GVG als unbegründet abgewiesen. A) Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird
Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Zum Vorverfahren auf betreffend betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
BGrömisch eins.1. Zum Vorverfahren auf betreffend betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG XXXX (im Folgenden BF2), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 30.04.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der XXXX (im Folgenden BF1) als „Office Adminstrator“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.690,00 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. römisch 40 (im Folgenden BF2), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 30.04.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der römisch 40 (im Folgenden BF1) als „Office Adminstrator“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.690,00 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren eine Kopie des Reisepasses, eine Kopie des Aufenthaltstitels Studierender, eine Kopie des Diploms für Vollenden der höheren Schule „ XXXX “ sowie ein Firmenbuchauszug der BF1Dem Antrag angeschlossen waren eine Kopie des Reisepasses, eine Kopie des Aufenthaltstitels Studierender, eine Kopie des Diploms für Vollenden der höheren Schule „ römisch 40 “ sowie ein Firmenbuchauszug der BF1 2. Mit Schreiben vom 06.05.2020 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 06.05.2020 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen. 3. Am 11.05.2020 informierte das AMS die BF1 darüber, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte
BG für sonstige Schlüsselkräfte auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur erteilt werden könne, wenn die ausländische Arbeitskraft zumindest 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG erreicht. Im vorliegenden Fall könnten nach den bisher vorgelegten Unterlagen dem BF2 Punkte für Hochschulreife und Altern zuerkannt werden. Es werde der BF1 Gelegenheit gegeben, dazu Einwendungen zu erheben oder Unterlagen nachzureichen. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht werde, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
BG nicht gegeben. 3. Am 11.05.2020 informierte das AMS die BF1 darüber, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für sonstige Schlüsselkräfte auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur erteilt werden könne, wenn die ausländische Arbeitskraft zumindest 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erreicht. Im vorliegenden Fall könnten nach den bisher vorgelegten Unterlagen dem BF2 Punkte für Hochschulreife und Altern zuerkannt werden. Es werde der BF1 Gelegenheit gegeben, dazu Einwendungen zu erheben oder Unterlagen nachzureichen. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht werde, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben.
BG ab und begründete dies damit, dass die notwendige Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht worden sei. 5. Mit Bescheid vom 08.06.2020 wies das AMS die Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass die notwendige Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht worden sei.
BG das Erreichen einer Mindestpunktezahl von 55 Punkten
den nach Anlage C vorgegebenen Beurteilungskriterien erforderlich sei. 1.7. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Z1 AuslBG das Erreichen einer Mindestpunktezahl von 55 Punkten
den nach Anlage C vorgegebenen Beurteilungskriterien erforderlich sei. Aufgrund der von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen könnten folgende Punkte
Anlage C vergeben werden: Qualifikation (25 Punkte – allgemeine Universitätsreife), Sprachkenntnisse Deutsch (10 Punkte – Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung – A2) und Alter (15 Punkte – Alter bis 30 Jahre). Somit erreiche der BF2 lediglich 50 Punkte und erreicht damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte nicht. Damit wäre die Zulassung des BF2 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft bereits mangels Erreichen der Mindestpunkteanzahl zu verwehren und dementsprechend die Beschwerde
1 und 2 als unbegründet abzuweisen.Damit wäre die Zulassung des BF2 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft bereits mangels Erreichen der Mindestpunkteanzahl zu verwehren und dementsprechend die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 als unbegründet abzuweisen. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zu A) 4.1. Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG entsprechen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgriffen werden kann (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0061; 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG entsprechen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgriffen werden kann (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0061; 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026). Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020 wurde durch die Zustellung rechtskräftig, sodass die erste Voraussetzung des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist.Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020 wurde durch die Zustellung rechtskräftig, sodass die erste Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist. § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Voraussetzung für die Bewilligung ist nur mehr ein abgeschlossenes Verfahren vor dem VwG (vgl. VwGH vom 07.03.2017, Ro 2016/02/0001). Die ehemalige (weitere) Voraussetzung, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom VfGH aufgehoben (vgl. VfGH vom 12.12.2016 G 248/2016 u.a). In casu wurden die Verfahren mit Erkenntnissen vom 10.12.2020, - hinterlegt am 11.12.2020 - abgeschlossen. Gegenständliche Anträge sind somit formal zulässig. Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Voraussetzung für die Bewilligung ist nur mehr ein abgeschlossenes Verfahren vor dem VwG vergleiche VwGH vom 07.03.2017, Ro 2016/02/0001). Die ehemalige (weitere) Voraussetzung, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom VfGH aufgehoben vergleiche VfGH vom 12.12.2016 G 248 aus 2016, u.a). In casu wurden die Verfahren mit Erkenntnissen vom 10.12.2020, - hinterlegt am 11.12.2020 - abgeschlossen. Gegenständliche Anträge sind somit formal zulässig. Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024), oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Nach ständiger - auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbarer - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024), oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta Suchbegriff" beziehungsweise "nova causa superveniens"). Die BF begründen den Antrag auf Wiederaufnahme ua. damit, dass das Parteiengehör vom 2.11.2020 nicht zugestellt worden sei und die BF unverschuldet hiezu nicht Stellungnahem konnten und die unter einem vorgelegten Beweismittel zur Berufserfahrung nicht rechtzeitig hätten vorlegen können. Die vorgelegten Bescheinigungen wurden mit Datum 06.07.2020 ausgestellt. Bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die vorgelegten Dokumente (Programm für den Arbeitsmarkt in Deutschland) betreffend die Berufserfahrung weder von den Unternehmen unterzeichnet und bestätigt wurden, noch Tätigkeitsbeschreibungen bei beiden Dienstgebern vorhanden waren, die in Zusammenhang zur beantragten Tätigkeit stehen, und deshalb der der Nachweis der Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden konnte. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diese bereits vor Beschwerdeerhebung mit Schriftsatz vom 07.07.2020 ausgestellt wurden, jedenfalls aber vor Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht und ist davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das erst mit 10.12.2020 abgeschlossen wurde, zur Verfügung standen. Dass der BF2 diese Bescheinigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahrenszeitraum von 31.08.2020 bis 10.12.2020 ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Somit ist diese Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt. Die BF bringen zudem vor, dass unter Berücksichtigung der nunmehr nachgewiesenen Berufserfahrung im Ausmaß vom drei Jahren dem BF2 weitere sechs Punkte anzurechnen wäre und er somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreichen würde. Dazu ist auszuführen, dass neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise auch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnten. Die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen vermögen aber keine anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Aufgrund der von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen wurden folgende Punkte
Anlage C vergeben: Qualifikation (25 Punkte – allgemeine Universitätsreife), Sprachkenntnisse Deutsch (10 Punkte – Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung – A2) und Alter (15 Punkte – Alter bis 30 Jahre). Somit benötigt der BF2 zumindest weitere 5 Punkte um die geforderten Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte zu erreichen. Die Berufserfahrung ist anhand von Dienstzeugnissen nachzuweisen. Die in der Anlage C angegebenen Punkte gebühren nur pro volles Jahr Berufserfahrung. Deshalb gebühren dem BF2 für die Berufserfahrung als Verwaltungsangestellter bei der XXXX , Kosovo, vom 08.02.2016 bis 05.02.2018 lediglich 2 Punkte, da nur ein volles Jahr angerechnet werden kann (von 08.02.2016 bis 07.02.2017). Der Zeitraum vom 08.02.2017 bis 05.02.2018 umfasst kein volles Jahr. Die Berufserfahrung ist anhand von Dienstzeugnissen nachzuweisen. Die in der Anlage C angegebenen Punkte gebühren nur pro volles Jahr Berufserfahrung. Deshalb gebühren dem BF2 für die Berufserfahrung als Verwaltungsangestellter bei der römisch 40 , Kosovo, vom 08.02.2016 bis 05.02.2018 lediglich 2 Punkte, da nur ein volles Jahr angerechnet werden kann (von 08.02.2016 bis 07.02.2017). Der Zeitraum vom 08.02.2017 bis 05.02.2018 umfasst kein volles Jahr. Für die Berufserfahrung bei der XXXX , Kosovo, gebühren ebenso lediglich 2 Punkte für ein volles Jahr für den Zeitraum vom 12.03.2018 bis 11.03.
unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Art 6 Abs. 1 EMRK ist auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, nicht anwendbar (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1222/06).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Artikel 6, Absatz eins, EMRK ist auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, nicht anwendbar vergleiche VfGH 27.2.2007, B 1222/06). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2234599.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.