Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW201 2232144-1 Spruch, W201 2232144-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Grundei Rechtsanwälte, Dr. Burkhard Georg Mötz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 10.12.2019, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Herr XXXX ist auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 17.09.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.Herr römisch 40 ist auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 17.09.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 17.09.2019 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde (auszugsweise) Folgendes festgehalten: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Schubhaft remittierende Multiple Sklerose Im oberen Rahmensatz bei minimalen Halbseitenzeichen links (Reflexdifferenz, Dysdiadochokinese links, Babinski links positiv) sowie minimaler Ataxie linksbetont. 04.08.01 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH“
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 20.11.2019 erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.3. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 20.11.2019 erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit 10.12.2019 datierte, auf der Aktenlage basierende Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen nicht geeignet seien eine Änderung der Beurteilung zu begründen.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit 10.12.2019 datierte, auf der Aktenlage basierende Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen nicht geeignet seien eine Änderung der Beurteilung zu begründen.
- Mit Bescheid vom 10.12.2019 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 10.12.2019 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von , 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer seit zumindest 1995 eine schubförmige Multiple Sklerose bestehe. Obwohl es beim Beschwerdeführer seit einigen Jahren zu keinem weiteren Krankheitsschub gekommen sei, bestehe unverändert eine Residualsymptomatik mit Gangstörung bedingt durch eine mäßige spastische Parese mit Gangunsicherheit und mitunter auch Stolpern. Diese Residualsymptomatik aber auch frühere Schubsymptome wie zB. visuelle Störungen im Sinne von Gesichtsfeldeinschränkungen würden sich verschlechtern. Dies insbesondere bei körperlicher und psychischer Belastung, aber auch durch andere äußere Einflussfaktoren wie erhöhte Temperatur. Die Gangstörung sei durch eine milde spastische Parese bedingt, wodurch es einerseits zu einem eingeschränkten Gehvermögen mit Gangunsicherheit und Stolpern, andererseits zu unwillkürlichen Spasmen komme. Typischerweise komme es durch die ebenfalls bestehende MS-spezifische Fatigue (abnorm rasche Ermüdbarkeit mit verzögerter Regeneration) und exogene Triggerfaktoren vor allem bei physischen/psychischen Belastungssituationen und Temperaturerhöhungen, zu einer deutlichen Verschlechterung dieser bestehenden Residualsymptomatik, aber auch zum Wiederauftreten früherer Symptome wie Gesichtsfeldeinschränkungen. In diesen Phasen aggravierter Symptome sei die durch die Multiple Sklerose bedingte körperliche Behinderung so deutlich, dass es zu erheblichen funktionellen Einschränkungen in der Durchführung von Tätigkeiten des alltäglichen Lebens komme, insbesondere auch beruflicher Tätigkeiten. Zusätzlich verstärkten sich die genannten Beschwerden durch eine neurogene Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit imperativem Harndrang, Urge und gelegentlich auch Inkontinenz. Selten auch Stuhlinkontinenz. Dies führe zu einer beträchtlichen Verstärkung der ohnehin bereits durch die angeführten Beschwerden bestehenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit bzw. im Alltag. In Anbetracht des Umstandes, dass bei fallweiser Inkontinenz gem. Pos. Nr. 04.08.02 der Anlage 1 zu Einschätzungs-VO eine Funktionseinschränkung mittleren Grades bzw. eine Bewertung des Behinderungsgrades mit zumindest 50 % angebracht erscheine, sei der Grad der Behinderung mit 40 vH zu gering bemessen. Zusätzlich seien noch die fallweise Inkontinenz, die Fatigue sowie die durch Schlafstörungen bestehende stark erhöhte Müdigkeit und die oftmals sehr eingeschränkte Mobilität ins Kalkül zu ziehen. Im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten seien diese Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde auf den Befund XXXX verwiesen welcher ausdrücklich darauf hinweise, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bestehe.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer seit zumindest 1995 eine schubförmige Multiple Sklerose bestehe. Obwohl es beim Beschwerdeführer seit einigen Jahren zu keinem weiteren Krankheitsschub gekommen sei, bestehe unverändert eine Residualsymptomatik mit Gangstörung bedingt durch eine mäßige spastische Parese mit Gangunsicherheit und mitunter auch Stolpern. Diese Residualsymptomatik aber auch frühere Schubsymptome wie zB. visuelle Störungen im Sinne von Gesichtsfeldeinschränkungen würden sich verschlechtern. Dies insbesondere bei körperlicher und psychischer Belastung, aber auch durch andere äußere Einflussfaktoren wie erhöhte Temperatur. Die Gangstörung sei durch eine milde spastische Parese bedingt, wodurch es einerseits zu einem eingeschränkten Gehvermögen mit Gangunsicherheit und Stolpern, andererseits zu unwillkürlichen Spasmen komme. Typischerweise komme es durch die ebenfalls bestehende MS-spezifische Fatigue (abnorm rasche Ermüdbarkeit mit verzögerter Regeneration) und exogene Triggerfaktoren vor allem bei physischen/psychischen Belastungssituationen und Temperaturerhöhungen, zu einer deutlichen Verschlechterung dieser bestehenden Residualsymptomatik, aber auch zum Wiederauftreten früherer Symptome wie Gesichtsfeldeinschränkungen. In diesen Phasen aggravierter Symptome sei die durch die Multiple Sklerose bedingte körperliche Behinderung so deutlich, dass es zu erheblichen funktionellen Einschränkungen in der Durchführung von Tätigkeiten des alltäglichen Lebens komme, insbesondere auch beruflicher Tätigkeiten. Zusätzlich verstärkten sich die genannten Beschwerden durch eine neurogene Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit imperativem Harndrang, Urge und gelegentlich auch Inkontinenz. Selten auch Stuhlinkontinenz. Dies führe zu einer beträchtlichen Verstärkung der ohnehin bereits durch die angeführten Beschwerden bestehenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit bzw. im Alltag. In Anbetracht des Umstandes, dass bei fallweiser Inkontinenz gem. Pos. Nr. 04.08.02 der Anlage 1 zu Einschätzungs-VO eine Funktionseinschränkung mittleren Grades bzw. eine Bewertung des Behinderungsgrades mit zumindest 50 % angebracht erscheine, sei der Grad der Behinderung mit 40 vH zu gering bemessen. Zusätzlich seien noch die fallweise Inkontinenz, die Fatigue sowie die durch Schlafstörungen bestehende stark erhöhte Müdigkeit und die oftmals sehr eingeschränkte Mobilität ins Kalkül zu ziehen. Im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten seien diese Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde auf den Befund römisch 40 verwiesen welcher ausdrücklich darauf hinweise, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bestehe.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie vom 07.04.2020 basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom 07.04.2020 basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde (auszugsweise) Folgendes festgehalten: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Schubhaft remittierende Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da geringgradige Halbseitenzeichen links sowie geringgradige Ataxie sowie Fatigue-Syndrom und berichteten undulierenden Verschlechterungen der Residualsyptomatik im Rahmen der Grunderkrankung. Eine anamnestisch ermittelte Symptomatik mit imperativem Harndrang, gelegentlicher Inkontinenz und ebenfalls ermittelter seltener Stuhlinkontinenz wird hier mitbeurteilt. 04.08.01 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine kalkülsrelevante gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.11.2019 kann auch anhand des Befundberichtes XXXX 24.01.2020 nicht festgestellt werden; dort wird eine Multiple Sklerose mit schubförmigen Krankheitsverlauf mit einem EDSS von 2,0 beschrieben. Die anamnestischen undulierenden Verschlechterungen im Rahmen der Grunderkrankung sind krankheitsimmanent und werden in die Begutachtung mit aufgenommen. Ebenso das geschilderte Fatigue-Syndrom. Die geschilderte Harndrangsymptomatik mit gelegentlicher Inkontinenz sowie seltener Stuhlinkontinenz ist ebenfalls anamnestisch erhoben und nicht durch entsprechende proktologische oder urologische Facharztbefunde unterlegt. Im Letztbefund der XXXX vom 08.07.2019 werden diese Symptome nicht aufgelistet. Im Befundbericht Neurologie 24.01.2020 XXXX wird beschrieben: gegenüber der Letztkontrolle gab es weiterhin keine subjektiven Hinweise für weitere Krankheitsaktivität oder gar Krankheitsprogression.“Eine kalkülsrelevante gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.11.2019 kann auch anhand des Befundberichtes römisch 40 24.01.2020 nicht festgestellt werden; dort wird eine Multiple Sklerose mit schubförmigen Krankheitsverlauf mit einem EDSS von 2,0 beschrieben. Die anamnestischen undulierenden Verschlechterungen im Rahmen der Grunderkrankung sind krankheitsimmanent und werden in die Begutachtung mit aufgenommen. Ebenso das geschilderte Fatigue-Syndrom. Die geschilderte Harndrangsymptomatik mit gelegentlicher Inkontinenz sowie seltener Stuhlinkontinenz ist ebenfalls anamnestisch erhoben und nicht durch entsprechende proktologische oder urologische Facharztbefunde unterlegt. Im Letztbefund der römisch 40 vom 08.07.2019 werden diese Symptome nicht aufgelistet. Im Befundbericht Neurologie 24.01.2020 römisch 40 wird beschrieben: gegenüber der Letztkontrolle gab es weiterhin keine subjektiven Hinweise für weitere Krankheitsaktivität oder gar Krankheitsprogression.“
- Mit im Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2020 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs vom 22.06.2020 mit welchem das Gutachten Dris. XXXX vom 07.04.2020 zur Kenntnis gebracht wurde hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs vom 22.06.2020 mit welchem das Gutachten Dris. römisch 40 vom 07.04.2020 zur Kenntnis gebracht wurde hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit Eingaben vom 02.07.2020 und 04.09.2020 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten zu ergänzen sei, da dieses nur auf der Aktenlage basiere. Das Gutachten sei auf die persönliche Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu stützen. Teile der Behinderung des Beschwerdeführers, welche für die Bestimmung des Grades der Behinderung wesentlich seien, seien augenscheinlich und aus dem Akt daher nicht zu ersehen. Dies betreffe zum Beispiel das stark beeinträchtigte Gangbild des Beschwerdeführers, welches dazu führe, dass dieser in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei, welcher Umstand naturgemäß auch eine starke Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bedeute. Aber auch andere Beschwerden bzw. Leiden des Beschwerdeführers seien nur im Rahmen einer persönlichen Befundaufnahme festzustellen. So sei die persönliche Aussage bzw. Darstellung des Klägers bspw. zu seiner fallweisen Inkontinenz jedenfalls von erheblichem Einfluss auf den Grad der Behinderung und daher unbedingt zu erheben. Auch dürfe dem Beschwerdeführer aus Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie kein Nachteil erwachsen. Ohne diese Maßnahmen wäre aber zweifellos eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer persönlich erfolgt und nicht „nur“ ein Aktengutachten erstattet worden. 10. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
§ 19Abs. 1 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.10. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Dem Sachverständigengutachten ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen:
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Dem Sachverständigengutachten ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen: „Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind betont übermittellebhaft auslösbar, etwas gesteigerter Muskeltonus. Die Koordination ist etwas ataktisch, an den unteren Extremitäten bestehen re < li geringe spastische Paresen. Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand beidseits etwas eingeschränkt möglich. De Muskeleigenreflexe sind li > re übermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist leicht ataktisch gestört. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien in Bereich des rechten Unterschenkels. Das Gangbild ist mit einem Stock etwas paraspastisch ataktisch. Freies Gehen im Raum möglich, im Blindgang kein Abweichen, am Gang relativ flüssig. Stiegen steigen alternierend ohne Anhalten möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Keine Antriebsstörung. Anamnestisch vermehrte Ermüdbarkeit. Auffassung regelrecht. Affekt ausgeglichen. Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Einschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Multiple Sklerose (schubhafter Verlauf) Unterer Rahmensatz, da links betonte geringe Tetraspastik mit Blasen- und Mastdarmstörung sowie Fatigue Symptomatik bei relativ gut erhaltener Mobilität. 04.08.02 50 vH Die Blasen- und Mastdarmstörung sind im Grad der Behinderung enthalten. Das Fatigue Syndrom ist ein typisches Syndrom bei multipler Sklerose und ist auch im Grad der Behinderung enthalten. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 09.12.2020 erteilten Parteiengehörs hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.12. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 09.12.2020 erteilten Parteiengehörs hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 09.12.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.3 Beurteilung der Funktionseinschränkungen: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Multiple Sklerose (schubhafter Verlauf) Unterer Rahmensatz, da links betonte geringe Tetraspastik mit Blasen- und Mastdarmstörung sowie Fatigue Symptomatik bei relativ gut erhaltener Mobilität. 04.08.02 50 vH Die Blasen- und Mastdarmstörung sind im Grad der Behinderung enthalten. Das Fatigue Syndrom ist ein typisches Syndrom bei multipler Sklerose und ist auch im Grad der Behinderung enthalten. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
- und 1.3.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2020 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Dr. XXXX beschreibt hinsichtlich des Ausmaßes des bestehenden Leidens schlüssig und nachvollziehbar, dass im Langzeitverlauf dieser chronischen Erkrankung trotz immunmodulierender Therapie maßgebliche Beeinträchtigungen im Alltag bestehen und auch die Harn- und Stuhlinkontinenz glaubhaft fortbestehen. Dr. römisch 40 beschreibt hinsichtlich des Ausmaßes des bestehenden Leidens schlüssig und nachvollziehbar, dass im Langzeitverlauf dieser chronischen Erkrankung trotz immunmodulierender Therapie maßgebliche Beeinträchtigungen im Alltag bestehen und auch die Harn- und Stuhlinkontinenz glaubhaft fortbestehen. Die Beurteilung der Multiplen Sklerose erfolgte somit im Einklang mit den vorliegenden Befunden und der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 04.08.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH für demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Vorliegen von Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweiser Inkontinenz oder mäßiger kognitiver Leistungseinschränkungen vorsieht. Eine gesonderte Einschätzung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fatigue Syndroms ist nicht möglich, da dieses ein typisches Symptom der multiplen Sklerose darstellt und daher bei der Beurteilung des Leidens berücksichtigt wurde. Der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schwere des Leidens und der resultierenden Blasen- und Mastdarmstörung wurde durch die Heranziehung dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als dass durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie eingeholt wurde. Die Abweichung zur Beurteilung in den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ergibt sich aus der nunmehr erfolgten fachärztlichen Neubeurteilung der Multiplen Sklerose und der Berücksichtigung der bestehenden Blasen- und Mastdarmstörung, woraus der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH resultiert. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Auf den Fall bezogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens veranlasst welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Es wurden darin die vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Das Beschwerdevorbringen war geeignet die gutachterliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehöres unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG mit dem objektivierten Grad der Behinderung von 50 v.H. erfüllt sind und der Antrag am 17.09.2019 eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG mit dem objektivierten Grad der Behinderung von 50 v.H. erfüllt sind und der Antrag am 17.09.2019 eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde entgegengetreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2232144.1.00