RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW113 2238483-1 SpruchW113 2238483-1/2E, W113 2238483-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14266464010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14266464010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer (BF) für das Antragsjahr 2019 auf einer Basis von 19,2355 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 33,6096 ha Direktzahlungen in der Höhe von EUR 5.550,63 gewährt. Im Zuge der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass Flächen im Antragsjahr 2018 von ca. 9 ha vom Betrieb des BF mit allen Rechten und Pflichten übernommen wurden. Diese Flächenwanderung wurde von der belangten Behörde als Übergang von 8,979193 ha vom Betrieb XXXX MFA 2017) auf den Betrieb des BF (MFA 2018) bestätigt.Diese Flächenwanderung wurde von der belangten Behörde als Übergang von 8,979193 ha vom Betrieb römisch 40 MFA 2017) auf den Betrieb des BF (MFA 2018) bestätigt. Es wurde jedoch kein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" für das Antragsjahr 2018 vom Betrieb XXXX an den BF beantragt bzw. ein Pacht- oder Kaufvertrag als Nachweis dafür vorgelegt, da der BF offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die ZA automatisch übertragen werden und kein eigenes Formblatt dafür nötig ist.Es wurde jedoch kein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" für das Antragsjahr 2018 vom Betrieb römisch 40 an den BF beantragt bzw. ein Pacht- oder Kaufvertrag als Nachweis dafür vorgelegt, da der BF offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die ZA automatisch übertragen werden und kein eigenes Formblatt dafür nötig ist. Da weder ein Antrag auf "Übertragung von ZA" für das Antragsjahr 2018 noch eine "Übertragung von ZA" für das Antragsjahr 2019 (mit dem Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung") an die Behörde übermittelt wurden, wurden die vom BF angeführten 9 ha nicht im Bescheid berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde am 07.02.2020 eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde vorgebracht: „Im Antragsjahr 2018 wurden landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 9 ha vom Betrieb XXXX übernommen. Mit dieser Flächenübernahme wurde auch vereinbart, dass alle mit der Fläche verbundenen Rechte und Pflichten mit übernommen werden sollen. Da zu den Rechten auch die Prämienrechte der Direktzahlungen zählen, sollten auch diese vom Vorbewirtschafter übertragen werden. Es ist mir aber erst im Bescheid vom Antragsjahr 2019 aufgefallen, dass die Zahlungsansprüche nicht übertragen wurden. Mit der MFA Abgabe 2018 gab es vonseiten der AMA auch keinen Hinweis, dass bei Flächenübernahmen etwaige Zahlungsansprüche mittels einem eigenen Formular übertragen werden müssen.„Im Antragsjahr 2018 wurden landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 9 ha vom Betrieb römisch 40 übernommen. Mit dieser Flächenübernahme wurde auch vereinbart, dass alle mit der Fläche verbundenen Rechte und Pflichten mit übernommen werden sollen. Da zu den Rechten auch die Prämienrechte der Direktzahlungen zählen, sollten auch diese vom Vorbewirtschafter übertragen werden. Es ist mir aber erst im Bescheid vom Antragsjahr 2019 aufgefallen, dass die Zahlungsansprüche nicht übertragen wurden. Mit der MFA Abgabe 2018 gab es vonseiten der AMA auch keinen Hinweis, dass bei Flächenübernahmen etwaige Zahlungsansprüche mittels einem eigenen Formular übertragen werden müssen. Dieser Hinweis wird aber ab dem Antragsjahr 2019 angezeigt. Beim bisherigen Bewirtschafter ( XXXX ) sind die Zahlungsansprüche mittlerweile schon verfallen, somit ist eine Übertragung nicht mehr möglich. Ich ersuche sie daher trotz allem eine nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche durchzuführen, sodass ich diese ab dem Antragsjahr 2020 wieder beantragen kann.“Dieser Hinweis wird aber ab dem Antragsjahr 2019 angezeigt. Beim bisherigen Bewirtschafter ( römisch 40 ) sind die Zahlungsansprüche mittlerweile schon verfallen, somit ist eine Übertragung nicht mehr möglich. Ich ersuche sie daher trotz allem eine nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche durchzuführen, sodass ich diese ab dem Antragsjahr 2020 wieder beantragen kann.“ Mit der Vorlage der Beschwerde teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf Grund der nicht eingebrachten Formulare die Beschwerde nicht positiv beurteilen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Im Antragsjahr 2018 übernahm der BF landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 9 ha vom Betrieb XXXX .Im Antragsjahr 2018 übernahm der BF landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 9 ha vom Betrieb römisch 40 . Es wurde jedoch kein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" für das Antragsjahr 2018 vom Betrieb XXXX an den BF beantragt bzw. ein Pacht- oder Kaufvertrag als Nachweis dafür vorgelegt. Auch wurde keine "Übertragung von ZA" für das Antragsjahr 2019 (mit dem Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung") an die Behörde übermittelt.Es wurde jedoch kein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" für das Antragsjahr 2018 vom Betrieb römisch 40 an den BF beantragt bzw. ein Pacht- oder Kaufvertrag als Nachweis dafür vorgelegt. Auch wurde keine "Übertragung von ZA" für das Antragsjahr 2019 (mit dem Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung") an die Behörde übermittelt. Der BF gab selber an, dass er davon ausgegangen ist, dass die ZA automatisch übertragen werden und kein eigenes Formblatt dafür nötig ist. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]. Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ „Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 11 Sammelantrag Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“ „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. […]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. […]. Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: „Übertragung von ZahlungsansprüchenVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: , „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. […].
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 57/2018: „Verfahren für die Antragstellung § 3.
(1)Alle Anträge und Anzeigen, Paragraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen,
- die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
- die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, […] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
- […], sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2)Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(2)Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird. […].“ Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens
- Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt: „Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):„Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8, c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):
- Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt.
- Flächennachweis: 2.
- Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder 2.
- die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde). Die „verzögerte“ ZA-Übertragung mit Fläche gemäß 2.
- ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten der BF und der übergebende Bewirtschafter offenbar Flächen samt Zahlungsansprüchen gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.Im vorliegenden Fall wollten der BF und der übergebende Bewirtschafter offenbar Flächen samt Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum
- Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum
- Mai zu stellen. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum
- Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum
- Mai zu stellen. Einen solchen Antrag hat der BF aber nie gestellt, ebenso hat der BF nicht den Spezialfall „Übertragung mit verzögerter Wirkung“ in Anspruch genommen, wie er im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Auch wenn die Flächenwanderung auf den BF zwar durch die Behörde nachvollziehbar ist, wurden die entsprechenden Zahlungsansprüche nicht als für den BF zur Verfügung stehend gewertet. Eine nachträgliche Übertragung ist schon deswegen nicht möglich, weil ein entsprechender Antrag – der nach wie vor nicht vorgelegt wurde – als verspätet zurückzuweisen wäre. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-
- Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2238483.1.00