← Österreich

{'item': 'W141 2231296-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW141 2231296-1 SpruchW141 2231296-1/9E, W141 2231296-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Melk vom 18.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Josef HERMANN als Beisitzer, über die Beschwerde des römisch 40 , , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Melk vom 18.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 30.04.2019 bis 22.05.2019 und 21.11.2019 bis 02.12.2019 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer jedoch nicht zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.022,35 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 30.04.2019 bis 22.05.2019 und 21.11.2019 bis 02.12.2019 gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer jedoch nicht zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.022,35 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde und den Beschwerdeführer am 19.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde und den Beschwerdeführer am 19.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2231296.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.