4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde
Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über XXXX , geb. am XXXX , StA: Afghanistan (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , wurde
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Afghanistan (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) angeordnet.
G in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat ein Bleiberecht zukomme und faktischer Abschiebeschutz bestehe.In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte der BF ein, dass ihm wegen des am römisch 40 .2020 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz
Paragraph 3, AsylG in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat ein Bleiberecht zukomme und faktischer Abschiebeschutz bestehe. 3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall sind nachstehende Bestimmungen anzuwenden: Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lautet wörtlich wie folgt:Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, lautet wörtlich wie folgt: „Artikel 28 Haft
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 Z 3 FPG darf eine Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf eine Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-Verordnung vorliegen.
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dürfen Mitgliedsstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Abs. 2 dürfen die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren, die betreffende Person nach durchgeführter Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
604 aus 2013, dürfen Mitgliedsstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Absatz 2, dürfen die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren, die betreffende Person nach durchgeführter Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. 3.2.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Der im Schengenraum nicht zum Aufenthalt berechtigt gewesene Beschwerdeführer ist am XXXX .2020 unter Umgehung der Einreisebestimmungen ins Bundesgebiet eingereist, um auf der Suche nach Arbeit in die Schweiz weiterzureisen. Nach erfolgter fremdenbehördlicher Kontrolle und niederschriftlicher Einvernahme wurde er festgenommen und in der Folge in Schubhaft genommen. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte er nicht über die für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union notwendigen Ausweisdokumente. Zudem hatte er weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine eigene Unterkunft. In Österreich verfügt er weder über familiäre, noch über nennenswerte private Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung oder einer umfassenden Integration in Österreich fehlen zur Gänze. Zudem verfügt er im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.Der im Schengenraum nicht zum Aufenthalt berechtigt gewesene Beschwerdeführer ist am römisch 40 .2020 unter Umgehung der Einreisebestimmungen ins Bundesgebiet eingereist, um auf der Suche nach Arbeit in die Schweiz weiterzureisen. Nach erfolgter fremdenbehördlicher Kontrolle und niederschriftlicher Einvernahme wurde er festgenommen und in der Folge in Schubhaft genommen. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte er nicht über die für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union notwendigen Ausweisdokumente. Zudem hatte er weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine eigene Unterkunft. In Österreich verfügt er weder über familiäre, noch über nennenswerte private Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung oder einer umfassenden Integration in Österreich fehlen zur Gänze. Zudem verfügt er im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Am XXXX .2020, 14:30 Uhr, stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 und § 8 AsylG in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Das in Österreich anhängig gemachte Asylverfahren ist ergebnisoffen. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der BF, wie es der Behördenvertreter in der am XXXX .2021 stattgehabten mündlichen Verhandlung vermeinte, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt hätte. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde - entgegen der üblichen Praxis, über einen Asylantrag unmittelbar nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers zu entscheiden - bis dato noch keine Entscheidung über den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag erlassen hat, liegt auch eine effektuierbare Rückkehrentscheidung nicht vor. Am römisch 40 .2020, 14:30 Uhr, stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Das in Österreich anhängig gemachte Asylverfahren ist ergebnisoffen. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der BF, wie es der Behördenvertreter in der am römisch 40 .2021 stattgehabten mündlichen Verhandlung vermeinte, einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt hätte. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde - entgegen der üblichen Praxis, über einen Asylantrag unmittelbar nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers zu entscheiden - bis dato noch keine Entscheidung über den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag erlassen hat, liegt auch eine effektuierbare Rückkehrentscheidung nicht vor. Zwar ist der BF von Italien kommend ins Bundesgebiet eingereist und gibt es dort auch einen ihn betreffenden EURODAC-Treffer vom XXXX .2020, doch handelt es sich dabei um einen solchen der Kategorie 2, der belegt, dass der BF in Italien keinen Asylantrag gestellt hat. Er hat auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (sieht man von Österreich ab) einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Hinblick auf den Herkunftsstaat gestellt. Ebensowenig liegt ein Hinweis auf eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung für einen europäischen Mitgliedsstaat vor [BehV in VH-Niederschrift vom XXXX .2021, S. 3 unten].Zwar ist der BF von Italien kommend ins Bundesgebiet eingereist und gibt es dort auch einen ihn betreffenden EURODAC-Treffer vom römisch 40 .2020, doch handelt es sich dabei um einen solchen der Kategorie 2, der belegt, dass der BF in Italien keinen Asylantrag gestellt hat. Er hat auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (sieht man von Österreich ab) einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Hinblick auf den Herkunftsstaat gestellt. Ebensowenig liegt ein Hinweis auf eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung für einen europäischen Mitgliedsstaat vor [BehV in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2021, S. 3 unten]. Darüber hinaus liegt gegen ihn weder in Österreich noch in Italien eine strafrechtliche Verurteilung vor, sodass der Schutz seiner persönlichen Freiheit das Interesse am Vollzug des Fremdenrechts überwiegt.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Darüber hinaus liegt gegen ihn weder in Österreich noch in Italien eine strafrechtliche Verurteilung vor, sodass der Schutz seiner persönlichen Freiheit das Interesse am Vollzug des Fremdenrechts überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 (dem Tag der Asylantragstellung) illegal war, weshalb die Verhängung der Schubhaft zunächst rechtmäßig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (dem Tag der Asylantragstellung) illegal war, weshalb die Verhängung der Schubhaft zunächst rechtmäßig war. Im Falle der Stellung eines Asylantrages aus der Schubhaft iSd § 76 Abs. 6 FPG darf diese nur aufrechterhalten werden, wenn Missbrauchsabsicht greifbar ist. Der darüber zu erstellende Aktenvermerk beseitigt den für den Schubhaftbescheid maßgeblichen Rechtsgrund; eine Schubhaftbeschwerde muss sich daher am geänderten Sachverhalt orientieren (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 Anm 32 (rdb.at)).Im Falle der Stellung eines Asylantrages aus der Schubhaft iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf diese nur aufrechterhalten werden, wenn Missbrauchsabsicht greifbar ist. Der darüber zu erstellende Aktenvermerk beseitigt den für den Schubhaftbescheid maßgeblichen Rechtsgrund; eine Schubhaftbeschwerde muss sich daher am geänderten Sachverhalt orientieren vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 Anmerkung 32 (rdb.at)). Eine Fortsetzung der Schubhaft nach erfolgter Asylantragstellung erscheint nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FPG normierten Voraussetzungen im Anwendungsbereich der Aufnahme-Richtlinie als bedenklich. Umgekehrt liegt die Bindung der Aufrechterhaltung einer - offenkundig wegen Fluchtgefahr verhängten - Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in § 76 Abs. 6 FPG im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von „Dublin-Konstellationen“) nicht zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).Eine Fortsetzung der Schubhaft nach erfolgter Asylantragstellung erscheint nach Maßgabe der in Paragraph 76, Absatz 6, FPG normierten Voraussetzungen im Anwendungsbereich der Aufnahme-Richtlinie als bedenklich. Umgekehrt liegt die Bindung der Aufrechterhaltung einer - offenkundig wegen Fluchtgefahr verhängten - Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in Paragraph 76, Absatz 6, FPG im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von „Dublin-Konstellationen“) nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der BF hat gegenständlich am XXXX .2020, sohin im Stande der Schubhaft, seinen (ersten) Asylantrag gestellt (die EURODAC-Anfrage verlief ergebnislos). Es handelt sich dabei nicht um einen Folgeantrag. Anlassbezogen kann nicht ersehen werden, dass der Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt worden sein könnte. Der BF hat gegenständlich am römisch 40 .2020, sohin im Stande der Schubhaft, seinen (ersten) Asylantrag gestellt (die EURODAC-Anfrage verlief ergebnislos). Es handelt sich dabei nicht um einen Folgeantrag. Anlassbezogen kann nicht ersehen werden, dass der Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt worden sein könnte. Beim Asylantrag des BF vom XXXX .2020 handelt es sich um einen Erstantrag, über den die belangte Behörde bisher nicht abgesprochen hat Der Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde kann nicht vorhergesehen werden.Beim Asylantrag des BF vom römisch 40 .2020 handelt es sich um einen Erstantrag, über den die belangte Behörde bisher nicht abgesprochen hat Der Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde kann nicht vorhergesehen werden. Damit liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vor.
G kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a leg. cit. - diese im vorliegen Fall nicht relevante Bestimmung betrifft ausschließlich den faktischen Abschiebeschutz bei Asylfolgeanträgen - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
2 leg. cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich vom Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am XXXX .2020 bis zur Asylantragstellung am XXXX .2020 als illegal und erweist sich die Schubhaft im angeführten Zeitraum als berechtigt. Ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ( XXXX .2020) erweist sich sein Aufenthalt als zulässig und sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Gründe ab diesem Zeitpunkt weggefallen.
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, leg. cit. - diese im vorliegen Fall nicht relevante Bestimmung betrifft ausschließlich den faktischen Abschiebeschutz bei Asylfolgeanträgen - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich vom Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am römisch 40 .2020 bis zur Asylantragstellung am römisch 40 .2020 als illegal und erweist sich die Schubhaft im angeführten Zeitraum als berechtigt. Ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ( römisch 40 .2020) erweist sich sein Aufenthalt als zulässig und sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Gründe ab diesem Zeitpunkt weggefallen.
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Die Zulassung zum und damit einhergehend die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet kann denklogisch nicht schon vor der Asylantragstellung gegeben sein. Daraus folgt, dass anlassbezogen die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (sohin vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2020) unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände berechtigt war und die Gründe für seine Anhaltung in Schubhaft erst mit der Asylantragstellung weggefallen sind.Daraus folgt, dass anlassbezogen die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (sohin vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2020) unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände berechtigt war und die Gründe für seine Anhaltung in Schubhaft erst mit der Asylantragstellung weggefallen sind. Die Fortsetzung der Schubhaft gegen den BF ab dem XXXX .2020 (Zeitpunkt der Asylantragstellung) kommt daher nicht in Betracht (vgl etwa VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Die Fortsetzung der Schubhaft gegen den BF ab dem römisch 40 .2020 (Zeitpunkt der Asylantragstellung) kommt daher nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Anhaltspunkte in Hinblick auf das Bestehen einer etwaigen Fluchtgefahr oder einer mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den für den Vollzug des Fremdenrechts zuständigen Behörden konnte anlassbezogen nicht objektiviert werden. 3.2.2. Von den Verfahrensparteien hat lediglich der BF einen Antrag auf Zuerkennung der ihm erwachsenen Kosten gestellt, jedoch wurde dieser Antrag in der am XXXX .2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen.3.2.2. Von den Verfahrensparteien hat lediglich der BF einen Antrag auf Zuerkennung der ihm erwachsenen Kosten gestellt, jedoch wurde dieser Antrag in der am römisch 40 .2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen gestellt. Aus diesem Grunde kann ein Abspruch über einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen entfallen. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238453.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.