RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW170 2202090-1 SpruchW170 2202090-1/33E, W170 2202090-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß §§ 17 VwGVG, 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – oder, im Falle einer Beschwerde, des Bundesverwaltungsgerichts – über den Folgeantrag der XXXX , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, vom 19.02.2020 ausgesetzt. A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – oder, im Falle einer Beschwerde, des Bundesverwaltungsgerichts – über den Folgeantrag der römisch 40 , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, vom 19.02.2020 ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
- XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.06.2018, erlassen am 28.06.2018, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (II.) abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (IV.).
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.06.2018, erlassen am 28.06.2018, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (römisch zwei.) abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (römisch vier.).
- Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des im Spruch bezeichneten Bescheides wurde am 23.07.2018 Beschwerde erhoben.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides wurde am 23.07.2018 Beschwerde erhoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W170 2202090-1/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunkts III. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W170 2202090-1/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Aufgrund der gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gerichteten außerordentlichen Revision der beschwerdeführenden Partei wurde das unter
- bezeichnete Erkenntnis mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017-7, hinsichtlich der Abweisung gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgewiesen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (wieder) offen.
- Aufgrund der gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gerichteten außerordentlichen Revision der beschwerdeführenden Partei wurde das unter
- bezeichnete Erkenntnis mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017-7, hinsichtlich der Abweisung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgewiesen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (wieder) offen.
- Am 19.02.2020 stellte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zl. 1159504808/200192786, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde.
- Am 19.02.2020 stellte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zl. 1159504808/200192786, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde.
- Der unter
- bezeichnete Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020, W176 2202090-2/2E, aufgehoben. Darin wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Asylantrag jedenfalls an einer in Wien abgehaltenen Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen hat und davon ausgegangen werden muss, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Daher sei im inhaltlichen Verfahren über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde die Frage zu klären, ob jene tatsächlich im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Hinblick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten Verfolgung von asylrelevanter Intensität befürchten müsse.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits rechtskräftig über den ersten Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgesprochen, offen ist nur die Frage der Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten. Im aktuell wieder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren ist die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hingegen noch offen. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten steht einer Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entgegen, daher handelt es sich um eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren.
- Das gegenständliche Verfahren ist daher gemäß §§ 17 VwGVG, 38 AVG bis zur Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen.
- Das gegenständliche Verfahren ist daher gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 38 AVG bis zur Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2202090.1.00