Obsah (24)
§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 46a§§ 4§ 18§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 5Art. 8§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW192 2238219-1 Spruch, W192 2238219-1/2E W192 2238220-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 57Asyl
G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden
Paragraph 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom 05.03.2020 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien und legte näher dar, dass die Zweitbeschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin, von 18.08.2018 bis 11.01.2019 sowie von 28.11.2019 bis 13.12.2019 in Salzburg gemeldet gewesen sei und am 23.11.2019 einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen geheiratet hätte. Am 25.12.2019 sei ihr Sohn, der Erstbeschwerdeführer, im Bundesgebiet zur Welt gekommen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige an die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht möglich, da diese unter 21 Jahre alt sei. Die Genannte habe in den vergangenen zwei Wochen gemeinsam mit ihrem Mann etwa drei- bis viermal bei der dortigen Behörde vorgesprochen und am 04.03.2020 für ihren Sohn einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gestellt. Nach Durchführung fremdenpolizeilicher Erhebungen zur aufenthaltsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführer, welche einen durchgehenden Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem 27.11.2019 ergaben, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zweitbeschwerdeführerin – auch betreffend den von ihr gesetzlich vertretenen Erstbeschwerdeführer – mit Schreiben vom 07.08.2020 über die infolge ihres unrechtmäßigen Aufenthalts beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und gewährte ihr die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu ihren familiären und privaten Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einer am 07.09.2020 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der bevollmächtigte Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Zweitbeschwerdeführerin sei in Wien gemeldet gewesen, da ihr Vater dort lebe; ihre Stiefmutter sei österreichische Staatsbürgerin. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zuletzt am 27.11.2019 in das Bundesgebiet eingereist, diese habe eine normale Schulbildung absolviert und lerne Deutsch. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Am 23.11.2019 habe sie einen serbischen Staatsbürger geheiratet, dessen Vater im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sei. In Serbien lebe noch eine Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin, sonst habe sie dort niemanden. Im Dezember 2019 habe die Zweitbeschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht. Diese lebe mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind in einer Mietwohnung. Ihr Mann sei im Besitz einer Daueraufenthaltskarte für Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin werde durch ihren Ehegatten erhalten, welcher bei einer näher bezeichneten Reinigungsfirma arbeite und in Österreich bestens integriert sei. Aus diesem Grund sei der Zweitbeschwerdeführerin eine Ausreise mit dem minderjährigen Kind nicht möglich und wäre verfassungswidrig. Die Zweitbeschwerdeführerin möchte bei ihrem Ehegatten in Österreich leben. Da sie sonst keine Verwandten in Serbien habe, wäre eine Ausreise katastrophal. Da ihre Eltern in Österreich leben, würde sie in Serbien in eine finanzielle Notlage geraten. Der Ehegatte sei tief verwurzelt und es könne ihm ein Wohnen außerhalb Österreichs nicht zugemutet werden. Übermittelt wurden Kopien der Reisepässe und Aufenthaltstitel der in Österreich lebenden Bezugspersonen, ein durch den Ehegatten abgeschlossener, bis Mitte Dezember 2019 befristeter, Mietvertrag, Nachweise über Mietüberweisungen im Jahr 2020, die Heiratsurkunde sowie ein Versicherungsdatenauszug betreffend den Ehegatten. Es wurde beantragt, von der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen und einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Am 28.10.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Erstbeschwerdeführers als Zeuge befragt. Der Zeuge gab zusammengefasst an, er habe die Zweitbeschwerdeführerin 2017 in Serbien kennengelernt und habe diese öfter am Wohnort seines Großvaters und Onkels besucht. Auf die Frage, wie lange er mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, antwortete der Zeuge, sie seien zwischen Serbien und Österreich hin und her gewechselt. Er selbst lebe seit 2012 in Österreich, seine ganze Familie sei nach Österreich gekommen als der Zeuge 14 Jahre alt gewesen sei. Der Zeuge besitze eine bis 2028 gültige Daueraufenthaltskarte, sei derzeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Sein Familieneinkommen belaufe sich auf etwa EUR 1.200,-, ab und zu erhielten sie einen finanziellen Zuschuss durch ihre Angehörigen. Angesprochen auf die im November 2019 in Serbien erfolgte Eheschließung gab der Zeuge an, seine Frau sei immer in Serbien gewesen. Er sei immer nach Serbien gereist. Die Untersuchungen in Serbien und in Österreich habe er aus eigener Tasche bezahlt. In Serbien würden sich die Großmutter, Mutter und Schwester seiner Frau aufhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Serbien in ihrem Haus bei der Großmutter des Zeugen gelebt. Zweck der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich am 27.11.2019 sei gewesen, dass der Zeuge mit seiner Frau in Österreich habe zusammenleben wollen. Darauf angesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zunächst von 28.11.2019 bis 13.12.2019 beim Zeugen in Salzburg und anschließend bis 15.05.2020 bei ihrem Vater in Wien gemeldet gewesen wäre, erklärte der Zeuge, dies sei wegen der Mitversicherung bei ihrem Vater erfolgt, seine Frau habe sich jedoch immer in Salzburg aufgehalten. Dem Zeugen sei bekannt, dass ein Aufenthalt mit einem serbischen biometrischen Reisepass lediglich für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zulässig sei. Über Vorhalt, dass ihm vom Magistrat mehrfach mitgeteilt worden wäre, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters keinen Aufenthaltstitel erhalten werde, diese sich, ebenso wie der Sohn, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte und das Bundesamt davon ausginge, dass der Zeuge der Annahme wäre, durch die Heirat und Geburt eines Kindes ein Aufenthaltsrecht erzwingen zu können und das Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigte, gab der Zeuge an: „Wenn es sein muss.“ Er habe jedoch vom Magistrat ein Schreiben bekommen, dass er für seinen Sohn nur eine Karte bekomme, wenn er ein Einkommen nachweisen könne. Der Zeuge könne sich eher nicht vorstellen, mit seiner Familie eine gewisse Zeit in Serbien zu leben, da er schauen müsse, dass er ein Einkommen erziele. Im Fall einer Abschiebung würde er seine Familie nicht nach Serbien begleiten. Mit seiner Frau unterhalte er sich in Serbisch und Rumänisch.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.), erließ
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II.), traf
§ 52Abs.
9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gewährte diesen
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.). 2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei.), traf
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung, dass die Abschiebung der Genannten nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gewährte diesen
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei am 27.11.2019 mit dem Vorsatz ins Bundesgebiet eingereist, ihr Kind hier zur Welt zu bringen und im Anschluss bei ihrem Ehmann, welchen sie am 23.11.2019 in Serbien geheiratet hätte, bleiben zu wollen, wodurch sie die Bedingungen eines zulässigen visumfreien Aufenthaltes zu touristischen Zwecken bereits bei der Einreise nicht erfüllt hätte, sodass sich ihr gesamter Aufenthalt als unrechtmäßig erweise. Der Aufenthalt des im Bundesgebiet geborenen Erstbeschwerdeführers sei
§ 31Abs.
4 FPG sechs Monate nach seiner Geburt illegal geworden. Begründend wurde ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei am 27.11.2019 mit dem Vorsatz ins Bundesgebiet eingereist, ihr Kind hier zur Welt zu bringen und im Anschluss bei ihrem Ehmann, welchen sie am 23.11.2019 in Serbien geheiratet hätte, bleiben zu wollen, wodurch sie die Bedingungen eines zulässigen visumfreien Aufenthaltes zu touristischen Zwecken bereits bei der Einreise nicht erfüllt hätte, sodass sich ihr gesamter Aufenthalt als unrechtmäßig erweise. Der Aufenthalt des im Bundesgebiet geborenen Erstbeschwerdeführers sei
Paragraph 31, Absatz 4, FPG sechs Monate nach seiner Geburt illegal geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit dem 28.11.2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und lebe zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in Salzburg. Ihr Vater und ihre Stiefmutter würden in Wien leben. Die Zweitbeschwerdeführerin ginge im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer werde durch ihren derzeit arbeitslosen Vater respektive Ehemann bestritten. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts sei von keinem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe bis zu ihrer im Alter von 17 Jahren erfolgten Ausreise im Haus der Familie ihres Ehemannes in Serbien gelebt, sei dort zur Schule gegangen und beherrsche die serbische Sprache. Laut Auskunft der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde würde den Beschwerdeführern vom Inland aus kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden; diese müssten von Serbien aus einen entsprechenden Antrag stellen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Vorfeld der Ausreise keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde gestellt und versucht, die hiesigen Behörden hinsichtlich ihres Aufenthalts vor vollendete Tatsachen zu stellen. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater des Erstbeschwerdeführers sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in der Vergangenheit des Öfteren in Serbien besucht. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorlägen, sei angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Nach § 21 NAG sei der Aufenthaltsstatus des Erstbeschwerdeführers an jenen der Kindesmutter gebunden, sodass auch gegen diesen eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, willkürlicher Gewalt oder Repressionen durch staatliche Organe ausgesetzt wären, sodass deren Abschiebung, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zulässig sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit dem 28.11.2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und lebe zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in Salzburg. Ihr Vater und ihre Stiefmutter würden in Wien leben. Die Zweitbeschwerdeführerin ginge im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer werde durch ihren derzeit arbeitslosen Vater respektive Ehemann bestritten. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts sei von keinem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe bis zu ihrer im Alter von 17 Jahren erfolgten Ausreise im Haus der Familie ihres Ehemannes in Serbien gelebt, sei dort zur Schule gegangen und beherrsche die serbische Sprache. Laut Auskunft der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde würde den Beschwerdeführern vom Inland aus kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden; diese müssten von Serbien aus einen entsprechenden Antrag stellen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Vorfeld der Ausreise keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde gestellt und versucht, die hiesigen Behörden hinsichtlich ihres Aufenthalts vor vollendete Tatsachen zu stellen. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater des Erstbeschwerdeführers sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch in der Vergangenheit des Öfteren in Serbien besucht. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorlägen, sei angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Nach Paragraph 21, NAG sei der Aufenthaltsstatus des Erstbeschwerdeführers an jenen der Kindesmutter gebunden, sodass auch gegen diesen eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, willkürlicher Gewalt oder Repressionen durch staatliche Organe ausgesetzt wären, sodass deren Abschiebung, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer am 14.12.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher beantragt wurde, die Bescheide im gesamten Umfang aufzuheben, den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 07.09.2020 wiederholt und es wurde ausgeführt, dass aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet, welches von der Behörde unzureichend ermittelt worden sei, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer am 14.12.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher beantragt wurde, die Bescheide im gesamten Umfang aufzuheben, den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 07.09.2020 wiederholt und es wurde ausgeführt, dass aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet, welches von der Behörde unzureichend ermittelt worden sei, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen.
- Das Bundesamt führte in einer zugleich mit der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme vom 21.12.2020 aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine Würdigung des Familienlebens erfolgt sei. Eine am 17.12.2020 durchgeführte Sozialversicherungsdaten-Abfrage habe ergeben, dass sich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sowie Vater des Erstbeschwerdeführers seit dem 08.10.2020 wieder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befinde, doch es sei anzuzweifeln, dass er hierdurch in der Lage sein würde, Lebensunterhalt und Arztkosten sämtlicher Familienmitglieder zu bestreiten, ohne die Belastung einer Gebietskörperschaft herbeizuführen. Aus Sicht des Bundesamtes würde es das Fremdenrecht aushebeln, wenn ein Drittstaatsangehöriger, welcher bis zur Hochzeit im Herkunftsstaat gelebt und dort ein Kind gezeugt hätte, zur Geburt des Kindes nach Österreich einreise und sich in der Folge auf ein hier bestehendes Familienleben berufe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche erstmals am 08.08.2018 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete, der bis zum 11.01.2019 bestand. Am 23.11.2019 schloss diese in Serbien im Alter von 17 Jahren die Ehe mit einem serbischen Staatsbürger, welcher in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist. Am 27.11.2019 reiste die schwangere Zweitbeschwerdeführerin mit der Intention, sich bei ihrem hier lebenden Ehemann dauerhaft niederzulassen, neuerlich in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf. Sie hat im Vorfeld der Einreise keine Schritte hinsichtlich der Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels gesetzt und war sich, ebenso wir ihr Ehemann, darüber im Klaren, dass sie lediglich für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Am 28.11.2019 begründete die Zweitbeschwerdeführerin im Haushalt ihres Ehegatten in Salzburg einen Hauptwohnsitz, welcher bis zum 13.12.2019 bestand. Am 19.12.2019 meldete diese einen Hauptwohnsitz bei ihrer in Wien lebenden Stiefmutter an. Am 25.12.2019 brachte diese im Bundesgebiet einen Sohn, den Erstbeschwerdeführer, zur Welt. Am 15.05.2019 meldete sie neuerlich einen Hauptwohnsitz bei ihrem Ehemann in Salzburg an. Die Beschwerdeführer leben gegenwärtig in einer Mietwohnung zusammen mit dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater des Erstbeschwerdeführers in Salzburg. In Niederösterreich lebt der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis Ende November 2019 in Serbien, wo sie aufgewachsen ist und eine Schulbildung absolviert hat. In Serbien halten sich noch die Mutter, eine Schwester, eine Großmutter sowie Angehörige der Schwiegerfamilie der Zweitbeschwerdeführerin auf. Zuletzt lebte diese im Haus der Familie ihres Ehemannes gemeinsam mit dessen Großmutter. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehemann lernten sich im Jahr 2017 in Serbien kennen und ihr Ehemann besuchte sie dort im Vorfeld der Eheschließung regelmäßig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Ausnahme des Kontakts zu ihren Familienangehörigen keine Bindungen im österreichischen Bundesgebiet begründet. Diese hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet und ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer wird durch den Ehemann/Kindesvater sowie die weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen finanziert. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin/Vater des Erstbeschwerdeführers, welcher sich im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie in Österreich niedergelassen hat und muttersprachlich Serbisch spricht, befand sich zuletzt seit dem 08.10.2020 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Der Zweitbeschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (vorübergehend) nach Serbien zurückzukehren, dort neuerlich im Familienkreis zu leben und sich vom Heimatland aus um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für sich und ihren Sohn zu bemühen. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann und die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie kann von der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien gleichermaßen empfangen werden. Dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater des Erstbeschwerdeführers ist es möglich und zumutbar, seine Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Sohn (vorübergehend) in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu begleiten. Er kann dort gleichermaßen eine Erwerbstätigkeit ausüben und zum Familieneinkommen beitragen. Der Kontakt zu den weiteren im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Angehörigen kann durch wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer ist ebenfalls gesund. Aufgrund seines Lebensalters hat dieser außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie noch keine privaten oder familiären Bindungen begründet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte und nach wie vor ein familiäres Netz und eine Wohnmöglichkeit hat. Sie brachte keine Befürchtungen einer ihr oder ihrem minderjährigen Sohn in Serbien drohenden Grundrechtsverletzung oder sonstigen Notlage vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf den in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumenten, insbesondere ihren serbischen Reisepässen, der serbischen Heiratsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin und der österreichischen Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers, in Zusammenschau mit ihren dahingehenden Angaben. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin und Vaters des Erstbeschwerdeführers sowie des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Kopien der Reisepässe und Aufenthaltstitel in Übereinstimmung mit den personenbezogenen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehefrau des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Reisepasskopie. Die Dauer des Aufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den im Zentralen Melderegister ersichtlichen Hauptwohnsitzmeldungen und ihren damit in Einklang stehenden Angaben. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zweck einer dauerhaften Niederlassung bei ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehegatten ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den ausdrücklichen Angaben ihres im Verfahren vor dem Bundesamt als Zeugen befragten Ehemannes. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich folgen den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für Erkrankungen der Beschwerdeführer sind nicht zutage getreten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Serbien aufgewachsen ist und dort bis Ende 2019 ihren Lebensmittelpunkt hatte, sowie dort die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehemann begründete und mit ihm die Ehe schloss, ergibt sich aus ihren Angaben und jenen ihres Ehemannes als Zeuge. Die Feststellung, dass neben der Großmutter und den Angehörigen der Schwiegerfamilie auch die Mutter und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin unverändert in Serbien aufhältig sind, ergibt sich aus den dahingehend eindeutigen Angaben ihres als Zeuge befragten Ehemannes. Soweit die Beschwerde andeutet, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Bindungen mehr in ihrem Herkunftsstaat hat und dort von einer Notlage betroffen wäre, so kann dem aufgrund ihrer persönlichen Umstände keinesfalls gefolgt werden; diese lebte bis vor rund einem Jahr im Familienkreis in Serbien, besuchte dort die Schule, spricht muttersprachlich Serbisch und es ist ihr möglich, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn neuerlich bei ihren Angehörigen in Serbien Unterkunft zu nehmen und auch im Herkunftsstaat finanzielle Unterstützung durch die in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen zu erfahren. Die Feststellung, dass sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch ihr Ehemann muttersprachlich Serbisch sprechen, ergibt sich aus ihren Angaben. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Eltern noch keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet hat, ergibt sich aus seinem Lebensalter von rund einem Jahr. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat geäußert und ist in der Beschwerde den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines bei Abschiebung drohenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder existenzbedrohenden Notlage nicht konkret entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)–
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(13)[…]“
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)–
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)–
(3)[…]Paragraph 55,
(1)–
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.2.1.
- Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.2.1.
- Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.
Artikel 20
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.
Art. 5Abs.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).
Artikel 5
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
§ 31Abs.
4 FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
Paragraph 31, Absatz 4, FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. 3.2.1.
- Auf Grund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Intention einer dauerhaften Niederlassung in das Bundesgebiet eingereist ist, waren ihre Einreise und ihr Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG als rechtswidrig zu qualifizieren, da sie die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts zu touristischen Zwecken nicht einhielt. Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin, welche sich seit dem 27.11.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen maßgeblich überschritten, sodass ihr Aufenthalt jedenfalls auch vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren war. Da auch der im Dezember 2019 im Bundesgebiet geborene Erstbeschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist auch dessen Aufenthalt als illegal zu qualifizieren. 3.2.1.
- Auf Grund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Intention einer dauerhaften Niederlassung in das Bundesgebiet eingereist ist, waren ihre Einreise und ihr Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid in Anbetracht des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG als rechtswidrig zu qualifizieren, da sie die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts zu touristischen Zwecken nicht einhielt. Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin, welche sich seit dem 27.11.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen maßgeblich überschritten, sodass ihr Aufenthalt jedenfalls auch vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren war. Da auch der im Dezember 2019 im Bundesgebiet geborene Erstbeschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist auch dessen Aufenthalt als illegal zu qualifizieren. 3.2.1.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden, welche dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 16.11.2010 zugestellt wurden, wurde gegen die Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG beurteilt. 3.2.1.4. Mit den gegenständlichen Bescheiden, welche dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 16.11.2010 zugestellt wurden, wurde gegen die Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beurteilt. 3.2.2.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch die Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ jeweils nicht vorliegen. 3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch die Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ jeweils nicht vorliegen. 3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.2.4.1.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.4.
- Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 27.11.2019 in das Bundesgebiet ein und begründete einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann, einem serbischen Staatsangehörigen, mit welchem sie vier Tage zuvor in Serbien die Ehe geschlossen hatte. Rund einen Monat später kam der gemeinsame Sohn des Ehepaars, der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, im Bundesgebiet zur Welt. Die Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann respektive Vater und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob der durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in dieses im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. 3.2.4.
- Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 27.11.2019 in das Bundesgebiet ein und begründete einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann, einem serbischen Staatsangehörigen, mit welchem sie vier Tage zuvor in Serbien die Ehe geschlossen hatte. Rund einen Monat später kam der gemeinsame Sohn des Ehepaars, der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, im Bundesgebiet zur Welt. Die Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann respektive Vater und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob der durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in dieses im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Vorfeld der Einreise keinerlei Bemühungen gesetzt, um einen Aufenthaltstitel für das Bundedesgebiet zu erlangen. Diese missbrauchte vielmehr ihr Recht auf eine visumfreie Einreise, indem sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise eine dauerhafte Niederlassung in Österreich beabsichtigte und nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer des visumfreien Aufenthalts bis dato beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehemann lernten einander im Jahr 2017 in Serbien kennen, wo die Zweitbeschwerdeführerin bis Ende November 2019 ihren Lebensmittelpunkt hatte und zuletzt bei Angehörigen ihres nunmehrigen Ehegatten lebte. Bis zur Eheschließung gestalteten sie die Beziehung vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Aufenthaltsstaaten, der Ehemann war desöfteren bei der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien aufhältig und es wurde auch die Ehe dort geschlossen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Österreich keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu, zumal sich beide bei Eingehen der Beziehung sowie zum Zeitpunkt der Einreise und Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes der Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Zweitbeschwerdeführerin bewusst waren, auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet demnach nicht vertrauen konnten und durch die Vorgehensweise offensichtlich versuchten, die Behörden unter Umgehung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Aufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin und des von ihr erwarteten Kindes vor vollendete Tatsachen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Soweit die Beschwerdeführer daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann respektive Vater verwiesen, sind diese auf das für den von ihnen angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen eines wegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahrens umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr eine Beschreitung des für den von ihr angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der Beschwerdeführer unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf dem minderjährigen Erstbeschwerdeführer selbst nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten seiner Eltern auch auf die Beurteilung seiner Situation durch. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr eine Beschreitung des für den von ihr angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der Beschwerdeführer unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf dem minderjährigen Erstbeschwerdeführer selbst nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten seiner Eltern auch auf die Beurteilung seiner Situation durch. Die Beschwerdeführer sind somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens kann der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Ehemann respektive Vater zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem der Ehemann/Vater jederzeit zu Einreise und Aufenthalt im gemeinsamen Herkunftsstaat berechtigt ist. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer verpflichtet, sich nach Serbien zu begeben, wobei angesichts der geographischen Nähe die Möglichkeit von regelmäßigen Besuchskontakten gegeben ist, wie es dem Ehemann bereits in der Vergangenheit möglich gewesen ist. Dabei führt auch die gegenwärtige Corona-Pandemie und das allfällige Erfordernis, bei Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen oder sich in Quarantäne zu begeben, zu keiner anderen Beurteilung. Der Zweitbeschwerdeführerin ist es möglich, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, wie bereits vor der Ausreise, bei den Angehörigen ihres Mannes oder bei ihren eigenen Angehörigen im Herkunftsstaat Wohnsitz zu nehmen und es ist ihr von Serbien aus gleichermaßen möglich, finanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen zu beziehen. Darüber hinaus ist eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien jederzeit möglich. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater des Erstbeschwerdeführers lebte bis zum Alter von 14 Jahren in Serbien und ließ sich anschließend gemeinsam mit seiner Familie in Österreich nieder, wobei er sich weiterhin regelmäßig besuchsweise in Serbien aufhielt. Dieser ist demnach mit den Gegebenheiten und der Sprache Serbiens bestens vertraut, er hat dort ein verwandtschaftliches Netz und eine unmittelbare Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen. Der Genannte ging im Bundesgebiet zuletzt seit Oktober 2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach, sodass auch keine längerfristige berufliche Eingliederung vorliegt, welche eine Ausreise unzumutbar machen könnte. Vielmehr wäre es ihm im Herkunftsstaat gleichermaßen möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein Einkommen zu beziehen. Vor dem dargestellten persönlichen Hintergrund wäre es ihm jedenfalls zumutbar, im Falle des Wunsches der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens sich mit den Beschwerdeführern neuerlich in Serbien niederzulassen, zumal beiden Ehepartnern, wie dargelegt, die aufenthaltsrechtliche Stellung der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Familienlebens bewusst gewesen ist und die nunmehrige Situation daher ausschließlich in deren Verantwortungsbereich liegt. Gleichermaßen kann auch der Kontakt zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, insbesondere dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, dessen Ehegattin und den Angehörigen der Schwiegerfamilie, über Besuche und telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten werden. Die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin lebten bereits bisher in räumlicher Trennung von den Beschwerdeführern in Wien bzw. Niederösterreich, während die Beschwerdeführer in Salzburg leben, sodass sich die (besuchsweise) Ausgestaltung des persönlichen Kontakts nach einer Rückkehr nicht erheblich ändern würde. Da der einjährige Erstbeschwerdeführer in Obhut seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, es auch seinem Vater offen steht, ihn in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu begleiten oder alternativ den Kontakt besuchsweise aufrecht zu erhalten und der Minderjährige angesichts seines geringen Lebensalters noch keine Bindungen außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie begründet hat, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls respektive seines Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen dar. Es haben sich im Fall des minderjährigen Erstbeschwerdeführers und seiner Mutter insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände ergeben, welche eine vorübergehende Rückkehr in den Herkunftsstaat und Erlangung eines Aufenthaltstitels im hierfür vorgesehenen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unzumutbar erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer dar. 3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.2.4.3.
- Die Lebensbeziehungen des Erstbeschwerdeführers beschränken sich angesichts seines geringen Lebensalters noch auf den Bereich seiner Kernfamilie, sodass er noch keine darüberhinausgehenden privaten Bindungen im Bundesgebiet begründet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts intensive, über das zu erwartende übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hätte. Die vorgebrachten Interessen an einem Verbleib in Österreich beschränken sich auf den Aufenthalt ihrer hier lebenden Bezugspersonen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet, war in Österreich noch nie erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und war bisher nicht ehrenamtlich tätig. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer wird durch ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen finanziert. Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte können daher bei einer Gesamtschau des maßgeblichen Sachverhalts nicht erkannt werden. Hingegen hat die 18-jährige Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, und hat nach wie vor enge Angehörige im Herkunftsstaat, in dem sie bis etwa ein Jahr zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr gemeinsam mit ihrem in Österreich geborenen Sohn bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Es stünde den Beschwerdeführern dort eine Wohnmöglichkeit bei den dort ansässigen Verwandten unmittelbar zur Verfügung, welche die Zweitbeschwerdeführerin auch bei der Betreuung des Erstbeschwerdeführers unterstützen könnten. Ihren Lebensunterhalt werden die Beschwerdeführer im Heimatland wie bisher weiterhin durch Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten können, zudem hat die gesunde Zweitbeschwerdeführerin die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat aufzunehmen. Bereits an anderer Stelle wurde dargelegt, dass dem Ehemann/Kindesvater die Möglichkeit offen steht, die Beschwerdeführer in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu begleiten. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern offen steht, von Serbien aus im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen und sich in der Folge rechtmäßig in Österreich niederzulassen. Gleichermaßen werden sie in Zukunft als serbische Staatsbürger die Möglichkeit zu visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet haben. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern offen steht, von Serbien aus im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen und sich in der Folge rechtmäßig in Österreich niederzulassen. Gleichermaßen werden sie in Zukunft als serbische Staatsbürger die Möglichkeit zu visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet haben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.4.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist daher ebenfalls jeweils nicht geboten.3.2.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls jeweils nicht geboten. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bereits an anderer Stelle wurde ausgeführt, dass es der Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ende November 2019 erfolgten Ausreise möglich gewesen ist, im Familienkreis in Serbien zu leben und es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb ihr Gleiches infolge einer Rückkehr gemeinsam mit dem zwischenzeitlich geborenen Erstbeschwerdeführer nicht neuerlich möglich sein sollte. Da diese eine Wohnmöglichkeit und zahlreiche Angehörige im Heimatland hat, mit den dortigen Gegebenheiten und der Sprache vertraut und ebenso wie der Erstbeschwerdeführer gesund ist, haben sich keine Hinweise auf eine ihr im Heimatland drohende Notlage ergeben. Wie angesprochen, kann diese durch ihre in Österreich lebenden Angehörigen weiterhin finanziell unterstützt werden und sie hat zudem die Möglichkeit, selbst eine Erwerbstätigkeit im Heimatland aufzunehmen. Ausgehend davon kann auch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, welcher in Obsorge seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt, kein entsprechendes Risiko erkannt werden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bereits an anderer Stelle wurde ausgeführt, dass es der Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ende November 2019 erfolgten Ausreise möglich gewesen ist, im Familienkreis in Serbien zu leben und es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb ihr Gleiches infolge einer Rückkehr gemeinsam mit dem zwischenzeitlich geborenen Erstbeschwerdeführer nicht neuerlich möglich sein sollte. Da diese eine Wohnmöglichkeit und zahlreiche Angehörige im Heimatland hat, mit den dortigen Gegebenheiten und der Sprache vertraut und ebenso wie der Erstbeschwerdeführer gesund ist, haben sich keine Hinweise auf eine ihr im Heimatland drohende Notlage ergeben. Wie angesprochen, kann diese durch ihre in Österreich lebenden Angehörigen weiterhin finanziell unterstützt werden und sie hat zudem die Möglichkeit, selbst eine Erwerbstätigkeit im Heimatland aufzunehmen. Ausgehend davon kann auch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, welcher in Obsorge seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt, kein entsprechendes Risiko erkannt werden. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind, sowie Kinder bis zum
- Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand jeweils keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würden. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind, sowie Kinder bis zum
- Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand jeweils keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würden. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52leg.cit.
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.). 3.4.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ebenfalls als unbegründet erweist (zur Festlegung der Frist einer freiwilligen Ausreise in Zusammenhang mit allfälligen Reisebeschränkungen angesichts der COVID-19-Pandemie siehe VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251-5).Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ebenfalls als unbegründet erweist (zur Festlegung der Frist einer freiwilligen Ausreise in Zusammenhang mit allfälligen Reisebeschränkungen angesichts der COVID-19-Pandemie siehe VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251-5). 4.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Personen der Beschwerdeführer in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in ihre durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würden. Ebensowenig wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestritten und es wurden keine Umstände dargelegt, vor deren Hintergrund der Verweis auf die Beantragung von Aufenthaltstiteln im hierfür vorgesehenen regulären Verfahren nach dem NAG unter vorübergehender Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar zu erachten wäre. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Personen der Beschwerdeführer in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in ihre durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würden. Ebensowenig wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestritten und es wurden keine Umstände dargelegt, vor deren Hintergrund der Verweis auf die Beantragung von Aufenthaltstiteln im hierfür vorgesehenen regulären Verfahren nach dem NAG unter vorübergehender Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar zu erachten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238219.1.00