RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW183 2237944-1 Spruch, W183 2237944-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung der Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Gesamthöhe von EUR 70,00 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühren für die Eingabe vom 10.10.2019 in einer Grundbuchsangelegenheit noch nicht beglichen wurden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung der Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Gesamthöhe von EUR 70,00 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühren für die Eingabe vom 10.10.2019 in einer Grundbuchsangelegenheit noch nicht beglichen wurden.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 erhob die Zahlungspflichtige binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie den Bescheid betreffend die Gebühr für die Eingabe zu TZ 6632/2019 im gesamten Umfang bekämpfe.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 erhob die Zahlungspflichtige binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie den Bescheid betreffend die Gebühr für die Eingabe zu TZ 6632 aus 2019, im gesamten Umfang bekämpfe.
- Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.12.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin richtete an das Bezirksgericht Krems als Grundbuchsgericht zwei Eingaben, mit denen sie jeweils beantragte, einen näher genannten ursprünglichen Grundbuchszustand wiederherzustellen, in eventu ersuchte sie um Eintragung, dass eine näher genannte Exekutionsbewilligung strittig sei. 1.
- Die erste derartige Eingabe datiert vom 10.10.2019 und langte am 17.10.2019 beim Bezirksgericht ein. Sie wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt. Die Abweisung des Antrags erfolgte mit Beschluss vom 05.11.2019 (TZ 6632/2019). Die Gebühr für diese Eingabe wurde bislang nicht entrichtet.1.
- Die erste derartige Eingabe datiert vom 10.10.2019 und langte am 17.10.2019 beim Bezirksgericht ein. Sie wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt. Die Abweisung des Antrags erfolgte mit Beschluss vom 05.11.2019 (TZ 6632 aus 2019,). Die Gebühr für diese Eingabe wurde bislang nicht entrichtet. 1.
- Die zweite Eingabe datiert vom 06.12.2019 und langte am 19.12.2019 beim Bezirksgericht ein. Die Abweisung des Antrags erfolgte mit Beschluss vom 19.06.2020 (TZ 8059/2019). Die Gebühr für diese Eingabe in Höhe von EUR 62,00 wurde entrichtet.1.
- Die zweite Eingabe datiert vom 06.12.2019 und langte am 19.12.2019 beim Bezirksgericht ein. Die Abweisung des Antrags erfolgte mit Beschluss vom 19.06.2020 (TZ 8059 aus 2019,). Die Gebühr für diese Eingabe in Höhe von EUR 62,00 wurde entrichtet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens sowie aus Auszügen aus dem Register (BG 121 Krems an der Donau) betreffend TZ 6632/2019 und TZ 8059/
- 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens sowie aus Auszügen aus dem Register (BG 121 Krems an der Donau) betreffend TZ 6632 aus 2019, und TZ 8059 aus 2019,.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.
- Gemäß TP 9 lit. a GGG beträgt die Gebühr für die Eingabe um Eintragung in das Grundbuch 44 Euro. Gemäß Anm. 1a zu TP 9 GGG erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.3.1.
- Gemäß TP 9 Litera a, GGG beträgt die Gebühr für die Eingabe um Eintragung in das Grundbuch 44 Euro. Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 eine Eingabe um Eintragung im Grundbuch machte. Die Gebührenpflicht entstand mit der Überreichung der Eingabe gem. § 2 Z 2 GGG, sohin am 17.10.
- Bislang entrichtete die Beschwerdeführerin dafür keine Gebühren. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage war der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Eingabengebühr in Höhe von EUR 62 vorzuschreiben. Auch die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 ist rechtskonform, weil die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, sondern ein Bescheid erlassen werden musste. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 eine Eingabe um Eintragung im Grundbuch machte. Die Gebührenpflicht entstand mit der Überreichung der Eingabe gem. Paragraph 2, Ziffer 2, GGG, sohin am 17.10.
- Bislang entrichtete die Beschwerdeführerin dafür keine Gebühren. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage war der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Eingabengebühr in Höhe von EUR 62 vorzuschreiben. Auch die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 ist rechtskonform, weil die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, sondern ein Bescheid erlassen werden musste. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. a und Anm. 1a zu TP 9 GGG abzuweisen war. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera a und Anmerkung 1a zu TP 9 GGG abzuweisen war. 3.1.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteienantrags – der hier jedoch nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.1.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteienantrags – der hier jedoch nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist die Gesetzeslage eindeutig. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2237944.1.00