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{'item': 'W207 2221965-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW207 2221965-1 Spruch, W207 2221965-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, stellte bereits am 28.08.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er neben einem Bescheid des vormaligen Bundesasylamtes vom 18.07.2005, mit dem dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt worden war, nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei, darunter ein von der belangten Behörde in einem Vorverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.11.2018, in dem als Funktionseinschränkung eine „Erblindung des linken Auges bei Seclusio pupillae“, eingestuft nach der Positionsnummer 11.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., festgestellt wurde. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.11.2018 wurde u.a. ausgeführt, die diagnostizierte Gesundheitsschädigung „Katarakt am rechten Auge“ erreiche keinen Grad der Behinderung, weil die bestehende dichte Katarakt am rechten Auge operativ gut saniert werden könne; der Anteil an der Herabsetzung der zentralen Sehschärfe durch die keilförmige parazentrale Hornhautnarbe könne nicht gesondert eingeschätzt werden, ebenso das anamnestisch angegebene progrediente Glaukom am rechten Auge, das derzeit ohne medikamentöse Augendrucksenkung erscheine. Aufgrund dieses augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.08.2018 mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Am 30.11.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen neuerlich einen – den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 12.03.2019 in Auftrag, in dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2019 sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – als Ergebnis festgehalten wurde: „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Erblindung des linken Auges bei Seclusio pupillae fixer Rahmensatz 11.02.02 30 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Lumbalgie oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringe Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik 02.01.01 20 3 mäßiger Bluthochdruck fixer Rahmensatz; Wahl dieser Position, da keine maßgebliche Beeinträchtigung der Linksventrikelfunktion dokumentiert 05.01.02 20 4 hochgradige Hörstörung links bei Normalhörigkeit rechts Tab. Kolonne 4, Zeile 1 12.02.01 10 5 Tinnitus rechts unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 10 6 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken unterer Rahmensatz, da zwar geringe morphologischen Veränderungen in der bildgebenden Technik beschrieben werden, jedoch keine maßgebliche Funktionsstörung ermittelt werden kann 02.02.01 10 7 Fersensporn rechts fixer Rahmensatz 02.05.40 10 8 Depression unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis 03.06.01 10 9 allergische Rhinokonjunktivitis, Septumdeviation unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Atembehinderung fassbar und nur saisonales Therapieerfordernis 12.04.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigungen unter If. Nr. 2) bis 9) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigungen unter römisch eins f. Nr. 2) bis 9) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung des unter lf. Nr. 1) erfassten Augenleidens rechtfertigen. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung. Das Magenleiden kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung und ohne Dokumentation einer rezenten Schleimhautschädigung keinen Grad der Behinderung. Zustand nach knöchern konsolidierter Rippenfraktur X links 2007 ohne signifikante Klinik und ohne ständiges Behandlungserfordernis bedingt keinen Grad der Behinderung.Zustand nach knöchern konsolidierter Rippenfraktur römisch zehn links 2007 ohne signifikante Klinik und ohne ständiges Behandlungserfordernis bedingt keinen Grad der Behinderung. Fettleber (Steatosis hepatis) ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Geringgradige erhöhte Lipase- und Amylase-Werte ohne therapeutische Konsequenz und ohne signifikante Klinik bedingen bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der dauernden Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 2) bis 9) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte eine mit 25.03.2019 datierte handschriftliche Stellungnahme ein, in der er neben Ausführungen zu seinen weiteren Leiden u.a. zu den Funktionseinschränkungen seiner Augen vorbrachte, letztlich sei er auf Grund einer Operation am linken Auge auf diesem Auge blind geworden. Deshalb wolle er nun keine Operation am rechten Auge, mit dem er noch ein bisschen sehen könne, weil er Angst habe, ganz blind zu werden. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen bei. Diesbezüglich erging auf Ersuchen der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 12.03.2019 erstattet hatte, vom 03.06.

  1. Laut dieser medizinischen Stellungnahme ergebe sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers kein Substrat, das eine Änderung der Beurteilung erforderlich mache. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bildeten, zu entnehmen. Das eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.03.2019 sowie die ergänzend eingeholte medizinische Stellungnahme vom 03.06.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichem Schreiben am 07.07.2019 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er neben Ausführungen zu seinen weiteren Leiden zu den Funktionseinschränkungen seiner Augen zusammengefasst abermals aus, er habe für sein linkes Auge wegen dessen Blindheit einen Grad der Behinderung von 30 v.H. bekommen, er habe aber keinen Grad der Behinderung für sein rechtes Auge bekommen. Entsprechend den von ihm vorgelegten Befunden habe er auf dem rechten Auge eine derartige Sehschwäche, die fast einer Blindheit entspreche. Am linken Auge sei er nach zwei Operationen blind geworden. Das Risiko einer Operation am rechten Auge sei ihm nun zu groß, dass er auch auf diesem Auge ganz blind werde. Der Beschwerde beigelegt wurde u.a. ein Augenbefund eines näher genannten Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 21.06.2019, der u.a. bei Katarakt rechts die Dagnose „funktionelle Einäugigkeit re, massive Sehschwäche re, de facto blindheit li“ beinhaltet. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 01.08.2019 zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2020 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.02.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Einwendungen im Beschwerdevorbringen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen würden. Mit näherer Begründung wurde erläutert, dass die Leiden 2 bis 9 korrekt eingestuft seien. In Bezug auf die Einstufung des Leidens 1 („Erblindung des linken Auges bei Seclusio pupillae“) wurde festgehalten, dass dieses Leiden in korrekter Höhe eingestuft sei. Am rechten Auge liege ein Katarakt (Grauer Star) vor, der jedoch einer operativen Sanierung unterzogen werden könne, eine Kataraktopreration stelle für den Beschwerdeführer eine zumutbare therapeutische Option dar. Zu diesem medizinischen Sachverständigengutachten gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 16.03.2020 ab, in der er bezüglich der Funktionseinschränkung seiner Augen seine bisherigen Angaben wiederholte und noch einmal erläuterte, warum er keine Katarakt-Operation wolle, nämlich weil er nur mehr ein Auge – nämlich das rechte – habe, auf dem er ein bisschen sehen könne, und dieses wolle er nicht aufs Spiel setzen; kein Arzt könne ihm garantieren, dass er nicht gänzlich blind werde, wenn er sich dieser Operation unterziehe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Gutachten vom 14.02.2020 erstellt hatte, in der Folge um eine Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend, ob es ihr als allgemeinmedizinische Sachverständige möglich sei, unter Zugrundelegung des Augenbefundes vom 21.06.2019 eine Einschätzung des Leidenszustandes am rechten Auge vorzunehmen, ohne eine allfällige wirksame Therapiemöglichkeit in Form einer Katarakt-Operation zu berücksichtigen (also eine Beurteilung des „Ist“-Zustandes vorzunehmen). Dies wurde von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit Stellungnahme vom 14.11.2020 verneint. Sie führte aus, aufgrund des komplexen Augenleidens sei der Ist-Zustand nicht nur anhand der Werte in der Tabelle 11.02.01, EVO, zu bestimmen, sondern bedürfe einer augenfachärztlichen Begutachtung. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte daher am 30.11.2020 einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie Arzt für Allgemeinmedizin u.a. mit der Einschätzung des Leidenszustandes am rechten Auge unter Zugrundelegung des Augenbefundes vom 21.6.2019 ohne eine allfällige wirksame Therapiemöglichkeit zu berücksichtigen, also eine Beurteilung des Ist-Zustandes vorzunehmen. Auf die Angaben des Beschwerdeführers, am rechten Auge sehr schlecht zu sehen bzw. eine massive Sehschwäche zu haben, wurde hingewiesen, ebenso auf den bereits am 23.10.2018 augenfachärztlich festgestellten „dichten Katarakt am rechten Auge“, und den erhobenen Visus rechts. Um Einschätzung des Grades der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung nach der Einschätzungsverordnung wurde ersucht. Im entsprechenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020 wurde – hier auszugsweise und in anonymisierter Form dargestellt – in Bezug auf die oben dargestellten Fragen zusammenfassend Folgendes ausgeführt: „… Cataracta corticonuclearis rechts, anamnestisch Glaukom rechts und Zustand nach Glaukom-Operation rechts, Hornhauttrübung rechts Zustand nach Endophthalmitis links 2018, Seclusio pupillae, Zustand nach Keratoplastik links 2017, Aphakie links Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 5, Zeile
  2. GdB 70 % Unverändert zum Vorgutachten des Augenarztes DDr. V. vom 23.10.2018, Abl. 81-83, bleibt jedoch festzuhalten, dass eine Cataract-Operation auch bei funktioneller Einäugigkeit eine zumutbare (risikoarme, schmerzarme, hohe Erfolgswahrscheinlichkeit) Behandlung darstellt, und unter die Mitwirkungspflicht gemäß ASVG fällt.Unverändert zum Vorgutachten des Augenarztes DDr. römisch fünf. vom 23.10.2018, Abl. 81-83, bleibt jedoch festzuhalten, dass eine Cataract-Operation auch bei funktioneller Einäugigkeit eine zumutbare (risikoarme, schmerzarme, hohe Erfolgswahrscheinlichkeit) Behandlung darstellt, und unter die Mitwirkungspflicht gemäß ASVG fällt.
  3. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung unter Berücksichtigung der erstinstanzlich beurteilten Gesundheitsschädigungen, Abl.
  4. Auf die Frage, ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken ist mit näherer Begründung gesondert einzugehen. Gesamt-GdB unter Mißachtung der Zumutbarkeit/Mitwirkungspflicht 70 % Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht unverändert zu den Vorgutachten Gesamt-GdB 30 % ….“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, unter Übermittlung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2020, das unter Berücksichtigung nicht nur der funktionellen Blindheit links, sondern auch des Augenleidens rechts von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Die Parteien des Verfahrens erhoben innerhalb der eingeräumten Frist – und bis zur Beschlussfassung am 15.01.2020 - keine Einwendungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 15.01.2021 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 15.01.2021 erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asylberechtigter Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 25.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  6. Erblindung des linken Auges bei Seclusio pupillae; Cataracta corticonuclearis rechts, anamnestisch Glaukom rechts und Zustand nach Glaukom-Operation rechts, Hornhauttrübung rechts Minderung der Sehschärfe beider Augen
  7. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Lumbalgie mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringe Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik
  8. mäßiger Bluthochdruck; keine maßgebliche Beeinträchtigung der Linksventrikelfunktion dokumentiert
  9. hochgradige Hörstörung links bei Normalhörigkeit rechts
  10. Tinnitus rechts; ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen
  11. Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken; zwar werden geringe morphologischen Veränderungen in der bildgebenden Technik beschrieben, jedoch kann keine maßgebliche Funktionsstörung ermittelt werden
  12. Fersensporn rechts
  13. Depression, nur mildes Therapieerfordernis
  14. allergische Rhinokonjunktivitis, Septumdeviation, keine maßgebliche Atembehinderung fassbar und nur saisonales Therapieerfordernis Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 70 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben dargestellten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2020 sowie – insbesondere im Hinblick auf das führende Leiden 1 – eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Asylberechtigung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Der Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. gründet sich auf die oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020, die das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2019 in Bezug auf die Leidenspositionen 2 bis 9 bestätigen. Was nun die Leidensposition 1, sohin das führende Leiden, betrifft, so wurde diese von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen übereinstimmend unter Außerachtlassung der Funktionseinschränkung des rechten Auges beurteilt, dies in Vertretung der Rechtsauffassung, dass eine Katarakt-Operation auch bei funktioneller Einäugigkeit eine zumutbare (risikoarme, schmerzarme, hohe Erfolgswahrscheinlichkeit beinhaltende) Behandlung und damit eine zumutbare Therapieoption darstelle und die diesbezüglich aktuell vorliegende Funktionseinschränkung in Form einer erheblichen Sehschwäche auch dieses rechten Auges daher nicht einzuschätzen sei. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Augenleiden des Beschwerdeführers einer neuerlichen Beurteilung unterzogen und im Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020 - bei Vornahme einer Beurteilung des „Ist“-Zustandes des rechten Auges ohne Berücksichtigung einer (im entsprechenden Regelungskomplex der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehenen) allfälligen wirksamen Therapiemöglichkeit in Form einer Operation - nunmehr unter Mitberücksichtigung auch der aktuell vorliegenden Funktionseinschränkung des rechten Auges zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 5, Zeile 9) mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. zugeordnet; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dadurch kommt es naturgemäß auch zu einer entsprechenden Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter führte darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels besonders nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen. Das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020 blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten; sie erhoben trotz eingeräumten Parteiengehörs bis zum heutigen Tag keine Einwendungen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittene Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers – bei nunmehriger Mitberücksichtigung auch der aktuell vorliegenden kataraktbedingten Funktionseinschränkung des rechten Auges im führenden Leiden 1 - 70 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittene Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2020, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers – bei nunmehriger Mitberücksichtigung auch der aktuell vorliegenden kataraktbedingten Funktionseinschränkung des rechten Auges im führenden Leiden 1 - 70 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 v.H. auf 70 v.H. ist das Augenleiden des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass im Bereich des führenden Leidens 1 die Funktionseinschränkung des rechten Auges von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen und von der belangten Behörde bisher nicht berücksichtigt wurde, dies offenkundig auf Grundlage der - unzutreffenden - Rechtsansicht, dass eine Katarakt-Operation auch bei funktioneller Einäugigkeit eine zumutbare (risikoarme, schmerzarme, hohe Erfolgswahrscheinlichkeit beinhaltende) Behandlung und damit eine zumutbare Therapieoption darstelle und „unter die Mitwirkungspflicht gemäß ASVG“ falle. Aufgrund der Möglichkeit der operativen Sanierung sei die Funktionseinschränkung des rechten Auges daher nicht einzuschätzen. Berücksichtigt wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde, aber auch von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, nicht der „Ist“-Zustand der bestehenden Funktionseinschränkung des rechten Auges (der in Kombination mit dem erblindeten linken Auge einen GdB von 70 v.H. ergibt, wie das ausdrückliche Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Bewertung des „Ist“-Zustandes durch die medizinischen Sachverständigen ergab), sondern ein hypothetischer „Soll“-Zustand nach einer künftig durchgeführten Katarakt-Operation. Für eine solche Rechtsauffassung – die von einer Berücksichtigung einer Operation als zumutbare Therapieoption ausgeht und eine hypothetische Einschätzung des Leidens an Hand eines fiktiven Zustandes nach einer potentiell erfolgreich verlaufenen Operation trifft – findet sich aber weder in der Einschätzungsverordnung (in allgemeiner und grundsätzlicher Hinsicht) selbst noch in der Anlage zur Einschätzungsverordnung, insbesondere in den in Betracht kommenden Positionsnummern des Regelungskomplexes 11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („11 Augen und Augenanhangsgebilde“) in spezieller Hinsicht eine Rechtsgrundlage; im Gegenteil wird in der Einschätzungsverordnung generell auf bestehende, nicht aber auf künftig nach einer allfälligen Operation nicht mehr bestehende Funktionseinschränkungen abgestellt. Die vom augenfachärztlichen Sachverständigen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.12.2020 erkennbar herangezogene Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht nun zwar vor, dass für die Beurteilung des Sehvermögens die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich ist, damit ist aber eine Brille bzw. sind Kontaktlinsen gemeint, nicht aber eine operativ implantierte künstliche Linse. Ganz abgesehen davon aber lässt sich im Sinne dieser Bestimmung eine „korrigierte“ Sehschärfe nicht beurteilen, solange der optische Sehausgleich nicht vorliegt; dies wäre nämlich letztlich keine tatsächliche, sondern nur eine hypothetische „korrigierte Sehschärfe“. Darüber hinaus wird im Rahmen der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung geregelt, dass „bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) abhängt“. Dies lässt ebenfalls nicht die Interpretation zu, damit wäre ein hypothetisches künftiges Ausmaß der Sehbehinderung bzw. der Sehschärfe nach einer erfolgreich verlaufenen Operation gemeint, vielmehr stellt auch diese Regelung auf eine Beurteilung des „Ist“-Zustandes der Funktionsbeeinträchtigung ab Das ASVG ist im Übrigen entgegen der geäußerten Rechtsansicht des beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 07.12.2020 im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG nicht anzuwenden. Nachvollziehbar weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er in Anbetracht des praktisch blinden linken Auges die geringe Restsehfähigkeit seines rechten Auges nicht gefährden wolle, weshalb er in eine Katarakt-OP des rechten Auges nicht einwilligen wolle, weil ihm niemand den Erfolg einer solchen OP garantieren könne und ihm das Risiko zu groß sei. Abschließend ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde und von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen vertretene Rechtsauffassung zwar rechtspolitisch grundsätzlich sinnvoll erscheinen mag, aber jedenfalls in den aktuell anzuwendenden geltenden rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage findet. Die in Bezug auf die Leidenspositionen 2 bis 9 getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 70 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 70 v.H. daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 v.H. festzusetzen.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2020 geklärt – die Abweichung von den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich ausschließlich auf Grund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung -, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2020 geklärt – die Abweichung von den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich ausschließlich auf Grund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung -, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2221965.1.00

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