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{'item': 'I403 2160232-2'}

Obsah (17)§ 53§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 1§ 120§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlI403 2160232-2 Spruch, I403 2160232-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch zwei. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." III. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.10.2014, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten mit 18.11.2014 in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.10.2014, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs unangefochten mit 18.11.2014 in Rechtskraft.
  3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er abermals mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. I416 2160232-1/9E rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.
  4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er abermals mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017, Zl. I416 2160232-1/9E rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Stellungnahme und Beweisantrag") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltich räumte er im Wesentlichen ein, zwischenzeitlich viermal strafgerichtlich in Österreich verurteilt worden zu sein. Er sei im Oktober 2014 nach Österreich eingereist, um eine Arbeitsmöglichkeit zu suchen, habe hier jedoch niemals tatsächlich gearbeitet und seinen Lebensunterhalt stets über Zuwendungen der Caritas sowie über private Zuwendungen bestritten. Er sei verheiratet und Vater eines im Juli 2018 in Österreich geborenen Sohnes. Seine Ehefrau sei irakische Staatsangehörige und in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Zu seiner Familie in Algerien habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, römisch zwei. Stellungnahme und Beweisantrag") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltich räumte er im Wesentlichen ein, zwischenzeitlich viermal strafgerichtlich in Österreich verurteilt worden zu sein. Er sei im Oktober 2014 nach Österreich eingereist, um eine Arbeitsmöglichkeit zu suchen, habe hier jedoch niemals tatsächlich gearbeitet und seinen Lebensunterhalt stets über Zuwendungen der Caritas sowie über private Zuwendungen bestritten. Er sei verheiratet und Vater eines im Juli 2018 in Österreich geborenen Sohnes. Seine Ehefrau sei irakische Staatsangehörige und in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Zu seiner Familie in Algerien habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr.
  8. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.05.2020 ("Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme") wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Zugleich wurde er aufgefordert, Kopien seiner Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde seines Sohnes sowie jener Dokumente, welche er beim Standesamt vorgelegt habe, in Vorlage zu bringen.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 ("Ergänzende Stellungnahme und Urkundevorlage") brachte der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und „seine drei Kinder“ (geb. 2005, 2008 und 2018). Seine Ehefrau sei als arbeitssuchend gemeldet und ebenfalls sorgepflichtig für ihre drei Kinder, sodass sie gegenüber dem AMS habe nachweisen müssen, dass die Betreuung der Kinder sichergestellt sei, wofür der Beschwerdeführer nunmehr Sorge tragen wolle. Dadurch wäre es der Ehefrau möglich, das notwendige Familieneinkommen zu erzielen. Angeschlossen war der Stellungnahme ein seitens seiner Lebensgefährtin unterfertigter "Fragebogen zur Kinderbetreuung" des AMS.
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF“ (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn „

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde „

§ 52Abs.

9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien „

§ 46FPG“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) „

§ 55Abs.

4 FPG“ wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde „

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Straftaten begangen, sodass eine Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Es sei zu erwarten, dass er erneut straffällig werde und sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn „

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde „

Paragraph 52, Absatz 9, FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien „

Paragraph 46, FPG“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) „

Paragraph 55, Absatz 4, FPG“ wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde „

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Straftaten begangen, sodass eine Zukunftsprognose nur negativ ausfallen könne. Es sei zu erwarten, dass er erneut straffällig werde und sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

  1. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, wonach er im Oktober 2016 seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht geheiratet habe, die Geburtsurkunde seines Sohnes, eine Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft, überdies zwei Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Bestätigung einer Justizanstalt über seinen Erwerb von Versicherungszeiten während seiner Anhaltung in Haft.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2020, Zl. I407 2160232-2/3Z wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Am 01.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
  4. Am 13.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Rechtssache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Algier, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in Algerien insgesamt neun Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt. Sein Vater, zwei Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Seit (spätestens) 22.10.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist war und zwei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz eingebracht hat. Seit rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit 21.04.2017 hält er sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am XXXX 2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich nach muslimischem Ritus die irakische Staatsangehörige A.J. (IFA-Zl. XXXX ). Am XXXX 2018 wurde der gemeinsame Sohn J.J. (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, geboren. A.J. wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ebenso wie ihren beiden Kinder aus einer früheren Beziehung (ein im Mai 2005 geborener Sohn, IFA-Zl. XXXX ; sowie eine im August 2008 geborene Tochter IFA-Zl. XXXX ) und dem Sohn des Beschwerdeführers. Seit 03.09.2020 ist der Beschwerdeführer erstmalig mit A.J. und ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. A.J. ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, ihr älterer Sohn möchte eine Lehrstelle antreten und ihre Tochter besucht derzeit das Gymnasium. A.J., die drei Kinder und der Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt zum Entscheidungszeitpunkt alle über die staatliche Grundversorgung. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von A.J. oder ihren Kindern zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.Am römisch 40 2016 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich nach muslimischem Ritus die irakische Staatsangehörige A.J. (IFA-Zl. römisch 40 ). Am römisch 40 2018 wurde der gemeinsame Sohn J.J. (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, geboren. A.J. wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ebenso wie ihren beiden Kinder aus einer früheren Beziehung (ein im Mai 2005 geborener Sohn, IFA-Zl. römisch 40 ; sowie eine im August 2008 geborene Tochter IFA-Zl. römisch 40 ) und dem Sohn des Beschwerdeführers. Seit 03.09.2020 ist der Beschwerdeführer erstmalig mit A.J. und ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. A.J. ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, ihr älterer Sohn möchte eine Lehrstelle antreten und ihre Tochter besucht derzeit das Gymnasium. A.J., die drei Kinder und der Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt zum Entscheidungszeitpunkt alle über die staatliche Grundversorgung. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von A.J. oder ihren Kindern zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ging in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat von 04.04.2016 bis 07.06.2016 einen Deutsch-Kurs für das Sprachniveau A1 und von 19.09.2018 bis 31.01.2019 einen Deutsch-Kurs für das Sprachniveau B1 besucht, jedoch kein Deutsch-Zertifikat in Vorlage gebracht. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

§ 1Z 10 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche im Verfahren nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche im Verfahren nicht vorgebracht. 1.

  1. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.08.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2015 versucht hatte, einer Frau die Geldbörse zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.08.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im April 2015 versucht hatte, einer Frau die Geldbörse zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben, besessen und gefördert hatte, es in Verkehr zu setzen, zudem Cannabiskraut anderen überlassen und auch zum eigenen Konsum erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass das Suchtgift großteils sichergestellt werden konnte, gewertet, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben, besessen und gefördert hatte, es in Verkehr zu setzen, zudem Cannabiskraut anderen überlassen und auch zum eigenen Konsum erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass das Suchtgift großteils sichergestellt werden konnte, gewertet, als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Juni 2017 versucht hatte, in einem Bekleidungsgeschäft zwei Badehosen zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, dass die Tat beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden war, sowie der geringe Wert des Diebesgutes gewertet. Als erschwerend wurde die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Juni 2017 versucht hatte, in einem Bekleidungsgeschäft zwei Badehosen zu entwenden. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die Geständigkeit des Beschwerdeführers, dass die Tat beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden war, sowie der geringe Wert des Diebesgutes gewertet. Als erschwerend wurde die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 15, 28 Abs. 1 erster Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Wien in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (und zwar fast 2 Kilogramm) Haschisch im Zusammenwirken mit einem Mittäter zu erwerben versucht hatte, um es dann in Verkehr zu setzen. Zudem hatte er zwischen 22.02.2019 und 01.03.2019 anderen Suchtgift gewerbsmäßig in mehreren Angriffen überlassen und auch zum eigenen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 15, 28, Absatz eins, erster Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Wien in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (und zwar fast 2 Kilogramm) Haschisch im Zusammenwirken mit einem Mittäter zu erwerben versucht hatte, um es dann in Verkehr zu setzen. Zudem hatte er zwischen 22.02.2019 und 01.03.2019 anderen Suchtgift gewerbsmäßig in mehreren Angriffen überlassen und auch zum eigenen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Von 14.12.2016 bis zum 14.03.2017 sowie vom 03.03.2019 bis zum 11.05.2020 befand sich der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten in Haft. Zuletzt wurde er am 11.05.2020 bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen. Sein ursprünglicher Entlassungstermin wäre mit 11.12.2020 anberaumt gewesen. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer zweimal, rechtskräftig mit 14.07.2016 bzw. mit 25.11.2016, eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs.

1a FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt.Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer zweimal, rechtskräftig mit 14.07.2016 bzw. mit 25.11.2016, eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I416 2160232-1 hinsichtlich des rechtskräftig entschiedenen zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers, sowie in den ho. Gerichtsakt zur Zl. G311 2181756-1 hinsichtlich des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus wurde am 13.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin A.J. als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Rechtssache erörtert. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Algerien, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 22.10.2014 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in einer Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Eheschließung des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus mit der irakischen Staatsangehörigen A.J. ergibt sich aus einer diesbezüglich in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt von einer Moschee in XXXX .2016.Die Eheschließung des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus mit der irakischen Staatsangehörigen A.J. ergibt sich aus einer diesbezüglich in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt von einer Moschee in römisch 40 .
  4. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes J.J. am XXXX 2018 ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde zur Zl. XXXX , ausgestellt durch das Standesamt XXXX am 23.07.2018, in Zusammenschau mit einer vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers, ebenfalls ausgestellt durch das Standesamt XXXX am 23.07.2018.Die Geburt des gemeinsamen Sohnes J.J. am römisch 40 2018 ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde zur Zl. römisch 40 , ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am 23.07.2018, in Zusammenschau mit einer vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers, ebenfalls ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am 23.07.
  5. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus von A.J. und ihrer drei Kinder in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ergänzend aus einer Einsichtnahme in den ho. Gerichtsakt zur Zl. G311 2181756-1 hinsichtlich des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens von A.J. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmalig seit 03.09.2020 in einem gemeinsamen Haushalt mit A.J. und den drei Kindern gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie die Zeiten seiner Anhaltung in Haft in österreichischen Justizanstalten. Dass der ursprünglich anberaumte Termin für seine jüngste Haft-Entlassung der 11.12.2020 gewesen wäre, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Vollzugsinformation. Dass A.J. als arbeitssuchend gemeldet ist, ergibt sich aus dem im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten "Fragebogen zur Kinderbetreuung" des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich des beabsichtigten Antritts einer Lehrstelle des älteren Sohnes von A.J. und dem Besuch des Gymnasiums ihrer Tochter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von A.J. und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch A.J. und ihre drei Kinder ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)". Dass kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von A.J. oder ihrer Kinder zum Beschwerdeführer ersichtlich ist, ergibt sich unweigerlich daraus, dass dieser nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Dass der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die beiden seitens des Beschwerdeführers besuchten Deutsch-Kurse für das Sprachniveau A1 und B1 ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigungen vom 07.06.2016 (A1) bzw. vom 19.09.2018 (B1). Eine Deutschprüfung wurde allerdings nicht abgelegt. Dass der Beschwerdeführer ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich dadurch, dass er solche im Verfahren nicht darzulegen bzw. formell nachzuweisen vermochte. 2.
  6. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes: Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts XXXX des Landesgerichts XXXX des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts XXXX Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zur jeweiligen Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Bezirksgerichts römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 Die beiden gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs.

1a FPG ergeben sich aus einem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug SC ("Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen") vom 19.06.2020.Die beiden gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG ergeben sich aus einem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug SC ("Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen") vom 19.06.2020. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Hinsichtlich der Eheschließung des Beschwerdeführers mit der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten irakischen Staatsangehörigen A.J. nach islamischem Ritus im Oktober 2016 ist eingangs festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Hinsichtlich der Eheschließung des Beschwerdeführers mit der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten irakischen Staatsangehörigen A.J. nach islamischem Ritus im Oktober 2016 ist eingangs festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Gegenständlich musste es sowohl dem Beschwerdeführer als auch A.J. bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Verbleib in Österreich unsicher war. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war im Oktober 2016 bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden und hielt er sich zum betreffenden Zeitpunkt gänzlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, während sich A.J. und ihre beiden älteren Kinder noch in einem laufenden, erstinstanzlich bereits negativ entschiedenen Asylverfahren befanden. Vor diesem Hintergrund trifft der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Gegenständlich musste es sowohl dem Beschwerdeführer als auch A.J. bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Verbleib in Österreich unsicher war. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war im Oktober 2016 bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden und hielt er sich zum betreffenden Zeitpunkt gänzlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, während sich A.J. und ihre beiden älteren Kinder noch in einem laufenden, erstinstanzlich bereits negativ entschiedenen Asylverfahren befanden. Vor diesem Hintergrund trifft der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Allerdings führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet darüber hinaus unstreitig auch mit seinem im Juli 2018 geborenen Sohn, ebenfalls ein in Österreich subsidiär Schutzberechtigter irakischer Staatsangehöriger, ein Familienleben. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Allerdings führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet darüber hinaus unstreitig auch mit seinem im Juli 2018 geborenen Sohn, ebenfalls ein in Österreich subsidiär Schutzberechtigter irakischer Staatsangehöriger, ein Familienleben. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Hinsichtlich der beiden weiteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder von A.J. aus einer früheren Beziehung ist im Lichte der vorzitierten Judikatur mangels Vorliegens eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdeführer und des Umstandes, dass auch erst seit wenigen Monaten ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, hingegen nicht vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens auszugehen und ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen vielmehr der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu A.J. und dem gemeinsamen Sohn wird im vorliegenden Beschwerdefall in mehrfacher Hinsicht relativiert. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 03.09.2020 und somit seit weniger als fünf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt mit A.J. und ihren drei Kindern lebt, während er sich überdies nach der Geburt seines mittlerweile in etwa zweieinhalbjährigen Sohnes noch für insgesamt mehr als vierzehn Monate (von 03.03.2019 bis zum 11.05.2020), und somit für annähernd die Hälfte dessen bisherigen Lebens, in Haft befand. Ausgehend davon ergibt sich insoweit unstreitig ein Familienleben von geminderter Intensität. Auch besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von A.J. und dem gemeinsamen Sohn (als auch der beiden weiteren Kinder im Haushalt) zum Beschwerdeführer, da dieser nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt – wie auch A.J. und ihre drei Kinder selbst – über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Es liegen fallgegenständlich somit auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer A.J. und ihre Kinder im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung haben er und A.J. auch nicht die gemeinsame Obsorge für J.J., da sie nicht standesamtlich verheiratet sind und A.J. als (nach österreichischem Recht) unverheirateter Mutter auf Grundlage von § 177 Abs. 2 ABGB somit die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zukommt.Die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu A.J. und dem gemeinsamen Sohn wird im vorliegenden Beschwerdefall in mehrfacher Hinsicht relativiert. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 03.09.2020 und somit seit weniger als fünf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt mit A.J. und ihren drei Kindern lebt, während er sich überdies nach der Geburt seines mittlerweile in etwa zweieinhalbjährigen Sohnes noch für insgesamt mehr als vierzehn Monate (von 03.03.2019 bis zum 11.05.2020), und somit für annähernd die Hälfte dessen bisherigen Lebens, in Haft befand. Ausgehend davon ergibt sich insoweit unstreitig ein Familienleben von geminderter Intensität. Auch besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von A.J. und dem gemeinsamen Sohn (als auch der beiden weiteren Kinder im Haushalt) zum Beschwerdeführer, da dieser nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt – wie auch A.J. und ihre drei Kinder selbst – über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Es liegen fallgegenständlich somit auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer A.J. und ihre Kinder im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung haben er und A.J. auch nicht die gemeinsame Obsorge für J.J., da sie nicht standesamtlich verheiratet sind und A.J. als (nach österreichischem Recht) unverheirateter Mutter auf Grundlage von Paragraph 177, Absatz 2, ABGB somit die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zukommt. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), ist fallgegenständlich somit festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach A.J. oder J.J. auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wären. Nachdem er ohnedies erst vor wenigen Monaten in den gemeinsamen Haushalt gezogen ist, steht fest, dass seine Präsenz für die Versorgung und Erziehung von J.J. nicht erforderlich ist und die Kindesmutter A.J. bereits bislang in seiner Abwesenheit bzw. auch während den Zeiten seiner Inhaftierung imstande war, den Alltag mit ihren drei Kindern zu meistern.Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), ist fallgegenständlich somit festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach A.J. oder J.J. auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wären. Nachdem er ohnedies erst vor wenigen Monaten in den gemeinsamen Haushalt gezogen ist, steht fest, dass seine Präsenz für die Versorgung und Erziehung von J.J. nicht erforderlich ist und die Kindesmutter A.J. bereits bislang in seiner Abwesenheit bzw. auch während den Zeiten seiner Inhaftierung imstande war, den Alltag mit ihren drei Kindern zu meistern. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst wiederum klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt (vgl. etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin A.J. und dem gemeinsamen Sohn J.J. nimmt, so wurde dies durch seine eigenen strafbaren Handlungen verursacht und ist J.J. die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung vom Beschwerdeführer aufgrund dessen bisher ohnedies verminderter persönlicher Präsenz im Leben seines Sohnes auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar. In einer Zusammenschau aus den insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seiner darüber hinausgehenden beharrlichen Negierung behördlicher Anordnungen und dem Umstand, dass sein Sohn bislang in erster Linie von der Kindesmutter versorgt wurde – nicht zuletzt, da er sich für annähernd die Hälfte der Zeit seit dessen Geburt in Haft befand - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst wiederum klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt vergleiche etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin A.J. und dem gemeinsamen Sohn J.J. nimmt, so wurde dies durch seine eigenen strafbaren Handlungen verursacht und ist J.J. die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung vom Beschwerdeführer aufgrund dessen bisher ohnedies verminderter persönlicher Präsenz im Leben seines Sohnes auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zumutbar. In einer Zusammenschau aus den insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seiner darüber hinausgehenden beharrlichen Negierung behördlicher Anordnungen und dem Umstand, dass sein Sohn bislang in erster Linie von der Kindesmutter versorgt wurde – nicht zuletzt, da er sich für annähernd die Hälfte der Zeit seit dessen Geburt in Haft befand - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Bis dahin erscheint es unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände zumutbar, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über elektronische Kommunikationsmittel bzw. Besuchsaufenthalte außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten. Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0177 mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird überdies dadurch relativiert, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage zweier letztlich unbegründeter Asylanträge in Österreich aufhielt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss beider Verfahren kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Darüber hinaus befand er sich für insgesamt annähernd eineinhalb Jahre seines bisherigen Inlandsaufenthaltes in Haft.Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 12.12.2012, Zl. 2012/18/0177 mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird überdies dadurch relativiert, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage zweier letztlich unbegründeter Asylanträge in Österreich aufhielt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss beider Verfahren kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Darüber hinaus befand er sich für insgesamt annähernd eineinhalb Jahre seines bisherigen Inlandsaufenthaltes in Haft. Die bloße Aufenthaltsdauer ist zudem nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Insbesondere kann er kein Deutsch-Zertifikat vorweisen und ging – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung. Die bloße Aufenthaltsdauer ist zudem nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Insbesondere kann er kein Deutsch-Zertifikat vorweisen und ging – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfügt, nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfügt, nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist er jung, gesund und erwerbsfähig, und verfügt in Gestalt seines Vaters und seiner insgesamt sechs Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien. Wenngleich der Beschwerdeführer im Verfahren behauptete, seit etwa drei Jahren keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat mehr zu haben, wurden keine Gründe dargelegt, weshalb es ihm gegebenenfalls nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu ihnen wiederum herstellen zu können. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

§ 1Z 10 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dadurch ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dadurch ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Alleine mit seiner jüngsten Verurteilung vom 24.07.2019 u.a. wegen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr überschritt er hierbei die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Vierfache, während er bereits mit seiner zweiten Verurteilung vom 14.02.2017, abermals wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das eineinhalbfache überschritten hatte. Überdies lagen zwei seiner Verurteilungen aufgrund von Eigentumsdelikten und zwei seiner Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten jeweils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde. Insbesondere ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Überdies wurde dem Beschwerdeführer in beiden seiner Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Sein wiederholt strafrechtswidriges Verhalten stets innerhalb offener Probezeit stellt zudem einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar und für den Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte.Insbesondere ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Überdies wurde dem Beschwerdeführer in beiden seiner Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Sein wiederholt strafrechtswidriges Verhalten stets innerhalb offener Probezeit stellt zudem einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar und für den Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, aus seiner zweiten Inhaftierung nunmehr „gelernt“ zu haben und dass er sich künftig wohlverhalten wolle, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt erst im Mai 2020 aus seiner Strafhaft entlassen wurde, ist im vorliegenden Fall auch noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beteuerte, aus seiner zweiten Inhaftierung nunmehr „gelernt“ zu haben und dass er sich künftig wohlverhalten wolle, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt erst im Mai 2020 aus seiner Strafhaft entlassen wurde, ist im vorliegenden Fall auch noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass er auch behördliche Anordnungen missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seiner beiden Asylverfahren beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, wobei gegen ihn auch zweimal rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs.

1a FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt wurde. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt eines Fremden, welche bereits für sich betrachtet die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren rechtfertigt, insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtskräftig bestraft worden ist.Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass er auch behördliche Anordnungen missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seiner beiden Asylverfahren beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, wobei gegen ihn auch zweimal rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, jeweils in Höhe einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt wurde. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt eines Fremden, welche bereits für sich betrachtet die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren rechtfertigt, insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtskräftig bestraft worden ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass er neben seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten gegen weitere fremden- sowie verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Dennoch ist zu würdigen, dass er sich zumindest während seiner jüngsten vierzehnmonatigen Inhaftierung wohlverhalten hat, sodass er letztendlich bereits im Mai 2020, etwa sieben Monate vor Ende seiner zu verbüßenden Haftstrafe (seine Entlassung wäre ursprünglich mit 11.12.2020 anberaumt gewesen), bedingt entlassen werden konnte und seitdem auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht ausreichend berücksichtigt wurde seitens der belangten Behörde zudem das Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin A.J. und insbesondere zu dem gemeinsamen, in Österreich lebenden Sohn J.J. Wie bereits ausgeführt, wiegt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich zwar nicht derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Allerdings sind sowohl das Kindeswohl seines Sohnes, welcher künftig ein Interesse an der Begegnung mit seinem leiblichen Vater entwickeln mag, als auch das Interesse des Beschwerdeführers, eine persönliche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen, ebenso wie die – im Vergleich zu sonstigen Verbrechen - nicht exorbitant ausgeprägte Schwere seiner strafbaren Handlungen und die zwar noch kurze, aber immerhin dennoch vorhandene Dauer seines Wohlverhaltens in die Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des ausgesprochenen Einreiseverbotes miteinzubeziehen. Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren als zu hoch angesetzt und war auf vier Jahre herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde am 06.08.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde am 06.08.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG). Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß festzulegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2160232.2.00

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