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{'item': 'W198 2225290-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW198 2225290-1 SpruchW198 2225290-1/9E, W198 2225290-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 13.08.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) wegen Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Maßnahme am 13.08.2019 vorzeitig beendet worden sei, da er keine Zeckenimpfung gehabt habe. Der Chef habe gemeint, dass er den Impfstoff besorgen könne. Am 13.08.2019 habe der Beschwerdeführer nachgefragt, ob der Impfstoff da sei. Der Chef habe geantwortet, dass der Impfstoff verfügbar sei; der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht erhalten. Durch eine dritte Person habe er schließlich erfahren, dass gar kein Impfstoff verfügbar sei. Der Arbeitsanweiser habe schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen.
  2. Bei der am 13.08.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) wegen Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Maßnahme am 13.08.2019 vorzeitig beendet worden sei, da er keine Zeckenimpfung gehabt habe. Der Chef habe gemeint, dass er den Impfstoff besorgen könne. Am 13.08.2019 habe der Beschwerdeführer nachgefragt, ob der Impfstoff da sei. Der Chef habe geantwortet, dass der Impfstoff verfügbar sei; der Beschwerdeführer habe ihn aber nicht erhalten. Durch eine dritte Person habe er schließlich erfahren, dass gar kein Impfstoff verfügbar sei. Der Arbeitsanweiser habe schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2019, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.08.2019 bis 08.10.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX durch die vorzeitige Beendigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2019, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 14.08.2019 bis 08.10.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei römisch 40 durch die vorzeitige Beendigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am zweiten Tag der Beschäftigung dem Chef gesagt habe, dass er nicht zeckengeimpft sei. Er habe die Arbeit größtenteils im Freien verrichtet und habe nach einer Stunde fünf Zecken am Arm gehabt, woraufhin er seinem Chef mitgeteilt habe, dass er zu diesem Platz im Freien nicht mehr gehen könne, da er nicht geimpft sei. Bei Vertragsunterzeichnung habe er den Chef bezüglich der Zeckenimpfung gefragt und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Impfgebühr bezahlt und das Serum von der Firma besorgt werde. Der Vorgesetzte habe dann jedoch gesagt, dass das Serum nicht da sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten gefragt, ob er, da der Impfstoff nicht in der Firma verfügbar sei, in der Mittagspause zum Arzt gehen könne. Er habe dann den Arzt angerufen. In der Zwischenzeit habe der Vorgesetzte bei der XXXX angerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert habe, weil er nicht mehr ins Freie gegangen sei. Dazu wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass er niemals die Arbeit verweigert habe. Er habe seinem Chef schon bei Beginn des Dienstverhältnisses mitgeteilt, dass er nicht geimpft sei. Der Arzttermin hätte in der Mittagspause stattgefunden und mit Hin- und Rückweg lediglich 15 Minuten gedauert.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am zweiten Tag der Beschäftigung dem Chef gesagt habe, dass er nicht zeckengeimpft sei. Er habe die Arbeit größtenteils im Freien verrichtet und habe nach einer Stunde fünf Zecken am Arm gehabt, woraufhin er seinem Chef mitgeteilt habe, dass er zu diesem Platz im Freien nicht mehr gehen könne, da er nicht geimpft sei. Bei Vertragsunterzeichnung habe er den Chef bezüglich der Zeckenimpfung gefragt und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Impfgebühr bezahlt und das Serum von der Firma besorgt werde. Der Vorgesetzte habe dann jedoch gesagt, dass das Serum nicht da sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten gefragt, ob er, da der Impfstoff nicht in der Firma verfügbar sei, in der Mittagspause zum Arzt gehen könne. Er habe dann den Arzt angerufen. In der Zwischenzeit habe der Vorgesetzte bei der römisch 40 angerufen und gesagt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit verweigert habe, weil er nicht mehr ins Freie gegangen sei. Dazu wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass er niemals die Arbeit verweigert habe. Er habe seinem Chef schon bei Beginn des Dienstverhältnisses mitgeteilt, dass er nicht geimpft sei. Der Arzttermin hätte in der Mittagspause stattgefunden und mit Hin- und Rückweg lediglich 15 Minuten gedauert.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für die Vereitelung des Maßnahmenerfolges gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für die Vereitelung des Maßnahmenerfolges gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.

  1. Mit Schreiben vom 08.11.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem er zunächst sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Mittagspause immer nur eine Person zur selben Zeit das Betriebsgelände verlassen habe dürfen. Der Vorgesetzte habe dies so gewollt, weshalb der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, zum Arzt zu gehen.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.12.2019 dem Beschwerdeführer aufgetragen, die vollständigen Namen samt ladungsfähiger Adressen der im Vorlageantrag genannten, beantragten Zeugen sowie das jeweilige Beweisthema bekanntzugeben.
  2. Am 19.12.2019 langte eine Mitteilung des Beschwerdeführers ein, in welcher er mitteilte, dass er nur die Vornamen der beantragten Zeugen kenne.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 12.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Weiters wurde XXXX telefonisch als Auskunftsperson einvernommen (siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.).
  4. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 12.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Weiters wurde römisch 40 telefonisch als Auskunftsperson einvernommen (siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 14.03.1996 – unterbrochen durch lediglich sehr kurze (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt, an der Vorbereitungsmaßnahme XXXX teilzunehmen. Am 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt, an der Vorbereitungsmaßnahme römisch 40 teilzunehmen. Niederschriftlich wurden am 16.07.2019 dem Beschwerdeführer seine Defizite in Bezug auf die Erlangung einer Arbeitsstelle dargelegt. Weiters wurde ihm die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck der Maßnahme erläutert (warum die Teilnahme an dieser Maßnahme für notwendig erachtet wird). In dieser Niederschrift, die der Beschwerdeführer auch unterschrieben hat, hat er keine Einwände gegen die Maßnahme vorgebracht. Auch der Inhalt, das Ziel, der Veranstaltungsort sowie der Veranstalter wurden dem Beschwerdeführer in einer Infobroschüre zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme

§ 10i

Vm § 38 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Niederschriftlich wurden am 16.07.2019 dem Beschwerdeführer seine Defizite in Bezug auf die Erlangung einer Arbeitsstelle dargelegt. Weiters wurde ihm die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck der Maßnahme erläutert (warum die Teilnahme an dieser Maßnahme für notwendig erachtet wird). In dieser Niederschrift, die der Beschwerdeführer auch unterschrieben hat, hat er keine Einwände gegen die Maßnahme vorgebracht. Auch der Inhalt, das Ziel, der Veranstaltungsort sowie der Veranstalter wurden dem Beschwerdeführer in einer Infobroschüre zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Der Beschwerdeführer ist am 06.08.2019 in die Maßnahme eingetreten. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Maßnahme gärtnerische Tätigkeiten verrichtet hat, hat er sich bei seinem Vorgesetzten bezüglich einer Zeckenimpfung erkundigt. Generell sind am Standort der XXXX Zeckenschutzseren verfügbar und werden für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und auch die Impfkosten übernommen. Für den Fall, dass kein Serum mehr zur Verfügung steht, haben die Mitarbeiter das Serum bei der Apotheke oder beim Arzt selbst zu besorgen und ein Hausarzt oder praktischer Arzt des Mitarbeiters verimpft in der Folge den Impfstoff. Die Kosten für Serum und Impfung werden in dem Fall auch von der XXXX übernommen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Maßnahme gärtnerische Tätigkeiten verrichtet hat, hat er sich bei seinem Vorgesetzten bezüglich einer Zeckenimpfung erkundigt. Generell sind am Standort der römisch 40 Zeckenschutzseren verfügbar und werden für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und auch die Impfkosten übernommen. Für den Fall, dass kein Serum mehr zur Verfügung steht, haben die Mitarbeiter das Serum bei der Apotheke oder beim Arzt selbst zu besorgen und ein Hausarzt oder praktischer Arzt des Mitarbeiters verimpft in der Folge den Impfstoff. Die Kosten für Serum und Impfung werden in dem Fall auch von der römisch 40 übernommen. Es ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, einen Arzt zu besuchen um die Impfung durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Arzt aufgesucht. Er hat schließlich wegen der fehlenden Zeckenimpfung nicht mehr im Freien arbeiten wollen. Die Maßnahme wurde am 13.08.2019 seitens der XXXX auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig beendet.Die Maßnahme wurde am 13.08.2019 seitens der römisch 40 auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig beendet. Die Teilnahme an der Maßnahme XXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Die Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 14.03.1996 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten. Dass dem Beschwerdeführer am 16.07.2019 der Auftrag erteilt wurde, an der Vorbereitungsmaßnahme XXXX teilzunehmen, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 16.07.2019 und ist unstrittig. Das Protokoll der Niederschrift vom 16.07.2019 liegt im Akt ein. Dass dem Beschwerdeführer am 16.07.2019 der Auftrag erteilt wurde, an der Vorbereitungsmaßnahme römisch 40 teilzunehmen, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 16.07.2019 und ist unstrittig. Das Protokoll der Niederschrift vom 16.07.2019 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum Prozedere bezüglich der Zeckenimpfung gründen sich insbesondere auf die Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Auskunftsperson einvernommenen XXXX , Geschäftsführer der XXXX und Standortleiter. XXXX machte auf den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck und ist kein Grund hervorgekommen, dessen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des XXXX bezüglich der grundsätzlichen Organisation einer Zeckenimpfung bei der XXXX waren für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weil es sich mit den Erfahrungen deckt, was vergleichbare Betriebe (Gärtnereien) bezüglich einer Zeckenimpfung für Mitarbeiter machen. Dem erkennenden Senat ist darüber hinaus auch bekannt, dass diese Vorgangsweise, jedenfalls teilweise (Kostenübernahme für den Kauf des Serums), auch von anderen Unternehmen praktiziert wird. Die Schilderungen der Auskunftsperson stimmen auch weitgehend mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers überein, der zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, dass ihm vom Chef mitgeteilt worden sei, dass die "Impfgebühr bezahlt" und das "Serum von der Firma besorgt" wird.Die Feststellungen zum Prozedere bezüglich der Zeckenimpfung gründen sich insbesondere auf die Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Auskunftsperson einvernommenen römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 und Standortleiter. römisch 40 machte auf den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck und ist kein Grund hervorgekommen, dessen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des römisch 40 bezüglich der grundsätzlichen Organisation einer Zeckenimpfung bei der römisch 40 waren für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weil es sich mit den Erfahrungen deckt, was vergleichbare Betriebe (Gärtnereien) bezüglich einer Zeckenimpfung für Mitarbeiter machen. Dem erkennenden Senat ist darüber hinaus auch bekannt, dass diese Vorgangsweise, jedenfalls teilweise (Kostenübernahme für den Kauf des Serums), auch von anderen Unternehmen praktiziert wird. Die Schilderungen der Auskunftsperson stimmen auch weitgehend mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers überein, der zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, dass ihm vom Chef mitgeteilt worden sei, dass die "Impfgebühr bezahlt" und das "Serum von der Firma besorgt" wird. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme am 13.08.2019 seitens der XXXX wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme am 13.08.2019 seitens der römisch 40 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bestritten wird, dass die Beendigung der Maßnahme auf ein (Fehl-)Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er sich bezüglich der Zeckenimpfung an seinen Chef gewandt habe und ihm gesagt worden sei, dass die Impfgebühr bezahlt und das Serum von der Firma besorgt werde. Es sei dann aber doch kein Serum verfügbar gewesen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in der Mittagspause zu einem Arzt gehen wollen um sich impfen zu lassen, dies sei ihm jedoch verboten worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war teilweise widersprüchlich, mehrfach gesteigert und nicht nachvollziehbar und konnte seinen Angaben daher nicht gefolgt werden. Zudem stand sein Vorbringen zum Teil im Widerspruch zu den glaubhaften Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Auskunftsperson einvernommenen XXXX .Das Vorbringen des Beschwerdeführers war teilweise widersprüchlich, mehrfach gesteigert und nicht nachvollziehbar und konnte seinen Angaben daher nicht gefolgt werden. Zudem stand sein Vorbringen zum Teil im Widerspruch zu den glaubhaften Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Auskunftsperson einvernommenen römisch 40 . So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem AMS am 13.08.2019 wörtlich an: „Durch eine dritte Person habe ich erfahren, dass gar kein Impfstoff da wäre und der Arbeitsanweiser schlecht über mich gesprochen hat.“ Auf Nachfrage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wer diese dritte Person gewesen sei und was diese Person genau über ihn gesagt habe, tätigte der Beschwerdeführer völlig vage Angaben. So konnte er den Namen der Person nicht nennen und konnte auch nicht konkret angeben, was diese Person genau gesagt habe. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nicht überprüft habe, ob die Information dieser dritten Person, wonach kein Impfstoff verfügbar wäre, überhaupt richtig sei. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem AMS am 13.08.2019 steht zudem mit seinem Beschwerdevorbingen im Widerspruch. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 13.08.2019 sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der „Chef gesagt“ hätte, dass der „Impfstoff da“ sei und er von einer „dritten Person“ erfahren habe, dass der Impfstoff doch nicht verfügbar wäre. Im Widerspruch dazu erklärte er in der Beschwerde, dass ihm der Vorgesetzte gesagt hätte, dass der Impfstoff „nicht da“ wäre und von dieser dritten Person erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Wort mehr. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer unsubstanziiert an: „Dazu kann ich nichts im Moment sagen.“ Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen zudem mehrfach gesteigert. So hat er in der Beschwerde erstmals vorgebracht, dass er fünf Zecken am Arm gehabt habe; diesen Umstand ließ er in der Einvernahme vor dem AMS am 13.08.2019 völlig unerwähnt. Zudem brachte er in der Beschwerde erstmals vor, dass er mit seinem Vorgesetzten gesprochen habe und ihn gefragt habe, ob er in der Mittagspause zum Arzt gehen könne. Dieses Gespräch ließ er in der Einvernahme vor dem AMS am 13.08.2019 ebenfalls unerwähnt. Weiters gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass er im Krankenhaus wegen der Impfung angerufen habe. Im gesamten Verfahren zuvor sprach der Beschwerdeführer stets lediglich davon, dass er bei einem Arzt angerufen habe. Zu weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm verweigert worden sei, in der Mittagpause zum Arzt zu gehen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt tatsächlich mit einem Arzt telefoniert habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde er aufgefordert, die genaue Adresse des Arztes, zu dem er in der Mittagspause gehen habe wollen, um sich impfen zu lassen, zu nennen. Der Beschwerdeführer sah daraufhin in sein Handy und zeigte dem vorsitzenden Richter drei verschiedene Ärzte auf seinem Handy und führte aus, dass es entweder Herr Dr. XXXX oder Frau Dr. XXXX oder Frau Dr. XXXX gewesen sei. Er konnte nicht angeben, welchen der drei Ärzte er angerufen habe und erscheint dies nicht nachvollziehbar. Er gab an, dass er nur mit einer Arztassistentin gesprochen habe, konnte aber auch deren Namen nicht nennen. Auf die Frage, zu welcher Uhrzeit er telefoniert habe, blieb der Beschwerdeführer völlig vage und gab an: „Irgendwann am Vormittag. Wann haben wir angefangen, acht, halb neun, neun. Um zehn oder halb elf so.“ Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei einem Arzt angerufen hat, erscheint daher völlig unglaubwürdig. Zu weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm verweigert worden sei, in der Mittagpause zum Arzt zu gehen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt tatsächlich mit einem Arzt telefoniert habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde er aufgefordert, die genaue Adresse des Arztes, zu dem er in der Mittagspause gehen habe wollen, um sich impfen zu lassen, zu nennen. Der Beschwerdeführer sah daraufhin in sein Handy und zeigte dem vorsitzenden Richter drei verschiedene Ärzte auf seinem Handy und führte aus, dass es entweder Herr Dr. römisch 40 oder Frau Dr. römisch 40 oder Frau Dr. römisch 40 gewesen sei. Er konnte nicht angeben, welchen der drei Ärzte er angerufen habe und erscheint dies nicht nachvollziehbar. Er gab an, dass er nur mit einer Arztassistentin gesprochen habe, konnte aber auch deren Namen nicht nennen. Auf die Frage, zu welcher Uhrzeit er telefoniert habe, blieb der Beschwerdeführer völlig vage und gab an: „Irgendwann am Vormittag. Wann haben wir angefangen, acht, halb neun, neun. Um zehn oder halb elf so.“ Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei einem Arzt angerufen hat, erscheint daher völlig unglaubwürdig. Überdies steht das Vorbringen, wonach ihm verweigert worden sei, in der Mittagspause zum Arzt zu gehen, im diametralen Widerspruch zu der glaubhaften Aussage des XXXX , welcher in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass Mitarbeiter grundsätzlich jederzeit zum Arzt gehen dürfen, sogar außerhalb der Mittagspause. Wörtlich gab er an: „Aus dem Procedere, wie es bei uns üblich ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass er nicht hat gehen dürfen.“ Weiters hat er ausgesagt, dass den Mitarbeitern angeboten werde, falls kein Serum an der Betriebsstätte vorhanden ist, dass sie zu einem Vertrauensarzt gehen können und sich dort impfen lassen können, bei Vorlage einer Rechnung werden die Kosten für das Serum ersetzt. Überdies steht das Vorbringen, wonach ihm verweigert worden sei, in der Mittagspause zum Arzt zu gehen, im diametralen Widerspruch zu der glaubhaften Aussage des römisch 40 , welcher in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass Mitarbeiter grundsätzlich jederzeit zum Arzt gehen dürfen, sogar außerhalb der Mittagspause. Wörtlich gab er an: „Aus dem Procedere, wie es bei uns üblich ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass er nicht hat gehen dürfen.“ Weiters hat er ausgesagt, dass den Mitarbeitern angeboten werde, falls kein Serum an der Betriebsstätte vorhanden ist, dass sie zu einem Vertrauensarzt gehen können und sich dort impfen lassen können, bei Vorlage einer Rechnung werden die Kosten für das Serum ersetzt. Zudem konnte der Beschwerdeführer den Namen des Vorgesetzten, welcher ihm angeblich gesagt habe, dass er das Gelände nicht verlassen dürfe, nicht nennen, sondern gab er völlig unsubstanziiert an: „Entweder XXXX oder XXXX , ich weiß es nicht mehr.“ Zudem konnte der Beschwerdeführer den Namen des Vorgesetzten, welcher ihm angeblich gesagt habe, dass er das Gelände nicht verlassen dürfe, nicht nennen, sondern gab er völlig unsubstanziiert an: „Entweder römisch 40 oder römisch 40 , ich weiß es nicht mehr.“ In einer Gesamtschau kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm die Möglichkeit einer Impfung offen gestanden wäre, diese Impfung nicht gemacht hat und sich in der Folge ungerechtfertigter Weise geweigert hat, weiterhin im Freien zu arbeiten. Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 16.07.2019 vom AMS der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme XXXX teilzunehmen und wäre ihm daher die Möglichkeit offen gestanden, sich in der Zeit bis zu seinem Eintritt in die Maßnahme am 06.08.2019 bei seinem Hausarzt in Eigeninitiative zeckenimpfen zu lassen. Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 16.07.2019 vom AMS der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme römisch 40 teilzunehmen und wäre ihm daher die Möglichkeit offen gestanden, sich in der Zeit bis zu seinem Eintritt in die Maßnahme am 06.08.2019 bei seinem Hausarzt in Eigeninitiative zeckenimpfen zu lassen. Zu den vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag beantragten Zeugeneinvernahmen ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, in Bezug auf seinen Vorlageantrag vom 08.11.2019, in welchem er lediglich die Vornamen der beantragten Zeugen angab, den vollständigen Namen sowie eine ladungsfähige Adresse der Zeugen bekanntzugeben sowie ein konkretes Beweisthema zu den beantragten Zeugen zu nennen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern hat dem Gericht mitgeteilt, dass er „lt. Datenschutz leider keine Nachnamen oder Adressen der genannten Zeugen bekomme“.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zur telefonischen Einvernahme des XXXX als Auskunftsperson in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2021:Zur telefonischen Einvernahme des römisch 40 als Auskunftsperson in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2021: Die Verhandlung wurde um 10:11 Uhr unterbrochen zum Zwecke der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem von der Zeugin XXXX genannten Standortleiter XXXX . XXXX wurde als Auskunftsperson belehrt und befragt.Die Verhandlung wurde um 10:11 Uhr unterbrochen zum Zwecke der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem von der Zeugin römisch 40 genannten Standortleiter römisch 40 . römisch 40 wurde als Auskunftsperson belehrt und befragt. Aufgrund des Verfahrensverlaufes und aufgrund der herrschenden COVID-19-Situation wurde XXXX telefonisch als Auskunftsperson einvernommen. Die Parteien waren mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Es erfolgte ein Anruf seitens des Gerichtes. XXXX wurde mittels Lautsprecher in die Verhandlung zugeschaltet. Die anwesenden Parteien haben XXXX gehört und auch ihr Fragerecht wahrgenommen.Aufgrund des Verfahrensverlaufes und aufgrund der herrschenden COVID-19-Situation wurde römisch 40 telefonisch als Auskunftsperson einvernommen. Die Parteien waren mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Es erfolgte ein Anruf seitens des Gerichtes. römisch 40 wurde mittels Lautsprecher in die Verhandlung zugeschaltet. Die anwesenden Parteien haben römisch 40 gehört und auch ihr Fragerecht wahrgenommen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn

(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH). Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  2. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich war, ergibt sich insbesondere aus der langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner dadurch bedingten langen Absenz vom Arbeitsmarkt und fehlenden aktuellen Berufspraxis und dem bisherigen Ausbildungs- bzw. Berufsverlaufs des Beschwerdeführers, sodass grundsätzlich eine Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen hätte können, weil die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig war. In der Zuteilung zur Maßnahme wurde – wie oben festgestellt - aber eine Begründung der Maßnahme sogar ausdrücklich genannt. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen insgesamt keine Bedenken. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um )Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um )Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten (trotz Möglichkeit zur Zeckenimpfung hat er sich nicht impfen lassen und sich in weiterer Folge geweigert, weiterhin im Freien zu arbeiten) den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt wurde.Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten (trotz Möglichkeit zur Zeckenimpfung hat er sich nicht impfen lassen und sich in weiterer Folge geweigert, weiterhin im Freien zu arbeiten) den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt wurde. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten, oder aber ein Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Miet-, Strom- und Heizkosten nicht ankomme. Eine (zeitnahe) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. Ergebnis: Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht darzutun.Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2225290.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.