Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 87§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlG305 2190887-1 Spruch, G305 2190884-1/34EG305 2190885-1/34EG305 2190887-1/34EG305 2190884-1/34E, G305 2190885-1/3
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. , B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am XXXX .2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), dessen Ehefrau XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) und XXXX (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3), alle irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am römisch 40 .2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), dessen Ehefrau römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2) und römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3), alle irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am XXXX 2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer von Organen der öffentlichen Sicherheitskörper durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. 1.
- Am römisch 40 2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer von Organen der öffentlichen Sicherheitskörper durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. 1.
- Am XXXX .2018 kam es ab 09:00 Uhr zu einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und ab 12:40 Uhr zu einer Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde). 1.
- Am römisch 40 .2018 kam es ab 09:00 Uhr zu einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und ab 12:40 Uhr zu einer Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde). 1.
- Mit den im Spruch näher bezeichneten, jeweils zum XXXX 2018 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.4. Mit den im Spruch näher bezeichneten, jeweils zum römisch 40 2018 datierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide erhoben beschwerdeführenden Parteien Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. 1.6 Am 03.04.2018 brachte die belangte Behörde die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden der bfP samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG zur Vorlage. 1.7 Anlässlich einer am 03.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV) und eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Parteien einvernommen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2020 wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX jeweils vom XXXX .2018, 1 Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (mj. BF3) erhobenen Beschwerden
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2020 wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 jeweils vom römisch 40 .2018, 1 Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und römisch 40 (mj. BF3) erhobenen Beschwerden
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. 1.
- Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Über die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Parteien sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX 2020 zu Zl XXXX dahingehend ab, dass er diese mit der Begründung zurückwies, dass die Beurteilung des BVwG, wonach die revisionswerbenden Parteien in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, fallbezogen keinen Bedenken begegnen würde.1.
- Über die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Parteien sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 2020 zu Zl römisch 40 dahingehend ab, dass er diese mit der Begründung zurückwies, dass die Beurteilung des BVwG, wonach die revisionswerbenden Parteien in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, fallbezogen keinen Bedenken begegnen würde. 1.
- Dagegen sprach der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom XXXX 2020, Zl. XXXX über die gegen das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass sie durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden wären, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannte. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 1.
- Dagegen sprach der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 über die gegen das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass sie durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden wären, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannte. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen Der Erstbeschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Ethnie der irakischen Araber an. Er bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. [BF1, AS 5; Kopien von Reisepass, Personalausweis des BF1, AS 51ff; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2019, S. 7]. Er hat zwei Söhne. Einen Sohn mit seiner ersten Frau und einen weiteren Sohn, den mj. BF3, mit seiner zweiten Frau, der BF
- Laut seinen Angaben war dessen Sohn aus erster Ehe in Ägypten wohnhaft, ob dies derzeit noch der Fall ist, ließ sich nicht feststellen. Die erste Ehegattin des BF1 ist eine irakische Staatsangehörige und Muslima schiitischer Glaubensrichtung. Vor seiner Scheidung lebte der BF1 mit seiner ersten Ehegattin im Bezirk XXXX [NS-BFA des BF1, AS 43; PV des BF1 vom 03.07.2019, S. 13f].Der Erstbeschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Ethnie der irakischen Araber an. Er bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. [BF1, AS 5; Kopien von Reisepass, Personalausweis des BF1, AS 51ff; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2019, S. 7]. Er hat zwei Söhne. Einen Sohn mit seiner ersten Frau und einen weiteren Sohn, den mj. BF3, mit seiner zweiten Frau, der BF
- Laut seinen Angaben war dessen Sohn aus erster Ehe in Ägypten wohnhaft, ob dies derzeit noch der Fall ist, ließ sich nicht feststellen. Die erste Ehegattin des BF1 ist eine irakische Staatsangehörige und Muslima schiitischer Glaubensrichtung. Vor seiner Scheidung lebte der BF1 mit seiner ersten Ehegattin im Bezirk römisch 40 [NS-BFA des BF1, AS 43; PV des BF1 vom 03.07.2019, S. 13f]. Nunmehr ist er mit der Zweitbeschwerdeführerin, die die im Spruch angegebene Identität führt, verheiratet. Diese gehört der Ethnie der Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache ist arabisch [BF2, AS 5; Kopien von Reisepass und Personalausweis der BF2, AS 49ff; PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2019, S. 7]. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten am XXXX vor dem Personenstandsgericht in XXXX [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S.6].Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten am römisch 40 vor dem Personenstandsgericht in römisch 40 [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S.6]. Das Paar hat einen Sohn, und zwar den mj. Drittbeschwerdeführer. Wie seine Eltern gehört auch er der Ethnie der Araber an. Auch er ist sunnitischer Moslem. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2015 im Bundesgebiet (seit dem XXXX 2020 an der Anschrift XXXX [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR].Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2015 im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 2020 an der Anschrift römisch 40 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR]. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 leidet unter Bluthochdruck und an Eisenmangel. Eine Hautkrebserkrankung der BF2 konnte im Klinikum XXXX erfolgreich behandelt werden und gilt sie als geheilt. Der mj. BF3 leidet unter Asthma und einer Entzündung der Bronchien, welche mittels Inhalator und eines Sprays behandelt werden [PV der BF2 vom 03.07.2019, S. 5 unten und S. 6; Medizinische Unterlagen des Klinikum XXXX ; SV-Gutachten OZ 10].Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 leidet unter Bluthochdruck und an Eisenmangel. Eine Hautkrebserkrankung der BF2 konnte im Klinikum römisch 40 erfolgreich behandelt werden und gilt sie als geheilt. Der mj. BF3 leidet unter Asthma und einer Entzündung der Bronchien, welche mittels Inhalator und eines Sprays behandelt werden [PV der BF2 vom 03.07.2019, S. 5 unten und S. 6; Medizinische Unterlagen des Klinikum römisch 40 ; SV-Gutachten OZ 10]. 1.
- Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP lebten zuletzt in XXXX , im Bezirk XXXX , welcher vorwiegend von Schiiten bewohnt wird, in welchem es jedoch auch eine kleine Minderheit von Christen und Sunniten gibt. Mit ihren schiitischen Nachbarn hatten die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auch danach keine wie immer gearteten Probleme [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 10].Die bfP lebten zuletzt in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , welcher vorwiegend von Schiiten bewohnt wird, in welchem es jedoch auch eine kleine Minderheit von Christen und Sunniten gibt. Mit ihren schiitischen Nachbarn hatten die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und auch danach keine wie immer gearteten Probleme [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 10]. Die beschwerdeführenden Parteien sind am XXXX 2015 bzw. am XXXX 2015, ausgehend von XXXX mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und im Anschluss über Griechenland und die „Balkanroute“ nach Österreich gelangt und zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ohne Reisepässe und Einreisebewilligung und sohin illegal ins Bundesgebiet eingereist [BF1, AS 9 oben; PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 13].Die beschwerdeführenden Parteien sind am römisch 40 2015 bzw. am römisch 40 2015, ausgehend von römisch 40 mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und im Anschluss über Griechenland und die „Balkanroute“ nach Österreich gelangt und zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ohne Reisepässe und Einreisebewilligung und sohin illegal ins Bundesgebiet eingereist [BF1, AS 9 oben; PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 13]. 1.
- Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Im Herkunftsstaat besuchte der Erstbeschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Hauptschule in seinem Geburtsort XXXX . Er erlernte keinen Beruf. Nach dem Schulabschluss arbeitete er im Herkunftsstaat im Supermarkt seines Vaters. Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1989 hielt er sich im Irak auf und erhielt zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1998 die irakische Staatsbürgerschaft. Bei seiner letzten Tätigkeit als XXXX brachte er bis zu 3.000 USD monatlich ins Verdienen, dies jedoch abhängig von den lukrierten Aufträgen [PV des BF1 vom 03.07.2019 S. 8f]. Im Herkunftsstaat besuchte der Erstbeschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Hauptschule in seinem Geburtsort römisch 40 . Er erlernte keinen Beruf. Nach dem Schulabschluss arbeitete er im Herkunftsstaat im Supermarkt seines Vaters. Seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1989 hielt er sich im Irak auf und erhielt zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1998 die irakische Staatsbürgerschaft. Bei seiner letzten Tätigkeit als römisch 40 brachte er bis zu 3.000 USD monatlich ins Verdienen, dies jedoch abhängig von den lukrierten Aufträgen [PV des BF1 vom 03.07.2019 S. 8f]. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und der Hauptschule zehn Jahre lang die kranke Mutter gepflegt. Im Anschluss daran verrichtete sie Hilfsarbeiten bei einem XXXX und betrieb einen eigenen XXXX . Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1995 heiratete sie ihren ersten Ehemann, welcher 1996 verstarb und der Vater der Tochter der BF2 war. Die Tochter der BF2 und somit Stieftochter des BF1 verließ zwei Monate nach der Ankunft in Österreich das Land und kehrte freiwillig in ihren Heimatstaat zurück um dort einen Geschäftsmann zu heiraten [NS-BFA der BF2, AS 37; PV der BF2 vom 03.07.2019 S. 8f].Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und der Hauptschule zehn Jahre lang die kranke Mutter gepflegt. Im Anschluss daran verrichtete sie Hilfsarbeiten bei einem römisch 40 und betrieb einen eigenen römisch 40 . Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1995 heiratete sie ihren ersten Ehemann, welcher 1996 verstarb und der Vater der Tochter der BF2 war. Die Tochter der BF2 und somit Stieftochter des BF1 verließ zwei Monate nach der Ankunft in Österreich das Land und kehrte freiwillig in ihren Heimatstaat zurück um dort einen Geschäftsmann zu heiraten [NS-BFA der BF2, AS 37; PV der BF2 vom 03.07.2019 S. 8f]. Der mj. BF3 war vor der Flucht mit seinen Eltern noch nicht schulpflichtig. [PV der BF2 vom 03.07.2019 S. 28]. Der Erstbeschwerdeführer hat keine eigene Kernfamilie im Irak. Eine Schwester, XXXX , ist zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in Deutschland aufhältig und soll nach seinen Angaben im Besitz eines Aufenthaltstitels sein. Ein Bruder des BF1, XXXX , geb. am XXXX , soll mit seiner Familie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland sein. Beiden Geschwistern soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet sein. Ein weiterer Bruder, XXXX , soll sich in der Türkei in einem aufrechten Asylverfahren befinden [Kopien der Dokumente der Geschwister, AS 61-71]. Der Rest der Kernfamilie des BF1, dessen Vater XXXX und Mutter XXXX , der Bruder XXXX sowie drei weitere Schwestern, XXXX und XXXX , lebt nach wie vor im Geburtsstaat des BF1, Syrien.Der Erstbeschwerdeführer hat keine eigene Kernfamilie im Irak. Eine Schwester, römisch 40 , ist zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in Deutschland aufhältig und soll nach seinen Angaben im Besitz eines Aufenthaltstitels sein. Ein Bruder des BF1, römisch 40 , geb. am römisch 40 , soll mit seiner Familie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland sein. Beiden Geschwistern soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet sein. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , soll sich in der Türkei in einem aufrechten Asylverfahren befinden [Kopien der Dokumente der Geschwister, AS 61-71]. Der Rest der Kernfamilie des BF1, dessen Vater römisch 40 und Mutter römisch 40 , der Bruder römisch 40 sowie drei weitere Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , lebt nach wie vor im Geburtsstaat des BF1, Syrien. Die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin lebt unbehelligt im Herkunftsstaat Irak. Ihr Vater, XXXX , verstarb am XXXX , die Mutter XXXX vor etwa XXXX Jahren. Die BF2 hat sechs Brüder und zwei Schwestern. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , bewohnen seit dem Tod des Vaters das ehemalige Elternhaus in Bagdad, in welchem die bfP vor ihrer Flucht lebten. Beide sind verheiratet und deren Kinder gehen im Wohnbezirk in die Schule, die Ehefrauen der beiden Brüder tragen Hijab und sind Hausfrauen. Sie arbeiten freiberuflich als XXXX Weitere Brüder sind XXXX , XXXX . Einer der Brüder lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika, drei Cousins mit deren Eltern in Großbritannien. Die beiden Schwestern XXXX und XXXX leben ebenso noch in XXXX . Sämtliche Geschwister sind sunnitischen Glaubens. XXXX ist mit einem Schiiten namens XXXX verheiratet. Zwischen den bfP und der Familie der Schwester bestand ein sehr gutes Einvernehmen [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 18f und 23]Die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin lebt unbehelligt im Herkunftsstaat Irak. Ihr Vater, römisch 40 , verstarb am römisch 40 , die Mutter römisch 40 vor etwa römisch 40 Jahren. Die BF2 hat sechs Brüder und zwei Schwestern. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , bewohnen seit dem Tod des Vaters das ehemalige Elternhaus in Bagdad, in welchem die bfP vor ihrer Flucht lebten. Beide sind verheiratet und deren Kinder gehen im Wohnbezirk in die Schule, die Ehefrauen der beiden Brüder tragen Hijab und sind Hausfrauen. Sie arbeiten freiberuflich als römisch 40 Weitere Brüder sind römisch 40 , römisch 40 . Einer der Brüder lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika, drei Cousins mit deren Eltern in Großbritannien. Die beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben ebenso noch in römisch 40 . Sämtliche Geschwister sind sunnitischen Glaubens. römisch 40 ist mit einem Schiiten namens römisch 40 verheiratet. Zwischen den bfP und der Familie der Schwester bestand ein sehr gutes Einvernehmen [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 18f und 23] Von der Hochzeit bis zur Ausreise lebten die Beschwerdeführer im Elternhaus der BF2 im Bezirk XXXX in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Nachbarschaft. In diesem Haus, welches nach dem Tod des Vaters in das Eigentum der beiden Brüder XXXX geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX überging, konnten sie bis zu ihrer Ausreise wohnen, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen. Im Zusammenhang mit der Verlassenschaft erhielt die BF2 einen Erbteil in Höhe von ca. 10.000 USD [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 10ff].Von der Hochzeit bis zur Ausreise lebten die Beschwerdeführer im Elternhaus der BF2 im Bezirk römisch 40 in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Nachbarschaft. In diesem Haus, welches nach dem Tod des Vaters in das Eigentum der beiden Brüder römisch 40 geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 überging, konnten sie bis zu ihrer Ausreise wohnen, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen. Im Zusammenhang mit der Verlassenschaft erhielt die BF2 einen Erbteil in Höhe von ca. 10.000 USD [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 10ff]. Vor ihrer Flucht war es den beschwerdeführenden Parteien möglich, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs über einen in der Nähe ihrer Unterkunft im Herkunftsstaat gelegenen Supermarkt zu decken. Das Wasser konnte aus der Wasserleitung getrunken werden. Gleiches gilt für die in XXXX lebenden Mitglieder der Kernfamilie der BF
- Laut Aussage der erwachsenen bfP hatten bzw. haben die im Irak verbliebenen Angehörigen ihrer Kernfamilie und deren Familienangehörige keine Probleme mit ihren Nachbarn. Im Wohnbezirk der bfP in XXXX gibt es Schulen, jedoch keine Universitäten [PV der BF1 und BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2019 S. 10ff]. Weiterführende Schulen bis hin zu Hochschulen und Universitäten gibt es in XXXX .Vor ihrer Flucht war es den beschwerdeführenden Parteien möglich, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs über einen in der Nähe ihrer Unterkunft im Herkunftsstaat gelegenen Supermarkt zu decken. Das Wasser konnte aus der Wasserleitung getrunken werden. Gleiches gilt für die in römisch 40 lebenden Mitglieder der Kernfamilie der BF
- Laut Aussage der erwachsenen bfP hatten bzw. haben die im Irak verbliebenen Angehörigen ihrer Kernfamilie und deren Familienangehörige keine Probleme mit ihren Nachbarn. Im Wohnbezirk der bfP in römisch 40 gibt es Schulen, jedoch keine Universitäten [PV der BF1 und BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2019 S. 10ff]. Weiterführende Schulen bis hin zu Hochschulen und Universitäten gibt es in römisch 40 . Der mj. Drittbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise etwa zwei Jahre alt. 1.
- Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben bei ihrer vor dem BVwG stattgehabten Einvernahme als Partei an, Deutschkurse zu besuchen und in die Schule zu gehen, Nachweise über die Teilnahme bzw. die Ablegung von Prüfungen wurden nicht vorgelegt [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 15]. Für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liegen jeweils eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vor [AS 73 und 75 des Aktes des BF1; AS 43 bis 47 des Aktes der BF2]. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht in XXXX Veranstaltungen des Vereins für offene Begegnung und Integration mit dem Namen XXXX [Kopie der Bestätigung der Teilnahme in Akt der BF2].Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben bei ihrer vor dem BVwG stattgehabten Einvernahme als Partei an, Deutschkurse zu besuchen und in die Schule zu gehen, Nachweise über die Teilnahme bzw. die Ablegung von Prüfungen wurden nicht vorgelegt [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 15]. Für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liegen jeweils eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vor [AS 73 und 75 des Aktes des BF1; AS 43 bis 47 des Aktes der BF2]. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht in römisch 40 Veranstaltungen des Vereins für offene Begegnung und Integration mit dem Namen römisch 40 [Kopie der Bestätigung der Teilnahme in Akt der BF2]. Der mj. Drittbeschwerdeführer besucht einen XXXX [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 28].Der mj. Drittbeschwerdeführer besucht einen römisch 40 [PV des BF1 und der BF2 vom 03.07.2019 S. 28]. Die Beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich derzeit nicht vorbestraft. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. 1.5.
- Bei der von den bfP genannten Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) handelt es sich um eine der unter der PMF zusammengefassten schiitischen Milizen. Diese Miliz wurde 2014 von Muqtada as-Sadr gegründet und kann als Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Einige Quellen sprechen von 50.000 bis zu 100.000 Kämpfern. Ihre Schlagkraft ist mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt, was an der gewahrten politischen Distanz zu Teheran und damit einhergehend reduzierten Mitteln von Seiten des Iran liegt. Ihr Haupteinsatzgebiet liegt im vorgeblichen Schutz heiliger schiitischer Stätten. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 11.01.2021 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, Zugriff am 11.01.2021 - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc Zugriff am 11.01.2021 - Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 11.01.2021 - FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/, Zugriff am 11.01.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff am 11.01.2021 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 11.01.2021 - Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 11.01.2021 - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 11.01.2021 - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff am 11.01.2021- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff am 11.01.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf Zugriff am 11.01.2021 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff am 11.01.2021 1.5.
- Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus. Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes. Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren. Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen. Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte. Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum
- Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum
- Lebensjahr. Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule. Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst. Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich. Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene. Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt. Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben. Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen. Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 11.01.2021 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 11.01.2021 - HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess” Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf, Zugriff 11.01.2021 - Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf, Zugriff 11.01.2021 - New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities, Zugriff 11.01.2021 - UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 11.01.2021 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf, Zugriff 11.01.2021 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq, Zugriff 11.01.2021 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 11.01.2021 - UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 11.01.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 11.01.2021 - USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html, Zugriff 11.01.2021 - USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 11.01.2021 1.5.
- Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018). Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Elektriker, Installateure, Schweißer und/oder XXXX - wie der BF1 - einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz „Saraya as-Salam“, ausgesetzt wären. Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Elektriker, Installateure, Schweißer und/oder römisch 40 - wie der BF1 - einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz „Saraya as-Salam“, ausgesetzt wären. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 11.01.2021 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff am 11.01.2021 1.5.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anlassbezogen kann aufgrund des medizinischen Gutachtens festgestellt werden, dass keine der beschwerdeführenden Parteien unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der bei der BF2 bestehende Bluthochdruck und die beim mj. BF3 bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung sind nach den eingeholten Länderberichten im Herkunftsstaat behandelbar, konkret bestehen auch Behandlungsmöglichkeiten in den in Bagdad situierten Krankenanstalten. Die bei der BF2 und beim mj. BF3 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind weder als schwer, noch als lebensgefährlich zu qualifizieren [SV-Gutachten OZ 10]. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff am 11.01.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff am 11.01.2021 - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff am 11.01.2021 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff am 11.01.2021 - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff am 11.01.2021
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, welcher auch in den Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nicht angezweifelt wurde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, welcher auch in den Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nicht angezweifelt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
§ 87Abs. 2 Vf
GG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1953, idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2020, 1.) Zl. G305 2190887-1/17E, 2.) G305 2190884-1/17E, und 3.) G305 2190885-1/16E erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des mj. Drittbeschwerdeführers, teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde.Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2020, 1.) Zl. G305 2190887-1/17E, 2.) G305 2190884-1/17E, und 3.) G305 2190885-1/16E erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des mj. Drittbeschwerdeführers, teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde. Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden seien, weshalb das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden seien, weshalb das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der formelhaften Begründung stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stünde.In der formelhaften Begründung stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, stünde. Die höchstgerichtlichen Ausführungen können nur dahingehend aufgefasst werden, dass im gegenständlichen Einzelfall den beschwerdeführenden Parteien subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die weiteren Spruchpunkte u.a. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2190887.1.00