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{'item': 'I403 2134663-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlI403 2134663-2 Spruch, I403 2134663-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Fremde reiste ohne Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht begründete er mit der Angst vor der Familie eines Mädchens, mit der er eine sexuelle Beziehung geführt hätte und die von ihm schwanger geworden sei.
  2. Am 27.06.2016 vernahm die belangte Behörde den Fremden niederschriftlich ein, wobei er bestätigte, dass er von 2006 bis 2008 im Geheimen eine Beziehung mit einem Mädchen geführt habe und diese von ihm schwanger geworden sei. Nachdem ihre Familie dies entdeckt habe, habe sie beabsichtigt ihn zu töten. Der Fremde habe jedoch entkommen können und sei im März 2008 aus Ägypten ausgereist. In Griechenland habe er sich als irakischer Staatsbürger ausgegeben und Asyl beantragt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens sei er im August 2013 von Griechenland nach Ägypten abgeschoben worden. Dort habe er sich für 15 Tage aufgehalten, ehe er wieder (illegal) nach Griechenland gereist sei. Im Jahr 2015 sei er dann weiter nach Österreich gereist, nachdem er in Griechenland von Mitgliedern einer ausländerfeindlichen Partei angegriffen worden sei.
  3. Mit Bescheid vom 23.08.2011, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Fremdes auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Fremde keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit Bescheid vom 23.08.2011, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Fremdes auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Fremde keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Fremde mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 31.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte ergänzend vor, dass er zudem nunmehr seinen Militärdienst ableisten müsse, dies jedoch nicht wolle.
  6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 wurde die Beschwerde mit mündliche verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 25.09.
  7. Es wurde festgestellt, dass der Fremde in Ägypten nicht von der Familie eines Mädchens, mit der er eine sexuelle Beziehung geführt hätte und die von ihm schwanger geworden sei, verfolgt oder bedroht werde.
  8. Der Fremde wurde am 22.12.2020 im Bundesgebiet angetroffen. Nachdem der Fremde in Schubhaft genommen wurde, trat er am 25.12.2020 in einen Hungerstreich. Am 28.12.2020 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, dass die Familie des Mädchens zudem im Juni 2020 auf seine Familie geschossen habe. Am 07.01.2021 wurde ihm ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten und eine Ladung für eine Einvernahme am 18.01.2021 übergeben.
  9. Am 18.01.2021 wurde der Fremde niederschriftlich von dem BFA einvernommen. Hierbei wiederholte er, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien; nunmehr gab er allerdings an, dass im Dezember 2020 auf seine Eltern geschossen worden sei.
  10. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 18.01.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Fremden nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert.
  11. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 18.01.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Fremden nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert.
  12. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I403 des Bundesverwaltungsgerichts am 20.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik).
  13. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Fremde ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2017 (schriftliche Ausfertigung vom 25.09.2017) abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde traf keine Feststellung dazu, wann der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat. Seiner Angabe nach befand er sich von Ende 2018 bis 21.12.2020 in Italien, wo er jedenfalls am 14.11.2019 erkennungsdienstlich erfasst und von November bis Mai wegen eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigt war.
  14. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten. In der Erstbefragung am 29.12.2020 gab der Fremde an, sich von Ende 2018 bis 21.12.2020 in Italien aufgehalten zu haben. Gegenüber den italienischen Behörden gab er allerdings an, dass er erst am 14.10.2019 nach Italien eingereist sei (AS 123). Sein Aufenthalt in Italien am 14.11.2019 ergibt sich aus einem entsprechenden EURODAC-Treffer. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Fremde – so wie dann auch im Dezember 2020 in Österreich – erst nach einer erkennungsdienstlichen Erfassung in Italien einen Asylantrag stellte; ob er tatsächlich erst einen Monat früher oder, wie von ihm in der Erstbefragung dargelegt, bereits ein Jahr früher nach Italien gekommen war, ergibt sich daraus nicht eindeutig. In der Einvernahme am 18.01.2021 gab der Fremde an, dass er einen Onkel in Italien habe und dass er nach Italien zurückwolle. Die belangte Behörde stellte allerdings keine Fragen dazu, wann der Beschwerdeführer von Österreich nach Italien gereist war und stellte daher keine Ermittlungen an, wann der Fremde das Bundesgebiet verlassen hatte. Entsprechend wurden im mündliche verkündeten Bescheid auch keine Feststellungen dazu getroffen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG
  16. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
  17. Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Fremden zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen. Gegenständlich wurde gegen den Fremden zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die am 30.08.2017 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist. Eine solche bleibt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Der Fremde gibt an, sich Ende 2018 nach Italien begeben zu haben, so dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt seiner behaupteten Wiedereinreise im Dezember 2020 nicht mehr aufrecht gewesen wäre. Die belangte Behörde trifft dazu keinerlei Feststellungen. In der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S 23) ist zwar die Rede davon, dass die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, „zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen haben, allerdings 18 Monate noch nicht vergangen sind.“ Es kann sein, dass sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das vom Fremden vorgelegte italienische Dokument stützt, das eine Einreise im Oktober 2019 vermerkt hat, doch hat die belangte Behörde es vollkommen unterlassen, sich mit dem Widerspruch zwischen diesem Dokument und der Aussage des Fremden auseinanderzusetzen. Angesichts der Unmöglichkeit für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage festzustellen, wann der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 normierte Dauer von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen ist. Es kann somit auch nicht festgestellt werden, ob gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Angesichts der Unmöglichkeit für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage festzustellen, wann der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 normierte Dauer von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen ist. Es kann somit auch nicht festgestellt werden, ob gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Damit mangelt es aber bereits an der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festzustellen und kann eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gegenständlich unterbleiben. Damit mangelt es aber bereits an der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festzustellen und kann eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gegenständlich unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2134663.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.