RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW157 2237497-1 SpruchW157 2237497-1/4E, W157 2237497-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Personen zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, wenn er die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen zwei Wochen nachreiche.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Personen zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, wenn er die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen zwei Wochen nachreiche.
- Im Akt befindet sich eine als „ XXXX “ betitelte E-Mail vom XXXX ohne Inhalt, der ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung betreffend den Beschwerdeführer und der XXXX vom XXXX angeschlossen war.
- Im Akt befindet sich eine als „ römisch 40 “ betitelte E-Mail vom römisch 40 ohne Inhalt, der ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung betreffend den Beschwerdeführer und der römisch 40 vom römisch 40 angeschlossen war.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom XXXX zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Beschwerdeführer zurück, weil die Eingabe nicht allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG genügte. Insbesondere fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung diese Mängel zu verbessern, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sei.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom römisch 40 zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Beschwerdeführer zurück, weil die Eingabe nicht allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genügte. Insbesondere fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung diese Mängel zu verbessern, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sei.
- Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am XXXX eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, in der dargelegt wurde, dass er die Rundfunkgebühren nicht zahlen solle, weil eine Mindestsicherung bezogen werde. Der Mitteilung war ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom XXXX beigefügt.
- Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am römisch 40 eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, in der dargelegt wurde, dass er die Rundfunkgebühren nicht zahlen solle, weil eine Mindestsicherung bezogen werde. Der Mitteilung war ein Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom römisch 40 beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Eingabe
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eine Eingabe am XXXX übermittelte. Da der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale fehlten, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nach.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 eine Eingabe am römisch 40 übermittelte. Da der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale fehlten, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nach.
- Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.
- Rechtlich ergibt sich daraus: 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). In § 9 Abs. 1 VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:In Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Z 4) und das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. 3.
- Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Insbesondere war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausging.3.
- Die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Insbesondere war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausging. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde diesem daher ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde diesem daher ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung eine Äußerung per E-Mail, die ein Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, erkennen ließ. Das mit XXXX datierte Schreiben gilt jedoch nicht als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt.Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin zwar innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung eine Äußerung per E-Mail, die ein Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, erkennen ließ. Das mit römisch 40 datierte Schreiben gilt jedoch nicht als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weil eine E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Damit verbesserte der Beschwerdeführer die seiner Eingabe anhaftenden Mängel nicht rechtzeitig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237497.1.00