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{'item': 'I419 2144525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlI419 2144525-1 Spruch, I419 2144525-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 3EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.3.2.2 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)

Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN)Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN)Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) 3.2.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb seine Lage sich von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat exzeptionelle Umstände nicht vorgebracht, und auch sein behaupteter Analphabetismus hat ihn nicht daran gehindert, ein ganzes Jahrzehnt lang eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat auszuüben und für seine Familie und die Eltern zu sorgen. Sollte er daher vorliegen, hindert er ihn nicht, selbst für sich zu sorgen und seine Söhne anteilig zu alimentieren. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN) 3.2.4 Das BFA hat zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ausgeführt, der Beschwerdeführer könne jedenfalls einen für ihn sicheren Ort aufsuchen, sich zudem an staatliche Institutionen um Hilfe wenden und „allenfalls auch erneut soziale Beihilfen in Anspruch nehmen“. Es sei nicht anzunehmen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 oder der Protokolle 6 oder 23 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt deute „bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände“ nichts hin.3.2.4 Das BFA hat zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ausgeführt, der Beschwerdeführer könne jedenfalls einen für ihn sicheren Ort aufsuchen, sich zudem an staatliche Institutionen um Hilfe wenden und „allenfalls auch erneut soziale Beihilfen in Anspruch nehmen“. Es sei nicht anzunehmen, dass er der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 oder der Protokolle 6 oder 23 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auf eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt deute „bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände“ nichts hin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)

Art. 2oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Es benötigt eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in den Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“)

Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Es benötigt eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in den Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH) Im Hinblick auf die aktuellen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Gefahr liefe, nach einer Rückkehr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Insofern ist dem BFA zuzustimmen, wenn es mit Blick auf die Unterbringungs- und Gesundheitsverhältnisse eine Rückkehr für nicht dem Art. 3 EMRK widersprechend ansah.Im Hinblick auf die aktuellen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit Gefahr liefe, nach einer Rückkehr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Insofern ist dem BFA zuzustimmen, wenn es mit Blick auf die Unterbringungs- und Gesundheitsverhältnisse eine Rückkehr für nicht dem Artikel 3, EMRK widersprechend ansah. 3.2.5 Indes kann dem Bescheid nicht entnommen werden, weshalb die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes im Irak nicht erwarten lässt. Das BFA beschränkt sich auf die Begründung, eine über das Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage sei aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Das ist insofern richtig, als der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren das Vorbringen, wonach die Milizen das „eigentliche Problem“ waren, im Rahmen der Fluchtgründe erstattete. 3.2.6 Den Länderfeststellungen im Bescheid ist zu entnehmen, dass in der „Region“ („Provinz“) Bagdad in den damals aktuellsten beiden Monaten Februar und März 2016 zusammen 536 (277+259), im Jänner und Februar 576 Zivilisten getötet wurden (demnach im Jänner 299), 1.623 verletzt (S. 24, 36; AS 164, 176), was gemittelt (835 in 91 Tagen) etwas mehr als 64 zivilen Todesopfern pro Woche entspricht. Demgegenüber hatte sich die Lage danach soweit gebessert, dass die Zahl der Todesfälle im Jahr 2019 auf 339 Tote gesunken war (oben 1.3.8), was mit wöchentlich 6,5 etwa einem Zehntel der Zahlen von seinerzeit (im Bescheid) entsprach. Unter den Aspekten, die das Länderinformationsblatt vom 17.03.2020 beinhaltet, wäre wohl auszuschließen, dass bei einer Rückkehr nach Bagdad von einer ernsthaften Bedrohung im obigen Sinne auszugehen ist. Allerdings zeigt die jüngste Entwicklung (323 zivile Tote von Oktober bis März) einen gegenläufigen Trend, nämlich einen Anstieg auf wöchentlich 12,4 und somit auf fast das Doppelte des Jahresschnitts von

  1. Nach den Feststellungen hat sich die in den letzten Jahren verhältnismäßig stabile Sicherheitssituation in Bagdad seit Beginn der Proteste im Oktober 2019 wieder verschlechtert, ist eine Zunahme an Anschlägen aus dem Untergrund wahrscheinlich, und operieren schiitische Milizen auch in nicht-schiitischen Stadtteilen Bagdads weitgehend außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, dass laut jedem Bericht auch der Stadtbezirk Karkh zu den Tatorten der Vorfälle zählte. Mit Blick auf das Maß und die Zunahme der Gewalt und Gesetzlosigkeit, also die schlechte Sicherheitslage, deren Entwicklung nicht absehbar ist, wurde eine gegenwärtig bestehende reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr nach Bagdad festgestellt, der er nicht durch eine innerstaatliche Ortswahl entgehen kann. 3.2.7 Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z. 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer wird, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH).3.2.7 Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer wird, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mwH). 3.2.8 Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinn deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, als Sunnit Willkür ausgesetzt zu sein (ON 16), zumal er auch noch Kurde in Bagdad und deswegen benachteiligt sei, auch würden die Milizen Sunniten als Daesh bezeichnen, wenn sie diese beschuldigen wollten (Verhandlung, S. 16), und nach den Feststellungen des Botschaftsberichts vom Oktober 2020 sei sein Leben durch die dort beschriebene willkürliche Gewalt ernsthaft bedroht. Die Aktivitäten des Daesh waren entsprechend den neueren Berichten ebenso zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist dem mit Blick auf die Feststellungen zur momentanen Lage soweit Rechnung zu tragen, als die beiden Risikofaktoren - allgemeine Sicherheitslage in Bagdad und konfessionelle Zuordenbarkeit des Beschwerdeführers im Konfliktfall - zusammengenommen stichhaltige Gründe für die Annahme bilden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, durch das beschriebene volatile und gefährlicher gewordene Umfeld in seiner körperlichen Unversehrtheit ernstlich beeinträchtigt zu werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, speziell der Nichtgegebenheit seiner Alternativansiedlung in der Kurdenregion, resultiert aus dieser Annahme, dass eine im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat momentan vorliegt.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, speziell der Nichtgegebenheit seiner Alternativansiedlung in der Kurdenregion, resultiert aus dieser Annahme, dass eine im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat momentan vorliegt. Für das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen, was in A)
  2. geschah. Dementsprechend war der bekämpfte Spruchpunkt II in A)
  3. formell aufzuheben.Für das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen, was in A)
  4. geschah. Dementsprechend war der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei in A)
  5. formell aufzuheben. 3.3 Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war, wie in A)
  6. ausgesprochen.Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war, wie in A)
  7. ausgesprochen. 3.4 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.4 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 72, AS 212) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 72, AS 212) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückk

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