnte, ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof und erweist sich diese Angabe als glaubwürdig.Dass der BF der Facharbeiterkurs 2018 aus 2019, auf Grund der hohen Teilnehmeranzahl nicht absolvieren konnte, ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof und erweist sich diese Angabe als glaubwürdig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Unbestritten hat der BF als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist von zwei Jahren, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den BF am 12.3.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 12.3.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 7.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Unbestritten hat der BF als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist von zwei Jahren, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den BF am 12.3.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 12.3.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 7.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Zu klären war aber, ob die mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach Antrag in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift.Zu klären war aber, ob die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach Antrag in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift.
Art. 2Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Aus Warte des BVwG besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der nationale Verordnungsgeber im Rahmen des § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht an dieser Regelung anknüpfen wollte. Aus Warte des BVwG besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der nationale Verordnungsgeber im Rahmen des Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht an dieser Regelung anknüpfen wollte. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinn der Judikatur des EuGH zu den Agrarverordnungen nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinn von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs „ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände“ an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind); vgl. dazu VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinn der Judikatur des EuGH zu den Agrarverordnungen nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinn von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs „ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände“ an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind); vergleiche dazu VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086. Als außergewöhnliche Umstände können grundsätzlich nur Ereignisse betrachtet werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff). Als außergewöhnliche Umstände können grundsätzlich nur Ereignisse betrachtet werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vergleiche in diesem Sinn Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3 aus 2011,, 102 ff). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsnachweises gewährleisten soll, dass der antragstellende Junglandwirt, um in den Genuss einer zusätzlichen Förderung zu kommen, die Voraussetzungen für die fachgerechte Bewirtschaftung seines Betriebes erfüllt; vgl. dazu ausführlich BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Dieses Erfordernis sollte naturgemäß bereits vor Bewirtschaftungsbeginn erfüllt sei. Dessen ungeachtet wurde seitens des nationalen Verordnungsgebers eine Nachfrist von zwei Jahren vorgesehen, die nach Maßgabe der o.a. Novelle in Ausnahmefällen noch einmal um ein Jahr verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsnachweises gewährleisten soll, dass der antragstellende Junglandwirt, um in den Genuss einer zusätzlichen Förderung zu kommen, die Voraussetzungen für die fachgerechte Bewirtschaftung seines Betriebes erfüllt; vergleiche dazu ausführlich BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Dieses Erfordernis sollte naturgemäß bereits vor Bewirtschaftungsbeginn erfüllt sei. Dessen ungeachtet wurde seitens des nationalen Verordnungsgebers eine Nachfrist von zwei Jahren vorgesehen, die nach Maßgabe der o.a. Novelle in Ausnahmefällen noch einmal um ein Jahr verlängert werden kann. Nach Ansicht des Gerichtes stellt die Covid-Situation, nämlich die jeweiligen Beschränkungen während der durch die Bundesregierung verordneten Lockdowns (gegenständlich die Verschiebung des Prüfungstermins von März 2020 auf Herbst 2020) jedenfalls einen Fall höherer Gewalt dar und schloss sich auch die belangte Behörde dieser Ansicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint im vorliegenden Fall vertretbar, den Ausbildungsnachweis als fristgerecht erbracht zu betrachten, ohne dass dabei der Sinn der Regelung vollständig unterlaufen würde. Der Umstand, dass seitens des BF kein expliziter Antrag auf Verlängerung gestellt wurde, tritt in den Hintergrund, zumal im vorliegenden Fall bereits aus dem Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof geschlossen werden kann, dass der Abschluss der Ausbildung nicht binnen zwei Jahren erfolgen konnte. Eine Prüfung der Ausbildung im darauffolgenden Jahr 2019/2020 sollte im März 2020 stattfinden, womit die Ausbildung jedenfalls verspätet (nach dem 12.03.2020) abgeschlossen worden wäre, sollte ein Prüfungstermin etwa auf Ende März 2020 fallen.Der Umstand, dass seitens des BF kein expliziter Antrag auf Verlängerung gestellt wurde, tritt in den Hintergrund, zumal im vorliegenden Fall bereits aus dem Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule Edelhof geschlossen werden kann, dass der Abschluss der Ausbildung nicht binnen zwei Jahren erfolgen konnte. Eine Prüfung der Ausbildung im darauffolgenden Jahr 2019 aus 2020, sollte im März 2020 stattfinden, womit die Ausbildung jedenfalls verspätet (nach dem 12.03.2020) abgeschlossen worden wäre, sollte ein Prüfungstermin etwa auf Ende März 2020 fallen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2238475.1.00