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{'item': 'W255 2228458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW255 2228458-1 SpruchW255 2228458-1/23E, W255 2228458-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand ua von 06.07.2019 bis 08.01.2020, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, im Arbeitslosengeldbezug. 1.
  3. Am 01.10.2019 nahm das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich der Aufforderung zur Eigeninitiative auf, in welcher er auch über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Der BF wurde aufgefordert, sich bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung in Eigeninitiative um offene Stellen zu bewerben und zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich der Kontrolltermine des BF, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitzubringen habe. 1.
  4. Am 01.10.2019 nahm das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich der Aufforderung zur Eigeninitiative auf, in welcher er auch über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Der BF wurde aufgefordert, sich bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung in Eigeninitiative um offene Stellen zu bewerben und zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich der Kontrolltermine des BF, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitzubringen habe. 1.
  5. Am 12.11.2019 fand eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS statt. Dabei legte der BF eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen vor (letzter Eintrag vom 11.10.2019). 1.
  6. Am selben Tag nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung auf. Der BF führte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG aus, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da er krank gewesen sei. Er habe aber keine Krankmeldung, da er nicht zum Arzt gehen habe können.1.
  7. Am selben Tag nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung auf. Der BF führte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG aus, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da er krank gewesen sei. Er habe aber keine Krankmeldung, da er nicht zum Arzt gehen habe können. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren habe. Der BF habe sich nicht wie vereinbart, bei mindestens zwei Firmen pro Woche beworben. Nach Anhörung des Regionalbeirates würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, aufgrund derer eine Nachsicht gewährt werden könnte. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren habe. Der BF habe sich nicht wie vereinbart, bei mindestens zwei Firmen pro Woche beworben. Nach Anhörung des Regionalbeirates würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, aufgrund derer eine Nachsicht gewährt werden könnte. 1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er dem AMS am 12.11.2019 den Nachweis übergeben habe, dass er im Oktober auf Jobsuche gewesen sei. In der dritten Oktoberwoche sei er allerdings krank geworden. Er habe sich damals nicht beim AMS krankgemeldet, weil er gedacht habe, dass er innerhalb von ein paar Tagen wieder gesund sein würde. Am 25.11.2019 habe er dann einen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich krank gewesen sei. 1.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 23.12.2019 wurde dem BF die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er wurde aufgefordert, die behauptete Erkrankung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben und keine Nachweise betreffend seine vorgebrachte Erkrankung vorgelegt. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF der Aufforderung des AMS, mindestens zwei Bewerbungen in Eigeninitiative pro Woche glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. 1.
  14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF der Aufforderung des AMS, mindestens zwei Bewerbungen in Eigeninitiative pro Woche glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. 1.
  15. Mit Schreiben vom 05.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  16. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, GZ W255 2228458-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.1.
  19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, GZ W255 2228458-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt 1.
  20. genannten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. 1.
  21. Gegen das unter Punkt 1.
  22. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, GZ W255 2228458-1/3E, erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 1.
  23. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2020, GZ: Ra 2020/08/0084, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, GZ W255 2228458-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 1.
  24. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2020, brachte der BF vor, dass er in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 beim Stiegensteigen gestürzt sei und das Bewusstsein verloren habe. Er habe sich die Nase verletzt und ein blaues Auge gehabt. Er habe sich dafür geschämt, auf der Stiege gestürzt zu sein und habe daher zunächst keinen Arzt aufgesucht. Erst als er starke Schmerzen beim Atmen gehabt habe, habe er doch einen Arzt aufgesucht. Dieser habe einen Rippenbruch festgestellt und den BF krankgeschrieben. Aufgrund der starken Schmerzen sei es dem BF nicht möglich gewesen, die von der belangten Behörde geforderten Eigeninitiativbewerbungen durchzuführen. Zum Beweis dafür, dass sich der BF vor seiner Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß bei mehreren Unternehmen beworben habe, werde der Antrag gestellt, Herrn XXXX [korrekt: XXXX ] als Zeuge zu vernehmen. 1.
  25. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2020, brachte der BF vor, dass er in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 beim Stiegensteigen gestürzt sei und das Bewusstsein verloren habe. Er habe sich die Nase verletzt und ein blaues Auge gehabt. Er habe sich dafür geschämt, auf der Stiege gestürzt zu sein und habe daher zunächst keinen Arzt aufgesucht. Erst als er starke Schmerzen beim Atmen gehabt habe, habe er doch einen Arzt aufgesucht. Dieser habe einen Rippenbruch festgestellt und den BF krankgeschrieben. Aufgrund der starken Schmerzen sei es dem BF nicht möglich gewesen, die von der belangten Behörde geforderten Eigeninitiativbewerbungen durchzuführen. Zum Beweis dafür, dass sich der BF vor seiner Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß bei mehreren Unternehmen beworben habe, werde der Antrag gestellt, Herrn römisch 40 [korrekt: römisch 40 ] als Zeuge zu vernehmen. 1.
  26. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob er Herrn XXXX für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbindet. Weiters wurde der BF aufgefordert, seinen unter Punkt 1.
  27. genannten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX in mehrfacher, näher ausgeführter, Weise zu konkretisieren.1.
  28. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020 wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob er Herrn römisch 40 für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbindet. Weiters wurde der BF aufgefordert, seinen unter Punkt 1.
  29. genannten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 in mehrfacher, näher ausgeführter, Weise zu konkretisieren. 1.
  30. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2020, gab der BF bekannt, dass er Herrn XXXX von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinde. Weiters gab er bekannt, dass es sich bei XXXX um einen ehemaligen und nunmehr „wieder Arbeitskollege“ des BF handle. In den ersten beiden Oktoberwochen des Jahres 2019 habe sich der BF gemeinsam mit dem Zeugen bei einigen Unternehmen, vorwiegend Baufirmen, beworben. Der Zeuge habe daher unmittelbare Wahrnehmungen zu den Bewerbungshandlungen des BF.1.
  31. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2020, gab der BF bekannt, dass er Herrn römisch 40 von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinde. Weiters gab er bekannt, dass es sich bei römisch 40 um einen ehemaligen und nunmehr „wieder Arbeitskollege“ des BF handle. In den ersten beiden Oktoberwochen des Jahres 2019 habe sich der BF gemeinsam mit dem Zeugen bei einigen Unternehmen, vorwiegend Baufirmen, beworben. Der Zeuge habe daher unmittelbare Wahrnehmungen zu den Bewerbungshandlungen des BF. 1.
  32. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde XXXX aufgefordert, elf Fragen (plus Unterfragen) betreffend den Gesundheitszustand des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu beantworten.1.
  33. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde römisch 40 aufgefordert, elf Fragen (plus Unterfragen) betreffend den Gesundheitszustand des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu beantworten. 1.
  34. Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht seine Antworten zu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 übermittelten Fragen. 1.
  35. Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht seine Antworten zu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 übermittelten Fragen. 1.
  36. Am 13.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die bosnische Sprache durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen, in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 (beginnend mit 14.10.2019) gestürzt zu sein, am 12.11.2019 diesbezüglich erstmals einen Arzt aufgesucht zu haben und aufgrund seiner Schmerzen im Zeitraum 14.10.2019 bis 12.11.2019 (und bis Ende des Jahres 2019) keine einzige Bewerbung durchgeführt zu haben. Im Zeitraum 01.10.2019 bis 14.10.2019 habe er Bewerbungen durchgeführt, an die Bewerbungsdetails könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er habe sich unter anderem bei der Firma XXXX beworben. Dort hätten er und sein Freund XXXX bereits im Jänner 2020 zu arbeiten beginnen können. Da der BF im Jänner 2020 jedoch noch krank gewesen sei, habe er erst im Juni 2020 dort zu arbeiten begonnen.1.
  37. Am 13.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die bosnische Sprache durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen, in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 (beginnend mit 14.10.2019) gestürzt zu sein, am 12.11.2019 diesbezüglich erstmals einen Arzt aufgesucht zu haben und aufgrund seiner Schmerzen im Zeitraum 14.10.2019 bis 12.11.2019 (und bis Ende des Jahres 2019) keine einzige Bewerbung durchgeführt zu haben. Im Zeitraum 01.10.2019 bis 14.10.2019 habe er Bewerbungen durchgeführt, an die Bewerbungsdetails könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er habe sich unter anderem bei der Firma römisch 40 beworben. Dort hätten er und sein Freund römisch 40 bereits im Jänner 2020 zu arbeiten beginnen können. Da der BF im Jänner 2020 jedoch noch krank gewesen sei, habe er erst im Juni 2020 dort zu arbeiten begonnen. Im Zuge der der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, sowohl im Oktober 2019 als auch im November 2019 gemeinsam mit dem BF Bewerbungen durchgeführt zu haben. Zunächst gab er an, keine Firma namentlich nennen zu können, da er sich nicht mehr erinnern könne. Dann nannte der BF zwei jener Firmen, bei denen er sich mit dem BF gemeinsam beworben habe. Bei einer der beiden Firmen, XXXX , würden der Zeuge und der BF seit Juni 2020 arbeiten. Sie hätten nicht früher dort zu arbeiten beginnen können, da diese Firma zuvor keine Arbeit für den BF und den Zeugen gehabt habe. Im Zuge der der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, sowohl im Oktober 2019 als auch im November 2019 gemeinsam mit dem BF Bewerbungen durchgeführt zu haben. Zunächst gab er an, keine Firma namentlich nennen zu können, da er sich nicht mehr erinnern könne. Dann nannte der BF zwei jener Firmen, bei denen er sich mit dem BF gemeinsam beworben habe. Bei einer der beiden Firmen, römisch 40 , würden der Zeuge und der BF seit Juni 2020 arbeiten. Sie hätten nicht früher dort zu arbeiten beginnen können, da diese Firma zuvor keine Arbeit für den BF und den Zeugen gehabt habe. Im Zuge der Verhandlung legte der BF erstmals ein Schreiben der XXXX vom 04.10.2019 vor, in dem behauptet wird, dass sich der BF bei der XXXX beworben habe. Weiters legte der BF erstmals ein mit „Unverbindlicher Stellenvorschlag“ betiteltes Schreiben des AMS vom 01.10.2019 vor. Mit diesem Schreiben wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich bei der XXXX bewerben könne. Auf dem Schreiben findet sich ein Stempel der XXXX samt Unterschrift und dem handschriftlichen Vermerk „08.10.2019 - war hier.“ Im Zuge der Verhandlung legte der BF erstmals ein Schreiben der römisch 40 vom 04.10.2019 vor, in dem behauptet wird, dass sich der BF bei der römisch 40 beworben habe. Weiters legte der BF erstmals ein mit „Unverbindlicher Stellenvorschlag“ betiteltes Schreiben des AMS vom 01.10.2019 vor. Mit diesem Schreiben wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich bei der römisch 40 bewerben könne. Auf dem Schreiben findet sich ein Stempel der römisch 40 samt Unterschrift und dem handschriftlichen Vermerk „08.10.2019 - war hier.“ Im Zuge der Verhandlung legte das AMS zwei weitere mit „Unverbindliches Stellenvorschlag“ betitelte Schreiben des AMS vom 01.10.2019, eines betreffend die XXXX , eines betreffend die XXXX , vor.Im Zuge der Verhandlung legte das AMS zwei weitere mit „Unverbindliches Stellenvorschlag“ betitelte Schreiben des AMS vom 01.10.2019, eines betreffend die römisch 40 , eines betreffend die römisch 40 , vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Kopie des Reisepasses des BF angefertigt und zum Akt genommen.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  39. Feststellungen 2.1.
  40. Der BF ist am XXXX geboren, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  41. Der BF ist am römisch 40 geboren, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  42. Der BF stand unter anderem vom 06.07.2019 bis 08.01.2020, unterbrochen durch einen Krankenstand, im Arbeitslosengeldbezug. 2.1.
  43. Am 01.10.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich der Aufforderung zur Eigeninitiative auf, in welcher er auch über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Der BF wurde beauftragt, sich bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung (hierbei handelt es sich um die Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2019, gültig bis 26.12.2019) in Eigeninitiative um offene Stellen zu bewerben und zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten würde anlässlich der Kontrolltermine des BF, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitzubringen hat, erfolgen. 2.1.
  44. Mit drei separaten Schreiben des AMS vom 01.10.2019 wurden dem BF unverbindliche Stellenvorschläge für die Unternehmen XXXX , XXXX H und XXXX übermittelt. 2.1.
  45. Mit drei separaten Schreiben des AMS vom 01.10.2019 wurden dem BF unverbindliche Stellenvorschläge für die Unternehmen römisch 40 , römisch 40 H und römisch 40 übermittelt. 2.1.
  46. Der BF hat im Zeitraum 01.10.2019 bis 13.10.2019 keine Eigeninitiativbewerbung durchgeführt. 2.1.
  47. Der BF hat sich am 08.10.2019 persönlich bei der XXXX beworben, nachdem ihm am 01.10.2019 vom AMS diesbezüglich ein unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt worden war. 2.1.
  48. Der BF hat sich am 08.10.2019 persönlich bei der römisch 40 beworben, nachdem ihm am 01.10.2019 vom AMS diesbezüglich ein unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt worden war. 2.1.
  49. Der BF hat im Zeitraum 14.10.2019 bis 30.11.2019 keine Bewerbung durchgeführt. 2.1.
  50. Der BF ist in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 (= dritte Oktoberwoche 2019) – dies entspricht dem Zeitraum 14.10.2019 bis 20.10.2019 – gestürzt und hat sich hierbei eine Fraktur der rechten
  51. Rippe zugefügt. 2.1.
  52. Der BF hat im Oktober 2019 nie einen Arzt aufgesucht. 2.1.
  53. Der BF hat nach dem Sturz in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 (= dritte Oktoberwoche 2019) erstmals am 12.11.2019 einen Arzt – XXXX – aufgesucht. Der BF wurde im Nachhinein von 12.11.2019 bis 08.01.2020 krankgeschrieben. 2.1.
  54. Der BF hat nach dem Sturz in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 (= dritte Oktoberwoche 2019) erstmals am 12.11.2019 einen Arzt – römisch 40 – aufgesucht. Der BF wurde im Nachhinein von 12.11.2019 bis 08.01.2020 krankgeschrieben. 2.1.
  55. Der BF ist nach Beendigung seines Krankenstandes am 08.01.2020, bis 02.06.2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er war von 03.06.2020 bis 22.12.2020 und ist seit 05.01.2021 (wieder) als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.2.1.
  56. Der BF ist nach Beendigung seines Krankenstandes am 08.01.2020, bis 02.06.2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er war von 03.06.2020 bis 22.12.2020 und ist seit 05.01.2021 (wieder) als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. 2.1.
  57. Es wäre dem BF zumutbar und möglich gewesen, vor dem 12.11.2019 einen Arzt aufzusuchen und/oder zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich durchzuführen. 2.1.
  58. Der BF hat sich zumindest von 05.11.2019 bis 08.11.2019 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Er ist von Österreich aus mit dem Auto nach Bosnien-Herzegowina und zurückgereist. 2.1.
  59. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, vollinhaltlich bestätigt. Der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.2.1.
  60. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, vollinhaltlich bestätigt. Der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. 2.
  61. Beweiswürdigung: 2.2.
  62. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  63. Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Reisepass des BF. 2.2.
  64. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF (Punkt 2.1.2.) ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. 2.2.
  65. Die Feststellung hinsichtlich der Aufforderung, sich eigeninitiativ zu bewerben (Punkt 2.1.3.), ergibt sich aus der Niederschrift des AMS vom 01.10.2019, welche vom BF unterschrieben wurde. Der BF hat nie bestritten, diese Vereinbarung mit dem BF getroffen zu haben. 2.2.
  66. Die Feststellung zu den Schreiben des AMS vom 01.10.2019 („unverbindliche Stellenvorschläge“) (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf diese drei erwähnten Schreiben. Zwei davon wurden vom AMS in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, eines davon vom BF. Der BF hat bestätigt, diese drei Schreiben vom AMS erhalten zu haben. 2.2.
  67. Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum 01.10.2019 bis 13.10.2019 keine Eigeninitiativbewerbung durchgeführt hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf folgende Umstände: 2.2.6.1.Der BF hat dem AMS am 12.11.2019 eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen vorgelegt:, 2.2.6.1.Der BF hat dem AMS am 12.11.2019 eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen vorgelegt: Der erste Eintrag lautete: „Datum: 01.10., Firma/Adresse: XXXX , Firma/Adresse: römisch 40 , Kontaktperson/Telefon: - [keine Angabe], Beschäftigung als: ZIMMERER, Woher kam die Stelleninfo? (z.B. Zeitung, Stellenliste, Empfehlung, Blindbewerbung): - [keine Angabe], Ergebnis der Bewerbung: - [keine Angabe]“ Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ XXXX “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ römisch 40 “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Laut Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe nicht er sich bei „ XXXX “ beworben, sondern sei er von XXXX angerufen worden. XXXX habe wollen, dass der BF für ihn arbeite, der BF habe dies aber abgelehnt, da sich die Firma „ XXXX “ außerhalb von XXXX befinde. Laut Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe nicht er sich bei „ römisch 40 “ beworben, sondern sei er von römisch 40 angerufen worden. römisch 40 habe wollen, dass der BF für ihn arbeite, der BF habe dies aber abgelehnt, da sich die Firma „ römisch 40 “ außerhalb von römisch 40 befinde. Diese Stelle bei der XXXX wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiative. Zudem gab der BF selbst an, sich nicht dort beworben, sondern vielmehr die Stelle abgelehnt zu haben.Diese Stelle bei der römisch 40 wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiative. Zudem gab der BF selbst an, sich nicht dort beworben, sondern vielmehr die Stelle abgelehnt zu haben. Der zweite Eintrag lautete: „Datum: 03.10., Firma/Adresse: XXXX ,Firma/Adresse: römisch 40 , Kontaktperson/Telefon: - [keine Angabe], Beschäftigung als ZIMMERER, Woher kam die Stelleninfo? (z.B. Zeitung, Stellenliste, Empfehlung, Blindbewerbung): - [keine Angabe], Ergebnis der Bewerbung: ?“ Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ XXXX “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Er konnte nicht nachvollziehbar konkretisieren, mit welcher Person von „ XXXX “ er in Zusammenhang mit seiner behaupteten Bewerbung Kontakt gehabt hat. Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ römisch 40 “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Er konnte nicht nachvollziehbar konkretisieren, mit welcher Person von „ römisch 40 “ er in Zusammenhang mit seiner behaupteten Bewerbung Kontakt gehabt hat. Der BF war von 29.07.2019 bis 26.09.2019 als Arbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Der BF behauptet somit, sich eine Woche nach Beendigung des vormaligen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber beworben zu haben. Auf Vorhalt, welchen Sinn es machen sollte, sich eine Woche nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim vormaligen Dienstgeber zu bewerben, erklärte der BF, dass ihm von der XXXX nach der Beendigung des Dienstverältnisses gesagt worden sei, er habe gute Arbeit geleistet und solle sich wieder melden, da sie ihn gerne wieder einstellen würden. Als er sich eine Woche später gemeldet habe, habe man ihm aber gesagt, dass man keine Arbeit für ihn hätte. Der BF war von 29.07.2019 bis 26.09.2019 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Der BF behauptet somit, sich eine Woche nach Beendigung des vormaligen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber beworben zu haben. Auf Vorhalt, welchen Sinn es machen sollte, sich eine Woche nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim vormaligen Dienstgeber zu bewerben, erklärte der BF, dass ihm von der römisch 40 nach der Beendigung des Dienstverältnisses gesagt worden sei, er habe gute Arbeit geleistet und solle sich wieder melden, da sie ihn gerne wieder einstellen würden. Als er sich eine Woche später gemeldet habe, habe man ihm aber gesagt, dass man keine Arbeit für ihn hätte. Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er sich tatsächlich am 03.10.2019 bei der der XXXX beworben hat. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte eine solche Bewerbung knapp eine Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses jedoch auch keine Erfolgsaussichten und kann daher nicht als ernsthafter Versuch, sich um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen, gewertet werden.Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er sich tatsächlich am 03.10.2019 bei der der römisch 40 beworben hat. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte eine solche Bewerbung knapp eine Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses jedoch auch keine Erfolgsaussichten und kann daher nicht als ernsthafter Versuch, sich um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen, gewertet werden. Der dritte Eintrag lautete: „Datum: 08.10., Firma/Adresse: XXXX , Firma/Adresse: römisch 40 , Kontaktperson/Telefon: - [keine Angabe], Beschäftigung als ZIMMERER, Woher kam die Stelleninfo? (z.B. Zeitung, Stellenliste, Empfehlung, Blindbewerbung): - [keine Angabe], Ergebnis der Bewerbung: W-“ Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der XXXX vorgelegt, derzufolge er sich am 08.10.2019 persönlich beworben hat. Diese Stelle bei der XXXX wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiativbewerbung. Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt, derzufolge er sich am 08.10.2019 persönlich beworben hat. Diese Stelle bei der römisch 40 wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiativbewerbung. Der vierte Eintrag lautete: „Datum: 11.10., Firma/Adresse: XXXX , Firma/Adresse: römisch 40 , Kontaktperson/Telefon: - [keine Angabe], Beschäftigung als IN XXXX , Beschäftigung als IN römisch 40 , Woher kam die Stelleninfo? (z.B. Zeitung, Stellenliste, Empfehlung, Blindbewerbung): FIRMA BEKOMEN KEIN GELT!!!, Ergebnis der Bewerbung: - [keine Angabe]“ Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ XXXX “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Der BF konnte weder im Verfahren vor dem AMS noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 – erklären, warum er die behauptete Bewerbung bei „ römisch 40 “ in der Bewerbungsliste unvollständig ausgefüllt hat. Diese Stelle bei der XXXX wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiativbewerbung.Diese Stelle bei der römisch 40 wurde dem BF vom AMS als unverbindlicher Stellenvorschlag übermittelt. Es handelt sich daher um keine Eigeninitiativbewerbung. 2.2.6.
  68. Der BF behauptete in der der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, sich im Oktober 2019 bei der XXXX beworben zu haben und legte am 13.01.2021 erstmals ein Schreiben der XXXX vor, laut dem sich der BF beworben habe. Der BF konnte nicht erklären, warum er vor dem 13.01.2021 nie angegeben hat, sich bei der XXXX beworben zu haben und warum er am 13.01.2021 erstmals ein mit 04.10.2019 datiertes Schreiben vorlegt.2.2.6.
  69. Der BF behauptete in der der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, sich im Oktober 2019 bei der römisch 40 beworben zu haben und legte am 13.01.2021 erstmals ein Schreiben der römisch 40 vor, laut dem sich der BF beworben habe. Der BF konnte nicht erklären, warum er vor dem 13.01.2021 nie angegeben hat, sich bei der römisch 40 beworben zu haben und warum er am 13.01.2021 erstmals ein mit 04.10.2019 datiertes Schreiben vorlegt. Der BF behauptete, dass er sich im Oktober 2019 gemeinsam mit seinem Freund XXXX bei der XXXX beworben habe. Die beiden hätten im Jänner 2020 bei der XXXX zu arbeiten beginnen können, der BF sei im Jänner aber krank gewesen. Warum der BF – unter der Annahme, er hätte im Jänner 2020 dort zu arbeiten beginnen können – erst im Juni 2020 tatsächlich begonnen hat, dort zu arbeiten, obwohl sein Krankenstand mit 08.01.2020 geendet hat und er bis zur Arbeitsaufnahme am 03.06.2020 weder im Krankenstand noch erwerbstätig war, konnte er nicht beantworten. Er konnte auch nicht erklären, warum XXXX seine Arbeit bei der XXXX auch erst im Juni 2020 aufgenommen hat, obwohl XXXX im ersten Halbjahr 2020 nie krank war.Der BF behauptete, dass er sich im Oktober 2019 gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 bei der römisch 40 beworben habe. Die beiden hätten im Jänner 2020 bei der römisch 40 zu arbeiten beginnen können, der BF sei im Jänner aber krank gewesen. Warum der BF – unter der Annahme, er hätte im Jänner 2020 dort zu arbeiten beginnen können – erst im Juni 2020 tatsächlich begonnen hat, dort zu arbeiten, obwohl sein Krankenstand mit 08.01.2020 geendet hat und er bis zur Arbeitsaufnahme am 03.06.2020 weder im Krankenstand noch erwerbstätig war, konnte er nicht beantworten. Er konnte auch nicht erklären, warum römisch 40 seine Arbeit bei der römisch 40 auch erst im Juni 2020 aufgenommen hat, obwohl römisch 40 im ersten Halbjahr 2020 nie krank war. Schließlich gab der BF an, dass ihm das mit 04.10.2019 datierte Schreiben von der XXXX letzte Woche – somit im Jänner 2021 – erstmals übergeben worden sei. Aus welchem Grund und von wem ihm das Schreiben im Jänner 2021 übergeben worden sein soll, konnte der BF nicht erklären.Schließlich gab der BF an, dass ihm das mit 04.10.2019 datierte Schreiben von der römisch 40 letzte Woche – somit im Jänner 2021 – erstmals übergeben worden sei. Aus welchem Grund und von wem ihm das Schreiben im Jänner 2021 übergeben worden sein soll, konnte der BF nicht erklären. XXXX bestätigte als Zeuge befragt zwar, dass er sich gemeinsam mit dem BF im Oktober 2019 bei der XXXX beworben habe. Er widersprach dem BF jedoch insofern, als er angab, dass er und der BF deshalb erst im Juni 2020 bei der XXXX zu arbeiten begonnen haben, da die XXXX vorher keine Arbeit für die beiden gehabt hätte. Von einer Zusage für Jänner 2020 wusste er nichts. römisch 40 bestätigte als Zeuge befragt zwar, dass er sich gemeinsam mit dem BF im Oktober 2019 bei der römisch 40 beworben habe. Er widersprach dem BF jedoch insofern, als er angab, dass er und der BF deshalb erst im Juni 2020 bei der römisch 40 zu arbeiten begonnen haben, da die römisch 40 vorher keine Arbeit für die beiden gehabt hätte. Von einer Zusage für Jänner 2020 wusste er nichts. Aufgrund der vagen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des BF und des Zeugen XXXX , einem guten Freund des BF, geht der erkennende Senat davon aus, dass sich der BF erst im Laufe des Jahres 2020 bei der XXXX beworben hat, das Schreiben der XXXX erst im Jänner 2021 verfasst und wahrheitswidrig mit 04.10.2019 rückdatiert wurde. Aufgrund der vagen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 , einem guten Freund des BF, geht der erkennende Senat davon aus, dass sich der BF erst im Laufe des Jahres 2020 bei der römisch 40 beworben hat, das Schreiben der römisch 40 erst im Jänner 2021 verfasst und wahrheitswidrig mit 04.10.2019 rückdatiert wurde. 2.2.6.
  70. Der BF konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine sonstigen Firmen nennen, bei denen er sich beworben hätte. 2.2.6.
  71. XXXX wurde deshalb in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen, weil er vom BF als Zeuge beantragt worden war. Dies mit der Begründung, XXXX hätte im Oktober 2019 mehrere Bewerbungen gemeinsam mit dem BF durchgeführt und daher Wahrnehmungen über die Bewerbungstätigkeit des BF. 2.2.6.
  72. römisch 40 wurde deshalb in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen, weil er vom BF als Zeuge beantragt worden war. Dies mit der Begründung, römisch 40 hätte im Oktober 2019 mehrere Bewerbungen gemeinsam mit dem BF durchgeführt und daher Wahrnehmungen über die Bewerbungstätigkeit des BF. Der Zeuge gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, den BF seit Geburt zu kennen und wie ein Zwilling des BF zu sein. Sie hätten oft miteinander gearbeitet und viel Kontakt. Befragt, bei welchen Firmen er sich im Oktober 2019 gemeinsam mit dem BF beworben habe, nannte der BF zunächst ausschließlich die Firma XXXX ohne diesbezüglich nähere Angaben machen zu können. Im späteren Verlauf der Verhandlung ergänzte er noch, dass er sich gemeinsam mit dem BF auch bei XXXX und der XXXX beworben habe. Die behauptete Bewerbung bei XXXX konnte er nicht konkretisieren. Seine Angaben zur Bewerbung bei der XXXX stehen im Widerspruch zu jenen des BF (siehe unter Punkt 2.2.6.2.).Der Zeuge gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, den BF seit Geburt zu kennen und wie ein Zwilling des BF zu sein. Sie hätten oft miteinander gearbeitet und viel Kontakt. Befragt, bei welchen Firmen er sich im Oktober 2019 gemeinsam mit dem BF beworben habe, nannte der BF zunächst ausschließlich die Firma römisch 40 ohne diesbezüglich nähere Angaben machen zu können. Im späteren Verlauf der Verhandlung ergänzte er noch, dass er sich gemeinsam mit dem BF auch bei römisch 40 und der römisch 40 beworben habe. Die behauptete Bewerbung bei römisch 40 konnte er nicht konkretisieren. Seine Angaben zur Bewerbung bei der römisch 40 stehen im Widerspruch zu jenen des BF (siehe unter Punkt 2.2.6.2.). Schließlich behauptete der Zeuge XXXX im Widerspruch zum BF, sich gemeinsam mit dem BF auch im November 2019 bei Firmen beworben zu haben. Der BF gab jedoch an, im November 2019 krankheitsbedingt keine einzige Bewerbung durchgeführt zu haben. , Schließlich behauptete der Zeuge römisch 40 im Widerspruch zum BF, sich gemeinsam mit dem BF auch im November 2019 bei Firmen beworben zu haben. Der BF gab jedoch an, im November 2019 krankheitsbedingt keine einzige Bewerbung durchgeführt zu haben. 2.2.
  73. Die Feststellung, dass sich der BF bei der XXXX beworben hat (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die schriftliche Bestätigung der XXXX und den diesbezüglich durch das AMS übermittelten Stellenvorschlag.2.2.
  74. Die Feststellung, dass sich der BF bei der römisch 40 beworben hat (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die schriftliche Bestätigung der römisch 40 und den diesbezüglich durch das AMS übermittelten Stellenvorschlag. 2.2.
  75. Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum 14.10.2019 bis 30.11.2019 keine Bewerbung durchgeführt hat (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF. Es sind auch sonst keine Anzeichen für eine Bewerbung in diesem Zeitraum aufgetreten. 2.2.
  76. Die Feststellung, dass der BF in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 – dies entspricht dem Zeitraum 14.10.2019 bis 20.10.2019 – gestürzt ist und sich hierbei eine Fraktur der
  77. Rippe zugefügt hat (Punkt 2.1.8.), stützt sich auf die Angaben von XXXX , denen zufolge der BF am 12.11.2019 bei ihm vorstellig geworden sei, XXXX dem eine Überweisung für ein Röntgen ausgestellt habe und sich im vorgelegten Befund des Radiologen das Vorliegen einer Fraktur der rechten
  78. Rippe zeige. 2.2.
  79. Die Feststellung, dass der BF in der Kalenderwoche 42 des Jahres 2019 – dies entspricht dem Zeitraum 14.10.2019 bis 20.10.2019 – gestürzt ist und sich hierbei eine Fraktur der
  80. Rippe zugefügt hat (Punkt 2.1.8.), stützt sich auf die Angaben von römisch 40 , denen zufolge der BF am 12.11.2019 bei ihm vorstellig geworden sei, römisch 40 dem eine Überweisung für ein Röntgen ausgestellt habe und sich im vorgelegten Befund des Radiologen das Vorliegen einer Fraktur der rechten
  81. Rippe zeige. Der BF hat zwar im gesamten Verfahren unterschiedliche Angaben über die Ursache des Sturzes gemacht – so hat er teilweise angegeben, einen epileptischen Anfall gehabt zu haben (am 15.01.2020 gegenüber AMS), teilweise angegeben, ohne Grund beim Stiegensteigen gestürzt zu sein, teilweise angegeben, dass er vermute, der Sturz stehe in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Kondition (undatierte ao Revision) und teilweise schlicht gar keinen Grund bzw. Ursache für den Sturz angegeben (gegenüber seinem Arzt XXXX ) – jedoch übereinstimmend angegeben, gestürzt zu sein. Der BF hat zwar im gesamten Verfahren unterschiedliche Angaben über die Ursache des Sturzes gemacht – so hat er teilweise angegeben, einen epileptischen Anfall gehabt zu haben (am 15.01.2020 gegenüber AMS), teilweise angegeben, ohne Grund beim Stiegensteigen gestürzt zu sein, teilweise angegeben, dass er vermute, der Sturz stehe in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Kondition (undatierte ao Revision) und teilweise schlicht gar keinen Grund bzw. Ursache für den Sturz angegeben (gegenüber seinem Arzt römisch 40 ) – jedoch übereinstimmend angegeben, gestürzt zu sein. 2.2.
  82. Die Feststellung, dass der BF im Oktober 2019 nie einen Arzt aufgesucht hat (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Arztes XXXX .2.2.
  83. Die Feststellung, dass der BF im Oktober 2019 nie einen Arzt aufgesucht hat (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Arztes römisch 40 . 2.2.
  84. Die Feststellung, dass der BF am 12.11.2019 erstmals nach seinem Sturz einen Arzt aufgesucht hat (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Arztes XXXX . Die Feststellung zur Krankschreibung (inkl. des konkreten Zeitraumes) stützt sich auf die Angaben von XXXX und die dem Bundesverwaltungsgericht durch XXXX übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK. 2.2.
  85. Die Feststellung, dass der BF am 12.11.2019 erstmals nach seinem Sturz einen Arzt aufgesucht hat (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Arztes römisch 40 . Die Feststellung zur Krankschreibung (inkl. des konkreten Zeitraumes) stützt sich auf die Angaben von römisch 40 und die dem Bundesverwaltungsgericht durch römisch 40 übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK. 2.2.
  86. Die Feststellung, dass der BF erst am 03.06.2020 wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die damit übereinstimmenden Angaben des BF. 2.2.
  87. Die Feststellungen, dass es dem BF zumutbar und möglich gewesen, vor dem 12.11.2019 einen Arzt aufzusuchen und/oder zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich durchzuführen (Punkt 2.1.12.), stützen sich darauf, dass der BF erst mit 12.11.2019 – nicht jedoch davor – krankgeschrieben wurde. Sie stützen sich weiters auf den Umstand, dass der BF in diesem Zeitraum der Lage war, mit dem Auto von Österreich über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und zurück nach Österreich zu reisen und sich von 05.11.2019 bis 08.11.2019 in Bosnien-Herzegowina aufzuhalten. XXXX hat die Frage, ob die Folgen des Sturzes den BF daran gehindert hätten, zweimal wöchentlich Bewerbungen durchzuführen, verneint. Er gab zwar an, dass der BF aufgrund seines Gesamtzustandes – daher, wenn man neben den Folgen des Sturzes zusätzlich berücksichtigen würde, dass der BF im Hinblick auf seinen Lebensstil, Rauchen und Bewegung uneinsichtig war und seit dem „Schlaganfall vom 23.11.2012“ keine Medikamente eingenommen hätte – eventuell nicht in der Lage war, nach dem Sturz zweimal wöchentlich Bewerbungen durchzuführen. Diese Schlussfolgerung des Arztes ist aber durch die aktive Reisetätigkeit des BF (Autofahrt nach Bosnien-Herzegowina und retour) widerlegt. Der BF hat seinem Arzt diese Reisetätigkeit auch verschwiegen, weshalb XXXX diesen Umstand bei der Beantwortung der Frage nicht berücksichtigen konnte bzw. die Beantwortung der Frage ohne Kenntnis der Reisetätigkeit des BF erfolgt ist. römisch 40 hat die Frage, ob die Folgen des Sturzes den BF daran gehindert hätten, zweimal wöchentlich Bewerbungen durchzuführen, verneint. Er gab zwar an, dass der BF aufgrund seines Gesamtzustandes – daher, wenn man neben den Folgen des Sturzes zusätzlich berücksichtigen würde, dass der BF im Hinblick auf seinen Lebensstil, Rauchen und Bewegung uneinsichtig war und seit dem „Schlaganfall vom 23.11.2012“ keine Medikamente eingenommen hätte – eventuell nicht in der Lage war, nach dem Sturz zweimal wöchentlich Bewerbungen durchzuführen. Diese Schlussfolgerung des Arztes ist aber durch die aktive Reisetätigkeit des BF (Autofahrt nach Bosnien-Herzegowina und retour) widerlegt. Der BF hat seinem Arzt diese Reisetätigkeit auch verschwiegen, weshalb römisch 40 diesen Umstand bei der Beantwortung der Frage nicht berücksichtigen konnte bzw. die Beantwortung der Frage ohne Kenntnis der Reisetätigkeit des BF erfolgt ist. 2.2.
  88. Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes des BF in Bosnien-Herzegowina (Punkt 2.1.13) stützen sich auf die Stempel im Reisepass des BF. Diesen zufolge ist der BF am 05.11.2019 von Slowenien kommend, mit dem Auto in Kroatien eingereist und nach Bosnien-Herzegowina weitergereist. Dort hat sich der BF bis 08.11.2019 aufgehalten. Am 08.11.2019 ist der BF von Bosnien-Herzegowina mit dem Auto durch Kroatien nach Slowenien gereist. Als der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, ob er im Oktober oder November 2019 außerhalb Österreichs aufhältig war, antwortete er Folgendes: „Meine Frau hat schon 800 Euro zurückbezahlt, weil ich in drei Jahren, drei Wochen im Ausland war.“ Nach Wiederholung derselben Frage, antwortete der BF: „Möglicherweise schon, weil ich über das Wochenende runterfahre. Die Frage: „Haben die Schmerzen aufgrund der Rippenbrüche Sie nicht daran gehindert in das Ausland zu fahren?“ beantwortete der BF schließlich wie folgt: „Ich habe die ganze Zeit gearbeitet. Ich habe in sitzender Position nur schlafen können.“ 2.2.
  89. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS vom 13.11.2019, VN: XXXX , und vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, (Punkt 2.1.14) stützen sich auf die genannten Bescheide.2.2.
  90. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS vom 13.11.2019, VN: römisch 40 , und vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, (Punkt 2.1.14) stützen sich auf die genannten Bescheide. 2.
  91. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  92. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […] 2.3.
  9. Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg (April 2017), § 10, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  11. Lfg (April 2017), Paragraph 10,, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 01.10.2019 seitens des AMS aufgetragen, mindestens zwei (eigene) Aktivbewerbungen pro Woche zu tätigen. Wie festgestellt, hat der BF im Zeitraum 01.10.2019 bis 13.10.2019 und im Zeitraum 14.10.2019 bis 30.11.2019 keine einzige Initiativebewerbung durchgeführt. Der BF hat in diesem Zeitraum eine einzige Bewerbung durchgeführt – er wurde am 08.10.2019 persönlich bei der XXXX vorstellig –, diese Stelle war dem BF jedoch zuvor mit Schreiben des AMS vom 01.10.2019 als unverbindliches Stellenangebot vermittelt worden. Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 01.10.2019 seitens des AMS aufgetragen, mindestens zwei (eigene) Aktivbewerbungen pro Woche zu tätigen. Wie festgestellt, hat der BF im Zeitraum 01.10.2019 bis 13.10.2019 und im Zeitraum 14.10.2019 bis 30.11.2019 keine einzige Initiativebewerbung durchgeführt. Der BF hat in diesem Zeitraum eine einzige Bewerbung durchgeführt – er wurde am 08.10.2019 persönlich bei der römisch 40 vorstellig –, diese Stelle war dem BF jedoch zuvor mit Schreiben des AMS vom 01.10.2019 als unverbindliches Stellenangebot vermittelt worden. Wenn der BF vorbringt, dass er ab der dritten Oktoberwoche 2019 krank gewesen sei und er sich aus diesem Grund nicht weiter bewerben habe können, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF auch nach seinem Sturz die Durchführung von Bewerbungen möglich und zumutbar gewesen wäre (siehe im Detail unter Punkte 2.2.
  12. und 2.2.14.). Selbst wenn man der Behauptung des BF, es wäre ihm ab der dritten Oktoberwoche 2019 nicht möglich gewesen, Bewerbungen durchzuführen, folgen würde, würde dies nichts am Ergebnis ändern, da es der BF auch vor seinem Sturz, in den ersten beiden Oktoberwochen unterlassen hat, sich eigeninitiativ zu bewerben. Im Ergebnis ergibt sich daher, dass sich der BF nicht in dem geforderten Ausmaß beworben hat. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2228458.1.00

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