4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht zum Adressatenkreises des ASVG gehöre.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2018 stellte die ÖGK fest, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsverfahren keine Anspruchsberechtigung zukomme, weil es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts handle, die
Paragraph eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht zum Adressatenkreises des ASVG gehöre. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Versicherte bei der ÖGK krankenversichert und darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin reiseversichert gewesen sei. Im Zuge seines Aufenthaltes in Spanien habe er eine ambulante Krankenbehandlung in Anspruch genommen, für die er € 1.692,76 bezahlt habe. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe die Beschwerdeführerin diese Kosten übernommen. Die Beschwerdeführerin habe (zumindest zum Teil) eine materiell fremde Schuld, für die sie formell (aufgrund des Privatversicherungsvertrages) haftet, beglichen. Damit sei sie in die Rechte des Gläubigers
ABGB eingetreten und könne vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld fordern. Sie habe daher die Forderung infolge Legalzession iSd § 1358 ABGB erworben. Darüber hinaus habe der Versicherte bestätigt, dass die Forderung durch Bezahlung eingelöst worden sei. Ferner habe er die Forderung zum Inkasso an die Beschwerdeführerin abgetreten und diese mit der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bei der belangten Behörde bevollmächtigt. § 98 ASVG, der ein Abtretungsverbot vorsehe, komme nicht zur Anwendung, weil davon weder eine Legalzession noch eine Einlösung oder Abtretung zum Inkasso erfasst sei. Darüber hinaus sehe das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), das in grenzüberschreitenden Verfahren betreffend Kostenerstattungsansprüche für Zahlungen an Krankenanstalten in Staaten innerhalb der EU vorrangig anzuwenden sei und dem ASVG vorgehe, kein Abtretungsverbot vor.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Versicherte bei der ÖGK krankenversichert und darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin reiseversichert gewesen sei. Im Zuge seines Aufenthaltes in Spanien habe er eine ambulante Krankenbehandlung in Anspruch genommen, für die er € 1.692,76 bezahlt habe. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe die Beschwerdeführerin diese Kosten übernommen. Die Beschwerdeführerin habe (zumindest zum Teil) eine materiell fremde Schuld, für die sie formell (aufgrund des Privatversicherungsvertrages) haftet, beglichen. Damit sei sie in die Rechte des Gläubigers
Paragraph 1358, ABGB eingetreten und könne vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld fordern. Sie habe daher die Forderung infolge Legalzession iSd Paragraph 1358, ABGB erworben. Darüber hinaus habe der Versicherte bestätigt, dass die Forderung durch Bezahlung eingelöst worden sei. Ferner habe er die Forderung zum Inkasso an die Beschwerdeführerin abgetreten und diese mit der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bei der belangten Behörde bevollmächtigt. Paragraph 98, ASVG, der ein Abtretungsverbot vorsehe, komme nicht zur Anwendung, weil davon weder eine Legalzession noch eine Einlösung oder Abtretung zum Inkasso erfasst sei. Darüber hinaus sehe das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), das in grenzüberschreitenden Verfahren betreffend Kostenerstattungsansprüche für Zahlungen an Krankenanstalten in Staaten innerhalb der EU vorrangig anzuwenden sei und dem ASVG vorgehe, kein Abtretungsverbot vor.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßbegebenden Bestimmungen lauten wie folgt: § 361 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 (auszugsweise):Paragraph 361, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (auszugsweise): „Einleitung des Verfahrens § 361.
4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.“
Absatz 4, Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.“ § 98 ASVG idF BGBl. Nr. 110/1993:Paragraph 98, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993: „Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen § 98.
Sd § 367 Abs. 1 Z 3 ASVG.Vorliegend handelt es sich bei der beantragten Leistung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Paragraph 7 b, SV-EG iSd Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Zur Stellung eines Antrages in der Krankenversicherung ist nach § 361 Abs. 2 ASVG der "Anspruchswerber" selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt.Zur Stellung eines Antrages in der Krankenversicherung ist nach Paragraph 361, Absatz 2, ASVG der "Anspruchswerber" selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Dabei handelt es sich im konkreten Fall um jene Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung (883/2004) zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, jene Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat (vgl. § 7b Abs. 2 Z 2 SV-EG).Dabei handelt es sich im konkreten Fall um jene Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung (883 aus 2004,) zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, jene Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat vergleiche Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 2, SV-EG). Demensprechend ist – unabhängig von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Kostenerstattungsverfahren – nur der Versicherte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt, die Kostenerstattung zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu genießen, und dies damit begründete, dass der Versicherte ihr den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der ÖGK abgetreten habe (weswegen sie vermöge eines rechtlichen Interesses Partei iSd § 8 AVG sei), ist festzuhalten, dass Kostenerstattungsansprüche nach hM und der Judikatur des OGH vom Zessionsverbot des §98 Abs. 2 ASVG umfasst sind (vgl. Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (Stand 1.6.2017, rdb.
ABGB vom Abtretungsverbot des § 98 ASVG erfasst ist, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – fallgegenständlich gar nicht vorliegt. § 1358 findet auf jeden Anwendung, der fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1358 ABGB Rz 1). Den Feststellungen folgend wurde jedoch die Schuld (= der Anspruch auf Kostenerstattung) aufgrund des zwischen dem Versicherten (= dem Gläubiger) und der Beschwerdeführerin (= einer Dritten) abgeschlossenen Privatversicherungsvertrages übernommen. Bei privativer Schuldübernahme durch Vereinbarung des Gläubigers mit einem Dritten (Neuschuldner) ist § 1358 nicht anwendbar, da eine fremde Schuld nicht mehr vorliegt (7 Ob 652/85 = JBl 1986, 323). Gleiches gilt für eine Forderungseinlösung
Eigner/Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1358 Rz 6).Ob auch eine Legalzession
Paragraph 1358, ABGB vom Abtretungsverbot des Paragraph 98, ASVG erfasst ist, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – fallgegenständlich gar nicht vorliegt. Paragraph 1358, findet auf jeden Anwendung, der fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 1358, ABGB Rz 1). Den Feststellungen folgend wurde jedoch die Schuld (= der Anspruch auf Kostenerstattung) aufgrund des zwischen dem Versicherten (= dem Gläubiger) und der Beschwerdeführerin (= einer Dritten) abgeschlossenen Privatversicherungsvertrages übernommen. Bei privativer Schuldübernahme durch Vereinbarung des Gläubigers mit einem Dritten (Neuschuldner) ist Paragraph 1358, nicht anwendbar, da eine fremde Schuld nicht mehr vorliegt (7 Ob 652/85 = JBl 1986, 323). Gleiches gilt für eine Forderungseinlösung
Paragraph 1422, ABGB vergleiche Eigner/Th. Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1358, Rz 6). Anhaltspunkte, dass § 98 Abs. 2 ASVG in Fällen der Kostenerstattung von Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung iSd § 7b SV-EG nicht zur Anwendung gelangt, liegen nicht vor, zumal weder die Richtlinie 2011/24/EU noch das diese Richtlinie umsetzende SV-EG Gegenteiliges vorsehen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass § 7b SV-EG kein Abtretungsverbot vorsieht und daher eine Abtretung zulässig sei, geht ins Leere, weil die unionsrechtlichen Rechtsvorschriften nur dann Anwendungsvorrang haben, wenn eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich ist (vgl. VwGH 28.04.2020, Ro 2019/09/0011). Dies ist hier mangels eines unionsrechtlichen Gebotes, wonach die Übertragung von Kostenerstattungsansprüchen aus der Krankenversicherung zulässig sein muss, nicht der Fall.Anhaltspunkte, dass Paragraph 98, Absatz 2, ASVG in Fällen der Kostenerstattung von Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung iSd Paragraph 7 b, SV-EG nicht zur Anwendung gelangt, liegen nicht vor, zumal weder die Richtlinie 2011/24/EU noch das diese Richtlinie umsetzende SV-EG Gegenteiliges vorsehen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass Paragraph 7 b, SV-EG kein Abtretungsverbot vorsieht und daher eine Abtretung zulässig sei, geht ins Leere, weil die unionsrechtlichen Rechtsvorschriften nur dann Anwendungsvorrang haben, wenn eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.04.2020, Ro 2019/09/0011). Dies ist hier mangels eines unionsrechtlichen Gebotes, wonach die Übertragung von Kostenerstattungsansprüchen aus der Krankenversicherung zulässig sein muss, nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin kommt daher im vorliegenden Verfahren auch keine Parteistellung zu. Mangels Antragslegitimation wäre der Antrag der Beschwerdeführerin von der ÖGK zurückzuweisen gewesen. Die ÖGK beschränkte sich jedoch auf die (bescheidmäßige) Feststellung, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt. Um die "Sache" des Beschwerdeverfahrens zur Gänze zu erledigen, war der angefochtene Bescheid daher dahingehend zu ergänzen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2213116.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.