Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 28Art. 130§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW171 2236118-2 SpruchW171 2236118-2/6E, W171 2236118-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Aufwandsersatz der Beschwerdeführerin wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Aufwandsersatz der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsbürgerin reiste im Jahr 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jänner 2008 erlangte die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) davon Kenntnis, dass die BF der Geheimprostitution nachgeht.
- Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt im Jahr 2008 negativ beschieden und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit am 11.12.2008 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) bestätigt. Gegen die BF besteht somit seit diesem Datum eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung.
- Nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs unternahm die damals zuständige BH im Sommer 2009 Anstrengungen ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die BF zu erlangen. Die BF leistete den ihr übermittelten Ladungen aber keine Folge und war an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig. Sie war untergetaucht und wurde letztlich aufgrund eines dann ergangenen Festnahmeauftrags erst im Juli 2009 im Rahmen einer zufälligen Kontrolle in einem Reisezug durch die Polizei festgenommen. Zwischenzeitig war sie im Juli 2009 beim einem Verein in Wien als obdachlos gemeldet.
- Die mittlerweile zuständige Bundespolizeidirektion (BPD) lud die BF im Oktober 2009 erneut zu einer Einvernahme; die Ladung konnte an ihrer Postabgabestelle nicht zugestellt werden und war die BF erneut unbekannten Aufenthalts. Die amtswegige Abmeldung der BF wurde veranlasst.
- Im Juni 2011 wurde die BF in Wien wegen des Verdachts der Mittäterschaft des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten. Sie wurde am 15.06.2011 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die BF wurde von einem Landesgericht (LG) am 08.08.2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigen Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Am 08.07.2011 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft verhängt. Am 08.08.2011 wurde die BF unter Anrechnung der Untersuchungshaft aus der Strafhaft entlassen und zur Vollziehung der Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien überstellt. Erneut unternahm die BPD Anstrengungen ein HRZ für die BF zu erlangen.
- Im Juni 2011 wurde die BF in Wien wegen des Verdachts der Mittäterschaft des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG) festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten. Sie wurde am 15.06.2011 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die BF wurde von einem Landesgericht (LG) am 08.08.2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigen Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Am 08.07.2011 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft verhängt. Am 08.08.2011 wurde die BF unter Anrechnung der Untersuchungshaft aus der Strafhaft entlassen und zur Vollziehung der Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien überstellt. Erneut unternahm die BPD Anstrengungen ein HRZ für die BF zu erlangen.
- Die BF trat noch Anfang August 2011 in einen Hungerstreik, wodurch sich ihr Gesundheitszustand schnell verschlechterte. Die BF musste somit am 18.08.2011 aus der Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen werden. Unmittelbar nach ihrer Entlassung tauchte die BF erneut unter, war behördlich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthalts.
- Weitere Versuche in den Folgejahren für die BF ein HRZ zu erlangen scheiterten, da die BF, wenn Sie denn greifbar war, angab keinerlei Dokumente zu besitzen, aus denen sich ihre nigerianische Staatsbürgerschaft ableiten hätte lassen.
- Im April 2018 stellte die BF über ihre damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und legte nach einem Mängelbehebungsauftrag erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. In allen anderen Verfahren gab die BF an, sie verfüge über keinerlei Dokumente. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch BFA, oder Behörde genannt) geladen und einvernommen. Sie gab dabei an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben, um weiter im Bundesgebiet bleiben und hier arbeiten zu können. Im Rahmen der Einvernahme wurde in den Unterlagen der BF eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am 01.06.2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden war. Bei der Einvernahme am 15.11.2018 wurde ihr unter einem ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft für den 23.11.2018 ausgefolgt. In Folge langte eine „Vertagungsbitte“ der Rechtsvertreterin der BF für diesen Termin ein, da sie eine parallele Verhandlung in einem anderen Verfahren hatte. Als dieser vom Bundesamt nicht entsprochen wurde, meldete die BF sich unter Übermittlung eines am 22.11.2018 ausgestellten „ärztlichen Attests“ an ebendiesem Tag als krank.
- Im April 2018 stellte die BF über ihre damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und legte nach einem Mängelbehebungsauftrag erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. In allen anderen Verfahren gab die BF an, sie verfüge über keinerlei Dokumente. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch BFA, oder Behörde genannt) geladen und einvernommen. Sie gab dabei an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben, um weiter im Bundesgebiet bleiben und hier arbeiten zu können. Im Rahmen der Einvernahme wurde in den Unterlagen der BF eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am 01.06.2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden war. Bei der Einvernahme am 15.11.2018 wurde ihr unter einem ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft für den 23.11.2018 ausgefolgt. In Folge langte eine „Vertagungsbitte“ der Rechtsvertreterin der BF für diesen Termin ein, da sie eine parallele Verhandlung in einem anderen Verfahren hatte. Als dieser vom Bundesamt nicht entsprochen wurde, meldete die BF sich unter Übermittlung eines am 22.11.2018 ausgestellten „ärztlichen Attests“ an ebendiesem Tag als krank.
- Am 27.11.2018 beantrage die BF durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der Ausweisung. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt abgewiesen. In Folge wurde der BF ein neuerlicher Ladungsbescheid für einen Termin vor der nigerianischen Delegation für 11.01.2019 zugestellt. Die BF blieb diesem Termin unentschuldigt fern, lediglich die Rechtvertreterin der BF war erschienen, war jedoch unverrichteter Dinge wieder gegangen. Im Nachhang legte die Rechtsvertreterin am selben Tag eine erneute „Bestätigung“ desselben Arztes vor, der schon im November 2018 das ärztliche Attest ausgestellt hatte.
- Am 01.02.2019 wurde gegen die BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag für die Wohnung in Wien erlassen, in der die BF zu diesem Zeitpunkt behördlich gemeldet war. Die Festnahme zur Vorführung vor die nigerianische Botschaftsdelegation konnte erneut nicht vollzogen werden, da die BF nicht an ihrer Meldeadresse aufhältig war und ihre Mitbewohnerin angab, die BF nächtige seit einiger Zeit bei einem Freund, wo dieser wohne wisse sie nicht. Die BF nahm somit erneut nicht an diesem Delegationstermin teil. Selbiges geschah Mitte März 2019 als vom Bundesamt erneut ein Festnahmeauftrag zur Vorführung vor die nigerianische Delegation erlassen wurde. Diesmal gab die Mitbewohnerin der BF an, die BF wohne nicht mehr hier, es sei ihr unbekannt wohin sie verzogen sei. In Folge wurde die BF behördlich abgemeldet und war erneut untergetaucht. Im April 2019 wurde die BF über ihre Rechtsvertreterin erneut erfolglos zu einem Termin vor die Botschaftsdelegation geladen, die BF blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern. Die Rechtsvertreterin der BF übermittelte in Folge die Vollmachtsauflösung.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2020 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts der BF im Verwaltungsakt hinterlegt und erwuchs am 23.09.2020 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2020 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts der BF im Verwaltungsakt hinterlegt und erwuchs am 23.09.2020 in Rechtskraft.
- Ebenfalls am 23.09.2020 wurde die BF im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung durch die LPD gegen eine andere Person zufällig angetroffen. Die BF wurde nach Feststellung ihrer Identität festgenommen und in ein PAZ überstellt. Dort wurde sie am 24.09.2020 zur Schubhaftverhängung einvernommen. Sie gab an, ihren Reisepass, der bei ihrer Antragstellung für den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 in Form einer Kopie entdeckt worden war, verloren zu haben. Sie habe den Pass schon vor drei Jahren verloren. Sie gab weiters an, aus Angst die Termine vor der nigerianischen Botschaftsdelegation nicht wahrgenommen zu haben. Die Wohnung in der sie verhaftet worden sei, gehöre einem Freund, sie wohne seit 6 Monaten dort. Sie habe sich nicht angemeldet, weil sie keine behördlichen Dokumente habe. Sie sei nicht krankenversichert. Weiters gab sie an, nicht nach Nigeria zurückzuwollen und nicht ausreisewillig zu sein.
- Ebenfalls am 23.09.2020 wurde die BF im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung durch die LPD gegen eine andere Person zufällig angetroffen. Die BF wurde nach Feststellung ihrer Identität festgenommen und in ein PAZ überstellt. Dort wurde sie am 24.09.2020 zur Schubhaftverhängung einvernommen. Sie gab an, ihren Reisepass, der bei ihrer Antragstellung für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Form einer Kopie entdeckt worden war, verloren zu haben. Sie habe den Pass schon vor drei Jahren verloren. Sie gab weiters an, aus Angst die Termine vor der nigerianischen Botschaftsdelegation nicht wahrgenommen zu haben. Die Wohnung in der sie verhaftet worden sei, gehöre einem Freund, sie wohne seit 6 Monaten dort. Sie habe sich nicht angemeldet, weil sie keine behördlichen Dokumente habe. Sie sei nicht krankenversichert. Weiters gab sie an, nicht nach Nigeria zurückzuwollen und nicht ausreisewillig zu sein. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.09.2020 wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens der BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei, da die BF bereits mehrfach untergetaucht sei und sich bereits 2011 aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst habe.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.09.2020 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens der BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei, da die BF bereits mehrfach untergetaucht sei und sich bereits 2011 aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst habe.
- Die BF wurde aus der Schubhaft am 08.10.2020 letztlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, ihre Identität dort bestätigt und die Ausstellung eines HRZ von der Delegation zugesagt.
- Am 16.10.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Abschiebung sei nicht möglich, da für Nigeria eine Reisewarnung des österr. Außenministeriums der Stufe 6 wg. der COVID-19 Pandemie gelte. Die BF könne in Nigeria die Selbstquarantäne gar nicht einhalten, da sie dort obdachlos sei. Die BF sei auch noch nicht auf eine COVID-19 Infektion getestet worden, dies sei aber zur Einreise nach Nigeria notwendig. Es sei unklar ob Nigeria die BF überhaupt „zurücknehmen wolle“ wenn die Reisepasskopie nicht ausreiche um die BF damit nach Nigeria abzuschieben. Nicht abschiebbare Fremde seien in der Grundversorgung unterzubringen, die BF sei dann für die Behörde auch immer greifbar. Aufgrund ihrer „Vita“ sei nicht ersichtlich, dass die BF einem gelinderen Mittel – wie zB einer Meldeverpflichtung bei der Polizei - nicht Folge leisten würde.
- Am 16.10.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Abschiebung sei nicht möglich, da für Nigeria eine Reisewarnung des österr. Außenministeriums der Stufe 6 wg. der COVID-19 Pandemie gelte. Die BF könne in Nigeria die Selbstquarantäne gar nicht einhalten, da sie dort obdachlos sei. Die BF sei auch noch nicht auf eine COVID-19 Infektion getestet worden, dies sei aber zur Einreise nach Nigeria notwendig. Es sei unklar ob Nigeria die BF überhaupt „zurücknehmen wolle“ wenn die Reisepasskopie nicht ausreiche um die BF damit nach Nigeria abzuschieben. Nicht abschiebbare Fremde seien in der Grundversorgung unterzubringen, die BF sei dann für die Behörde auch immer greifbar. Aufgrund ihrer „Vita“ sei nicht ersichtlich, dass die BF einem gelinderen Mittel – wie zB einer Meldeverpflichtung bei der Polizei - nicht Folge leisten würde.
- Das Bundesamt legte auf Anforderung am 16.10.2020 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, die Fluchtgefahr sei aus dem bisherigen Verfahrensverlauf evident, die BF sei über Jahre hinweg immer wieder untergetaucht und behördlich nicht gemeldet gewesen und habe sie mehrfach Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet. Dass die Abschiebung nach Nigeria nicht möglich sei, sei schlicht unrichtig, da für die BF bereits seit 08.10.2020 eine HRZ Bestätigung vorliege und sie am 22.10.2020 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben werde; dieser Termin stehe fest und sei der BF auch schon mitgeteilt worden. Die LPD als jene Behörde die die Abschiebung faktisch durchführe sorge natürlich auch für die Einhaltung der entsprechenden Einreisevorrausetzungen wie z.B. für den obligatorischen Test auf COVID-
- Das Bundesamt gehe mit Sicherheit davon aus, dass die BF bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen werde.
- Mit Erkenntnis vom 22.10.2020 sprach das BVwG zu XXXX aus, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die darin beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2020 nicht zuerkannt.
- Mit Erkenntnis vom 22.10.2020 sprach das BVwG zu römisch 40 aus, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die darin beantragte aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2020 nicht zuerkannt.
- Für die BF wurde unter völliger Verkennung der Rechtslage seitens der nigerianischen Botschaft in der Folge für die BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt und zuerst auf das damals laufende Schubhaftbeschwerdeverfahren und in weiterer Folge im Zusammenhang mit zwei weiteren Versuche, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, unter Hinweis auf die anhängige Revision, vereinbarungswidrig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert.
- Mit gegenständlicher Beschwerde vom 12.01.2021 wurde vorgebracht, dass die weitere Anhaltung der BF aufgrund des Titels vom 22.10.2020 rechtswidrig sei. Die BF sei entgegen der Aussage der Behörde am 22.10.2020 und auch danach nicht abgeschoben worden, sondern befinde sich nach wie vor in Schubhaft. Mangels offenkundiger Abschiebbarkeit sei eine Weiterführung der Schubhaft unzulässig, jedoch jedenfalls die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen. Sie könne bei einem namentlich genannten Freund dessen Adresse angeführt wurde, wohnen. Beantragt wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde sowie des genannten Freundes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.
- Die Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 13.01.2021 nachstehende Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz: „Die BF reiste am 17.10.2007 illegal ins Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellte sie einen Asylantrag, dieser wurde mit 07.05.2009 gem. §§ 3 und 8 AsylG in
- Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. „Die BF reiste am 17.10.2007 illegal ins Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellte sie einen Asylantrag, dieser wurde mit 07.05.2009 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in
- Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Am 08.08.2011 wurde die BF wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Am 08.08.2011 wurde die BF wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde sie ins PAZ überstellt und hat sich bis 18.08.2011 in Schubhaft befunden. Die BF wurde wegen Haftunfähigkeit aufgrund von Hungerstreik entlassen. Seit diesem Zeitpunkt hat sich die BF bis 15.12.2014 unbekannten Aufenthaltes befunden, da sie im Bundesgebiet nicht gemeldet war. Anschließend war sie bis 22.06.2015 aufrecht gemeldet. Erst wieder am 01.03.2018 hat sich die BF im Bundesgebiet an einer Wohnadresse angemeldet. Am 06.04.2018 hat die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG bei ha. Behörde persönlich eingebracht. Am 06.04.2018 hat die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG bei ha. Behörde persönlich eingebracht. Am 18.06.2018 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Mit 12.06.2019 wurde die BF amtlich von ihrer Meldeadresse abmeldet. Zuvor wurde sie mehrmals für ein Interview bei der nigerianischen Delegation vorgeladen und ist nicht erschienen. Sie hat immer wieder durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung eine Krankenbestätigung vorgelegt. Am 26.08.2020 wurde der Antrag gem. § 55 AsylG abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 23.09.2020 in Rechtskraft. Am 26.08.2020 wurde der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 23.09.2020 in Rechtskraft. Am 08.10.2020 wurde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Die BF wurde am 24.09.2020, um 01:05 Uhr festgenommen und ins PAZ eingeliefert. Am 24.09.2020, um 11:00 Uhr wurde die BF niederschriftlich einvernommen. Am 24.09.2020, um 16:25 Uhr wurde der Schubhaftbescheid von der BF persönlich übernommen. Die BF wurde am 08.10.2020 der nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde die Staatangehörigkeit Nigeria bestätigt sowie der Ausstellung eines HRZ zugesagt. Die BF wurde am 14.10.2020 für den Charter am 22.10.2020 gebucht. Am 20.10.2020, um 12:00 Uhr wurde die BF neuerlich niederschriftlich einvernommen. Es wurde für diesen Charter kein HRZ von der nigerianischen Botschaft ausgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF wurde neuerlich für den Charter am 12.11.2020 gebucht, jedoch wurde wieder von der Botschaft kein HRZ ausgestellt, obwohl eine Ausstellung zugesagt wurde. Die Botschaft hat aufgrund der Vorlage von Beschwerdeunterlagen kein HRZ für diesen Charter ausgestellt. Die BF wurde neuerlich für den Charter am 10.12.2020 gebucht und am 09.12.2020 wieder storniert. Die Botschaft hat der HRZ Abteilung beim Abholen der anderen HRZ für den Charter am 10.12.2020 eine Kopie der eingebrachten außerordentlichen Revision mitgegeben. Anschließend wurde von der HRZ Abteilung schriftlich urgiert und am 17.12.2020 beim nächsten Vorführtermin nachgefragt. Am 17.12.2020 wurde mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegt. Am 17.12.2020 wurde mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegt. Am 18.12.2020 wurde die BF neuerlich für den Charter am 19.01.2021 gebucht. Am 12.01.2021, um 11:23 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass sich die BF nach ihrer Strafhaft von 08.08.2011 bis 18.08.2011 in Schubhaft befunden hat. Sie wurde anschließend haftunfähig aufgrund des Hungerstreiks entlassen. Die BF war bis 15.12.2014, das heißt mehr als drei Jahre im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und hat auch ha. keine Adresse wo sie wohnhaft ist bekannt gegeben. Die BF war von 15.12.2014 bis 22.06.2015 aufrecht gemeldet, jedoch dann wieder knapp drei Jahre bis zum 01.03.2018 abgemeldet und somit unbekannten Aufenthaltes. Kurz nach ihrer Anmeldung hat sie einen Antrag gem. § 55 AsylG ha. persönlich eingebracht. Sie wurde aufgrund dessen auch niederschriftlich einvernommen und war zu diesem Zeitpunkt für die ha. Behörde greifbar. Nach dieser Einvernahme wurde ihr jedoch mehrmals über ihre damalige rechtsfreundliche Vertreterin ein Ladungsbescheid für ein Interview bei der nigerianischen Botschaft zugestellt, jedoch wurde jedes Mal eine Krankenbestätigung vorlegt. Die BF war von 15.12.2014 bis 22.06.2015 aufrecht gemeldet, jedoch dann wieder knapp drei Jahre bis zum 01.03.2018 abgemeldet und somit unbekannten Aufenthaltes. Kurz nach ihrer Anmeldung hat sie einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ha. persönlich eingebracht. Sie wurde aufgrund dessen auch niederschriftlich einvernommen und war zu diesem Zeitpunkt für die ha. Behörde greifbar. Nach dieser Einvernahme wurde ihr jedoch mehrmals über ihre damalige rechtsfreundliche Vertreterin ein Ladungsbescheid für ein Interview bei der nigerianischen Botschaft zugestellt, jedoch wurde jedes Mal eine Krankenbestätigung vorlegt. Wobei derzeit ein Verfahren gegen diesen Arzt, welcher die „falschen“ Krankenbestätigungen vorgelegt hat, beim BVwG läuft. Die BF wurde neuerlich mit 12.06.2019 amtlich abmeldet und war bis zu ihrer Festnahme am 24.09.2020 unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerde muss auch entgegengehalten werden, dass die Schubhaft sehr wohl so kurz wie möglich gehalten wird. Die BF hätte bereits im Oktober mit dem Charter abgeschoben werden können. Es wurden jedoch immer wieder vom rechtsfreundlichen Vertreter der Botschaft Beschwerdeunterlagen vorgelegt. Weiters steht der BF immer frei eine freiwillige Rückkehr zu beantragen, wozu sie jedoch nicht bereit ist. Dies hat sie selbst zu Protokoll gegeben. Weiters kann der Angabe über die Anmeldung an der Adresse bei ihrem Freund kein Glaube geschenkt werden, da die BF in der Vergangenheit viele Jahre unbekannten Aufenthaltes war. Wenn nun für diesen Charter ein HRZ von der Botschaft ausgestellt wird, kann sie nun am 19.01.2021 nach Nigeria abgeschoben werden. Es ist somit der Sicherungsbedarf gegeben.“
- Die nigerianische Botschaft verweigerte neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die BF wurde daraufhin am 19.01.2021 aus der Schubhaft entlassen. I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
- Zur Person der Beschwerdeführerin und dem Vorverfahren: 1.1 Die BF ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist gesund und haftfähig. 1.2 Mit am 11.12.2008 zugestellten Erkenntnis des AsylGH wurde im Rechtsmittelverfahren der Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und ihr kein subsidiärer Schutz gewährt, weiters wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 11.12.2008 durchsetzbar. Der im April 2018 gestellte Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde am 26.08.2020 vom Bundesamt abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung der BF nach Nigeria für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt. Diese Entscheidung ist am 23.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es bestand von 11.12.2008 bis 23.09.2020 somit eine durchsetzbare Ausweisung und besteht seit 23.09.2020 nunmehr eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF. 1.2 Mit am 11.12.2008 zugestellten Erkenntnis des AsylGH wurde im Rechtsmittelverfahren der Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und ihr kein subsidiärer Schutz gewährt, weiters wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 11.12.2008 durchsetzbar. Der im April 2018 gestellte Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG wurde am 26.08.2020 vom Bundesamt abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung der BF nach Nigeria für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt. Diese Entscheidung ist am 23.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es bestand von 11.12.2008 bis 23.09.2020 somit eine durchsetzbare Ausweisung und besteht seit 23.09.2020 nunmehr eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF. 1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung, verfügt jedoch nunmehr über einen gesicherten Wohnsitz, aber über kaum verfestigte soziale Kontakte im Bundesgebiet und ging nur wenige Tage im Jahr 2008 einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF war außer in diesem Zeitraum im Jahr 2008 nicht krankenversichert. 1.4 Die BF ist nicht zuverlässig und nicht vertrauenswürdig. Sie wird im Falle ihrer Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen.
- Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 2.1 Nach rk. negativem Abschluss des Asylverfahrens ist die BF Ende des Jahres 2008 bis Mitte 2009 erstmals untergetaucht. Sie wurde amtswegig abgemeldet, da sie sich an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat. Sie war unbekannten Aufenthalts und für die BH bzw. später für die BPD nicht greifbar. Die BF ist erst Mitte 2009 durch Zufall in einem Reisezug von Polizisten kontrolliert und festgenommen worden. 2.2 Die mittlerweile zuständige BPD lud die BF im Jahr 2009 zu einer Einvernahme, die BF blieb diesem Termin fern. Die BF blieb bis in das Jahr 2011 untergetaucht, als sie als Mittäterin bei einem Suchtgifthandel verhaftet wurde. Die BF wurde von einem LG am 08.08.2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgehsehen verurteilt. Am 08.07.2011 ist über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft/Untersuchungshaft verhängt worden; es wurde erneut versucht ein HRZ zu erlangen, wobei die BF angab über keinerlei Dokumente zu verfügen. Die BF hat sich in Folge durch einen längeren Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst und musste am 18.08.2011 aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden.2.2 Die mittlerweile zuständige BPD lud die BF im Jahr 2009 zu einer Einvernahme, die BF blieb diesem Termin fern. Die BF blieb bis in das Jahr 2011 untergetaucht, als sie als Mittäterin bei einem Suchtgifthandel verhaftet wurde. Die BF wurde von einem LG am 08.08.2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgehsehen verurteilt. Am 08.07.2011 ist über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft/Untersuchungshaft verhängt worden; es wurde erneut versucht ein HRZ zu erlangen, wobei die BF angab über keinerlei Dokumente zu verfügen. Die BF hat sich in Folge durch einen längeren Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst und musste am 18.08.2011 aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden. 2.3 In den Folgejahren konnten keine HRZ für die BF erlangt werden, da diese immer wieder angab, keinerlei offizielle Dokumente betreffend ihre Herkunft zu haben und nicht am Verfahren mitwirkte. 2.4 Im April 2018 stellte die BF über ihre Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und legte erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor dem Bundesamt einvernommen und gab an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können und hier arbeiten zu können, sie sei nicht ausreisewillig. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am 01.06.2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden ist.2.4 Im April 2018 stellte die BF über ihre Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und legte erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor dem Bundesamt einvernommen und gab an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können und hier arbeiten zu können, sie sei nicht ausreisewillig. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am 01.06.2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden ist. 2.5 Am 15.11.2018 wurde ihr ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft für den 23.11.2018 ausgefolgt. In Folge ist eine „Vertagungsbitte“ der Rechtsvertreterin der BF für diesen Termin eingelangt, da diese eine parallele Verhandlung in einem anderen Verfahren hatte. Als dieser vom Bundesamt nicht entsprochen worden ist, meldete die BF sich unter Übermittlung eines am 22.11.2018 ausgestellten „ärztlichen Attest“ an ebendiesem Tag durch ihre Rechtsvertreterin als krank. Die BF blieb dem Termin am 23.11.2018 fern und behinderte so das weitere Verfahren zur Erlangung eines HRZ. 2.6 Der BF wurde ein neuerlicher Ladungsbescheid für einen Termin vor der nigeriansichen Delegation für 11.01.2019 zugestellt. Die BF blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern. Lediglich die Rechtsvertreterin war zu diesem Termin erschienen. Noch am selben Tag übermittelte die Rechtsvertreterin im Nachgang ein als „Freistellung“ bezeichnetes Dokument jenes Arztes, der schon das „Attest“ im November 2018 ausgestellt hatte. Darin wird angegeben, die BF sei von 11.01.2019 bis 11.01.2019 „arbeitsunfähig“. In Folge erließ das Bundesamt Festnahmeaufträge für Vorführungen vor die nigerianische Delegation im Februar und März 2019, die nicht vollzogen werden konnten, da die BF an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Die Mitbewohnerin der BF hat schließlich angegeben, die BF wohne nicht mehr in jener Wohnung, in der die BF gemeldet war. Die BF wurde erneut abgemeldet, war untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Die BF hat hierdurch erneut das weitere Verfahren zur Erlangung eines HRZ behindert bzw. sich diesem entzogen. 2.
- Die BF wurde am 23.09.2020 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung durch die LPD Wien gegen eine andere Person wegen Suchtmitteldelikten zufällig angetroffen. Die BF wurde nach Feststellung ihrer Identität festgenommen und in ein PAZ überstellt. Dort wurde sie am 24.09.2020 zur Schubhaftverhängung einvernommen, wobei Sie sich in Widersprüche verwickelte. Mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 24.09.2020 ist über die BF die Schubhaft verhängt worden; diese wurde bis 19.01.2021 in einem PAZ vollzogen 2.
- Das Bundesamt hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der nigerianischen Botschaft wiederaufgenommen und wurde die BF am 08.10.2020 aus der Schubhaft einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Die BF wurde erfolgreich identifiziert und die HRZ Ausstellung bestätigt. Die Abschiebung der BF nach Nigeria war für den 22.10.2020 geplant. In rechtlicher Unkenntnis wurde jedoch vor der Abschiebung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft verweigert. Auch drei weitere Versuche ein Heimreisezertifikat zu erhalten misslangen, da die nigerianische Botschaft glaubte, eine Schubhaftbeschwerde bzw. eine eingebrachte Revision würde etwas an der Ausreiseverpflichtung der BF rechtlich ändern können. Die nigerianische Botschaft agierte diesbezüglich nicht vereinbarungskonform bzw. willkürlich. Aufgrund der durch die Behörde bisher erfolgten Interventionen (bzw. Urgenzen) der vergangenen Monate durfte die Behörde bis zum aktuellen Versuch der Abschiebung am 19.01.2021 davon ausgehen, dass die Entscheidungsträger der nigerianischen Botschaft nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage durch die Behörde darüber, dass die Tatsache der Beschwerdeerhebung bzw. einer anhängigen Revision im konkreten Falle auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung keinen Einfluss haben, dass die Ausstellung eines bereits zugesagten Heimreisezertifikates für die BF nicht neuerlich und sohin in diesem Fall willkürlich verweigern werden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Verwaltungsakt der Behörde, in den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.09.2020, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der Behörde zum hiesigen Verfahren. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zum gegen die BF ergangen Strafurteil basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsabschrift (AS 134f). Die Feststellungen zur Identität der BF, zu den Vorverfahren, der durchsetzbaren Ausweisung bzw. nunmehrigen Rückkehrentscheidung und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem umfangreichen Behördenakt und den darin erliegenden Berichten/Anzeigen der BH, der BPD, der die Festnahmeaufträge (erfolglos) durchführenden Polizeibeamten der LPD und des Bundesamtes. Die Feststellungen zum mehrmaligen Untertauchen der BF ergeben sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, den dort einliegenden Berichten über Wohnsitzüberprüfungen bzw. nicht vollziehbaren Festnahmeaufträgen und dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Weiters liegen im Verwaltungsakt auch sämtliche Ladungsbescheide zu Terminen vor der Delegation der nigerianischen Botschaft ein. Die BF blieb allen diesen Terminen fern. Letztlich kommt es für die Feststellung des Untertauchens der BF und der Behinderung des Verfahren ihrer Abschiebung aber auf die beiden nicht wahrgenommenen Delegationstermine jedoch nicht an, da die weiteren Versuche, die BF vor den Terminen im Februar und März 2019 zur Vorführung festnehmen zu lassen, ebenso scheiterten, da die BF erneut untergetaucht war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der LPD (AS 302f) über die erfolglosen Festnahmeversuche. Die BF gab bei ihrer Einvernahme zur Schubhaftverhängung am 24.09.2020 erneut an, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren kaum vorhandenen sozialen bzw. ganz fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und die Tatsache, dass sie keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht, ergeben sich aus ihrer Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am 24.09.2020 sowie aus dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Eine legale Erwerbstätigkeit wird auch in der ggst. Beschwerde nicht vorgebracht. Erstmals wird in der gegenständlichen Beschwerde für das Gericht glaubhaft vorgebracht, dass bei einem namentlich genannten Freund für die BF von nun an eine Wohnmöglichkeit gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Unterkunftgeber um einen Bekannten der BF handelt, konnte von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden. Die Feststellung, dass die BF weder zuverlässig noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem Faktum ihres häufigen Untertauchens und der Tatsache, dass sie sich an ihren Wohnsitzen oftmals nicht angemeldet hat. Weiters verwickelte sich die BF oftmals hinsichtlich ihrer Dokumente in Widersprüche. Sie gab jahrelang an, keine Dokumente zu besitzen, die ihre Herkunft bezeugen könnten. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im April 2018 legte sie aber plötzlich eine nigerianische Geburtsurkunde vor. Auch gab sie an, keinen Reisepass zu besitzen obwohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt zum Aufenthaltstitelantrag 2018 eine Kopie ihres Reisepasses gefunden wurde, der erst im Jänner 2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden war. Die BF behauptete hierzu im Jahr 2019 sie habe ihren Pass schon vor drei Jahren verloren, obwohl dieser erst 2017 ausgestellt worden war. Vertrauenswürdigkeit war daher nicht als gegeben anzunehmen. Für das Verwaltungsgericht steht somit fest, dass die BF durch Verbergen ihrer Dokumente und der Angabe sie besitze solche gar nicht, ebenfalls das Verfahren zu ihrer Abschiebung nachhaltig behindert hat. Soweit mit der Beschwerde eine Wohnmöglichkeit dargetan wurde, ist festzuhalten, dass dies jedoch kein Beweis dafür ist, dass sich die BF nicht wie bisher trotz behördlicher Meldung tatsächlich an einem völlig anderen Ort aufhalten würde. Die BF hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals bei Bekannten bzw. Freunden Unterkunft genommen und war in Folge abgetaucht. Ohne Hinzutreten weiterer sozial verfestigender Umstände kann eine bloße Wohnmöglichkeit noch nicht als „Garantie der Greifbarkeit“ für eine drohende Abschiebung angesehen werden. Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich zum einen aus den Unterlagen zur Botschaftsausführung am 08.10.2020 und zum anderen daraus, dass für das Gericht ein Zusammenhang zwischen der Information über die vorhergehende Schubhaftbeschwerde und der danach ergriffenen Revision mit der vereinbarungswidrigen Verweigerung der bereits zugesagten Ausstellung des Heimreisezertifikates, klar erkennbar ist. Geht man nun davon aus, dass die vergangenen Wochen im Rahmen der Kontakte und Urgenzen zwischen der Behörde und der Botschaft genutzt worden sind, den fehlenden Zusammenhang zwischen der Beschwerde bzw. der Revision im Rahmen der Schubhaft und der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung näherzubringen, durfte die Behörde nach Rechtsansicht des Gerichtes nunmehr auf eine baldige Ausstellung des Heimreisezertifikates zumindest bis zur neuerlichen Ablehnung im Zuge des Abschiebeversuchs vom 19.01.2021 ausgehen. Die Tatsache, dass dieses berechtigte Vertrauen dennoch durch die willkürliche Verweigerung eines Heimreisezertifikates für die geplante Abschiebung am 19.01.2021 enttäuscht wurde, ändert daran jedoch nichts, da die Behörde – wie bereits ausgeführt- auf eine vereinbarungsgemäße Ausstellung eines Heimreisezertifikates bis zuletzt zu Recht vertrauen konnte. Anders hätte sich dies jedoch in Bezug auf eine Fortsetzung der Schubhaft dargestellt. Allgemein ist noch festzuhalten, dass die Beschwerde den offensichtlichen Sicherungsbedarf nicht substanziiert bestreitet, wenngleich die Verhängung eines gelinderen Mittels (routienemäßig) als ausreichend bezeichnet wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 22aAbs.
2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Zu A) 3.1. Gesetzliche Bestimmungen zur Schubhaft: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraphen 22 a, BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. 3.2 Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). , 3.3 Zum konkreten Fall: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gegen die BF liegt bereits seit dem Jahr 2008 eine durchsetzbare Ausweisung vor, nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es bestand daher bereits seit Ende 2008 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die BF, wobei die BF ihrer Ausreisepflicht jahrelang nicht nachgekommen, sondern weiter illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Weiters wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AylsG der BF vom Bundesamt am 26.08.2020 abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der vom Bundesamt herangezogene Sicherungsbedarf des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iSd Sicherung der Abschiebung liegt daher vor, zumal die BF durch ihr Verhalten und ihre Angaben keinen Zweifel daran lässt, dass sie nicht freiwillig ausreisen wird. Gerade dieser Sicherungszweck geht mit Fortgang des Verfahrens naturgemäß in den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ fließend über. Beide Zwecke sind schon aus diesem Grund Bestandteil der selben Bestimmung in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, da schon der Gesetzgeber von dieser Logik ausging. Da auch ex-ante keine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt ist die Erreichung des Sicherungszwecks des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch Schubhaft jedenfalls auch möglich. Gegen die BF liegt bereits seit dem Jahr 2008 eine durchsetzbare Ausweisung vor, nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es bestand daher bereits seit Ende 2008 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die BF, wobei die BF ihrer Ausreisepflicht jahrelang nicht nachgekommen, sondern weiter illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Weiters wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AylsG der BF vom Bundesamt am 26.08.2020 abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der vom Bundesamt herangezogene Sicherungsbedarf des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG iSd Sicherung der Abschiebung liegt daher vor, zumal die BF durch ihr Verhalten und ihre Angaben keinen Zweifel daran lässt, dass sie nicht freiwillig ausreisen wird. Gerade dieser Sicherungszweck geht mit Fortgang des Verfahrens naturgemäß in den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ fließend über. Beide Zwecke sind schon aus diesem Grund Bestandteil der selben Bestimmung in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, da schon der Gesetzgeber von dieser Logik ausging. Da auch ex-ante keine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt ist die Erreichung des Sicherungszwecks des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG durch Schubhaft jedenfalls auch möglich. Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und der bisherigen Verhaltensweise der BF sowie aufgrund der Tatsache, dass die BF seit fast 12 Jahren beharrlich die ergangene Ausweisung ignoriert hat, kein Zweifel daran, dass die BF ihre Rückkehr bzw. ihre Abschiebung umgeht bzw. behindert und dies auch zukünftig versuchen wird. Die BF ist wie festgestellt immer wieder untergetaucht, war an ihren Meldeadressen nicht mehr aufhältig und somit für das Bundesamt nicht greifbar. Auch gab die BF wiederholt wahrheitswidrig an, keine offiziellen Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft zu besitzen, obwohl sie im Besitz einer Geburtsurkunde war, wie sich bei der Stellung des Aufenthaltstitelantrags herausstellte. Deutlich verstärkt wird dieser Fluchtgefahr begründende Tatbestand auch dadurch, dass über die BF bereits 2011 die Schubhaft verhängt wurde, sich die BF aus dieser aber durch einen tagelangen Hungerstreik quasi „freigehungert“ hat. Weiters blieb sie allen Terminen im Herbst/Winter 2018 und auch im Jahr 2019 vor der nigerianischen Botschaftsdelegation fern. Festnahmeaufträge zur Vorführung der BF konnten nicht vollzogen werden, da sie bereits erneut untergetaucht war. Die BF konnte erst aus der mit 24.09.2020 verhängten Schubhaft der Delegation erstmals seit der Ausweisung 2008 (!) vorgeführt werden. Es kann daher keinen Zweifel daran gegeben sein, dass die BF ihre Abschiebung nach Nigeria zu ver- bzw. zu behindern sucht. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und der bisherigen Verhaltensweise der BF sowie aufgrund der Tatsache, dass die BF seit fast 12 Jahren beharrlich die ergangene Ausweisung ignoriert hat, kein Zweifel daran, dass die BF ihre Rückkehr bzw. ihre Abschiebung umgeht bzw. behindert und dies auch zukünftig versuchen wird. Die BF ist wie festgestellt immer wieder untergetaucht, war an ihren Meldeadressen nicht mehr aufhältig und somit für das Bundesamt nicht greifbar. Auch gab die BF wiederholt wahrheitswidrig an, keine offiziellen Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft zu besitzen, obwohl sie im Besitz einer Geburtsurkunde war, wie sich bei der Stellung des Aufenthaltstitelantrags herausstellte. Deutlich verstärkt wird dieser Fluchtgefahr begründende Tatbestand auch dadurch, dass über die BF bereits 2011 die Schubhaft verhängt wurde, sich die BF aus dieser aber durch einen tagelangen Hungerstreik quasi „freigehungert“ hat. Weiters blieb sie allen Terminen im Herbst/Winter 2018 und auch im Jahr 2019 vor der nigerianischen Botschaftsdelegation fern. Festnahmeaufträge zur Vorführung der BF konnten nicht vollzogen werden, da sie bereits erneut untergetaucht war. Die BF konnte erst aus der mit 24.09.2020 verhängten Schubhaft der Delegation erstmals seit der Ausweisung 2008 (!) vorgeführt werden. Es kann daher keinen Zweifel daran gegeben sein, dass die BF ihre Abschiebung nach Nigeria zu ver- bzw. zu behindern sucht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt. Weiters besteht schon seit Ende 2008 gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die nunmehr mit 23.09.2020 durch die aktuell erlassene Rückkehrentscheidung „abgelöst“ wurde. Für sich allein genommen begründet dies noch keine Fluchtgefahr. In Zusammenhang damit, dass die BF über Jahre hinweg immer wieder untergetaucht ist, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, in dieser Zeit straffällig wurde und sich 2011 auch aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst hat, begründet auch dieser Umstand gegenständlich Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Verhalten der BF in irgendeiner Weise geändert hätte, zumal ihr Aufgriff im September 2020 durch die Polizei erneut dem Zufall zu verdanken war. Die BF war nach den erfolglosen Versuchen sie vor die Botschaftsdelegation vorzuführen zu lassen, erneut bei einem Freund untergetaucht. Erst als dessen Wohnung im Rahmen einer Suchtgiftermittlung durchsucht wurde, konnte die BF durch Zufall angetroffen und festgenommen werden. Weiters besteht schon seit Ende 2008 gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die nunmehr mit 23.09.2020 durch die aktuell erlassene Rückkehrentscheidung „abgelöst“ wurde. Für sich allein genommen begründet dies noch keine Fluchtgefahr. In Zusammenhang damit, dass die BF über Jahre hinweg immer wieder untergetaucht ist, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, in dieser Zeit straffällig wurde und sich 2011 auch aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst hat, begründet auch dieser Umstand gegenständlich Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Verhalten der BF in irgendeiner Weise geändert hätte, zumal ihr Aufgriff im September 2020 durch die Polizei erneut dem Zufall zu verdanken war. Die BF war nach den erfolglosen Versuchen sie vor die Botschaftsdelegation vorzuführen zu lassen, erneut bei einem Freund untergetaucht. Erst als dessen Wohnung im Rahmen einer Suchtgiftermittlung durchsucht wurde, konnte die BF durch Zufall angetroffen und festgenommen werden. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass die BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und nur sehr dürftige soziale Anknüpfungspunkte hat. Sie geht und ging in den letzten Jahren keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine maßgeblichen Vermögenswerte. Auch der Wohnsitz der BF ist erst jetzt im Zuge dieses Verfahrens erstmals aufgetaucht, zumal es sich beim Unterkunftgeber um einen Bekannten der BF handelt. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, begründet der bloße Nachweis, dass eine Fremde bei einer bestimmten anderen Person vorübergehend wohnen kann, keinen „gesicherten“ Wohnsitz, der die Greifbarkeit für das Bundesamt sicherstellt. Von einem solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegeben Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass die Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände liegt ggst. vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG besteht. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass die BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und nur sehr dürftige soziale Anknüpfungspunkte hat. Sie geht und ging in den letzten Jahren keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine maßgeblichen Vermögenswerte. Auch der Wohnsitz der BF ist erst jetzt im Zuge dieses Verfahrens erstmals aufgetaucht, zumal es sich beim Unterkunftgeber um einen Bekannten der BF handelt. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, begründet der bloße Nachweis, dass eine Fremde bei einer bestimmten anderen Person vorübergehend wohnen kann, keinen „gesicherten“ Wohnsitz, der die Greifbarkeit für das Bundesamt sicherstellt. Von einem solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegeben Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass die Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände liegt ggst. vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG besteht. Aus den genannten Gründen lag daher bis zur Entlassung am 19.01.2021 Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.Aus den genannten Gründen lag daher bis zur Entlassung am 19.01.2021 Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die BF zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Die BF hat durch ihre Ignoranz ihrer Ausreiseverpflichtung und die begangene Straftat gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Sie hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib der BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung der BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA die BF tatsächlich abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität der BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Die BF hat demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, insbesondere, dass sie sich bereits mehrfach ihrer Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat, sich aus der Schubhaft mittels Hungerstreik bereits freigepresst hat und zahlreichen Ladungsbescheiden keine Folge geleistet hat, schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es war daher davon auszugehen, dass die Schubhaft im ggst. Fall die ultima ratio in Bezug auf die Sicherung der Abschiebung der BF darstellt. Dem entgegengesetzt blieben die Ausführungen zum gelinderen Mittel in der Beschwerde weithingehend unbegründet. Festzuhalten ist hier nochmals, dass die Beschwerde den Feststellungen der vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung nicht qualifiziert entgegentritt und auch die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr darin nicht maßgeblich bestritten wird. Die Beschwerde richtet sich mit ihrem Vorbringen weitestgehend auf eine behauptete Unmöglichkeit der Abschiebung, die sich jedoch erst nach dem gescheiterten Abschiebeversuch vom 19.01.2021 tatsächlich ausreichend manifestierte. Die Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 22.10.2020 war daher
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 22.10.2020 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Die BF wurde wie oben bereits erörtert am 19.01.2021 entlassen. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft konnte daher enfallen. 3.4 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):3.4 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.10.2020 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.10.2020 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Anhaltung der BF in Schubhaft seit dem 22.12.2020 abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,20. Der Antrag auf Aufwandersatz der BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen. Da die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Anhaltung der BF in Schubhaft seit dem 22.12.2020 abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,
- Der Antrag auf Aufwandersatz der BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen, in der gerichtlichen Vorentscheidung herangezogenen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft seit 22.10.2020 basiert auf dem Akteninhalt. Eine nähere Abklärung der Sachlage konnte sohin unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen, in der gerichtlichen Vorentscheidung herangezogenen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens der BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft seit 22.10.2020 basiert auf dem Akteninhalt. Eine nähere Abklärung der Sachlage konnte sohin unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2236118.2.00