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{'item': 'W270 2200139-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2021 GeschäftszahlW270 2200139-1 SpruchW270 2200139-1/13E, W270 2200139-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht f

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. und erkennt zu Recht:römisch zwei. und erkennt zu Recht: A) Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2 und 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG ersatzlos behoben.A) Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2 und 9 sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  2. Mit Bescheid vom 30.05.2018 erkannt die belangte Behörde von Amts wegen dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies in einem sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte V. und VI.).
  3. Mit Bescheid vom 30.05.2018 erkannt die belangte Behörde von Amts wegen dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies in einem sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.06.2018 Beschwerde.
  5. Mit Schreiben vom 02.09.2020 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei. Die Beschwerde werde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. eingeschränkt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Verweigerung der Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels werde zurückgezogen.
  6. Mit Schreiben vom 02.09.2020 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei. Die Beschwerde werde auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. eingeschränkt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Verweigerung der Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels werde zurückgezogen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.09.2020 über diese Mitteilung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  8. Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2018 erteilt.
  9. Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2018 erteilt.
  10. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 02.09.2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ernstlich die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids.
  11. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 02.09.2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ernstlich die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids.
  12. Am 12.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
  13. Am 12.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadt römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
  14. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
  15. Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (II.1.) beruht auf dem Akteninhalt.
  16. Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (römisch zwei.1.) beruht auf dem Akteninhalt.
  17. Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung (II.2.) beruht auf dem genannten Schriftsatz des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers (OZ 7). Zwar wird die Beschwerdezurückziehung nur hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Verweigerung der Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels erklärt, allerdings wird im Satz zuvor geschrieben, dass die Beschwerde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. eingeschränkt werde. Insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass implizit die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkts III. zurückgezogen wird.
  18. Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung (römisch zwei.2.) beruht auf dem genannten Schriftsatz des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers (OZ 7). Zwar wird die Beschwerdezurückziehung nur hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Verweigerung der Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels erklärt, allerdings wird im Satz zuvor geschrieben, dass die Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. eingeschränkt werde. Insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass implizit die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. zurückgezogen wird.
  19. Da der Schriftsatz vom 02.09.2020 vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasst wurde, ist davon auszugehen, dass sich dieser mit seinem Mandanten beraten und ihm die Folgen der Beschwerdezurückziehung erklärt hat. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Beschwerdezurückziehung zu zweifeln.
  20. Die Feststellung betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (II.3.) beruht auf dem vorgelegten Aufenthaltsdokument gemäß § 9 Abs. 2 NAG (OZ 11).
  21. Die Feststellung betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (römisch zwei.3.) beruht auf dem vorgelegten Aufenthaltsdokument gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NAG (OZ 11).
  22. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (II.4.) ergibt sich aus einer vorgenommenen Einsicht in das Strafregister (OZ 12).
  23. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (römisch zwei.4.) ergibt sich aus einer vorgenommenen Einsicht in das Strafregister (OZ 12). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
  24. Zu Spruchpunkt I.A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
  25. Zu Spruchpunkt römisch eins.A) – Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 1.
  26. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde im festgestelltem Umfang ernsthaft zurückzog, ihm die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war. 1.
  27. Da die von der Beschwerdezurückziehung betroffenen Spruchpunkte als trennbar anzusehen sind und die Entscheidung der belangten Behörde insoweit nicht (mehr) angefochten wird, ist das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht nur mehr über die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Entscheidungen (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids) abzusprechen hat (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).1.
  28. Da die von der Beschwerdezurückziehung betroffenen Spruchpunkte als trennbar anzusehen sind und die Entscheidung der belangten Behörde insoweit nicht (mehr) angefochten wird, ist das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht nur mehr über die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Entscheidungen (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) abzusprechen hat vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).
  29. Zu Spruchpunkt I.B) – Unzulässigkeit der Revision:
  30. Zu Spruchpunkt römisch eins.B) – Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die soeben zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die soeben zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

  1. Zu Spruchpunkt II.A) – Behebung der Rückkehrentscheidung:
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A) – Behebung der Rückkehrentscheidung: 3.
  3. Maßgebliche Rechtslage: 3.1.
  4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.1.
  8. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.1.
  9. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.1.
  10. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments ist der Beschwerdeführer damit dauerhaft in Österreich niedergelassen (§ 20 Abs. 3 NAG). Eine auf § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung ist somit ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Vielmehr ist die Rückkehrentscheidung nach Abs. 5 leg. cit. zu prüfen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).3.1.
  11. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments ist der Beschwerdeführer damit dauerhaft in Österreich niedergelassen (Paragraph 20, Absatz 3, NAG). Eine auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gestützte Rückkehrentscheidung ist somit ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Vielmehr ist die Rückkehrentscheidung nach Absatz 5, leg. cit. zu prüfen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.1.
  12. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.
  13. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und auch darüber hinaus weist die Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG auf, sodass die Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung des Tatbestandes ersatzlos zu beheben ist.3.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und auch darüber hinaus weist die Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf, sodass die Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung des Tatbestandes ersatzlos zu beheben ist. 3.1.
  16. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, begründet abzusprechen. Verfügt der Fremde allerdings über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und erweist sich die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG als unzulässig, so besteht das Aufenthaltsrecht weiter und die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG hat zu unterbleiben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.1.
  17. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, begründet abzusprechen. Verfügt der Fremde allerdings über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und erweist sich die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unzulässig, so besteht das Aufenthaltsrecht weiter und die Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG hat zu unterbleiben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.1.
  18. Nachdem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit welchem über die Rückkehrentscheidung abgesprochen wird, zu beheben ist, sind auch die damit untrennbar in Verbindung stehenden Spruchpunkte V. und VI. betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 46 FPG sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ersatzlos zu beheben, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Rückkehrentscheidung anknüpfen.3.1.
  19. Nachdem Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, mit welchem über die Rückkehrentscheidung abgesprochen wird, zu beheben ist, sind auch die damit untrennbar in Verbindung stehenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 46, FPG sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ersatzlos zu beheben, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Rückkehrentscheidung anknüpfen.
  20. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: 4.
  21. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4.
  22. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 4.
  23. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht nur mehr über die übrigen Spruchpunkte IV. bis VI. abzusprechen. Hinsichtlich dieser Spruchpunkte war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, wobei hiebei nach der Aktenlage von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden :kann. Insofern konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.4.
  24. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Nachdem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht nur mehr über die übrigen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. abzusprechen. Hinsichtlich dieser Spruchpunkte war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, wobei hiebei nach der Aktenlage von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden :kann. Insofern konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
  25. Zu II.B) – Unzulässigkeit der Revision:
  26. Zu römisch zwei.B) – Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere das unter Punkt IV.3. zitierte Erkenntnis VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere das unter Punkt römisch vier.3. zitierte Erkenntnis VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2200139.1.00

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