RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW187 2193982-1 SpruchW187 2193982-1/15E , W187 2193982-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in XXXX im Iran geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner beiden Schwestern kenne er nicht, da die Familie auf der Flucht getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er an, seine Familie sei illegal im Iran aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht zur Schule gehen oder offiziell arbeiten können. Sie hätten Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer Abschiebung nach Afghanistan.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner beiden Schwestern kenne er nicht, da die Familie auf der Flucht getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er an, seine Familie sei illegal im Iran aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht zur Schule gehen oder offiziell arbeiten können. Sie hätten Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer Abschiebung nach Afghanistan.
- Am XXXX ersuchte die Betreuerin des Beschwerdeführers um Übermittlung einer Kopie des Protokolls der Erstbefragung und legte eine entsprechende Vollmacht vor. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom XXXX nach.
- Am römisch 40 ersuchte die Betreuerin des Beschwerdeführers um Übermittlung einer Kopie des Protokolls der Erstbefragung und legte eine entsprechende Vollmacht vor. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom römisch 40 nach.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari bzw. Farsi niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide seit sieben Jahren an Hepatitis B und gehe deshalb regelmäßig zur Kontrolle. Zudem habe er seit fünf bis sechs Jahren Probleme mit seinem linken Auge und befinde sich deshalb in medizinischer Behandlung. Wegen seiner Augenprobleme nehme der Beschwerdeführer Augentropfen und Augensalben. Wegen Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass seine Kernfamilie, von der er bei der Flucht getrennt worden sei, erschossen worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Zweimal sei er von iranischen Polizisten festgenommen worden, um nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sein Vater habe aber immer gezahlt, damit der Beschwerdeführer freikomme. Im Iran seien sie unmenschlich behandelt worden. Einmal sei der Beschwerdeführer auch mit einem Messer attackiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe schließlich beschlossen, den Iran zu verlassen und Richtung Europa zu reisen. Einmal habe der Beschwerdeführer seinen Vater gefragt, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren würden. Die einzige Erklärung, die sein Vater ihm gegeben habe, sei gewesen, dass sie einfach nicht zurückkehren könnten, weil ihr Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Mehr habe ihm sein Vater nicht erklärt. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, welche konkreten Probleme seine Eltern in Afghanistan hatten. Seine Mutter habe ihm erzählt, der Beschwerdeführer habe eine zehnjährige Schwester gehabt, die von den Taliban umgebracht worden sei. Nach dem Tod der Schwester hätten seine Eltern Afghanistan verlassen.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari bzw. Farsi niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide seit sieben Jahren an Hepatitis B und gehe deshalb regelmäßig zur Kontrolle. Zudem habe er seit fünf bis sechs Jahren Probleme mit seinem linken Auge und befinde sich deshalb in medizinischer Behandlung. Wegen seiner Augenprobleme nehme der Beschwerdeführer Augentropfen und Augensalben. Wegen Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass seine Kernfamilie, von der er bei der Flucht getrennt worden sei, erschossen worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Zweimal sei er von iranischen Polizisten festgenommen worden, um nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sein Vater habe aber immer gezahlt, damit der Beschwerdeführer freikomme. Im Iran seien sie unmenschlich behandelt worden. Einmal sei der Beschwerdeführer auch mit einem Messer attackiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe schließlich beschlossen, den Iran zu verlassen und Richtung Europa zu reisen. Einmal habe der Beschwerdeführer seinen Vater gefragt, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren würden. Die einzige Erklärung, die sein Vater ihm gegeben habe, sei gewesen, dass sie einfach nicht zurückkehren könnten, weil ihr Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Mehr habe ihm sein Vater nicht erklärt. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, welche konkreten Probleme seine Eltern in Afghanistan hatten. Seine Mutter habe ihm erzählt, der Beschwerdeführer habe eine zehnjährige Schwester gehabt, die von den Taliban umgebracht worden sei. Nach dem Tod der Schwester hätten seine Eltern Afghanistan verlassen.
- Mit E-Mail vom XXXX beauftragte die belangte Behörde XXXX mit der Interpretation der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde.
- Mit E-Mail vom römisch 40 beauftragte die belangte Behörde römisch 40 mit der Interpretation der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde.
- Am XXXX sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Vertrauensperson persönlich bei der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, übergab der belangten Behörde Integrationsunterlagen und führte aus, in Österreich Verwandte, nämlich zwei Großcousins, zu haben. Dies habe er auch bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme mit vollständigen Namen und Adresse der Großcousins, zu einem eventuell bestehenden Abhängigkeitsverhältnis sowie zum sozialen Kontakt mit den Verwandten zu übermitteln.
- Am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Vertrauensperson persönlich bei der Regionaldirektion römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, übergab der belangten Behörde Integrationsunterlagen und führte aus, in Österreich Verwandte, nämlich zwei Großcousins, zu haben. Dies habe er auch bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme mit vollständigen Namen und Adresse der Großcousins, zu einem eventuell bestehenden Abhängigkeitsverhältnis sowie zum sozialen Kontakt mit den Verwandten zu übermitteln.
- Am XXXX langte die medizinische Befundinterpretation der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen bei der belangten Behörde ein, wonach beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis B und eine posttraumatisch bedingte Hornhautnarbe links besteht. Ein Therapieerfordernis der chronischen Hepatitis B bestehe derzeit nicht. Die Augenerkrankung werde symptomatisch therapiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers gehe diese mit einer Visusreduktion links einher, verursache jedoch keine sonstigen wesentlichen Einschränkungen im Alltag. Der Beschwerdeführer sei reisefähig, eine Abschiebung sei ab sofort möglich.
- Am römisch 40 langte die medizinische Befundinterpretation der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen bei der belangten Behörde ein, wonach beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis B und eine posttraumatisch bedingte Hornhautnarbe links besteht. Ein Therapieerfordernis der chronischen Hepatitis B bestehe derzeit nicht. Die Augenerkrankung werde symptomatisch therapiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers gehe diese mit einer Visusreduktion links einher, verursache jedoch keine sonstigen wesentlichen Einschränkungen im Alltag. Der Beschwerdeführer sei reisefähig, eine Abschiebung sei ab sofort möglich.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI. gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit E-Mail vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, er schnuppere gerade in einem Restaurant als Koch und Kellner und könne dort eventuell eine Lehre beginnen. Weiter gab er die Namen seiner beiden Großcousins bekannt, von denen einer bereits österreichischer Staatsbürger sei.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, er schnuppere gerade in einem Restaurant als Koch und Kellner und könne dort eventuell eine Lehre beginnen. Weiter gab er die Namen seiner beiden Großcousins bekannt, von denen einer bereits österreichischer Staatsbürger sei.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Entscheidung vorgelegt. Unter einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
- Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom XXXX ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und beantragte die Einvernahme von XXXX als Zeugin zum Beweis eines schützenswerten Privatlebens in Österreich.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom römisch 40 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und beantragte die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin zum Beweis eines schützenswerten Privatlebens in Österreich.
- Mit weiterem Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich zwischenzeitig einer Hornhauttransplantation unterzogen habe. In einem legte er ein Konvolut medizinischer Unterlagen samt einer Zusammenfassung seines Behandlungsverlaufs durch eine Vertrauensperson vor.
- Mit weiterem Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich zwischenzeitig einer Hornhauttransplantation unterzogen habe. In einem legte er ein Konvolut medizinischer Unterlagen samt einer Zusammenfassung seines Behandlungsverlaufs durch eine Vertrauensperson vor.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Weiter wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin, XXXX , durch den erkennenden Richter befragt. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Weiter wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin, römisch 40 , durch den erkennenden Richter befragt. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: „[…] Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Ich bin schon in Behandlung. Ich muss regelmäßig Tropfen einnehmen. Ich wurde mehrfach operiert, genauer gesagt 4 Mal, am linken Auge. Die erste Operation war am XXXX . Die letzte Operation war am XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin schon in Behandlung. Ich muss regelmäßig Tropfen einnehmen. Ich wurde mehrfach operiert, genauer gesagt 4 Mal, am linken Auge. Die erste Operation war am römisch 40 . Die letzte Operation war am römisch 40 . […] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin in XXXX geboren und mein Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, es wurde der XXXX aufgeschrieben, das ist aber falsch. Das richtige Geburtsdatum ist der XXXX . Ich korrigiere mich, richtig ist der XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin in römisch 40 geboren und mein Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, es wurde der römisch 40 aufgeschrieben, das ist aber falsch. Das richtige Geburtsdatum ist der römisch 40 . Ich korrigiere mich, richtig ist der römisch 40 . Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi und Deutsch. Ich kann meine Muttersprache Dari sehr wenig. Farsi kann ich viel besser. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich gehöre zu der Volksgruppe der Sadat, ich bin schiitischer Moslem und ich bin verlobt. Ich habe bei der Einvernahme beim BFA gesagt, dass ich verlobt bin. Man hat zu mir gesagt, dass es hier nicht zählt, du bist bei uns ledig. Weil die Gesetzeslage in Österreich so ist. Man kann einige Zeit verlobt sein, aber dann wieder getrennt sein aber bei uns Afghanen ist das anders. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich im Iran aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich bin in XXXX im Iran geboren und bis zur Ausreise nach Europa habe ich dort und in XXXX gewohnt. Mein Geburtsort ist XXXX Die ersten 5-6 Jahre habe ich dort gewohnt.Beschwerdeführer: Ich bin in römisch 40 im Iran geboren und bis zur Ausreise nach Europa habe ich dort und in römisch 40 gewohnt. Mein Geburtsort ist römisch 40 Die ersten 5-6 Jahre habe ich dort gewohnt. Richter: Wie haben Sie im Iran gewohnt? Beschwerdeführer: Ich habe im Iran ca. 1 Jahr die „Schule“ besucht. Eine afghanische Frau hat ca. 10-15 Kinder unterrichtet. Die Afghanen dürfen im Land keine richtige Schule besuchen. Wenn Afghanen dort wirklich die Schule besuchen wollen, müssen diese sehr viel Geld bezahlen. Seit meinem
- Lebensjahr, habe ich nur gearbeitet. Mein Vater hat im Iran als Schuster gearbeitet und ich habe ihm immer geholfen, seitdem ich ca. 13 Jahre alt war. Die letzten 1 ½ Jahre habe ich auf der Baustelle gearbeitet. Ich habe mich dort spezialisiert auf die Gipsarbeit, das habe ich die letzten 5-6 Monate gemacht. Ich habe gestern oder vorgestern einen Stern aus Gips gebaut, ich wollte Ihnen zeigen was ich kann aber ich durfte diesen nicht mit hineinnehmen. Wenn Sie wollen kann ich es Ihnen zeigen. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Eltern und meine Geschwister wurden auf der Flucht angeschossen und getötet. Wir waren gemeinsam unterwegs und an der Iranisch/Türkischen Grenze wurde auf uns geschossen, dabei wurden sie getötet. Wir waren noch auf der Iranischen Seite, also wurden sie von Iranern erschossen. Richter: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich niemanden und im Iran habe ich einige Verwandte. Richter: Und welche? Beschwerdeführer: Ich habe Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich darf noch nicht arbeiten in Österreich, aber ich helfe unseren Nachbarn. Ich habe auch mehrfach für die Gemeine gearbeitet, z.B. für die Gemeinde in XXXX . Ein Syrischer Freund von mir, hat ca. vor 3 Monaten ein Haus gekauft und ich bin fast jeden Tag ab 18 Uhr dort. Ich verrichte dort verschiedene Bauarbeiten. Die Fenster habe ich neu gemacht, das Holz im Stiegenhaus, aber dafür bekomme ich kein Geld ich mache das Gratis. Aber so bin ich beschäftigt und das ist mir lieber. Ich schaue Filme auf Deutsch und auf Farsi. Ich helfe in der Nachbarschaft. Für XXXX habe ich ein Hochbett gemacht, mit einer Länge von 6 Metern. Ein anderer Nachbar hat auch ein Hochbett bekommen, das war aber 2 ½ Meter lang.Beschwerdeführer: Ich darf noch nicht arbeiten in Österreich, aber ich helfe unseren Nachbarn. Ich habe auch mehrfach für die Gemeine gearbeitet, z.B. für die Gemeinde in römisch 40 . Ein Syrischer Freund von mir, hat ca. vor 3 Monaten ein Haus gekauft und ich bin fast jeden Tag ab 18 Uhr dort. Ich verrichte dort verschiedene Bauarbeiten. Die Fenster habe ich neu gemacht, das Holz im Stiegenhaus, aber dafür bekomme ich kein Geld ich mache das Gratis. Aber so bin ich beschäftigt und das ist mir lieber. Ich schaue Filme auf Deutsch und auf Farsi. Ich helfe in der Nachbarschaft. Für römisch 40 habe ich ein Hochbett gemacht, mit einer Länge von 6 Metern. Ein anderer Nachbar hat auch ein Hochbett bekommen, das war aber 2 ½ Meter lang. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ich bin mit meinem Nachbarn sehr gut befreundet. Zusätzlich habe ich zwei gute iranische Freunde. Der eine heißt XXXX er wohnt dort mit seinem Vater und ich bin mit beiden befreundet. Der andere Freund heißt XXXX . Ein paar österreichische Freunde heißen XXXX und einige andere.Beschwerdeführer: Ich bin mit meinem Nachbarn sehr gut befreundet. Zusätzlich habe ich zwei gute iranische Freunde. Der eine heißt römisch 40 er wohnt dort mit seinem Vater und ich bin mit beiden befreundet. Der andere Freund heißt römisch 40 . Ein paar österreichische Freunde heißen römisch 40 und einige andere. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein ich bei keinem Verein. Ich betreibe aber Sport, ich gehe joggen mit XXXX oder ich gehe spazieren. Mit XXXX gehe ich auch 4 Mal in der Woche spazieren.Beschwerdeführer: Nein ich bei keinem Verein. Ich betreibe aber Sport, ich gehe joggen mit römisch 40 oder ich gehe spazieren. Mit römisch 40 gehe ich auch 4 Mal in der Woche spazieren. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Sie haben gesagt, dass Sie verlobt sind. In Ihren Angaben über Ihr Leben in Österreich kommt diese Verlobte nicht vor. Wie sieht das aus? Beschwerdeführer: Meine Verlobte lebt im Iran. Ich weiß nicht was ich noch über sie erzählen soll. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Wir haben im Iran sehr gut gearbeitet und auch sehr gut Geld verdient. Das Problem war, dass ich 2 Mal von der iranischen Polizei aufgegriffen wurde. Einmal als ich am Weg zur Arbeit war und das zweite Mal direkt auf der Arbeit. Beide Male musste ich Bestechungsgeld bezahlen, um mich freizukaufen. Ein paar Mal habe ich mit den Iranern dort gestritten, nur, weil ich Afghane war. Ich könnte nicht die iranische Polizei anrufen und um Hilfe bitten, weil ich Afghane war und mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Ich wurde auch mit einem Messer attackiert und verletzt. Die Verletzungen sind auf der linken Schulter nach wie vor zu sehen. Wir haben im Iran keine Rechte gehabt und wir wurden von den Iranern sehr ungerecht behandelt. Diese schlechte Allgemeine Situation war der Grund warum ich nicht im Iran bleiben konnte. Ich hatte das satt. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ich habe ihn gefragt, warum wir nicht nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Situation im Iran so schlecht ist. Mein Vater sagte, dass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Frage kommt, weil unser Leben dort in Gefahr ist. Mehr hat er nicht erzählt und ich habe auch nicht gefragt. Später, nach der Einvernahme beim BFA, habe ich meinen Onkel angerufen und habe ihn gefragt, warum die Familie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann. Was ich jetzt erzähle, habe ich von meinem Onkel gehört. Die ganze Familie hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, sie waren alle Bauern. Eines Tages sind die Taliban gekommen. Sie haben mit meinem Vater und auch meinem Großvater und meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und sie haben Lebensmittel verlangt. Meine Familie sollte den Taliban mit Reis, Mehl und Weizen zur Verfügung stellen. Die Rede war nicht von ein paar Kg sondern von einer großen Menge. Das war für meine Familie nicht möglich, sie hatte selber nicht genug zu essen und die Taliban haben gesagt, wenn das so ist, dann müsst ihr für uns arbeiten. Dann haben die Taliban gesagt, dann müsst ihr tun was wir euch sagen, auch wenn wir euch sagen ihr müsst jemanden umbringen, dann müsst ihr das tun. Dann kam es zu einem Streit zwischen meinem Onkel und den Taliban. Die Taliban haben meine damals 10-Jährige Schwester namens XXXX und auch meinen Onkel XXXX umgebracht. Dann sind die Taliban gegangen und davor haben sie gesagt, dass sie morgen wiederkommen würden. Entweder sie bekommen das was sie verlangt hatten oder sie werden die ganze Familie mitnehmen. Daraufhin haben wir meinen Onkel und meine Schwester begraben und in der Nacht ist die ganze Familie nach Pakistan und danach in den Iran geflohen. Die Taliban haben konkret gesagt, dass sie meinen Vater und meinen Großvater mitnehmen damit die beiden für die Taliban kämpfen. Wie gesagt, die ganzen Erzählungen weiß ich nur von meinem Onkel.Beschwerdeführer: Wir haben im Iran sehr gut gearbeitet und auch sehr gut Geld verdient. Das Problem war, dass ich 2 Mal von der iranischen Polizei aufgegriffen wurde. Einmal als ich am Weg zur Arbeit war und das zweite Mal direkt auf der Arbeit. Beide Male musste ich Bestechungsgeld bezahlen, um mich freizukaufen. Ein paar Mal habe ich mit den Iranern dort gestritten, nur, weil ich Afghane war. Ich könnte nicht die iranische Polizei anrufen und um Hilfe bitten, weil ich Afghane war und mit Sicherheit nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Ich wurde auch mit einem Messer attackiert und verletzt. Die Verletzungen sind auf der linken Schulter nach wie vor zu sehen. Wir haben im Iran keine Rechte gehabt und wir wurden von den Iranern sehr ungerecht behandelt. Diese schlechte Allgemeine Situation war der Grund warum ich nicht im Iran bleiben konnte. Ich hatte das satt. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ich habe ihn gefragt, warum wir nicht nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Situation im Iran so schlecht ist. Mein Vater sagte, dass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Frage kommt, weil unser Leben dort in Gefahr ist. Mehr hat er nicht erzählt und ich habe auch nicht gefragt. Später, nach der Einvernahme beim BFA, habe ich meinen Onkel angerufen und habe ihn gefragt, warum die Familie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann. Was ich jetzt erzähle, habe ich von meinem Onkel gehört. Die ganze Familie hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, sie waren alle Bauern. Eines Tages sind die Taliban gekommen. Sie haben mit meinem Vater und auch meinem Großvater und meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und sie haben Lebensmittel verlangt. Meine Familie sollte den Taliban mit Reis, Mehl und Weizen zur Verfügung stellen. Die Rede war nicht von ein paar Kg sondern von einer großen Menge. Das war für meine Familie nicht möglich, sie hatte selber nicht genug zu essen und die Taliban haben gesagt, wenn das so ist, dann müsst ihr für uns arbeiten. Dann haben die Taliban gesagt, dann müsst ihr tun was wir euch sagen, auch wenn wir euch sagen ihr müsst jemanden umbringen, dann müsst ihr das tun. Dann kam es zu einem Streit zwischen meinem Onkel und den Taliban. Die Taliban haben meine damals 10-Jährige Schwester namens römisch 40 und auch meinen Onkel römisch 40 umgebracht. Dann sind die Taliban gegangen und davor haben sie gesagt, dass sie morgen wiederkommen würden. Entweder sie bekommen das was sie verlangt hatten oder sie werden die ganze Familie mitnehmen. Daraufhin haben wir meinen Onkel und meine Schwester begraben und in der Nacht ist die ganze Familie nach Pakistan und danach in den Iran geflohen. Die Taliban haben konkret gesagt, dass sie meinen Vater und meinen Großvater mitnehmen damit die beiden für die Taliban kämpfen. Wie gesagt, die ganzen Erzählungen weiß ich nur von meinem Onkel. Richter: War Ihr Aufenthaltsstatus legal oder illegal im Iran? Beschwerdeführer: Mein Vater hatte einen Flüchtlingsausweis, ich nicht. Er musste jedes Jahr für die Verlängerung viel Geld bezahlen. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Ja oft. Ich wurde auch oft beleidigt und provoziert. Richter: Wodurch sind Sie im Iran aktuell bedroht? Beschwerdeführer: Wenn die Iraner mitbekommen, dass ich etwas habe, wie z.B. ein Handy besteht die Gefahr, dass ich dort entführt, erpresst oder erschlagen werde. Wenn sie merken, dass ich aus Europa zurückgekehrt bin, dann ist die Gefahr noch größer. Außerdem kann ich im Iran meine notwenigen Medikamente nicht besorgen, weil ich dort nicht krankenversichert bin und auch nicht sein werde. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Mit der Hilfe eines Schleppers. Zuerst waren wir in der Türkei. Wir waren auch zu Fuß unterwegs, auf einem Pferd oder mit dem Auto. Auf der Flucht habe ich wie gesagt meine Familie verloren. Eine Afghanische Familie hat mich dann aufgenommen und bis nach Europa gebracht. Diese Familie lebt derzeit in der Schweiz. Die Reiseroute war, Iran, Türkei und Griechenland. Weitere Länder wo ich durchgereist bin, kenne ich nicht. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Ich habe gar nichts bezahlt. Ich weiß das mein Vater etwas gezahlt hat, aber wie viel und an wen weiß ich nicht. Wir haben unsere Reise nach Europa nicht langfristig geplant, mein Vater hat diese Entscheidung auf einmal getroffen und dann sind wir losgefahren. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich kenn mich gar nicht aus in Afghanistan, ich kenne mit dort nicht aus. Ich war noch nie dort. Wenn Sie mich jetzt von Österreich in den Iran zurückschicken, werde ich dort von der iranischen Polizei erwischt und dann nach Afghanistan abgeschoben. Was dann dort passiert weiß ich nicht. Vielleicht bekomme ich mit den Taliban zu tun oder mit der afghanischen Polizei. Es kann auch sein, dass die afghanischen Leute mich fertigmachen. Wenn Sie mich von Österreich nach Afghanistan oder in den Iran zurückschicken, erwartet mich dasselbe Schicksal. Ich benötige dringend meine Medikamente, die werde ich in Afghanistan nicht bekommen, weil ich mir die Medikamente nicht leisten kann und ich werde mein Auge verlieren. Ich muss regelmäßig zu Kontrollterminen nach XXXX fahren, mein nächster Termin ist am XXXX . Ich habe Probleme mit der Hornhaut. Ich habe die ganzen medizinischen Unterlagen dabei, falls Sie diese brauchen.Beschwerdeführer: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich kenn mich gar nicht aus in Afghanistan, ich kenne mit dort nicht aus. Ich war noch nie dort. Wenn Sie mich jetzt von Österreich in den Iran zurückschicken, werde ich dort von der iranischen Polizei erwischt und dann nach Afghanistan abgeschoben. Was dann dort passiert weiß ich nicht. Vielleicht bekomme ich mit den Taliban zu tun oder mit der afghanischen Polizei. Es kann auch sein, dass die afghanischen Leute mich fertigmachen. Wenn Sie mich von Österreich nach Afghanistan oder in den Iran zurückschicken, erwartet mich dasselbe Schicksal. Ich benötige dringend meine Medikamente, die werde ich in Afghanistan nicht bekommen, weil ich mir die Medikamente nicht leisten kann und ich werde mein Auge verlieren. Ich muss regelmäßig zu Kontrollterminen nach römisch 40 fahren, mein nächster Termin ist am römisch 40 . Ich habe Probleme mit der Hornhaut. Ich habe die ganzen medizinischen Unterlagen dabei, falls Sie diese brauchen. Richter: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor, wenn Sie einen Aufenthalts-titel bekommen sollten? Beschwerdeführer: Ich habe eine Bestätigung. Jemand hat mir einen Job gesichert. Sobald ich einen Aufenthaltstitel habe, kann ich als Verputzer auf der Baustelle arbeiten. Als Zeugin vernommen wird XXXX . Diese betritt um 12.52 Uhr den Verhandlungssaal.Als Zeugin vernommen wird römisch 40 . Diese betritt um 12.52 Uhr den Verhandlungssaal. Richter: Wie stehen sie zum Beschwerdeführer? Zeugin: Er wohnt bei uns im Haus. Ich kenne ihn seit
- Er ist wie ein Kind für mich. Ich habe bereits zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn und er ist das dritte Kind. Wir verbringen viel Zeit miteinander. Er hilft mir viel im Haus, im Garten und mit den Tieren die wir haben. Ich versuche dem Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 2016 deutsch beizubringen. Ich unterstütze ihn bei der Arbeitssuche oder erkläre ihm, wie man bei uns lebt und was wichtig ist. Aus irgendeinem Grund stehen wir einander sehr nahe. Richter: Wie sieht es denn im Alltag konkret aus? Zeugin: Wir frühstücken miteinander. Er bringt dann die Ziegen raus, füttert die Hühner. Wir gehen mit dem Hund spazieren und sprechen immer dabei. Weil ich weiß er redet lieber wenn er in einer entspannten Situation ist als aus Büchern. Ich habe ihm früher auch aus Kinderbüchern vorgelesen und ihm so die Sprache erklärt. Ich bin Lehrerin, zwar für Mathematik und Physik aber ich weiß wie man jemanden etwas lernt. Richter: Was wissen Sie über sein sonstiges Leben? Was können Sie sonst über sein Leben erzählen, in Österreich? Zeugin: Das sonstige Leben spielt sich sonst bei uns Zuhause ab. Ein sehr guter Freund von ihm hat mit seiner Familie Asyl bekommen und sich ein Haus gebaut. Diesem Freund hilft er auch sehr viel. Er hat auch afghanische Freunde, teilweise in XXXX . In XXXX , da wohnt die Familie XXXX , mit denen trinkt er öfters Tee und unterhält sich. Sonst ist er mit mir in der Nachbarschaft unterwegs und manchmal auch mit meinen Kollegen. Einem Kollegen hat er die Toilette repariert. Der Beschwerdeführer ist sehr hilfsbereit. Es geht ihm einfach besser, wenn er etwas zu tun hat und man ihn beschäftigt. Er fährt gerne mit dem Fahrrad. Er hat auch einige Zeit bei meinen Eltern im Haus gewohnt und geholfen.Zeugin: Das sonstige Leben spielt sich sonst bei uns Zuhause ab. Ein sehr guter Freund von ihm hat mit seiner Familie Asyl bekommen und sich ein Haus gebaut. Diesem Freund hilft er auch sehr viel. Er hat auch afghanische Freunde, teilweise in römisch 40 . In römisch 40 , da wohnt die Familie römisch 40 , mit denen trinkt er öfters Tee und unterhält sich. Sonst ist er mit mir in der Nachbarschaft unterwegs und manchmal auch mit meinen Kollegen. Einem Kollegen hat er die Toilette repariert. Der Beschwerdeführer ist sehr hilfsbereit. Es geht ihm einfach besser, wenn er etwas zu tun hat und man ihn beschäftigt. Er fährt gerne mit dem Fahrrad. Er hat auch einige Zeit bei meinen Eltern im Haus gewohnt und geholfen. Rechtsvertreterin: Können die Verwandten im Iran, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, ihn finanziell unterstützen? Beschwerdeführer: Nein. Sie haben schon genug finanzielle Probleme im Iran. Das Leben dort ist sehr teuer. Sie müssen Miete und Strom zahlen. Es bleibt nicht viel über, dass sie mir helfen können. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist für mich unmöglich und nicht machbar. Ich kenne die Leute dort nicht. Ich weiß nicht wer die Taliban sind und kenne mich dort nicht aus. Ich wäre verloren. Wie soll ich dort verstehen, ob ich in Gefahr bin, wenn ich die Taliban nicht kenne. Woher soll ich merken, wer gut ist und wer böse ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
- Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben im Iran Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari bzw. Farsi, welche er weder lesen, noch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer Deutsch zumindest auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist mit einer im Iran lebenden Frau verlobt und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Baghlan. Noch vor der Geburt des Beschwerdeführers verließen seine Eltern Afghanistan und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem fünften bzw sechsten Lebensjahr. Anschließend übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX , wo er gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern aufwuchs. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr XXXX im Iran in XXXX auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Baghlan. Noch vor der Geburt des Beschwerdeführers verließen seine Eltern Afghanistan und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem fünften bzw sechsten Lebensjahr. Anschließend übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern aufwuchs. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr römisch 40 im Iran in römisch 40 auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran ungefähr ein Jahr lang eine afghanische Schule. Ab seinem
- Lebensjahr half der Beschwerdeführer seinem Vater bei dessen Arbeit als Schuster. In den letzten eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise Richtung Europa arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern. An der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei wurde auf den Beschwerdeführer und seine Familie geschossen. Dabei kamen die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers ums Leben. Im Iran leben ein Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits samt Familie. Der Onkel väterlicherseits ist aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig und wird von seinen Söhnen versorgt. Die Onkel mütterlicherseits arbeiten im Iran als Schneider, als Bauarbeiter und als Hausmeister. Die Tante mütterlicherseits ist verheiratet und Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten im Iran. Die finanzielle Situation der Verwandten im Iran ist schlecht, weshalb sie den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen können. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Zwei Großcousins des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , leben in Österreich.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern. An der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei wurde auf den Beschwerdeführer und seine Familie geschossen. Dabei kamen die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers ums Leben. Im Iran leben ein Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits samt Familie. Der Onkel väterlicherseits ist aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig und wird von seinen Söhnen versorgt. Die Onkel mütterlicherseits arbeiten im Iran als Schneider, als Bauarbeiter und als Hausmeister. Die Tante mütterlicherseits ist verheiratet und Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten im Iran. Die finanzielle Situation der Verwandten im Iran ist schlecht, weshalb sie den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen können. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Zwei Großcousins des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , leben in Österreich. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit XXXX wohnt der Beschwerdeführer bei XXXX und XXXX in deren Einfamilienhaus in XXXX , wo er durch seinen Fleiß, sein handwerkliches Geschick und seine Hilfsbereitschaft auffällt. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.Seit römisch 40 wohnt der Beschwerdeführer bei römisch 40 und römisch 40 in deren Einfamilienhaus in römisch 40 , wo er durch seinen Fleiß, sein handwerkliches Geschick und seine Hilfsbereitschaft auffällt. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil. Im Schuljahr XXXX besuchte der Beschwerdeführer den Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch“ an der Bundeshandelsakademie und -handelsschule XXXX . Bereits im XXXX legte der Beschwerdeführer eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab, welche er bestand. Im XXXX besuchte der Beschwerdeführer den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und absolvierte erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zuletzt besuchte er im XXXX einen Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und trat am XXXX zur Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 an, welche er leider nicht bestand.Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil. Im Schuljahr römisch 40 besuchte der Beschwerdeführer den Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch“ an der Bundeshandelsakademie und -handelsschule römisch 40 . Bereits im römisch 40 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab, welche er bestand. Im römisch 40 besuchte der Beschwerdeführer den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und absolvierte erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zuletzt besuchte er im römisch 40 einen Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und trat am römisch 40 zur Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 an, welche er leider nicht bestand. Der Beschwerdeführer leistete seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig ehrenamtliche Arbeit: Seit XXXX dolmetscht der Beschwerdeführer für die XXXX unter anderem in verschiedenen Einrichtungen des Instituts, in Asylunterkünften, Schulen, Kindergärten sowie bei Ärzten. Im XXXX half der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Flurreinigungsaktion der Gemeinde XXXX mit. Weiter war er im XXXX und XXXX gemeinnützig beim städtischen Bauhof der Stadtgemeinde XXXX tätig, wo er mit Reinigungs- und Straßenabreiten betraut war und bei Gartenarbeiten mithalf.Der Beschwerdeführer leistete seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig ehrenamtliche Arbeit: Seit römisch 40 dolmetscht der Beschwerdeführer für die römisch 40 unter anderem in verschiedenen Einrichtungen des Instituts, in Asylunterkünften, Schulen, Kindergärten sowie bei Ärzten. Im römisch 40 half der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Flurreinigungsaktion der Gemeinde römisch 40 mit. Weiter war er im römisch 40 und römisch 40 gemeinnützig beim städtischen Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 tätig, wo er mit Reinigungs- und Straßenabreiten betraut war und bei Gartenarbeiten mithalf. Der Beschwerdeführer zeigte sich seit seiner Einreise äußerst bemüht bei der Arbeitssuche bzw. der Suche nach einer Lehrstelle. Mit Unterstützung von XXXX fragte der Beschwerdeführer bei vier Unternehmen telefonisch bzw. per E-Mail an und sprach bei fünf Unternehmen persönlich vor. Im XXXX absolvierte er ein Schnupper-Praktikum als Koch und Kellner beim Restaurant XXXX in XXXX . Dennoch erhielt der Beschwerdeführer nur Absagen mit der Begründung, dass er keinen positiven Asylbescheid vorweisen könne. Im XXXX erhielt der Beschwerdeführer schließlich eine Job-Zusage des Einzelunternehmens XXXX , Vermietung und Verpachtung, als Verputzer für Innen- und Außenputzarbeiten bzw. als Bauarbeiter für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis.Der Beschwerdeführer zeigte sich seit seiner Einreise äußerst bemüht bei der Arbeitssuche bzw. der Suche nach einer Lehrstelle. Mit Unterstützung von römisch 40 fragte der Beschwerdeführer bei vier Unternehmen telefonisch bzw. per E-Mail an und sprach bei fünf Unternehmen persönlich vor. Im römisch 40 absolvierte er ein Schnupper-Praktikum als Koch und Kellner beim Restaurant römisch 40 in römisch 40 . Dennoch erhielt der Beschwerdeführer nur Absagen mit der Begründung, dass er keinen positiven Asylbescheid vorweisen könne. Im römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer schließlich eine Job-Zusage des Einzelunternehmens römisch 40 , Vermietung und Verpachtung, als Verputzer für Innen- und Außenputzarbeiten bzw. als Bauarbeiter für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit verbringt er viel Zeit mit XXXX und deren Familie, welche den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufgenommen hat und beim Deutschlernen sowie bei der Arbeitssuche unterstützt. Der Beschwerdeführer hilft der Familie im Gegenzug im Haushalt, im Garten und bei der Versorgung der Tiere. Weiter unterstützt der Beschwerdeführer in seiner Freizeit einen Freund bei der Renovierung eines Einfamilienhauses und verrichtet dort diverse Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer schaut gerne Filme auf Deutsch und Farsi, hilft in der Nachbarschaft (zB beim Bau eines Hochbeetes), treibt Sport und trifft sich mit Freunden.Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit verbringt er viel Zeit mit römisch 40 und deren Familie, welche den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufgenommen hat und beim Deutschlernen sowie bei der Arbeitssuche unterstützt. Der Beschwerdeführer hilft der Familie im Gegenzug im Haushalt, im Garten und bei der Versorgung der Tiere. Weiter unterstützt der Beschwerdeführer in seiner Freizeit einen Freund bei der Renovierung eines Einfamilienhauses und verrichtet dort diverse Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer schaut gerne Filme auf Deutsch und Farsi, hilft in der Nachbarschaft (zB beim Bau eines Hochbeetes), treibt Sport und trifft sich mit Freunden. In Österreich leben zwei Großcousins des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat.In Österreich leben zwei Großcousins des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat. Abgesehen von seinen Großcousins leben in Österreich keine weiteren Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich, noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet seit ungefähr XXXX unter Problemen mit seinem linken Auge. Im Landeskrankenhaus XXXX , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie wurde beim Beschwerdeführer im XXXX am linken Auge eine alte Hornhautnarbe mit Vaskularisation (Bildung von Blutgefäßen) diagnostiziert und festgestellt, dass derzeit kein akuter Handlungsbedarf besteht bzw. keine Therapie erforderlich ist. Es wurde jedoch die Vorstellung des Beschwerdeführers in der Hornhaut-Ambulanz angeregt, um Möglichkeiten einer Keratoplastik zu evaluieren. Im XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine harte Kontaktlinse am linken Auge bei Z.n. (Zustand nach) Hornhautverätzung verordnet. Die Hornhautnarbe wurde zunächst symptomatisch behandelt, wobei sich im Alltag Einschränkungen vor allem in Form einer Visusreduktion links zeigten. Im XXXX wurde dem Beschwerdeführer in der Hornhautsprechstunde des Uniklinikums XXXX , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie eine fragliche Limbusstammzellinsuffizienz, eine seltene Krankheit des Limbusephitels in der Hornhaut, diagnostiziert. Es wurde eine penetrierende Keratoplastik empfohlen und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf der Warteliste befindet. In weiterer Folge fanden regelmäßige Kontrollen in der Hornhautambulanz des Uniklinikums XXXX statt. Im XXXX wurde schließlich eine penetrierende Keratoplastik (Hornhauttransplantation) am linken Auge des Beschwerdeführers durchgeführt. Aufgrund eines persistierenden Epitheldefekts am Hornhauttransplantat wurde beim Beschwerdeführer am XXXX eine Amnionmembrantransplantation im Uniklinikum XXXX , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vorgenommen. Wegen eines nach wie vor bestehenden persistierenden Epitheldefekts bei St.p. (Zustand nach) perforierender Keratoplastik unterzog sich der Beschwerdeführer am XXXX und XXXX abermals einer Amnionmembrantransplantation. Ob der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Amnionmembrantransplantationen benötigen wird, ist derzeit nicht absehbar. Er befindet sich in ständiger Behandlung und muss wöchentliche Kontrolltermine im Uniklinikum XXXX Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie wahrnehmen. Die Sehleistung am linken Auge des Beschwerdeführers ist nach wie vor deutlich vermindert. Das linke Auge des Beschwerdeführers wird derzeit medikamentös mit XXXX 6x täglich, XXXX 6x äglich, XXXX 5x täglich, XXXX 5x täglich, XXXX 2x täglich, XXXX 2x täglich und XXXX 2x täglich behandelt, um ein Abstoßen der Hornhaut zu verhindern und ein gutes Anwachsen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer benötigt Zugang zu seiner Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung seiner Diagnose bzw Therapie. Sollte der Körper des Beschwerdeführers die Hornhaut abstoßen oder diese nicht gut anwachsen, hätte dies die Erblindung des Beschwerdeführers am linken Auge zur Folge.Der Beschwerdeführer leidet seit ungefähr römisch 40 unter Problemen mit seinem linken Auge. Im Landeskrankenhaus römisch 40 , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie wurde beim Beschwerdeführer im römisch 40 am linken Auge eine alte Hornhautnarbe mit Vaskularisation (Bildung von Blutgefäßen) diagnostiziert und festgestellt, dass derzeit kein akuter Handlungsbedarf besteht bzw. keine Therapie erforderlich ist. Es wurde jedoch die Vorstellung des Beschwerdeführers in der Hornhaut-Ambulanz angeregt, um Möglichkeiten einer Keratoplastik zu evaluieren. Im römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine harte Kontaktlinse am linken Auge bei Z.n. (Zustand nach) Hornhautverätzung verordnet. Die Hornhautnarbe wurde zunächst symptomatisch behandelt, wobei sich im Alltag Einschränkungen vor allem in Form einer Visusreduktion links zeigten. Im römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer in der Hornhautsprechstunde des Uniklinikums römisch 40 , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie eine fragliche Limbusstammzellinsuffizienz, eine seltene Krankheit des Limbusephitels in der Hornhaut, diagnostiziert. Es wurde eine penetrierende Keratoplastik empfohlen und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf der Warteliste befindet. In weiterer Folge fanden regelmäßige Kontrollen in der Hornhautambulanz des Uniklinikums römisch 40 statt. Im römisch 40 wurde schließlich eine penetrierende Keratoplastik (Hornhauttransplantation) am linken Auge des Beschwerdeführers durchgeführt. Aufgrund eines persistierenden Epitheldefekts am Hornhauttransplantat wurde beim Beschwerdeführer am römisch 40 eine Amnionmembrantransplantation im Uniklinikum römisch 40 , Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vorgenommen. Wegen eines nach wie vor bestehenden persistierenden Epitheldefekts bei St.p. (Zustand nach) perforierender Keratoplastik unterzog sich der Beschwerdeführer am römisch 40 und römisch 40 abermals einer Amnionmembrantransplantation. Ob der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Amnionmembrantransplantationen benötigen wird, ist derzeit nicht absehbar. Er befindet sich in ständiger Behandlung und muss wöchentliche Kontrolltermine im Uniklinikum römisch 40 Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie wahrnehmen. Die Sehleistung am linken Auge des Beschwerdeführers ist nach wie vor deutlich vermindert. Das linke Auge des Beschwerdeführers wird derzeit medikamentös mit römisch 40 6x täglich, römisch 40 6x äglich, römisch 40 5x täglich, römisch 40 5x täglich, römisch 40 2x täglich, römisch 40 2x täglich und römisch 40 2x täglich behandelt, um ein Abstoßen der Hornhaut zu verhindern und ein gutes Anwachsen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer benötigt Zugang zu seiner Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung seiner Diagnose bzw Therapie. Sollte der Körper des Beschwerdeführers die Hornhaut abstoßen oder diese nicht gut anwachsen, hätte dies die Erblindung des Beschwerdeführers am linken Auge zur Folge. Weiter leidet der Beschwerdeführer seit ungefähr XXXX an chronischer Hepatitis B, wobei ein Therapieerfordernis zuletzt nicht erkannt werden konnte.Weiter leidet der Beschwerdeführer seit ungefähr römisch 40 an chronischer Hepatitis B, wobei ein Therapieerfordernis zuletzt nicht erkannt werden konnte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, mit Verfolgung durch die Taliban wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung sowie mit Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, mit Verfolgung durch die Taliban wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung sowie mit Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan vor dessen Geburt wegen der damaligen Machtübernahme der Taliban und der allgemeinen Sicherheitslage, nachdem die Taliban die ältere Schwester des Beschwerdeführers sowie einen Onkel töteten und seinen Großvater sowie seinen Vater aufforderten, sich ihnen anzuschließen bzw. für sie zu arbeiten. Seither sind mehr als XXXX Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan nicht von den Taliban gesucht, ihm drohen im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan keine Übergriffe bzw. Verfolgung durch die Taliban bis hin zu seiner Tötung, etwa aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan vor dessen Geburt wegen der damaligen Machtübernahme der Taliban und der allgemeinen Sicherheitslage, nachdem die Taliban die ältere Schwester des Beschwerdeführers sowie einen Onkel töteten und seinen Großvater sowie seinen Vater aufforderten, sich ihnen anzuschließen bzw. für sie zu arbeiten. Seither sind mehr als römisch 40 Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan nicht von den Taliban gesucht, ihm drohen im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan keine Übergriffe bzw. Verfolgung durch die Taliban bis hin zu seiner Tötung, etwa aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall seiner Niederlassung im Herkunftsstaat auch keine Übergriffe oder Verfolgung durch die Taliban oder sonstige Akteure wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Aufständische der Taliban sind in bestimmten Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen. In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch afghanische Sicherheitskräfte ausgeführt. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz sind Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz Baghlan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten und ruhigsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch nicht betroffen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Aufständische sind in einigen abgelegenen Distrikten aktiv. Die Hauptstadt der Provinz – Herat (Stadt) – ist davon wenig betroffen und gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als sehr sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Die Provinzen Balkh und Herat waren von einer Dürre betroffen. Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) grundsätzlich gegeben. Wegen der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) zwar vorhanden, jedoch beschränkt. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Aufgrund kurzfristiger Lockdowns wegen des Corona-Virus kann auch die Möglichkeit, sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zeitlich begrenzt zusätzlich eingeschränkt sein. Die Versorgungslage ist angespannt und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie zusätzlich beschränkt. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) jedoch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B sowie an einem persistierenden Epitheldefekt am linken Auge bei St.p. (Zustand nach) perforierender Keratoplastik (Hornhauttransplantation). Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfügt lediglich über Arbeitserfahrung in Form von Gelegenheitsarbeiten im Iran. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Aufgrund seiner Augenerkrankung ist der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung sowie auf Zugang zu wöchentlichen fachärztlichen Kontrollen angewiesen, um ein Abstoßen der Hornhaut zu verhindern und ein gutes Anwachsen sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung in Afghanistan ist jedoch durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Ohne adäquate Behandlung droht dem Beschwerdeführer der Verlust seines Sehvermögens am linken Auge. Im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie und seiner Augenerkrankung, Gefahr, mangels sozialer und familiärer Unterstützung sowie mangels ausreichender (leistbarer) Unterkunftsmöglichkeiten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie seine medizinische und fachärztliche Behandlung, Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch wäre die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Fall einer Infektion mit COVID-19 nicht gewährleistet. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.4.1 Staatendokumentation (Stand 21.7.2020, außer wenn anders angegeben) 1.4.1.1 Länderspezifische Anmerkungen COVID-19 1.4.1.1.1 Stand 21.7.2020 Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter – noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter – noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). 1.4.1.1.2 Stand 29.6.2020 Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). 1.4.1.1.2 Stand 18.5.2020 In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: Nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: Nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Pati-ent/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Pati-ent/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor „harten Maßnahmen“ der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommission gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommission gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). 1.4.1.2 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ash