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{'item': 'W231 1402182-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW231 1402182-2 SpruchW231 1402182-2/3E, W231 1402182-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.03.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.03.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. I.
  3. Dazu gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Parteiengehör zur Frage, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei. Zudem wurde der BF aufgefordert, Nachweise bzw. Beweismittel vorzulegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 FPG abgeleitet werden könne. Das Parteiengehör wurde dem BF am 18.03.2020 zugestellt. Es blieb unbeantwortet.römisch eins.
  4. Dazu gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Parteiengehör zur Frage, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei. Zudem wurde der BF aufgefordert, Nachweise bzw. Beweismittel vorzulegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne. Das Parteiengehör wurde dem BF am 18.03.2020 zugestellt. Es blieb unbeantwortet. I.
  5. Mit Bescheid vom 09.10.2020, dem BF am 14.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt, wies das BFA den Antrag des BF ab. Der BF falle weder in den Adressatenkreis der § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder Abs. 2a FPG und habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 FPG erbracht, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 09.10.2020, dem BF am 14.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt, wies das BFA den Antrag des BF ab. Der BF falle weder in den Adressatenkreis der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG und habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, FPG erbracht, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei. I.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  9. Am 04.11.2020 erhob der BF, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand iHv EURO 915,12.römisch eins.
  10. Am 04.11.2020 erhob der BF, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand iHv EURO 915,
  11. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF lediglich damit begründet, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung nicht nachgewiesen habe, er würde auch nicht in den Adressatenkreis des § 88 FPG fallen. Dieses Interesse bestehe aber sehr wohl, der BF sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau und im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der BF sei bemüht, sich sozial, beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich und der BF wolle seine Zukunft im Bundesgebiet beruflich und familiär gestalten. Nach Art. 8 EMRK habe jede Person das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses dürfe nicht Art. 8 EMRK widersprechen. Das sei konkret aber der Fall, denn die Behörde habe „die Interessen des Beschwerdeführers für die Republik Österreich“ nicht ausreichend gewürdigt. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau, er sei bereits mehrfach von der Behörde aufgefordert worden, einen gültigen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF könne sich weder Reisepass noch Geburtsurkunde besorgen, ein Reisepass müsse persönlich bei der Botschaft in Berlin beantragt werden, dafür benötige der BF eine Geburtsurkunde, die nur direkt in Guinea-Biseau zu erhalten sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen könne (u.a. aufgrund der aktuellen Lage) und daher eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Berlin bzw. Guinea-Biseau nicht möglich sei, und weil Ermittlungsschritte zur Erlangung der Dokumente nachweislich gescheitert wären, ergebe sich nachweislich, dass die Beschaffung der vom BFA geforderten Unterlagen für den BF trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich und nicht zumutbar seien. Insbesondere zu diesem Vorbringen legte der BF das den BF betreffende Erkenntnis des LVwG Vorarlberg, Zl. LVwG-458-10/2019-R16 vor, mit dem in Bezug auf den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach NAG die Heilung des Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages des BF behoben wurde.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF lediglich damit begründet, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung nicht nachgewiesen habe, er würde auch nicht in den Adressatenkreis des Paragraph 88, FPG fallen. Dieses Interesse bestehe aber sehr wohl, der BF sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau und im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der BF sei bemüht, sich sozial, beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich und der BF wolle seine Zukunft im Bundesgebiet beruflich und familiär gestalten. Nach Artikel 8, EMRK habe jede Person das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses dürfe nicht Artikel 8, EMRK widersprechen. Das sei konkret aber der Fall, denn die Behörde habe „die Interessen des Beschwerdeführers für die Republik Österreich“ nicht ausreichend gewürdigt. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau, er sei bereits mehrfach von der Behörde aufgefordert worden, einen gültigen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF könne sich weder Reisepass noch Geburtsurkunde besorgen, ein Reisepass müsse persönlich bei der Botschaft in Berlin beantragt werden, dafür benötige der BF eine Geburtsurkunde, die nur direkt in Guinea-Biseau zu erhalten sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen könne (u.a. aufgrund der aktuellen Lage) und daher eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Berlin bzw. Guinea-Biseau nicht möglich sei, und weil Ermittlungsschritte zur Erlangung der Dokumente nachweislich gescheitert wären, ergebe sich nachweislich, dass die Beschaffung der vom BFA geforderten Unterlagen für den BF trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich und nicht zumutbar seien. Insbesondere zu diesem Vorbringen legte der BF das den BF betreffende Erkenntnis des LVwG Vorarlberg, Zl. LVwG-458-10/2019-R16 vor, mit dem in Bezug auf den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach NAG die Heilung des Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages des BF behoben wurde. I.
  12. Am 23.11.2020 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  13. Am 23.11.2020 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF in gegenständlichem Verfahren, durch Einsicht in den Akt des Gerichtsverfahrens Zl. W184 1402182-1, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Unterlagen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Guinea-Biseau. Seine Identität steht nicht fest. Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. W184 1402182-1/23E, gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer unzulässig ist.Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. W184 1402182-1/23E, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer unzulässig ist. Es ist dem BF aktuell nicht möglich, eine Geburtsurkunde incl. diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen. Aus diesem Grund wurde in Bezug auf den Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach NAG vom LVwG Vorarlberg die Heilung des Mangels (nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG behoben. Der BF verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a Abs. 3 NAG, gültig bis 16.07.2021.Es ist dem BF aktuell nicht möglich, eine Geburtsurkunde incl. diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen. Aus diesem Grund wurde in Bezug auf den Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach NAG vom LVwG Vorarlberg die Heilung des Mangels (nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG behoben. Der BF verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig bis 16.07.
  14. Der BF beantragte am 03.03.2020 einen Fremdenpass. Er möchte sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren und sieht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des BF, seinem Beschwerdeverfahren zu Zl. W184 1402182-1, seinem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde und dem von ihm vorgelegten Erkenntnis des LVwG Vorarlberg, Zl. LVwG-458-10/2019-R
  15. Da diese Feststellungen somit weitgehend auf dem unstrittigen Akteninhalt beruhen, bestehen keine Bedenken, die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Feststellung zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beruht schließlich auch auf einem aktuellen GVS-Auszug. Dass der BF sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren möchte und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sieht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Vorbringen in der Beschwerde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
  16. Zu Spruchpunkt A I.)römisch vier.
  17. Zu Spruchpunkt A römisch eins.) § 88 FPG lautet auszugsweise:

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise:,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der BF im Verfahren nicht dargelegt, auf welche dieser zitierten Bestimmungen er sich in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützt, und dass er in den Adressatenkreis der § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder Abs. 2a FPG fällt. Dazu hat der BF auch in seiner Beschwerde nichts näher vorgebracht oder nachgewiesen.Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der BF im Verfahren nicht dargelegt, auf welche dieser zitierten Bestimmungen er sich in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützt, und dass er in den Adressatenkreis der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG fällt. Dazu hat der BF auch in seiner Beschwerde nichts näher vorgebracht oder nachgewiesen. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich der BF berechtigt stützen könnte: Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 1 Z 1 oder § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Betracht, weil der BF nicht staatenlos oder eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG kommt nicht in Betracht, weil der BF nicht staatenlos oder eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Voraussetzung für die Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG wäre, dass der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt (und nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen). Diese Voraussetzung (unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet) ist im konkreten Fall nicht erfüllt: Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die der BF aktuell besitzt, verleiht dem BF nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Z 2 NAG kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern berechtigt den BF nur zur befristeten Niederlassung. Sie ist im konkreten Fall mit 16.07.2021 befristet. Auch § 20 NAG spricht nur von einer befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Damit liegt aber die Voraussetzung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht vor; dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt daher nicht in Betracht.Voraussetzung für die Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wäre, dass der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt (und nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen). Diese Voraussetzung (unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet) ist im konkreten Fall nicht erfüllt: Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die der BF aktuell besitzt, verleiht dem BF nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern berechtigt den BF nur zur befristeten Niederlassung. Sie ist im konkreten Fall mit 16.07.2021 befristet. Auch Paragraph 20, NAG spricht nur von einer befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Damit liegt aber die Voraussetzung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht vor; dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt daher nicht in Betracht. Voraussetzung für die Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen, was der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet und auch nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus gem. § 41a Abs. 3 NAG (die der BF aktuell besitzt) nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung voraussetzt (§ 41a Abs. 3 NAG iVm § 59 Abs. 4 AsylG 2005). Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher nicht möglich.Voraussetzung für die Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen, was der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet und auch nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus gem. Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG (die der BF aktuell besitzt) nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung voraussetzt (Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005). Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher nicht möglich. Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG kommt in Betracht für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Nach dem unzweifelhaften Vorbringen in der Beschwerde, der BF möchte sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren und sieht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist keinesfalls davon auszugehen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern möchte; auch diese Voraussetzung ist daher nicht erfüllt und kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung auch nicht in Betracht.Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG kommt in Betracht für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Nach dem unzweifelhaften Vorbringen in der Beschwerde, der BF möchte sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren und sieht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist keinesfalls davon auszugehen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern möchte; auch diese Voraussetzung ist daher nicht erfüllt und kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung auch nicht in Betracht. Gem. § 88 Abs. 1 Z 5 FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden an ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass dies der Fall wäre, hat der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde auch nicht behauptet oder Nachweise dafür erbracht.Gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden an ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass dies der Fall wäre, hat der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde auch nicht behauptet oder Nachweise dafür erbracht. Schließlich kommt auch eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a nicht in Betracht, weil dem BF kein subsidiärer Schutz erteilt wurde.Schließlich kommt auch eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, nicht in Betracht, weil dem BF kein subsidiärer Schutz erteilt wurde. Da der BF sich für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann dem BF kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Entgegen der Ansicht des BF reicht es nicht aus, dass der BF sich aktuell keinen Reisepass bei Vertretungsbehörden seines Heimatlandes beschaffen kann. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des BF zu Recht abgewiesen.Da der BF sich für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann dem BF kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Entgegen der Ansicht des BF reicht es nicht aus, dass der BF sich aktuell keinen Reisepass bei Vertretungsbehörden seines Heimatlandes beschaffen kann. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Darüber hinaus konnte der BF mit seinem Vorbringen kein in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen: Dazu bringt der BF vor, dieses Interesse bestehe aber sehr wohl, der BF sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau und im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der BF sei bemüht, sich sozial, beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich und der BF möchte seine Zukunft im Bundesgebiet beruflich und familiär gestalten. Nach Art. 8 EMRK habe jede Person das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses dürfe nicht Art. 8 EMRK widersprechen. Das sei konkret aber der Fall, denn die Behörde habe „die Interessen des Beschwerdeführers für die Republik Österreich“ nicht ausreichend gewürdigt. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau, er sei bereits mehrfach von der Behörde aufgefordert worden, einen gültigen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF könne sich weder Reisepass noch Geburtsurkunde besorgen, ein Reisepass müsse persönlich bei der Botschaft in Berlin beantragt werden, dafür benötige der BF eine Geburtsurkunde, die direkt in Guinea-Biseau zu besorgen sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen könne (u.a. aufgrund der aktuellen Lage) und daher eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Berlin bzw. Guinea-Biseau nicht möglich sei, und weil Ermittlungsschritte zur Erlangung der Dokumente nachweislich gescheitert wären, ergebe sich nachweislich, dass die Beschaffung der vom BFA geforderten Unterlagen für den BF trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich und nicht zumutbar seien.Dazu bringt der BF vor, dieses Interesse bestehe aber sehr wohl, der BF sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau und im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der BF sei bemüht, sich sozial, beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege ausschließlich in Österreich und der BF möchte seine Zukunft im Bundesgebiet beruflich und familiär gestalten. Nach Artikel 8, EMRK habe jede Person das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses dürfe nicht Artikel 8, EMRK widersprechen. Das sei konkret aber der Fall, denn die Behörde habe „die Interessen des Beschwerdeführers für die Republik Österreich“ nicht ausreichend gewürdigt. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Biseau, er sei bereits mehrfach von der Behörde aufgefordert worden, einen gültigen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF könne sich weder Reisepass noch Geburtsurkunde besorgen, ein Reisepass müsse persönlich bei der Botschaft in Berlin beantragt werden, dafür benötige der BF eine Geburtsurkunde, die direkt in Guinea-Biseau zu besorgen sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen könne (u.a. aufgrund der aktuellen Lage) und daher eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Berlin bzw. Guinea-Biseau nicht möglich sei, und weil Ermittlungsschritte zur Erlangung der Dokumente nachweislich gescheitert wären, ergebe sich nachweislich, dass die Beschaffung der vom BFA geforderten Unterlagen für den BF trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich und nicht zumutbar seien. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses es nicht bloß darauf ankommt, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Wenn der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses dürfe nicht gegen Art 8 EMRK verstoßen, und auf sein in Österreich verankertes Privat- und Familienleben verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in dieses Recht eingegriffen werden könnte. Wenn man einen Eingriff in seine geschützten Rechte gem. Art 8 EMRK darin erblicken wollte, dass der BF mangels Auslandsreisen sein Leben nicht nach Belieben gestalten könne, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Reisen ins Ausland gerade kein öffentliches Interesse der Republik iSd § 88 FPG begründen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass ein Vorbringen, ein Fremdenpass werde benötigt, um sich - insbesondere - zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle ausweisen zu können, nicht geeignet sei, ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzutun (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039).Wenn der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses dürfe nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, und auf sein in Österreich verankertes Privat- und Familienleben verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in dieses Recht eingegriffen werden könnte. Wenn man einen Eingriff in seine geschützten Rechte gem. Artikel 8, EMRK darin erblicken wollte, dass der BF mangels Auslandsreisen sein Leben nicht nach Belieben gestalten könne, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Reisen ins Ausland gerade kein öffentliches Interesse der Republik iSd Paragraph 88, FPG begründen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass ein Vorbringen, ein Fremdenpass werde benötigt, um sich - insbesondere - zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle ausweisen zu können, nicht geeignet sei, ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzutun (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039). Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der BF von den österreichischen Behörden bereits mehrfach nach einem Reisepass „gefragt“ worden sei, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden, zumal die österreichische Rechtsordnung gerade auch bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach NAG berücksichtigt, dass es einem Antragsteller unmöglich bzw. unzumutbar sein kann, einen Reisepass seines Heimatlandes vorzulegen (vgl. § 19 Abs. 8 Z 3 NAG).Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der BF von den österreichischen Behörden bereits mehrfach nach einem Reisepass „gefragt“ worden sei, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden, zumal die österreichische Rechtsordnung gerade auch bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach NAG berücksichtigt, dass es einem Antragsteller unmöglich bzw. unzumutbar sein kann, einen Reisepass seines Heimatlandes vorzulegen vergleiche Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG). Da der BF somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem BF auch aus diesem Grund kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Da der BF somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem BF auch aus diesem Grund kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. IV.2. Zu Spruchpunkt A II.)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Der BF begehrte in der Beschwerde den Ersatz von Schriftsatzaufwand durch seinen anwaltlichen Vertreter. Hierzu ist festzuhalten, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089, mwN). Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Hierzu ist festzuhalten, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089, mwN). Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. IV.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch vier.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Der BF hat in seiner Beschwerde den festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert bestritten. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. IV.4. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.4. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die dauernde Unzulässigkeit und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus oder die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG begründet, besteht, ist die Rechtslage zu dieser Frage klar und eindeutig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Darüber hinaus ist die Frage für den konkreten Fall auch nicht relevant, zumal bereits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, woran die Erteilung eines Fremdenpasses ebenso scheitern muss. Zur Frage, wann ein derartiges Interesse vorliegt besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die dauernde Unzulässigkeit und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus oder die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG begründet, besteht, ist die Rechtslage zu dieser Frage klar und eindeutig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Darüber hinaus ist die Frage für den konkreten Fall auch nicht relevant, zumal bereits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, woran die Erteilung eines Fremdenpasses ebenso scheitern muss. Zur Frage, wann ein derartiges Interesse vorliegt besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W231.1402182.2.00

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