Obsah (12)
Art. 133§ 57§ 3§ 28§ 8§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlI403 2226427-1 Spruch, I403 2226427-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er als Kopte aufgrund einer Affäre mit einem muslimischen Mädchen von deren Familie verfolgt werde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 vorgelegt wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2020 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 22.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt und die Rechtssache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten, stammt aus Deir Mawas in der Provinz Al-Minya und bekennt sich zum koptischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. In Ägypten leben seine Eltern und seine vier Brüder. Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten 12 Jahre die Schule, danach studierte er bis 2016 Wirtschaft/Buchhaltung an einer Universität in XXXX . Neben dem Studium machte er eine IT-Ausbildung, danach war er als IT-Techniker tätig. Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten 12 Jahre die Schule, danach studierte er bis 2016 Wirtschaft/Buchhaltung an einer Universität in römisch 40 . Neben dem Studium machte er eine IT-Ausbildung, danach war er als IT-Techniker tätig. Der Beschwerdeführer verließ Ägypten am 15.04.2019 und reiste über die Türkei nach Österreich, wo er sich seit 31.07.2019 aufhält. In Österreich verfügt der unbescholtene Beschwerdeführer über Familie in Form seines Bruders und seines Onkels, die ihn auch finanziell unterstützen. Mit ihrer Hilfe eröffnete der Beschwerdeführer im Juli 2020 eine Pizzeria. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer wird in Ägypten nicht verfolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass er vom Vater seiner früheren Freundin bedroht wird. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Ägypten auch mit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung zu rechnen, sondern kann er sich mithilfe seiner Familie wieder eine Existenz aufbauen. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand
- Juli 2019) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom
- Juli 2019 sind: 1.2.
- Sicherheitslage Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019). Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegvptensicherheit/
- Zugriff 1.7.3019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Derniere minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/. Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019 1.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 22.2.2019). Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019). Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vergleiche AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018). Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 13.3.2019). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ägypten, https://www.amnestv.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF. Zugriff 2.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegvpten/geschichte-staat/. Zugriff 2.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 2.7.2019 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend (AA 24.6.2019a). Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. In der Praxis werden diese Rechte immer weiter eingeschränkt, vor allem bürgerlich-politische Rechte. Allerdings hat Ägypten den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN--Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-¬Vorbehalt) (AA 22.2.2018). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 12.2018). Das Ausmaß der ägyptischen Menschenrechtskrise weitete sich aus, da die Behörden Gegner, Kritiker, Satiriker, aktuelle und ehemalige Menschenrechts- und Arbeitsrechtsaktivisten, Journalisten, Präsidentschaftskandidaten und Überlebende sexueller Belästigung verhafteten. Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Gegner zu inhaftieren, und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitarbeiter ein. Die Behörden wandten Einzelhaft, Folter und weitere Arten von Misshandlungen an und ließen Hunderte von Menschen ungestraft verschwinden. Untersuchungen von Fällen außergerichtlicher Hinrichtungen wurden unterlassen. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten Hunderte von Menschen zum Tode. Menschen wurden aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung verhaftet. Die Behörden hinderten Christen daran, ihren Glauben frei auszuüben, und verabsäumten es, die Verantwortlichen für sektiererische Gewalt zur Verantwortung zu ziehen. Die Streitkräfte setzten bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben ein (AI 26.2.2019). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 13.3.2019). Weiters gibt es glaubhafte Berichte über Folter und Misshandlungen auch mit Todesfolge in Haftanstalten der Staatssicherheit und Polizeistationen. Die Todesstrafe kommt unter Staatspräsident Al-Sisi wieder verstärkt zur Anwendung und wird seit Dezember 2017 auch vermehrt vollstreckt. Im Namen der Terrorismusbekämpfung und Sicherung der Stabilität geht die staatliche Repression mit erheblichen Verletzungen grundlegender Menschenrechte einher. (AA 24.6.2019a). Quellen: - AA - Auswärtig (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/
- Zugriff 11.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 11.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 11.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 11.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html. Zugriff 11.7.2019 1.2.
- Grundversorgung Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019). Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c). Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018). Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 9.7.2019 1.2.
- Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content 5, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598 1551702084 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asvl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 1.2.
- Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019 1.2.
- Kopten Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/ religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (24.6.2019a): Ägypten – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 9.7.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 9.7.2019 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html). In Österreich gibt es mit Stand 19.01.2021 insgesamt 393.444 positiv getestete Fälle, aktuell 24.701 aktive Fälle und 7.127 gemeldete Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/). In Ägypten gibt es mit Stand 19.01.2021 insgesamt 157.275 positiv bestätigte Fälle, 878 neue Fälle und 8.638 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg). Ägypten hat ungefähr die zehnfache Einwohnerzahl Österreichs.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit, seiner Ausbildung, seinem Wohnort, seiner Familie sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 22.12.
- Da der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leidet, gehört er auch keiner Covid-19 Risikogruppe an. Die Feststellung zur Familie des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Eröffnung einer Pizzeria ergibt sich aus den vom ihm vorgelegten Unterlagen (u.a. Gewerbeberechtigung, Abrechnungen). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem erhobenen Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag damit, dass er in Ägypten von der Familie seiner Freundin verfolgt werde. Konkret meinte er etwa in der Erstbefragung am 02.08.2019: „Ich bin ein Christ und habe eine Affäre mit einer muslimischen Frau in Ägypten gehabt. Da sind ihre Eltern drauf gekommen, worauf ich Schwierigkeiten mit ihren Eltern bekam. Ich bekam massive Probleme, wobei meine Firma auch davon erfuhr, worauf ich gekündigt wurde. Der Vater dieser Frau ist Offizier und hat mich bedroht, worauf ich mich entschlossen habe, mein Heimatland zu verlassen.“ Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: So machte der Beschwerdeführer etwa unterschiedliche Angaben zum Ort, an dem er die Beziehung mit seiner Freundin geführt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.10.2019 gab er an, dass er (abgesehen von den letzten Wochen vor seiner Ausreise, die er in Alexandria verbracht habe) bei seinen Eltern in der Provinz Al-Minya gelebt habe. Seine Freundin F XXXX habe in der Provinz Assiut gelebt. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2020, dass er ab 2017 in Kairo gelebt und gearbeitet habe und nur im Sommer zu seinen Eltern nach Al-Minya zurückgekehrt sei. Seine Freundin habe in dem gleichen Unternehmen wie er in Kairo gearbeitet; dies lässt sich nicht mit seiner früheren Aussage, dass sie in Assiut gelebt habe, vereinbaren. Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er nur bekanntgeben wollte, dass ihr Elternhaus in Assiut gelegen sei (was aber angesichts des Umstandes, dass er gesagt hatte, sie hätte in Assiut gelebt, wenig plausibel ist), erscheint es jedenfalls ungewöhnlich, dass eine unverheiratete junge Frau aus einem konservativ-muslimischen Elternhaus Assiut verlassen und in Kairo einer beruflichen Tätigkeit nachgehen darf. Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: So machte der Beschwerdeführer etwa unterschiedliche Angaben zum Ort, an dem er die Beziehung mit seiner Freundin geführt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.10.2019 gab er an, dass er (abgesehen von den letzten Wochen vor seiner Ausreise, die er in Alexandria verbracht habe) bei seinen Eltern in der Provinz Al-Minya gelebt habe. Seine Freundin F römisch 40 habe in der Provinz Assiut gelebt. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2020, dass er ab 2017 in Kairo gelebt und gearbeitet habe und nur im Sommer zu seinen Eltern nach Al-Minya zurückgekehrt sei. Seine Freundin habe in dem gleichen Unternehmen wie er in Kairo gearbeitet; dies lässt sich nicht mit seiner früheren Aussage, dass sie in Assiut gelebt habe, vereinbaren. Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er nur bekanntgeben wollte, dass ihr Elternhaus in Assiut gelegen sei (was aber angesichts des Umstandes, dass er gesagt hatte, sie hätte in Assiut gelebt, wenig plausibel ist), erscheint es jedenfalls ungewöhnlich, dass eine unverheiratete junge Frau aus einem konservativ-muslimischen Elternhaus Assiut verlassen und in Kairo einer beruflichen Tätigkeit nachgehen darf. Der Beschwerdeführer konnte auch kein klares Bild der Beziehung, die seinen Angaben nach von Mitte 2017 bis Jänner 2019 gedauert habe, vermitteln. Einerseits sprach er davon, dass sie keine Pläne, etwa für eine Heirat, gehabt hätten, sondern dass es eine sexuelle Beziehung gewesen sei, dann aber wieder erklärte er, dass sie nur einmal Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sich aber geliebt und viel miteinander unternommen hätten. Es entstand in der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer von einer realen Beziehung, die er selbst erlebt hatte, berichtete. Insbesondere der weitere Verlauf der Geschehnisse wurde vom Beschwerdeführer aber widersprüchlich geschildert: So hatte er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass F XXXX am 05.01.2016 auf Urlaub bei ihren Eltern gewesen sei und ihr Vater den Namen des Beschwerdeführers und Fotos auf dem Mobiltelefon gefunden habe, woraufhin seine Freundin ihrem Vater von der Beziehung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kopte sei, erzählt habe. Daraufhin habe die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vater seiner Freundin begonnen. Insbesondere der weitere Verlauf der Geschehnisse wurde vom Beschwerdeführer aber widersprüchlich geschildert: So hatte er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass F römisch 40 am 05.01.2016 auf Urlaub bei ihren Eltern gewesen sei und ihr Vater den Namen des Beschwerdeführers und Fotos auf dem Mobiltelefon gefunden habe, woraufhin seine Freundin ihrem Vater von der Beziehung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kopte sei, erzählt habe. Daraufhin habe die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vater seiner Freundin begonnen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen steigerten sich allerdings im Laufe des Verfahrens maßgeblich: Hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch hervorgestrichen, dass er gekündigt worden sei, sprach er in den weiteren Einvernahmen von Entführung und Folter. Auch wenn die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient, überrascht es doch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Verlust seiner Anstellung, nicht aber Folter und Misshandlung erwähnte. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der Verfolgungshandlungen durch den Vater seiner Freundin widersprach bzw. diese wenig plausibel sind: Angeblich sei er ein erstes Mal am 06.01.2019 von Männern entführt und zu F XXXX und ihrem Vater gebracht worden, der den Beschwerdeführer aufgefordert habe, dem Islam beizutreten und seine Tochter zu heiraten. Nachdem dieser das abgelehnt habe, sei er vom Vater seiner Freundin bedroht worden. Während er vor der belangten Behörde davon sprach, dass dann drei Tage vergingen, ehe er nochmals entführt wurde und dass er in diesem Zeitraum selbst nochmals zum Vater seiner Freundin gegangen sei und ihm gesagt habe, dass er ihn verklagen werde, wenn dieser ihm etwas antue oder ihm in der Arbeit schade, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er gleich am nächsten Tag, am 07.01.2016, nochmals entführt worden sei und verlor er kein Wort mehr darüber, dass er selbst den Vater aufgesucht habe. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der Verfolgungshandlungen durch den Vater seiner Freundin widersprach bzw. diese wenig plausibel sind: Angeblich sei er ein erstes Mal am 06.01.2019 von Männern entführt und zu F römisch 40 und ihrem Vater gebracht worden, der den Beschwerdeführer aufgefordert habe, dem Islam beizutreten und seine Tochter zu heiraten. Nachdem dieser das abgelehnt habe, sei er vom Vater seiner Freundin bedroht worden. Während er vor der belangten Behörde davon sprach, dass dann drei Tage vergingen, ehe er nochmals entführt wurde und dass er in diesem Zeitraum selbst nochmals zum Vater seiner Freundin gegangen sei und ihm gesagt habe, dass er ihn verklagen werde, wenn dieser ihm etwas antue oder ihm in der Arbeit schade, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er gleich am nächsten Tag, am 07.01.2016, nochmals entführt worden sei und verlor er kein Wort mehr darüber, dass er selbst den Vater aufgesucht habe. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verhalten seiner Eltern: Obwohl seine Mutter beobachtet haben soll, dass der Beschwerdeführer gefesselt und entführt wurde, verständigten die Eltern des Beschwerdeführers nicht die Polizei. Der Beschwerdeführer begründete dies zunächst damit, dass sein Vater Angst gehabt habe, weil F XXXX Vater Offizier bei der Polizei gewesen sei, doch konnte er nicht begründen, woher sein Vater gewusst haben sollte, dass dieser der Auftraggeber der Entführung gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung argumentierte der Beschwerdeführer dann damit, dass man sich erst nach 48 Stunden bei der Polizei melden könne und sein Vater deswegen keine Anzeige erstattet habe, was bei einer mit Einsatz von Gewalt erfolgten Entführung aus Sicht der erkennenden Richterin nicht glaubhaft ist. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verhalten seiner Eltern: Obwohl seine Mutter beobachtet haben soll, dass der Beschwerdeführer gefesselt und entführt wurde, verständigten die Eltern des Beschwerdeführers nicht die Polizei. Der Beschwerdeführer begründete dies zunächst damit, dass sein Vater Angst gehabt habe, weil F römisch 40 Vater Offizier bei der Polizei gewesen sei, doch konnte er nicht begründen, woher sein Vater gewusst haben sollte, dass dieser der Auftraggeber der Entführung gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung argumentierte der Beschwerdeführer dann damit, dass man sich erst nach 48 Stunden bei der Polizei melden könne und sein Vater deswegen keine Anzeige erstattet habe, was bei einer mit Einsatz von Gewalt erfolgten Entführung aus Sicht der erkennenden Richterin nicht glaubhaft ist. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zudem behauptete, dass seine Kündigung am 05.01.2019 erfolgt sei, gab er in der Verhandlung an, am
- oder 07.01.2019 eine Textnachricht von seinem Arbeitgeber erhalten zu haben, in der er aufgefordert worden sei, am 10.01.2019 in Kairo seinen Laptop, Dienstausweis und die Schlüssel abzugeben. Dagegen sprach er vor der belangten Behörde von einem „Schreiben“, in dem ihm vorgehalten worden sei, dass er sich während der Arbeitszeit nicht korrekt verhalten habe. Unklar bleibt auch, warum der Vater von F XXXX die Entlassung des Beschwerdeführers veranlasst haben soll, wenn er diesen dazu bringen wollte, seine Tochter zu heiraten.Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zudem behauptete, dass seine Kündigung am 05.01.2019 erfolgt sei, gab er in der Verhandlung an, am
- oder 07.01.2019 eine Textnachricht von seinem Arbeitgeber erhalten zu haben, in der er aufgefordert worden sei, am 10.01.2019 in Kairo seinen Laptop, Dienstausweis und die Schlüssel abzugeben. Dagegen sprach er vor der belangten Behörde von einem „Schreiben“, in dem ihm vorgehalten worden sei, dass er sich während der Arbeitszeit nicht korrekt verhalten habe. Unklar bleibt auch, warum der Vater von F römisch 40 die Entlassung des Beschwerdeführers veranlasst haben soll, wenn er diesen dazu bringen wollte, seine Tochter zu heiraten. Im Übrigen ist auch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschilderte Vorgehensweise des Vaters seiner Freundin wenig nachvollziehbar: So habe dieser am Tag nach der ersten Entführung eine zweite Entführung veranlasst, weil man den Beschwerdeführer mitnehmen wollte, ohne dass es jemand bemerkt. Es ist vollkommen unlogisch, dass man jemandem nach einer gewaltsamen Entführung aus dem Gewahrsam entlässt, ihn dann am nächsten Tag wieder entführt und hofft, dass kein Zusammenhang hergestellt wird. Während der Beschwerdeführer der belangten Behörde zudem erklärte, er sei bei der zweiten Entführung drei Tage festgehalten und misshandelt worden, sprach er in der mündlichen Verhandlung von zwei Tagen. Sein Vater habe dann seine Freilassung erreicht und den Vater von F XXXX glauben lassen, dass der Beschwerdeführer diese heiraten werde. Während er der belangten Behörde schilderte, dass er dann geflohen sei, von den „Bodyguards“ des Vaters von F XXXX aber bei seiner Familie zuhause gefunden worden sei, als er dort auf Besuch gewesen sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich einige Tage bei seinem Onkel in Deir Mawas versteckt habe, dann aber hinausgegangen sei, um etwas einzukaufen, wobei er von den Männern entdeckt worden sei. Auch hier gibt es Unterschiede im Vorbringen. Sein Vater habe dann seine Freilassung erreicht und den Vater von F römisch 40 glauben lassen, dass der Beschwerdeführer diese heiraten werde. Während er der belangten Behörde schilderte, dass er dann geflohen sei, von den „Bodyguards“ des Vaters von F römisch 40 aber bei seiner Familie zuhause gefunden worden sei, als er dort auf Besuch gewesen sei, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich einige Tage bei seinem Onkel in Deir Mawas versteckt habe, dann aber hinausgegangen sei, um etwas einzukaufen, wobei er von den Männern entdeckt worden sei. Auch hier gibt es Unterschiede im Vorbringen. Der Beschwerdeführer behauptete weiter, dass er vor den Männern in ein Geschäft geflohen sei; es sei zu einer Schießerei gekommen und die Geschäftsinhaber seien verletzt worden. Zum Beweis dieses Vorbringen hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut an arabischen Unterlagen vorgelegt, die allerdings keinen Eingang in den Bescheid gefunden hatten, da der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, die Dokumente zu übersetzen, nicht nachgekommen war. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung ergab, dass es sich dabei um Anzeigen bei der Polizei wegen einer Auseinandersetzung in einem Geschäft in Deir Mawas und um damit in Zusammenhang stehende medizinische Unterlagen handelt. Die anonymisierten Unterlagen wurden zudem zur Überprüfung der Authentizität an die Staatendokumentation und von dieser an den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft geschickt. Mit Anfragebeantwortung vom 22.12.2020 wurde festgestellt: „Erstens: Der von Ihnen übermittelte Bericht ist eine eingescannte Kopie, daher können wir die darin enthaltenen Siegel und Stempel nicht verifizieren und können nicht feststellen, ob der Bericht in einer Polizeistation oder in einem Büro der Staatsanwaltschaft ausgestellt wurde. Zweitens: Nach Konsultation bei der Staatsanwaltschaft und nach der Überprüfung des Berichts mit der Nr. 895 aus 2019, Dir Mawas Liste von Vergehen [Anm.: orig. „misdemeanors roll“ – evtl. Entsprechung einer Fahndungsliste oder einer Liste, in die Straftaten eingetragen werden], Menya, wie von Ihnen übermittelt, stellten wir fest, dass der gegenständliche Bericht nicht jenem von Ihnen übermitteltem entspricht, da dieser auf der Gerichtsliste gegen S XXXX G XXXX A XXXX verzeichnet wurde – angeklagt, Müll in einen unangemessenen Ort geworfen zu haben. Daher ist der von Ihnen übermittelte Bericht mit derselben Nummer eine Fälschung.Zweitens: Nach Konsultation bei der Staatsanwaltschaft und nach der Überprüfung des Berichts mit der Nr. 895 aus 2019, Dir Mawas Liste von Vergehen [Anm.: orig. „misdemeanors roll“ – evtl. Entsprechung einer Fahndungsliste oder einer Liste, in die Straftaten eingetragen werden], Menya, wie von Ihnen übermittelt, stellten wir fest, dass der gegenständliche Bericht nicht jenem von Ihnen übermitteltem entspricht, da dieser auf der Gerichtsliste gegen S römisch 40 G römisch 40 A römisch 40 verzeichnet wurde – angeklagt, Müll in einen unangemessenen Ort geworfen zu haben. Daher ist der von Ihnen übermittelte Bericht mit derselben Nummer eine Fälschung. Drittens: Des Weiteren ist festzustellen, dass der von Ihnen übermittelte Bericht Bezug nimmt auf Angriff und Verletzung im Rahmen eines Kampfes zwischen der verletzten Partei, einem Schneider und anderen, da der Schneider sich weigerte, Männerkleidung für eben jene anderen anzufertigen. Das hat nichts zu tun mit einem Mädchen, wie vom Asylwerber angegeben. Des Weiteren entsprechen die von Ihnen übermittelten Papiere nicht dem Bericht, aufgenommen in der Liste der Staatsanwaltschaft.“ Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um eine Fälschung handelt. Doch selbst, wenn man die Echtheit der Dokumente unterstellt, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, ergibt sich aus den Polizeiprotokollen doch folgendes Geschehen: M XXXX E XXXX , Inhaber einer Schneiderei in Deir Mawas war am 13.01.2019 mit einem Mann in Streit geraten, weil dieser ihm einen Auftrag geben wollte, den M XXXX E XXXX abgelehnt hatte, weil er nur Damenkleider anfertigte. Am nächsten Tag um 9:30 seien „viele Leute“ in das Geschäft eingedrungen und hätten den Schneider und seine zwei Brüder M XXXX M XXXX und E XXXX M XXXX , die ihre Geschäfte daneben hatten, mit Stöcken, Knüppeln und Bajonetten geschlagen (Aussage des M XXXX E XXXX Übersetzung S 1-3). Einige hätten auch Pistolen bei sich gehabt und geschossen (Aussage des M XXXX E XXXX , Übersetzung S 8). Daneben scheinen der Beschwerdeführer und sein Bruder A XXXX in den Konflikt verwickelt worden zu sein (Polizeibericht, Übersetzung S 6). So taucht der Name des Beschwerdeführers in der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung auf Seite 3 als Opfer auf; allerdings wird er als Student bezeichnet und sein Alter mit 25 Jahren angegeben – beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Zudem ist in einem anderen Polizeibericht die Rede davon, dass neben den drei Brüdern auch ein zufälliges Opfer namens R XXXX M XXXX anwesend war (Übersetzung S 12 und 15), der nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht mit ihm verwandt sei; der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden hier nicht mehr erwähnt. Unabhängig davon, dass sich aus den Unterlagen somit nicht eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer bei dem Angriff auf das Geschäft zugegen war, steht der in den Unterlagen geschilderte Vorfall in keinem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, sondern wäre dieser maximal zufällig im Geschäft anwesend gewesen und nicht das Ziel des Angriffs. Der Beschwerdeführer versuchte dies in der Verhandlung damit zu erklären, dass seine Freunde ihn vor der Polizei nicht erwähnt hätten, um als Opfer Geld zu bekommen. Doch lassen sich die Aussagen des Beschwerdeführers auch sonst nicht mit dem in den Protokollen (welche im Übrigen laut Vertrauensanwalt ohnehin Fälschungen sind) geschilderten Ereignissen in Einklang bringen: So wird in den Protokollen auch sein Bruder erwähnt, den der Beschwerdeführer selbst gar nie mit dem Geschehen in Zusammenhang gebracht wurde. Er gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, nur mit den drei Geschäftsinhabern vor dem Laden gestanden zu haben, als die Männer kamen und ihn erschießen wollten. Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, dass der Vorfall sich am Nachmittag ereignet habe und dass die bewaffneten Männer nicht in den Laden selbst gekommen seien, lassen sich mit den Aussagen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Polizeiprotokollen nicht vereinbaren. M römisch 40 E römisch 40 , Inhaber einer Schneiderei in Deir Mawas war am 13.01.2019 mit einem Mann in Streit geraten, weil dieser ihm einen Auftrag geben wollte, den M römisch 40 E römisch 40 abgelehnt hatte, weil er nur Damenkleider anfertigte. Am nächsten Tag um 9:30 seien „viele Leute“ in das Geschäft eingedrungen und hätten den Schneider und seine zwei Brüder M römisch 40 M römisch 40 und E römisch 40 M römisch 40 , die ihre Geschäfte daneben hatten, mit Stöcken, Knüppeln und Bajonetten geschlagen (Aussage des M römisch 40 E römisch 40 Übersetzung S 1-3). Einige hätten auch Pistolen bei sich gehabt und geschossen (Aussage des M römisch 40 E römisch 40 , Übersetzung S 8). Daneben scheinen der Beschwerdeführer und sein Bruder A römisch 40 in den Konflikt verwickelt worden zu sein (Polizeibericht, Übersetzung S 6). So taucht der Name des Beschwerdeführers in der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung auf Seite 3 als Opfer auf; allerdings wird er als Student bezeichnet und sein Alter mit 25 Jahren angegeben – beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Zudem ist in einem anderen Polizeibericht die Rede davon, dass neben den drei Brüdern auch ein zufälliges Opfer namens R römisch 40 M römisch 40 anwesend war (Übersetzung S 12 und 15), der nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht mit ihm verwandt sei; der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden hier nicht mehr erwähnt. Unabhängig davon, dass sich aus den Unterlagen somit nicht eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer bei dem Angriff auf das Geschäft zugegen war, steht der in den Unterlagen geschilderte Vorfall in keinem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, sondern wäre dieser maximal zufällig im Geschäft anwesend gewesen und nicht das Ziel des Angriffs. Der Beschwerdeführer versuchte dies in der Verhandlung damit zu erklären, dass seine Freunde ihn vor der Polizei nicht erwähnt hätten, um als Opfer Geld zu bekommen. Doch lassen sich die Aussagen des Beschwerdeführers auch sonst nicht mit dem in den Protokollen (welche im Übrigen laut Vertrauensanwalt ohnehin Fälschungen sind) geschilderten Ereignissen in Einklang bringen: So wird in den Protokollen auch sein Bruder erwähnt, den der Beschwerdeführer selbst gar nie mit dem Geschehen in Zusammenhang gebracht wurde. Er gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, nur mit den drei Geschäftsinhabern vor dem Laden gestanden zu haben, als die Männer kamen und ihn erschießen wollten. Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, dass der Vorfall sich am Nachmittag ereignet habe und dass die bewaffneten Männer nicht in den Laden selbst gekommen seien, lassen sich mit den Aussagen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Polizeiprotokollen nicht vereinbaren. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, dass er den Vorfall so geschildert habe, wie er ihn erlebt habe. Die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes kommentierte er folgendermaßen: „Der Bf geht davon aus, dass dem Vater von F XXXX bekannt wurde, dass der Bf Ägypten verlassen hatte. Er konnte als hochrangiger Polizeibeamter davon ausgehen, dass er irgendwo im Ausland um Asyl angesucht haben wird und dass diese Anzeige in dem Asylverfahren noch eine Rolle spielen wird. Als dann im Auftrag des Bf eine Kopie dieses Polizeiaktes angefordert wurde, hat der Vater von F XXXX veranlasst, dass eine unrichtige Akte herausgegeben wird, damit der Bf im Asylverfahren kein taugliches Beweismittel vorlegen kann.“ Damit weicht er von der in der Verhandlung vertretenen Argumentationslinie (wonach die Geschäftsinhaber eine falsche Geschichte erzählt hätten, um als vermeintliches Ziel des Anschlags finanziell zu profitieren) ab. Doch auch diese Behauptung ist wenig plausibel: Erstens wäre doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente, die er in seinem Asylverfahren vorlegte, kurz durchliest, so dass ihm hätte auffallen müssen, wenn es sich um „eine unrichtige Akte“ handelt und zweitens erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass der Vater von F XXXX die ganzen Protokolle fälscht, wenn man doch einfach deren Herausgabe hätte verweigern können. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, dass er den Vorfall so geschildert habe, wie er ihn erlebt habe. Die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes kommentierte er folgendermaßen: „Der Bf geht davon aus, dass dem Vater von F römisch 40 bekannt wurde, dass der Bf Ägypten verlassen hatte. Er konnte als hochrangiger Polizeibeamter davon ausgehen, dass er irgendwo im Ausland um Asyl angesucht haben wird und dass diese Anzeige in dem Asylverfahren noch eine Rolle spielen wird. Als dann im Auftrag des Bf eine Kopie dieses Polizeiaktes angefordert wurde, hat der Vater von F römisch 40 veranlasst, dass eine unrichtige Akte herausgegeben wird, damit der Bf im Asylverfahren kein taugliches Beweismittel vorlegen kann.“ Damit weicht er von der in der Verhandlung vertretenen Argumentationslinie (wonach die Geschäftsinhaber eine falsche Geschichte erzählt hätten, um als vermeintliches Ziel des Anschlags finanziell zu profitieren) ab. Doch auch diese Behauptung ist wenig plausibel: Erstens wäre doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente, die er in seinem Asylverfahren vorlegte, kurz durchliest, so dass ihm hätte auffallen müssen, wenn es sich um „eine unrichtige Akte“ handelt und zweitens erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass der Vater von F römisch 40 die ganzen Protokolle fälscht, wenn man doch einfach deren Herausgabe hätte verweigern können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind daher auch nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bescheinigen. Im Übrigen widersprach sich der Beschwerdeführer auch, was seinen Aufenthalt in Alexandria unmittelbar vor seiner Ausreise betraf: Während er zur belangten Behörde sagte, er habe sich dort etwa 15 bis 20 Tage aufgehalten, erklärte er in der Verhandlung, er sei bereits Mitte Jänner 2019 in Alexandria gewesen und habe dort drei Monate bis zu seiner Ausreise am 16.04.2019 gewohnt. Wenig überzeugend ist zudem, dass der Beschwerdeführer angibt, nichts über den weiteren Verbleib seiner früheren Freundin F XXXX zu wissen; er begründete dies alleine damit, dass er in Eile gewesen sei und daher sein Mobiltelefon nicht nach Alexandria mitgenommen habe. Nach einer eineinhalbjährigen Beziehung wäre aus Sicht der Richterin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, etwas über ihr Schicksal zu erfahren, hätte sie sich doch nach der Entdeckung einer Beziehung mit einem Kopten wohl in Gefahr befunden. Wenig überzeugend ist zudem, dass der Beschwerdeführer angibt, nichts über den weiteren Verbleib seiner früheren Freundin F römisch 40 zu wissen; er begründete dies alleine damit, dass er in Eile gewesen sei und daher sein Mobiltelefon nicht nach Alexandria mitgenommen habe. Nach einer eineinhalbjährigen Beziehung wäre aus Sicht der Richterin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, etwas über ihr Schicksal zu erfahren, hätte sie sich doch nach der Entdeckung einer Beziehung mit einem Kopten wohl in Gefahr befunden. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch den Vater einer früheren Freundin nicht glaubhaft ist. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in Ägypten eine Verfolgung droht. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der umfassend ausgebildete Beschwerdeführer, der auch über Berufserfahrung und ein familiäres Netzwerk in Ägypten verfügt, sich dort sehr wohl wieder eine Existenz aufbauen kann, zumal er erst vor etwa eineinhalb Jahren ausgereist ist. Wie er in der Verhandlung erklärte, wird er in Österreich von seinem Bruder und seinem Onkel unterstützt und ist daher davon auszugehen, dass er auch in Ägypten für den Wiederaufbau einer Existenz Hilfe zu erwarten hätte. Zudem kann er wieder in sein Elternhaus zurückkehren, so dass er in keine Notlage geraten wird. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Ägypten in der Beschwerde auch nicht entgegen. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie beruhen auf den unter Punkt 1.3 zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vater einer muslimischen Frau, mit der er eine Beziehung geführt hatte, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sein diesbezügliches Vorbringen war widersprüchlich und unplausibel. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vater einer muslimischen Frau, mit der er eine Beziehung geführt hatte, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sein diesbezügliches Vorbringen war widersprüchlich und unplausibel. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist volljährig und erwerbsfähig und verfügt über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, wobei er überdies von seinem in Österreich lebenden Bruder und Onkel finanziell unterstützt werden kann. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten gewährleistet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist volljährig und erwerbsfähig und verfügt über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, wobei er überdies von seinem in Österreich lebenden Bruder und Onkel finanziell unterstützt werden kann. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten gewährleistet vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.). Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den gesunden und keiner Risikogruppe angehörenden Beschwerdeführer (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.).Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den gesunden und keiner Risikogruppe angehörenden Beschwerdeführer vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.3.). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020) lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von - wie vorliegend - weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von - wie vorliegend - weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN). Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Judikatur die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden Bruder und Onkel ist im Lichte der vorzitierten Judikatur von keinem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, da keine besondere Abhängigkeit behauptet wurde und erst seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht. Zu prüfen ist zunächst ein etwaiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Judikatur die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden Bruder und Onkel ist im Lichte der vorzitierten Judikatur von keinem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, da keine besondere Abhängigkeit behauptet wurde und erst seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit eineinhalb Jahren in Österreich auf. Das Gericht verkennt nicht, dass es ihm mit Unterstützung seines Bruders und seines Onkels in dieser Zeit, trotz aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie erschwerten Bedingungen, gelungen ist, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten und eine Pizzeria zu eröffnen. Dennoch kann, insbesondere angesichts des fehlenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und der kurzen Aufenthaltsdauer, noch nicht von einer außergewöhnlichen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit eineinhalb Jahren in Österreich auf. Das Gericht verkennt nicht, dass es ihm mit Unterstützung seines Bruders und seines Onkels in dieser Zeit, trotz aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie erschwerten Bedingungen, gelungen ist, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten und eine Pizzeria zu eröffnen. Dennoch kann, insbesondere angesichts des fehlenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK und der kurzen Aufenthaltsdauer, noch nicht von einer außergewöhnlichen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246). Gegenständlich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die entgegenstehenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem FPG bzw. dem NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren, zumal gegen ihn auch kein Einreiseverbot verhängt wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwH).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwH). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH vom 28.01.2020, Ra 2020/14/0004, Hinweis B vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2226427.1.00