RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW157 2237507-1 SpruchW157 2237507-1/5E, W157 2237507-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
§ 13Abs.
3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Eingabe wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
- Mit am römisch 40 bei der bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX forderte die belangte Behörde XXXX auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 forderte die belangte Behörde römisch 40 auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX ab und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über das aktuelle Einkommen des XXXX , zu erbringen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe. XXXX sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, wenn sie die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen zwei Wochen nachreiche.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der römisch 40 ab und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über das aktuelle Einkommen des römisch 40 , zu erbringen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe. römisch 40 sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, wenn sie die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen zwei Wochen nachreiche.
- Am XXXX machte XXXX unter Verwendung des Betreffs „ XXXX “ per E-Mail eine Eingabe und übermittelte im Anhang mehrere Unterlagen, wobei keine Vollmacht vorgelegt wurde.
- Am römisch 40 machte römisch 40 unter Verwendung des Betreffs „ römisch 40 “ per E-Mail eine Eingabe und übermittelte im Anhang mehrere Unterlagen, wobei keine Vollmacht vorgelegt wurde.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom XXXX zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an XXXX zurück, weil keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch XXXX im Akt vorhanden war und der Eingabe weder Beschwerdegründe, noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen waren. Das Bundesverwaltungsgericht forderte XXXX auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vollmacht für XXXX nachzureichen und die Mängel der Eingabe zu verbessern. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß §
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen wird.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom römisch 40 zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung an römisch 40 zurück, weil keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch römisch 40 im Akt vorhanden war und der Eingabe weder Beschwerdegründe, noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen waren. Das Bundesverwaltungsgericht forderte römisch 40 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vollmacht für römisch 40 nachzureichen und die Mängel der Eingabe zu verbessern. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
- Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am XXXX per Fax eine Vertretungsvollmacht für XXXX ein. Eine sonstige Ergänzung der mangelhaften Eingabe erfolgte bis zum heutigen Tag nicht.
- Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag angegebenen Frist langte am römisch 40 per Fax eine Vertretungsvollmacht für römisch 40 ein. Eine sonstige Ergänzung der mangelhaften Eingabe erfolgte bis zum heutigen Tag nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Eingabe
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der XXXX von der E-Mail-Adresse XXXX am XXXX übermittelt wurde. Da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch XXXX vorlag und der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale fehlten, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag zur Behebung der Mängel wurde von XXXX in der Folge nur teilweise nachgekommen (Vorlage einer Vollmacht für XXXX per Fax am XXXX ).
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der römisch 40 von der E-Mail-Adresse römisch 40 am römisch 40 übermittelt wurde. Da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch römisch 40 vorlag und der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale fehlten, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag zur Behebung der Mängel wurde von römisch 40 in der Folge nur teilweise nachgekommen (Vorlage einer Vollmacht für römisch 40 per Fax am römisch 40 ).
- Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.
- Rechtlich ergibt sich daraus: 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). In § 9 Abs. 1 VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:In Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Z 4) und das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach §
§ 13Abs.
3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. 3.
- Gemäß §
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Der vorliegenden Eingabe vom XXXX war keine entsprechende Vollmacht der Bescheidadressatin XXXX , die die Einschreiterin XXXX zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt hätte, beigeschlossen. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren.3.
- Der vorliegenden Eingabe vom römisch 40 war keine entsprechende Vollmacht der Bescheidadressatin römisch 40 , die die Einschreiterin römisch 40 zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt hätte, beigeschlossen. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. XXXX wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.römisch 40 wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Innerhalb der ihr gesetzten Frist verbesserte XXXX die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel nur zum Teil: Diese legte zwar eine Vertretungsvollmacht für XXXX vor, ein ausdrückliches Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, wurden jedoch nicht fristgerecht nachgeliefert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Innerhalb der ihr gesetzten Frist verbesserte römisch 40 die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel nur zum Teil: Diese legte zwar eine Vertretungsvollmacht für römisch 40 vor, ein ausdrückliches Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, wurden jedoch nicht fristgerecht nachgeliefert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237507.1.01