← Österreich

{'item': 'W120 2225687-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW120 2225687-1 Spruch, W120 2225687-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, werden XXXX die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum von 01. Juni 2016 bis 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt XXXX vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer XXXX bereits entrichtet.“„Gem. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, werden römisch 40 die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort römisch 40 für den Zeitraum von 01. Juni 2016 bis 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt römisch 40 vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer römisch 40 bereits entrichtet.“ 13.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 13.1.1. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2014 mit den Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen bei der belangten Behörde am verfahrensgegenständlichen Standort gemeldet. Der Beschwerdeführer betreibe eine Satellitenanlage mit einer ORF-DIGITAL-SAT-Karte, jedoch habe der Beschwerdeführer die ORF-DIGITAL-SAT-Karte entfernt. Nach reger Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer sei eine Messung durch die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) am verfahrensgegenständlichen Standort durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die Fernsehprogramme des ORF digital-terrestrisch über Dachantenne zu empfangen seien. Der Beschwerdeführer sei im Frühling 2016 diesbezüglich mehrmals informiert worden. Der Tarif für die Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen sei rückwirkend mit Dezember 2015 umgestellt und ein Tarif für Radio und Fernsehen ohne TV-Programmentgelt vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe am 26. August 2016 einen Antrag auf teilweise Reduktion der Rundfunkgebühren und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte gestellt. In mehreren Telefonaten und Schreiben sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass der Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF versorgt und das Programmentgelt für Radio zu entrichten sei. Die Messungen der ORS auf dem Teilnehmerstandort am 2. September 2015 und am 28. September 2016 würden folgende terrestrische Empfangssituation der Hörfunkprogramme des ORF zeigen: „Messung der UKW-Versorgung: XXXX römisch 40 Wie in der Tabelle ersichtlich sei, sei der Empfangspunkt von der Anlage XXXX versorgt.Wie in der Tabelle ersichtlich sei, sei der Empfangspunkt von der Anlage römisch 40 versorgt. Die Qualität sei gut, der Störgrad sei an allen Punkten kleiner als 1 %/KHz (der Grenzwert für Mono-Empfang betrage 6 %/KHz, für Stereoempfang 2 %/KHz). Anhand dieser Messergebnisse ergebe sich die Situation, dass der Standort von der Anlange XXXX mit den UKW-Hörfunk-Programmen eindeutig versorgt sei. Die Radioprogramme des ORF seien auch in perfekter Qualität über Satellit zu empfangen. Mit E-Mail vom 2. September 2016 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Entgelt für Radio abgezogen werden müsse und er eine Rückerstattung des zu viel gezahlten Entgeltes wünsche. Im Ermittlungsverfahren vom 9. Jänner 2017 seien dem Beschwerdeführer die Messergebnisse mitgeteilt worden, und zwar, dass der gebührenrelevante Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF versorgt sei. Am 16. Jänner 2017 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bestätigt, dass er Fernsehen über eine Satellitenanlage, aber keine Fernseh-ORF-Programme empfange. Der terrestrische Empfang der Hörfunkprogramme des ORF sei grenzwertig.Die Qualität sei gut, der Störgrad sei an allen Punkten kleiner als 1 %/KHz (der Grenzwert für Mono-Empfang betrage 6 %/KHz, für Stereoempfang 2 %/KHz). Anhand dieser Messergebnisse ergebe sich die Situation, dass der Standort von der Anlange römisch 40 mit den UKW-Hörfunk-Programmen eindeutig versorgt sei. Die Radioprogramme des ORF seien auch in perfekter Qualität über Satellit zu empfangen. Mit E-Mail vom 2. September 2016 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Entgelt für Radio abgezogen werden müsse und er eine Rückerstattung des zu viel gezahlten Entgeltes wünsche. Im Ermittlungsverfahren vom 9. Jänner 2017 seien dem Beschwerdeführer die Messergebnisse mitgeteilt worden, und zwar, dass der gebührenrelevante Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF versorgt sei. Am 16. Jänner 2017 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bestätigt, dass er Fernsehen über eine Satellitenanlage, aber keine Fernseh-ORF-Programme empfange. Der terrestrische Empfang der Hörfunkprogramme des ORF sei grenzwertig. 13.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer über eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio verfüge, worüber er Radio in einer perfekten Qualität empfangen könne. 13.1.3. Relevant für das Entstehen oder die Beendigung der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß § 3 Abs 1 RGG sei gemäß § 2 Abs 1 RGG das Betreiben oder das Betriebsbereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden.13.1.3. Relevant für das Entstehen oder die Beendigung der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG das Betreiben oder das Betriebsbereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgeltes gemäß § 31 Abs 1 ORF-G bestehe gemäß § 31 Abs 10 ORF-G jedenfalls bei gegebener terrestrischer Versorgung des Standortes des jeweiligen Rundfunkteilnehmers mit den Rundfunkprogrammen des ORF gemäß § 3 Abs 1 ORF-G. Ausweislich der Erläuterungen 1759/A 24. GP zur entsprechenden Novellierung des § 31 Abs 10 ORF-G durch BGBl. I Nr. 126/2011 sei im „Bereich des analogen Hörfunks [...] für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219).“Die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgeltes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G bestehe gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G jedenfalls bei gegebener terrestrischer Versorgung des Standortes des jeweiligen Rundfunkteilnehmers mit den Rundfunkprogrammen des ORF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G. Ausweislich der Erläuterungen 1759/A 24. Gesetzgebungsperiode zur entsprechenden Novellierung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, sei im „Bereich des analogen Hörfunks [...] für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet vergleiche auch VwGH 2004/04/0219).“ Es sei zunächst zu überprüfen, ob Rundfunkempfangsanlagen betrieben werden würden und damit eine Gebührenpflicht im Sinne des § 2 RGG bestehe (vgl. dazu zuletzt VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). Dies sei mit Hinweis auf die getroffenen Feststellungen zu bejahen.Es sei zunächst zu überprüfen, ob Rundfunkempfangsanlagen betrieben werden würden und damit eine Gebührenpflicht im Sinne des Paragraph 2, RGG bestehe vergleiche dazu zuletzt VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). Dies sei mit Hinweis auf die getroffenen Feststellungen zu bejahen. Die im zweiten Schritt zu prüfende Frage der Verpflichtung des jeweiligen Rundfunkteilnehmers zur Entrichtung des Programmentgeltes sei schon vor dem Hintergrund des (aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers) festgestellten Empfangs der Hörfunkprogramme über Satellit zu bejahen. Diese Frage wäre aber auch aufgrund der als Ergebnis der durchgeführten Messung festgestellten terrestrischen Versorgung seines Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF positiv zu beantworten, wobei anzumerken sei, dass die Messung auf der laut den zitierten Erläuterungen für eine „zufriedenstellende Versorgung" heranzuziehenden ITU-Empfehlung ITU-R BS.412-9 basiere. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Doppel- und Mehrfachversorgungen als ausreichend erachtet (vgl. VwGH 27.01.2006, 2004/04/0219), dass ein „Rundfunkprogramm [...] in zufrieden stellender Qualität empfangen werden kann, wobei – so die Gesetzesmaterialien (RV 401 BlgNR, 21. GP, S. 14) – bei der Feststellung der technischen Mindestwerte für eine zufrieden stellende Versorgung auf die in der Empfehlung ITU-R BS. 412-9 genannten Werte zurückgegriffen werden kann.“ Auf eine bestimmte technische „Güte der Sendungen oder ihres Empfanges" komme es für die Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs 10 erster Satz ORF-G gerade nicht an.Die im zweiten Schritt zu prüfende Frage der Verpflichtung des jeweiligen Rundfunkteilnehmers zur Entrichtung des Programmentgeltes sei schon vor dem Hintergrund des (aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers) festgestellten Empfangs der Hörfunkprogramme über Satellit zu bejahen. Diese Frage wäre aber auch aufgrund der als Ergebnis der durchgeführten Messung festgestellten terrestrischen Versorgung seines Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF positiv zu beantworten, wobei anzumerken sei, dass die Messung auf der laut den zitierten Erläuterungen für eine „zufriedenstellende Versorgung" heranzuziehenden ITU-Empfehlung ITU-R BS.412-9 basiere. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Doppel- und Mehrfachversorgungen als ausreichend erachtet vergleiche VwGH 27.01.2006, 2004/04/0219), dass ein „Rundfunkprogramm [...] in zufrieden stellender Qualität empfangen werden kann, wobei – so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 401 BlgNR, 21. GP, S. 14) – bei der Feststellung der technischen Mindestwerte für eine zufrieden stellende Versorgung auf die in der Empfehlung ITU-R BS. 412-9 genannten Werte zurückgegriffen werden kann.“ Auf eine bestimmte technische „Güte der Sendungen oder ihres Empfanges" komme es für die Programmentgeltpflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 10, erster Satz ORF-G gerade nicht an. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag setze sich bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019 wie folgt zusammen:

  1. a)Das Programmentgelt betrage gemäß § 31 ORF-Gesetz iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2011 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2012 und vom 15. Dezember 2016 mit Wirksamkeit 1. April 2017 insgesamt EUR XXXX exklusive Umsatzsteuer (= EUR XXXX inklusive Umsatzsteuer).
  2. a)Das Programmentgelt betrage gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz in Verbindung mit der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2011 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2012 und vom 15. Dezember 2016 mit Wirksamkeit 1. April 2017 insgesamt EUR römisch 40 exklusive Umsatzsteuer (= EUR römisch 40 inklusive Umsatzsteuer).
  3. b)Die Rundfunkgebühr betrage gemäß § 3 RGG für Radio EUR XXXX .
  4. b)Die Rundfunkgebühr betrage gemäß Paragraph 3, RGG für Radio EUR römisch 40 .
  5. c)Die Rundfunkgebühr betrage gemäß § 3 RGG für Fernsehen EUR XXXX .
  6. c)Die Rundfunkgebühr betrage gemäß Paragraph 3, RGG für Fernsehen EUR römisch 40 .
  7. d)Der Kunstförderungsbeitrag betrage gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz EUR XXXX .
  8. d)Der Kunstförderungsbeitrag betrage gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz EUR römisch 40 . Die Rundfunkgebühren pro Monat inklusive aller Abgaben und Entgelt für Radio und Fernsehen für Oberösterreich (ohne Programmentgelt für Fernsehen) würden EUR XXXX betragen. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November2019 habe der Beschwerdeführer die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von EUR XXXX zu entrichten; davon habe der Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR XXXX noch nicht entrichtet, weshalb ihm dieser mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei.Die Rundfunkgebühren pro Monat inklusive aller Abgaben und Entgelt für Radio und Fernsehen für Oberösterreich (ohne Programmentgelt für Fernsehen) würden EUR römisch 40 betragen. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November2019 habe der Beschwerdeführer die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten; davon habe der Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 noch nicht entrichtet, weshalb ihm dieser mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18. September 2019. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 14.1. Wie Messungen festgestellt hätten, sei terrestrisch am verfahrensgegenständlichen Standort kein TV-Empfang (sog. „grenzwertige Feldstärke“) möglich. Deshalb sei keine Empfangsanlage vorhanden. Hingegen sei ein Satellitenempfang möglich; auch eine entsprechende Anlage sei vorhanden. Für die Teilnahme am „Rdf-/TV-Empfang“ seien einschließlich einer Kulturabgabe Gebühren zu zahlen. Diese würden regelmäßig gezahlt werden. Damit sei eine Teilnahme möglich und der Empfang sämtlicher nationaler und internationaler Sender sei – soweit technisch möglich – gestattet. 14.2. Der Beschwerdeführer füge der Beschwerde eine Kopie des „Entscheides der Volksanwaltschaft“ vom 27. Februar 2018 als Anlage bei. 14.3. Überdies legte der Beschwerdeführer Folgendes dar: „Wenn dem Eigentümer einer Rundfunkempfangsanlage aus technischen Gründen der Empfang von Programmen des ORF schlechthin nicht möglich ist und auch mit vertretbarem Aufwand nicht hergestellt werden kann, besteht auf dem Boden der geltenden Rechtslage keine Rechtspflicht zur Entrichtung des ORF-Programmentgeltes. […] Vielleicht lernt die GIS ausnahmsweise einmal etwas und hoffentlich werden solche Ungereimtheiten endlich von staatlicher Stelle eindeutig geregelt, sprich: dem ORF diese Abzockereien untersagt. […] Für den bisher geleisteten erheblichen Qualifizierungs- und Aufklärungsaufwand habe ich Entschädigungsforderungen an den Service, Forderungen, die bisher nicht beglichen wurden, auch von Ihnen in Ihrem o.a. Schreiben nicht. Zur Klarheit: ich bin kein kostenloser externer Mitarbeiter des GIS, den man beliebig beschäftigen (und terrorisieren) kann! Sie erhalten Ihre Fleißarbeit bezahlt. Ich berechne für den Arbeits- und Rechercheaufwand hier 30.-Eu. Zusammen mit den bisherigen Schulden betragen die Schulden des ORF 106,10 Eu! Eine Überweisung für den Schuldbetrag füge ich bei.“ 14.4. Der Beschwerde beigelegt waren ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom 27. Februar 2018 sowie eine an den Beschwerdeführer adressierte (und nicht unterfertigte) Zahlungsanweisung mit dem Verwendungszweck „Hilfe in Rechtsfragen“. 15. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 20. November 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, woraus sich die aktuell bestehende Versorgung des Beschwerdeführers mit den Programmen des ORF am verfahrensgegenständlichen Standort ergebe. 17. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 führte diese zusammengefasst aus, dass nach Messung der ORS der Standort über Dachantenne versorgt sei und der Beschwerdeführer einen Fernseher mit Satellitenanlage betreibe. Seine ORF-DIGITALSAT-Karte sei nach fünf Jahren abgelaufen und vom Beschwerdeführer nicht verlängert worden. Da der Standort mit den Fernsehprogrammen des ORF digital-terrestrisch über Zimmerantenne nicht versorgt sei und der Beschwerdeführer keine ORF-DIGITAL-SAT-Karte mehr besitze, sei per 1. Februar 2015 eine Tarifanpassung durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse daher kein Programmentgelt für Fernsehen mehr entrichten. Dem Messergebnis sei zu entnehmen, dass der Standort des Beschwerdeführers von der Anlage XXXX mit den UKW-Programmen eindeutig versorgt sei. Zusätzlich sei der Standort auch digital mit den Hörfunkprogrammen des ORF bestens versorgt, weshalb das Programmentgelt für Radio zu entrichten sei.17. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 führte diese zusammengefasst aus, dass nach Messung der ORS der Standort über Dachantenne versorgt sei und der Beschwerdeführer einen Fernseher mit Satellitenanlage betreibe. Seine ORF-DIGITALSAT-Karte sei nach fünf Jahren abgelaufen und vom Beschwerdeführer nicht verlängert worden. Da der Standort mit den Fernsehprogrammen des ORF digital-terrestrisch über Zimmerantenne nicht versorgt sei und der Beschwerdeführer keine ORF-DIGITAL-SAT-Karte mehr besitze, sei per 1. Februar 2015 eine Tarifanpassung durchgeführt worden und der Beschwerdeführer müsse daher kein Programmentgelt für Fernsehen mehr entrichten. Dem Messergebnis sei zu entnehmen, dass der Standort des Beschwerdeführers von der Anlage römisch 40 mit den UKW-Programmen eindeutig versorgt sei. Zusätzlich sei der Standort auch digital mit den Hörfunkprogrammen des ORF bestens versorgt, weshalb das Programmentgelt für Radio zu entrichten sei. 18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehen vorgeschrieben worden sei. 19. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 führte die belangte Behörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Standort des Beschwerdeführers mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch nur per Außenantenne versorgt sei und der Beschwerdeführer seit 2016 keine ORF-DIGITAL-SAT-Karte mehr besitze. Der Beschwerdeführer betreibe eine Rundfunkempfangsanlage mit Satellit und empfange vorwiegend ausländische Programme. Der Beschwerdeführer sei daher Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Da der Standort jedoch nicht über Zimmerantenne mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch versorgt sei, werde dem Beschwerdeführer das Programmentgelt für Fernsehen ab Jänner 2016 nicht mehr verrechnet. 20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2020 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 und vom 25. Juni 2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. 21. Mit hg. am 4. Jänner 2021 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Rundfunkempfang terrestrisch möglich sei (Kofferradio reiche aus), jedoch der Fernsehempfang terrestrisch je nach Wetterlage unzuverlässig sei. Rundfunkprogramme könnten wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, werde aber nicht genutzt, weil es Blödsinn sei, „wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden“. Messungen hätten terrestrisch keinen Empfang (Grundstückslage in einer Schlucht) ergeben. „Über Satellit nach Verfall der Karte und keine Erneuerung trotz schriftlicher Zusicherung der Einmalzahlung (Betrug ORF) ebenfalls kein Empfang ORF möglich.“ Also bestehe keine Rechtspflicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer verfügt am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX über eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio, mit welchen er die Radioprogramme des ORF über Satellit frei und unverschlüsselt empfangen kann, sowie über ein Kofferradio.1.1. Der Beschwerdeführer verfügt am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 über eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio, mit welchen er die Radioprogramme des ORF über Satellit frei und unverschlüsselt empfangen kann, sowie über ein Kofferradio. Seit dem 1. Juni 2014 ist der Beschwerdeführer als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die ORF DIGITAL-SAT-Karte des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX ist mit Ablauf des 8. Juli 2015 abgelaufen und wurde vom Beschwerdeführer nicht verlängert. Der Beschwerdeführer verfügt seit diesem Zeitraum über keine ORF DIGITAL-SAT-Karte mehr.Die ORF DIGITAL-SAT-Karte des Beschwerdeführers mit der Nummer römisch 40 ist mit Ablauf des 8. Juli 2015 abgelaufen und wurde vom Beschwerdeführer nicht verlängert. Der Beschwerdeführer verfügt seit diesem Zeitraum über keine ORF DIGITAL-SAT-Karte mehr. Der Beschwerdeführer betreibt am Standort einen Fernseher mit Satellitenanlage. 1.2. Die Messungen der ORS am verfahrensgegenständlichen Standort am 2. September 2015 und am 28. September 2016 zeigen folgende terrestrische Empfangssituation der Hörfunkprogramme des ORF: „Messung der UKW-Versorgung: XXXX römisch 40 XXXX . römisch 40 . Die Qualität ist gut, der Störgrad ist an allen Punkten kleiner als 1 %/KHz (der Grenzwert für Mono-Empfang beträgt 6 %/KHz, für Stereoempfang 2 %/KHz). Die Radioprogramme des ORF sind auch in perfekter Qualität über Satellit zu empfangen.“ 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2019 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Gem. §§ 1, 2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, werden Herr XXXX die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum von 01. Juni 2016 bis 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt € XXXX vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer € XXXX bereits entrichtet.“„Gem. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, werden Herr römisch 40 die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort römisch 40 für den Zeitraum von 01. Juni 2016 bis 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt € römisch 40 vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer € römisch 40 bereits entrichtet.“ Der vorgeschriebene zu bezahlende Betrag in der Höhe von EUR XXXX setzt sich wie folgt zusammen:Der vorgeschriebene zu bezahlende Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 setzt sich wie folgt zusammen: Programmentgelt für Radio (inklusive Umsatzsteuer) vom 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2017: EUR XXXX Programmentgelt für Radio (inklusive Umsatzsteuer) vom 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2017: EUR römisch 40 Programmentgelt für Radio (inklusive Umsatzsteuer) vom 1. April 2017 bis zum 30. November 2019: EUR XXXX Programmentgelt für Radio (inklusive Umsatzsteuer) vom 1. April 2017 bis zum 30. November 2019: EUR römisch 40 Rundfunkgebühr für Radio vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR XXXX Rundfunkgebühr für Radio vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR römisch 40 Rundfunkgebühr für Fernsehen vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR XXXX Rundfunkgebühr für Fernsehen vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR römisch 40 Kunstförderungsbeitrag vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR XXXX Kunstförderungsbeitrag vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2019: EUR römisch 40 Von diesem vorgeschriebenen Betrag entrichtete der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 30. November 2019 bereits Rundfunkgebühren samt damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von EUR XXXX ,--.Von diesem vorgeschriebenen Betrag entrichtete der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 30. November 2019 bereits Rundfunkgebühren samt damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von EUR römisch 40 ,--. 1.4. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. Juni 2012 gab der ORF gemäß § 31 Abs 19 ORF-G Folgendes bekannt:1.4. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. Juni 2012 gab der ORF gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G Folgendes bekannt: „Mit Beschluss des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2011 wurde gemäß §§ 21 Abs. 1 Z. 7, 23 Abs. 2 Z. 8 und 31 ORF-Gesetz das Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt.„Mit Beschluss des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2011 wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 31 ORF-Gesetz das Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2012 beträgt demnach

  1. a)die Höhe des Radioentgelts € 4,49 monatlich exklusive Umsatzsteuer und
  2. b)die Höhe des Fernsehentgelts € 11,67 monatlich exklusive Umsatzsteuer.“ Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. April 2017 gab der ORF gemäß § 31 Abs 19 ORF-G Folgendes bekannt:Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. April 2017 gab der ORF gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G Folgendes bekannt: „Mit Beschluss des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2016 wurden gemäß §§ 21 Abs. 1 Z. 7, 23 Abs. 2 Z. 8 und § 31 ORF-Gesetz die Programmentgelte (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt.„Mit Beschluss des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2016 wurden gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31, ORF-Gesetz die Programmentgelte (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. April 2017 beträgt demnach
  3. a)die Höhe des Radioentgelts € 4,60 monatlich exklusive Umsatzsteuer und
  4. b)die Höhe des Fernsehentgelts € 12,61 monatlich exklusive Umsatzsteuer. Die Höhe des Kombientgelts beträgt daher € 17,21 monatlich exklusive Umsatzsteuer.“ 2. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Messungen der ORS am verfahrensgegenständlichen Standort am 2. September 2015 und am 28. September 2016, des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Standort einen Fernseher mit Satellitenanlage betreibt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt; insbesondere auch aus der Beschwerde (vgl. den unter Punkt II.3.3. wörtlich zitierten Teil der Beschwerde), der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 und der nachfolgend – soweit hier relevant – wörtlich zitierten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2021. In dieser wird vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass er seinen Fernseher nicht für den Empfang von Rundfunkprogrammen nutze, woraus sich jedenfalls das Vorhandensein eines Fernsehers ableiten lässt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Standort einen Fernseher mit Satellitenanlage betreibt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt; insbesondere auch aus der Beschwerde vergleiche den unter Punkt römisch zwei.3.3. wörtlich zitierten Teil der Beschwerde), der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Mai 2020 und der nachfolgend – soweit hier relevant – wörtlich zitierten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2021. In dieser wird vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass er seinen Fernseher nicht für den Empfang von Rundfunkprogrammen nutze, woraus sich jedenfalls das Vorhandensein eines Fernsehers ableiten lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein Kofferradio verfügt, gründet sich auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht [vgl. Seite 1 seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2021, arg. „Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), […] Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden.“] sowie auf die vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2017, arg. „Ich habe etwa 50 Radios, meist älterer Typen in einer Sammlung.“).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein Kofferradio verfügt, gründet sich auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht [vgl. Seite 1 seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2021, arg. „Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), […] Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden.“] sowie auf die vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vergleiche die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2017, arg. „Ich habe etwa 50 Radios, meist älterer Typen in einer Sammlung.“). Die Feststellung, dass die Radioprogramme des ORF über Satellit frei empfangbar und nicht verschlüsselt sind, ergibt sich aus den Ausführungen auf der Webseite des ORF (https://digital.orf.at/cardless/show_content.php?sid=39&reload=1). Die Feststellung hinsichtlich des Messberichtes vom 2. September 2015 und vom 28. September 2016 basiert auf der Einsichtnahme in diesen. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF terrestrisch und über Satellit versorgt ist (vgl. die Schlussfolgerung im Messbericht, „arg. „Der Empfangspunkt von der Anlage XXXX ist versorgt. Die Qualität ist gut, der Störgrad ist an allen Punkten kleiner als 1 %/KHz (der Grenzwert für Mono-Empfang beträgt 6 %/KHz, für Stereoempfang 2 %/KHz). Die Radioprogramme des ORF sind auch in perfekter Qualität über Satellit zu empfangen.“). Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF terrestrisch oder über Satellit nicht vorsorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten [vgl. ua seine Stellungnahme vom 4. Jänner 2021, arg. „Zunächst wurde auf unsere Weigerung unsere Empfangsanlage meßtechnisch überprüft. Ergebnis: Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), Fernsehempfang terrestrisch grenzwertig je nach Wetterlage unzuverlässig. Eine terrestrische UKW- oder TV-Antenne wurde bereits vor Jahren entfernt und ein Satellitenspiegel montiert. Mit dessen Hilfe können wir TV-Programme empfangen, ORF mangels Karte nicht! Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden. Dazu kann wohl keiner gezwungen werden.“], weshalb im gegenständlichen Fall von einer terrestrischen Versorgung (und einer über Satellit) des verfahrensgegenständlichen Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF – konkret auch im Wege eines Kofferradios – auszugehen ist.Die Feststellung hinsichtlich des Messberichtes vom 2. September 2015 und vom 28. September 2016 basiert auf der Einsichtnahme in diesen. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF terrestrisch und über Satellit versorgt ist vergleiche die Schlussfolgerung im Messbericht, „arg. „Der Empfangspunkt von der Anlage römisch 40 ist versorgt. Die Qualität ist gut, der Störgrad ist an allen Punkten kleiner als 1 %/KHz (der Grenzwert für Mono-Empfang beträgt 6 %/KHz, für Stereoempfang 2 %/KHz). Die Radioprogramme des ORF sind auch in perfekter Qualität über Satellit zu empfangen.“). Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF terrestrisch oder über Satellit nicht vorsorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten [vgl. ua seine Stellungnahme vom 4. Jänner 2021, arg. „Zunächst wurde auf unsere Weigerung unsere Empfangsanlage meßtechnisch überprüft. Ergebnis: Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), Fernsehempfang terrestrisch grenzwertig je nach Wetterlage unzuverlässig. Eine terrestrische UKW- oder TV-Antenne wurde bereits vor Jahren entfernt und ein Satellitenspiegel montiert. Mit dessen Hilfe können wir TV-Programme empfangen, ORF mangels Karte nicht! Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden. Dazu kann wohl keiner gezwungen werden.“], weshalb im gegenständlichen Fall von einer terrestrischen Versorgung (und einer über Satellit) des verfahrensgegenständlichen Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF – konkret auch im Wege eines Kofferradios – auszugehen ist. Die Feststellungen bezüglich der vom Beschwerdeführer bereits getätigten Zahlungen, des Vorhandenseins einer Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio am verfahrensgegenständlichen Standort und der Empfangbarkeit der Hörfunkprogramme des ORF am verfahrensgegenständlichen Standort gründen sich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vom 18. September 2019 noch in seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2021 entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.1. §§ 2, 3, 4 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.1. Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich. […]
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen. […]
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. , Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. […]
(3)Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]“ 3.1.2. § 31 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G):3.1.2. Paragraph 31, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G): „Programmentgelt § 31.
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. […]
(17)Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(18)Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden. […]“ 3.1.
  1. § 1 Bundesgesetz vom
  2. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981):3.1.
  3. Paragraph eins, Bundesgesetz vom
  4. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981): „§ 1.
(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
  1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
  2. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
  3. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;
  4. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.“
(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.“ 3.1.
  1. Art 1 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (im Folgenden: BVG-Rundfunk):3.1.
  3. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz vom
  4. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (im Folgenden: BVG-Rundfunk): „Artikel I„Artikel römisch eins
(1)Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2)Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(2)Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3)Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.“
(3)Rundfunk gemäß Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.“ 3.
  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. August 2019 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Gem. §§ 1, 2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, werden Herr XXXX die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum von

  1. Juni 2016 bis
  2. November 2019 in der Höhe von insgesamt XXXX vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer XXXX bereits entrichtet.“„Gem. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, werden Herr römisch 40 die Zahlungen von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort römisch 40 für den Zeitraum von
  3. Juni 2016 bis
  4. November 2019 in der Höhe von insgesamt römisch 40 vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer römisch 40 bereits entrichtet.“ Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer über eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio verfüge, worüber er Radio in einer perfekten Qualität empfangen könne. Zudem hätten Messungen ergeben, dass die Fernsehprogramme des ORF digital-terrestrisch über Dachantenne zu empfangen seien. Der Beschwerdeführer betreibe folglich Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio sowie unterliege damit einer Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen im Sinne des § 2 RGG. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Programmentgeltes für Radio ergebe sich aus dem festgestellten Empfang der Hörfunkprogramme über Satellit und aus der aufgrund der durchgeführten Messung festgestellten terrestrischen Versorgung des Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer über eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio verfüge, worüber er Radio in einer perfekten Qualität empfangen könne. Zudem hätten Messungen ergeben, dass die Fernsehprogramme des ORF digital-terrestrisch über Dachantenne zu empfangen seien. Der Beschwerdeführer betreibe folglich Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio sowie unterliege damit einer Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen im Sinne des Paragraph 2, RGG. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Programmentgeltes für Radio ergebe sich aus dem festgestellten Empfang der Hörfunkprogramme über Satellit und aus der aufgrund der durchgeführten Messung festgestellten terrestrischen Versorgung des Standortes mit den Hörfunkprogrammen des ORF. 3.
  5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen dargelegt, dass wie Messungen festgestellt hätten, am verfahrensgegenständlichen Standort terrestrisch kein TV-Empfang möglich sei. Deshalb sei keine Empfangsanlage vorhanden. Hingegen sei ein Satellitenempfang möglich; auch eine entsprechende Anlage sei vorhanden. Damit sei eine Teilnahme möglich und der Empfang sämtlicher nationaler und internationaler Sender sei – soweit technisch möglich – gestattet. Zudem hielt der Beschwerdeführer Folgendes fest: „Wenn dem Eigentümer einer Rundfunkempfangsanlage aus technischen Gründen der Empfang von Programmen des ORF schlechthin nicht möglich ist und auch mit vertretbarem Aufwand nicht hergestellt werden kann, besteht auf dem Boden der geltenden Rechtslage keine Rechtspflicht zur Entrichtung des ORF-Programmentgeltes.“ 3.
  6. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.4.
  7. Zur Verpflichtung der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio und Fernsehen und des Kunstförderungsbeitrages 3.4.1.
  8. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Rundfunkgebühren für die Rundfunkempfangseinrichtung Radio in der Höhe von EUR XXXX und für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen in der Höhe von EUR XXXX sowie des Kunstförderungsbeitrages in der Höhe von EUR XXXX für den Zeitraum vom
  9. Juni 2016 bis zum
  10. November 2019 zur Bezahlung vorgeschrieben.3.4.1.
  11. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Rundfunkgebühren für die Rundfunkempfangseinrichtung Radio in der Höhe von EUR römisch 40 und für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen in der Höhe von EUR römisch 40 sowie des Kunstförderungsbeitrages in der Höhe von EUR römisch 40 für den Zeitraum vom
  12. Juni 2016 bis zum
  13. November 2019 zur Bezahlung vorgeschrieben. 3.4.1.
  14. Die Rundfunkgebühren und der Kunstförderungsbeitrag werden von der belangten Behörde gleichzeitig eingehoben. § 2 Abs 1 RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“Paragraph 2, Absatz eins, RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“ Entscheidend für die Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen ist, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom jeweiligen Rundfunkteilnehmer betrieben oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098).Entscheidend für die Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen ist, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom jeweiligen Rundfunkteilnehmer betrieben oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098). Die vom Rundfunkteilnehmer monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr beträgt für Radioempfangseinrichtungen EUR 0,36 Euro und für Fernsehempfangseinrichtungen EUR 1,16 Euro. Zusätzlich ist vom Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz für Radioempfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten.Zusätzlich ist vom Rundfunkteilnehmer gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz für Radioempfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach hinsichtlich des Bestehens einer Gebührenpflicht Folgendes aus (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040):Der Verwaltungsgerichtshof sprach hinsichtlich des Bestehens einer Gebührenpflicht Folgendes aus vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040): „Hiezu ist – wie auch in den Erläuterungen des Initiativantrages geschildert – zunächst zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des Österreichischen Rundfunks besteht. Der Revisionswerber betreibt am Standort – nach seinem eigenen Vorbringen – einen alten ‚Röhren‘-Fernseher und empfängt im Wege einer digitalen Satellitenanlage Fernsehprogramme (aber nicht solche, die vom Versorgungsauftrag des ORF umfasst würden). Damit betreibt der Revisionswerber eine Rundfunkempfangseinrichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  15. September 2011, 2009/17/0016: unabhängig davon, ob es sich bei den Darbietungen um solche des ORF handelt; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  16. März 2006, G 85/05 u.a., VfSlg. 17.807) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG.“„Hiezu ist – wie auch in den Erläuterungen des Initiativantrages geschildert – zunächst zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des Österreichischen Rundfunks besteht. Der Revisionswerber betreibt am Standort – nach seinem eigenen Vorbringen – einen alten ‚Röhren‘-Fernseher und empfängt im Wege einer digitalen Satellitenanlage Fernsehprogramme (aber nicht solche, die vom Versorgungsauftrag des ORF umfasst würden). Damit betreibt der Revisionswerber eine Rundfunkempfangseinrichtung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  17. September 2011, 2009/17/0016: unabhängig davon, ob es sich bei den Darbietungen um solche des ORF handelt; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  18. März 2006, G 85/05 u.a., VfSlg. 17.807) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG.“ Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort unbestrittener Weise zumindest über ein Kofferradio [vgl. Seite 1 seiner Stellungnahme vom
  19. Jänner 2021, arg. „Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), […] Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden.“] sowie eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio (vgl. Seite 2 der Beschwerde vom
  20. September 2019, arg. „Satellitenempfang ist möglich, eine Anlage vorhanden. Für die Teilnahme am Rdf-/TV-Empfang sind einschließlich einer Kulturabgabe Gebühren zu zahlen. Diese wurden und werden regelmäßig gezahlt.“), mit welchen der Beschwerdeführer nationale und internationale Sender empfängt (vgl. Seite 1 der Beschwerde vom
  21. September 2019, arg. „Damit ist eine Teilnahme möglich und der Empfang sämtlicher nationaler und internationaler Sender – soweit technisch möglich – gestattet.“).Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort unbestrittener Weise zumindest über ein Kofferradio [vgl. Seite 1 seiner Stellungnahme vom
  22. Jänner 2021, arg. „Rundfunkempfang terrestrisch möglich (Kofferradio reicht aus), […] Rundfunkprogramme können wahrscheinlich über Fernseher auch empfangen werden, wird aber nicht genutzt, weil es Blödsinn ist, wegen der Frühnachrichten 200W mit dem TV zu verbraten, statt die ‚Kofferheule‘ zu verwenden.“] sowie eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio vergleiche Seite 2 der Beschwerde vom
  23. September 2019, arg. „Satellitenempfang ist möglich, eine Anlage vorhanden. Für die Teilnahme am Rdf-/TV-Empfang sind einschließlich einer Kulturabgabe Gebühren zu zahlen. Diese wurden und werden regelmäßig gezahlt.“), mit welchen der Beschwerdeführer nationale und internationale Sender empfängt vergleiche Seite 1 der Beschwerde vom
  24. September 2019, arg. „Damit ist eine Teilnahme möglich und der Empfang sämtlicher nationaler und internationaler Sender – soweit technisch möglich – gestattet.“). Vor diesem Hintergrund ist – wie im zuvor genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) – schon aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort technische Geräte vorhanden sind, die Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt. Damit betreibt der Beschwerdeführer Rundfunkempfangseinrichtungen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG.Vor diesem Hintergrund ist – wie im zuvor genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) – schon aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort technische Geräte vorhanden sind, die Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt. Damit betreibt der Beschwerdeführer Rundfunkempfangseinrichtungen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio sowie des Kunstförderungsbeitrages unterliegt. 3.4.1.
  25. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren und des Kunstförderungsbeitrages. Dass die Höhe der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Kunstförderungsbeitrages von der belangten Behörde falsch berechnet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung der Rundfunkgebühren für den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und des Kunstförderungsbeitrages ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.4.
  26. Zur Verpflichtung der Entrichtung des Programmentgeltes für Radio 3.4.2.
  27. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung von Programmentgelt für Radio in der Höhe von insgesamt EUR XXXX exklusive Umsatzsteuer (= EUR XXXX inklusive Umsatzsteuer) für den Zeitraum vom
  28. Juni 2016 bis zum
  29. November 2019 zur Bezahlung vorgeschrieben.3.4.2.
  30. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung von Programmentgelt für Radio in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 exklusive Umsatzsteuer (= EUR römisch 40 inklusive Umsatzsteuer) für den Zeitraum vom
  31. Juni 2016 bis zum
  32. November 2019 zur Bezahlung vorgeschrieben. 3.4.2.
  33. Zum Programmentgelt legt § 31 Abs 1 ORF-G in seinem ersten und zweiten Satz ua fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunksendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt) berechtigt ist. Die Höhe des Programmentgeltes wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt.3.4.2.
  34. Zum Programmentgelt legt Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G in seinem ersten und zweiten Satz ua fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunksendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt) berechtigt ist. Die Höhe des Programmentgeltes wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Gemäß § 31 Abs 10 ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs 1 RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist gemäß § 31 Abs 17 ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben.Gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist gemäß Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018), dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrages) – anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 126/2011 – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018), dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrages) – anders als nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2011, – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet. Zu berücksichtigen ist, dass – sobald keine Versorgung des Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (§ 31 Abs 10 ORF-G) – auch keine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand des Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist (vgl. § 2 Abs 1 RGG), jedoch keine „Programmteilnehmereigenschaft" gemäß § 31 ORF-G vorliegt. Diese wäre zB der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, oä.) erforderlich macht.Zu berücksichtigen ist, dass – sobald keine Versorgung des Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G) – auch keine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand des Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG), jedoch keine „Programmteilnehmereigenschaft" gemäß Paragraph 31, ORF-G vorliegt. Diese wäre zB der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, oä.) erforderlich macht. 3.4.2.
  35. Im gegenständlichen Fall zeigen die Messungen der ORS am verfahrensgegenständlichen Standort am
  36. September 2015 und am
  37. September 2016 folgende terrestrische Empfangssituation der Hörfunkprogramme des ORF: XXXX römisch 40 Diesen Messergebnissen, welchen vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde entgegengetreten wurde, ist daher zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF sowohl über Satellit als auch terrestrisch versorgt wird. Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF terrestrisch nicht vorsorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, weshalb im gegenständlichen Fall von einer (digital) terrestrischen Versorgung mit den Hörfunkprogrammen des ORF auszugehen ist. Der Beschwerdeführer räumte sogar selbst ein, dass der „Rundfunkempfang terrestrisch möglich“ sei [vgl. Seite 1 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  38. Jänner 2021, arg. „(Kofferradio reicht aus), Fernsehempfang terrestrisch grenzwertig je nach Wetterlage unzuverlässig.“]. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, betreibt der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort auch ein Kofferradio sowie eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio, mit welchem die Radioprogramme des ORF über Satellit frei empfangbar und nicht verschlüsselt sind. Er betreibt daher Rundfunkempfangsanlagen für Radio und Fernsehen und ist daher als Rundfunkteilnehmer zu qualifizieren (vgl. auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.4.1.2.).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, betreibt der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort auch ein Kofferradio sowie eine Satellitenanlage mit Rundfunkempfangsanlagen für Fernsehen und Radio, mit welchem die Radioprogramme des ORF über Satellit frei empfangbar und nicht verschlüsselt sind. Er betreibt daher Rundfunkempfangsanlagen für Radio und Fernsehen und ist daher als Rundfunkteilnehmer zu qualifizieren vergleiche auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.4.1.2.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist und der verfahrensgegenständliche Standort mit den Hörfunkprogrammen des ORF sowohl über Satellit als auch terrestrisch versorgt wird, ist die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes für Radio unterliegt. 3.4.2.
  39. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Höhe des zu entrichtenden Programmentgeltes für Radio. Dass die Höhe des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Programmentgeltes für Radio von der belangten Behörde falsch berechnet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wobei festzuhalten ist, dass sich – entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides – die Höhe des für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu entrichtenden Programmentgeltes für Radio auf EUR XXXX exklusive Umsatzsteuer (und nicht inklusive Umsatzsteuer) beläuft.Dass die Höhe des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Programmentgeltes für Radio von der belangten Behörde falsch berechnet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wobei festzuhalten ist, dass sich – entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides – die Höhe des für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu entrichtenden Programmentgeltes für Radio auf EUR römisch 40 exklusive Umsatzsteuer (und nicht inklusive Umsatzsteuer) beläuft. 3.4.2.
  40. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung des Programmentgeltes für Radio ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.
  41. Hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehaltenen und vom Beschwerdeführer bereits getätigten Zahlungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde diesbezüglich kein Vorbringen enthält und sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben, weshalb sich eine weitere Erörterung in diesem Zusammenhang erübrigt. , 3.
  42. Zum weiteren Begehren des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhält, dass er „für den Arbeits- und Rechercheaufwand hier 30.-Eu“ berechne und daher „[z]usammen mit den bisherigen Schulden […] die Schulden des ORF 106,10 Eu!“ betragen würden sowie er diesbezüglich eine bereits ausgefüllte Zahlungsanweisung beilegte, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, weshalb auf diese Begehren des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist. 3.
  43. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043)."„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043)." Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden vom Beschwerdeführer keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden vom Beschwerdeführer keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Art 6 Abs 1 EMRK – neben strafrechtlichen Anklagen – „civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben (vgl. VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen beschränkter Natur eine Verhandlung erforderlich wäre.Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK – neben strafrechtlichen Anklagen – „civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben vergleiche VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen beschränkter Natur eine Verhandlung erforderlich wäre. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. Insbesondere folgt das vorliegende Erkenntnis der in der rechtlichen Beurteilung zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. Insbesondere folgt das vorliegende Erkenntnis der in der rechtlichen Beurteilung zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W120.2225687.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.