Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.3.2.2 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN)Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN)Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) 3.2.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb seine Lage sich von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat exzeptionelle Umstände nicht vorgebracht, und auch sein behaupteter Analphabetismus hat ihn nicht daran gehindert, ein ganzes Jahrzehnt lang eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat auszuüben und für seine Familie und die Eltern zu sorgen. Sollte er daher vorliegen, hindert er ihn nicht, selbst für sich zu sorgen und seine Söhne anteilig zu alimentieren. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) 3.2.4 Das BFA hat zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ausgeführt, der Beschwerdeführer könne jedenfalls einen für ihn sicheren Ort aufsuchen, sich zudem an staatliche Institutionen um Hilfe wenden und „allenfalls auch erneut soziale Beihilfen in Anspruch nehmen“. Es sei nicht anzunehmen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 oder der Protokolle 6 oder 23 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt deute „bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände“ nichts hin.3.2.4 Das BFA hat zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ausgeführt, der Beschwerdeführer könne jedenfalls einen für ihn sicheren Ort aufsuchen, sich zudem an staatliche Institutionen um Hilfe wenden und „allenfalls auch erneut soziale Beihilfen in Anspruch nehmen“. Es sei nicht anzunehmen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 oder der Protokolle 6 oder 23 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt deute „bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände“ nichts hin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)
Es benötigt eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in den Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)
Es benötigt eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in den Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH) Im Hinblick auf die aktuellen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Gefahr liefe, nach einer Rückkehr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Insofern ist dem BFA zuzustimmen, wenn es mit Blick auf die Unterbringungs- und Gesundheitsverhältnisse eine Rückkehr für nicht dem Art. 3 EMRK widersprechend ansah.Im Hinblick auf die aktuellen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Gefahr liefe, nach einer Rückkehr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Insofern ist dem BFA zuzustimmen, wenn es mit Blick auf die Unterbringungs- und Gesundheitsverhältnisse eine Rückkehr für nicht dem Artikel 3, EMRK widersprechend ansah. 3.2.5 Indes kann dem Bescheid nicht entnommen werden, weshalb die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes im Irak nicht erwarten lässt. Das BFA beschränkt sich auf die Begründung, eine über das Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage sei aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Das ist insofern richtig, als der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren das Vorbringen, wonach die Milizen das „eigentliche Problem“ waren, im Rahmen der Fluchtgründe erstattete. 3.2.6 Den Länderfeststellungen im Bescheid ist zu entnehmen, dass in der „Region“ („Provinz“) Bagdad in den damals aktuellsten beiden Monaten Februar und März 2016 zusammen 536 (277+259), im Jänner und Februar 576 Zivilisten getötet wurden (demnach im Jänner 299), 1.623 verletzt (S. 24, 36; AS 164, 176), was gemittelt (835 in 91 Tagen) etwas mehr als 64 zivilen Todesopfern pro Woche entspricht. Demgegenüber hatte sich die Lage danach soweit gebessert, dass die Zahl der Todesfälle im Jahr 2019 auf 339 Tote gesunken war (oben 1.3.8), was mit wöchentlich 6,5 etwa einem Zehntel der Zahlen von seinerzeit (im Bescheid) entsprach. Unter den Aspekten, die das Länderinformationsblatt vom 17.03.2020 beinhaltet, wäre wohl auszuschließen, dass bei einer Rückkehr nach Bagdad von einer ernsthaften Bedrohung im obigen Sinne auszugehen ist. Allerdings zeigt die jüngste Entwicklung (323 zivile Tote von Oktober bis März) einen gegenläufigen Trend, nämlich einen Anstieg auf wöchentlich 12,4 und somit auf fast das Doppelte des Jahresschnitts von
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