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{'item': 'L502 2146499-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlL502 2146499-1 Spruch, L502 2146499-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 04.01.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei Kopien seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie seines irakischen Personalausweises als Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 05.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 05.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 13.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten ehemaligen Vertretung vom 30.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 13.01.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten ehemaligen Vertretung vom 30.01.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft.
  3. Mit 02.02.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Am 08.04.2020 langte im Wege des BFA eine den BF betreffende polizeiliche Anzeige beim BVwG ein.
  5. Das BVwG führte am 01.12.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Er brachte dabei eine Sterbeurkunde seines Vaters in Vorlage, die im Original zum Akt genommen wurde. Dabei wurde ihm auch ein Länderbericht zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf sowohl seitens des BF als auch seiner anwesenden ehemaligen Vertretung verzichtet wurde.
  6. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus Bagdad, wo er vor der Ausreise bei seiner Familie in deren Haus in einem überwiegend von Schiiten bewohnten Stadtteil lebte. Er hat im Irak für neun Jahre die Schule besucht und ging vor der Ausreise noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Familie verzog 2014 in den Stadtteil XXXX , wo die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des BF bis dato leben. Einer seiner Brüder ist wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig und bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein angemietetes Haus. Seine beiden anderen Brüder und seine Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien zusammen. Einer seiner Brüder arbeitet Maler, ein weiterer als Elektriker. Sein Vater ist am 03.01.2020 infolge einer Verengung der Aorta verstorben. Seine Familie verzog 2014 in den Stadtteil römisch 40 , wo die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern des BF bis dato leben. Einer seiner Brüder ist wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig und bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein angemietetes Haus. Seine beiden anderen Brüder und seine Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien zusammen. Einer seiner Brüder arbeitet Maler, ein weiterer als Elektriker. Sein Vater ist am 03.01.2020 infolge einer Verengung der Aorta verstorben. Er verließ den Irak im Mai 2014 auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich bis 09.07.2015 aufhielt, ehe er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union antrat. Er setzte von der Türkei ausgehend auf dem Seeweg auf eine griechische Insel über. Dort wurde er nach seinem polizeilichen Aufgriff erkennungsdienstlich behandelt und für einen Tag angehalten. In weiterer Folge gelangte er auf dem Landweg nach Österreich, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff am 19.07.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen und keine Deutschprüfung absolviert. Er bezog ab der Antragstellung bis 31.08.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er begann 2017 in Österreich zu arbeiten, war jedoch nicht durchgehend erwerbstätig. Aktuell geht er einer Erwerbstätigkeit in der Lebensmittelherstellung nach. Zuvor arbeitete er als Koch. Er ist mit einer ebenfalls in Österreich lebenden irakischen Staatsangehörigen verlobt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein weiterer Bruder des BF im Jahr 2014 entführt wurde und seither verschollen ist. 1.
  10. Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak: 1.3.
  11. Seit Ausbruch von Protesten Anfang Oktober 2019 sind im Irak hunderte Menschen getötet und über 10000 verletzt worden. Die Demonstranten, welche sich auch durch die COVID 19 Pandemie nicht abhalten ließen, fordern radikale Reformen, eine neue Verfassung sowie die Bekämpfung der Korruption. Zudem wird der Regierung Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen. Inmitten der Pandemie und zu einem Zeitpunkt, an dem die einzige Einnahmequelle Öl preislich auf einem Tiefstand steht, hat Mustafa AL-KADHIMI im Mai 2020 das Amt des Premierministers übernommen. Er versucht diesen gewaltigen Herausforderungen Herr zu werden, wobei die angedachten Reformen auch Härten für die Bevölkerung beinhalten würden. Der Premier geht auch gezielt gegen Gruppen außerhalb der staatlichen Sicherheitsstrukturen vor; eine umfassende Sicherheitsreform benötige jedoch Zeit. Aus Sicht der irakischen Regierung muss vermieden werden, dass die Umsetzung von Reformen als Nachgeben gegenüber US Wünschen gesehen wird. Landesweite Wahlen sind für Juni 2021 angekündigt. Außenpolitisch liegt der Fokus auf verbesserten Beziehungen mit den arabischen Nachbarn. Der Irak will zudem die Abhängigkeit von iranischen Energieimporten reduzieren. Da‘esh ist militärisch besiegt. Anschläge aus dem Untergrund stellen aber weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Landes dar. Auch bestehen die Gründe für den Rückhalt in Teilen der Bevölkerung für Da’esh weiter. Die Eroberungen von Da´esh im Frühjahr 2014 hatten das Land de facto dreigeteilt: Der Zentral- und Südirak unter der Kontrolle der Zentralregierung, die autonome Region Kurdistan-Irak (RK-I) und weitere von Kurden gehaltene Gebiete (Kirkuk) sowie die von Da´esh beherrschten Gebiete. Der Kampf gegen Da’esh wurde durch die ISF (Armee und Polizei mit ca. 115.000 kämpfenden Truppen) sowie die mehr als 50 meist schiitischen Milizen der Popular Mobilisation Forces (PMF) geführt. Die ISF wurden durch die Internationale Koalition bzw. durch Luftschläge unterstützt. Die PMF haben sich zu einem veritablen Machtfaktor entwickelt und umfassen 150.000 Mann. Per Gesetz sind die PMF seit 2016 in die Sicherheitsstrukturen eingegliedert und die Gehälter werden aus dem Budget gezahlt. Die einzelnen Milizen sind jedoch kein monolithischer Block (groß bis klein, irantreu bis iranisch, jesidisch bis turkmenisch). Einzelne Milizen haben sich zu starken politischen Akteuren entwickelt. Die PMFs stellen über 60 Abgeordnete, haben politische Vorfeldorganisationen und sind tlw. wirtschaftlich stark verankert. Andere wiederum gleichen eher kriminellen Organisationen und finanzieren sich zusätzlich durch Schutzgelderpressung, illegale Wegzölle und Entführungen. Eine Demobilisierung der PMF ist insofern schwierig, da keine Arbeitsplätze vorhanden sind und es nicht im Interesse des Staates ist, frustrierte und militärisch geschulte junge Männer in die Arbeitslosigkeit zu schicken. Premierminister Mustafa AL-KADHIMI ist bemüht die PMF Milizen unter staatliche Kontrolle zu bringen - auch auf Druck der USA. Manche Milizen sehen den Tod von General Ghassem SOLEIMANI und Abu Mahdi AL-MUHANDIS noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele. Die Gräueltaten der Terrororganisation haben über 6 Mio. IrakerInnen in die Flucht getrieben. Viele der Binnenvertriebenen konnten in ihre angestammten Heimatorte zurückkehren, es sind derzeit noch immer ca. 1,4 Mio. intern vertrieben. Der Großteil lebt in Städten und Gemeinden, etwa ein Drittel in Camps. Die humanitäre Unterstützung ist zwischen VN (Camps) und IKRK (Gemeinden) aufgeteilt. Zu diesen Zahlen kommen 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Gründe der Nichtrückkehr sind sehr unterschiedlich. Viele Orte sind aufgrund des schleppenden Wiederaufbaus nach wie vor vermint oder ohne funktionierende Infrastruktur, manche IDPs haben sich ein neues Leben aufgebaut und sind an einer Rückkehr nicht interessiert. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich und teils mafiaähnlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen aus ehemaligen Da‘esh Gebieten zwar von der “Da‘esh-Verwaltung“ ausgestellte Dokumente (Geburtsurkunden, etc.) besitzen, diese jedoch von der zentralirakischen Verwaltung nicht anerkannt werden und eine Neuausstellung ein langwieriger, bürokratischer Prozess ist. Ohne Dokumente fallen diese Menschen jedoch um staatliche Leistungen um. Der Wiederaufbau in den befreiten Gebieten erfolgt schleppend. Vielfach fehlt es den Regionen an der notwendigen Struktur und Absorptionsfähigkeit, um die vorhandenen nationalen und internationalen Mittel zielgerichtet zu verwenden bzw. überhaupt abzurufen. Die Kosten für den Wiederaufbau der befreiten Gebiete liegen laut „Damage and Needs Assessment“ bei USD 88,2 Mrd. Die Regierung in Bagdad ist dem Vorwurf ausgesetzt, dass viel Geld in ehemalige Da’esh-Hochburgen fließt und „treue“ schiitische Regionen, die ebenfalls einen großen Bedarf an Infrastruktur und anderen Projekten haben, nicht im selben Ausmaß unterstützt werden. Das Verhältnis Zentralregierung - autonome Region Kurdistan-Irak ist auf einem historischen Hoch. Das kurdische Unabhängigkeitsreferendum scheint nie stattgefunden zu haben. Konstruktive Budgetverhandlungen endeten für beide Seiten positiv. Im Juni 2019 wurde Nechirvan BARZANI als Präsident der autonome Region Kurdistan-Irak angelobt. Er ist ein Neffe des langjährigen Präsidenten Masoud Barzani, dessen Sohn Masrour wiederum Nechirvan als Premierminister nachfolgte. Am
  12. Juli 2019 erfolgte die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung (KDP-PUK-Goran) mit 24 Mitgliedern. Über die Funding Facility for Stabilization (FFS) werden über 2100 Projekte zur Stabilisierung der befreiten Gebiete umgesetzt, wobei die internationalen Projekte nur knapp ein Fünftel der Bemühungen ausmachen. Die Auswahl der Projekte erfolgte immer in Abstimmung mit lokalen Entscheidungsträgern, in der Region Ninawa wurden auch christliche Würdenträger eingebunden. Während für den Gesamtirak weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko besteht, stellt sich die kampf- und terrorbezogene Sicherheitslage in der RK-I relativ besser dar. Die in den letzten Jahren verhältnismäßig stabile Sicherheitssituation in Bagdad hat sich seit Beginn der Proteste im Oktober 2019 wieder verschlechtert. Terroristische Gruppierungen fokussierten sich auf andere Landesteile. Nach der militärischen Niederlage des Da‘esh ist jedoch eine Zunahme an Anschlägen aus dem Untergrund wahrscheinlich. Der Großteil der Anschläge in Bagdad hat einen religiösen oder ethnischen Hintergrund und richtete sich gegen schiitische Ansammlungen, Checkpoints und Ministerien. Schiitische Milizen operieren in fast allen Stadtteilen Bagdads (auch in nicht-schiitischen) weitgehend außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung. Unter den schiitischen Milizen herrschen durchaus Rivalitäten, wobei Zusammenstöße vermieden werden. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf Übergriffe der staatlichen Kräfte in ehemaligen Da‘esh-Gebieten, die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat - in der RK-I vergleichsweise etwas besser. Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2020 belegt der IQ Platz 162(2018 Platz 156) von 180 Ländern. Der Weltkorruptionsindex 2019 platziert IQ an Stelle 162 von 180 Ländern. 1.3.
  13. Auch wenn unter dem ehemaligen Premierminister Abadi einige gesellschaftliche Gräben verringert werden konnten, ist von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen nichts zu bemerken. Insbesondere bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung minimal. Ein Problem stellen die formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten primär schiitischen Milizen dar. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen Da‘esh wurde von SunnitInnen meist abgelehnt: sie fürchteten das ruchlose Vorgehen der schiitischen Milizen – einige betrachten Da‘esh sogar als geringeres Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. In den Kurdengebieten wird Arabisch nicht mehr an den Schulen unterrichtet. Die kurdische Regierung bemüht sich, Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung zu schützen. Es besteht weiters ein tiefes Misstrauen der Schiiten und Kurden gegenüber jenen Sunniten, welche über Jahre unter Da‘esh-Kontrolle standen. Diese werden nicht als Opfer, sondern als mögliche Kollaborateure und potentielle Attentäter betrachtet. Viele gesellschaftliche Bruchlinien sind nach wie vor akut: zwischen Schiiten und Sunniten, innerhalb der schiitischen Kräfte, innerhalb der Kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten. Dazu kommt die massive Unzufriedenheit der Bevölkerung. Der Regierung wird Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen und es wird ein Komplettumbau des politischen Systems gefordert. Eine effektive ethnisch-religiöse und soziale Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Auch die von UNAMI unterstützen „Wiederversöhnungsbemühungen“ fruchteten bislang nicht. Kollektive Bestrafungen von Da’esh-Familien, Tötungen und Vertreibungen könnten als Reaktion einen Nährboden für die zukünftige weitere Unterstützung von sunnitischen Extremisten bieten. 1.3.
  14. Mit Stand Oktober 2020 werden laut aktuellen Zahlen der IOM immer noch 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge gezählt, die Zahl der IDPs blieb im Vergleich zu Oktober 2019 quasi unverändert. Von diesen Flüchtlingen lebt ein knappes Drittel in Flüchtlingslagern. Mit Oktober 2020 konnten knapp 4,7 Mio. Personen wieder in von Da’esh befreite Gebiete zurückkehren, darunter ca.
  15. Mio. Personen in die westliche Region Anbar und nach Ninawa, ca. 500.000 Personen nach Salah al-Din und 300.000 nach Kirkuk. Nach Bagdad kehrten ca. 85.000 Personen zurück. Die irakischen Behörden sind bemüht, IDPs nach Möglichkeit zur Rückkehr zu bewegen. Zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung der befreiten Gebiete sind zwar umfangreiche Aktivitäten in Gange, die jedoch weiterhin durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine prekäre Sicherheitslage, Konflikte zwischen Milizen, Korruption, IEDs und Minengefahr geprägt sind. Beschlagnahme und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums in zahlreichen belegten Fällen, auch durch die arabischen Nachbarn, machen eine Rückkehr für viele Angehörige von Minderheiten oft jedoch unzumutbar. Die Rückkehrrate der letzten rund 1,4 Mio. IDPs ist äußerst niedrig und es ist teilweise ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Bei diesen IDPs handelt es sich vorwiegend um jene, die aus verschiedenen Gründen (auch wegen Zerstörung ihrer Häuser und Verdacht, mit Da’esh kooperiert zu haben) nicht zurückkehren können. In der RK-I war die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge mit bis zu 20% der Bevölkerung besonders hoch. Die bedingungslose Aufnahme hatte schwere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der RK-I 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die RK-I hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es oft an den nötigen finanziellen Mitteln sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist besonders hoch und steigenden Preise für Nahrungsmittel und Wohnen erschweren die Beibehaltung eines Mindeststandards an Lebensqualität. Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit zunehmender Dauer der Vertreibung verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten. Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind oftmals beschränkt: viele trauen sich aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurückzukehren, ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober 2020 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  18. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. 2.3.
  19. Anlässlich seiner Erstbefragung am 19.07.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass „sie“ (gemeint: seine Familie) im April 2014 von schiitischen Milizen zuhause bedroht und aufgefordert worden seien ihre Wohnung binnen 24 Stunden zu verlassen, zumal sie Sunniten seien und an einem schiitischen Ort leben würden. Sein Vater habe die Drohung nicht ernst genommen und seien sie in der Wohnung geblieben. Nach zwei Wochen sei sein Bruder vermisst worden. Daraufhin habe der BF Angst gehabt, dass ihm dasselbe zustoßen würde und sei er geflohen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2017 wiederholte er zunächst, dass seine Familie in einem schiitischen Gebiet gelebt habe. Sie sei von „irgendeiner Gruppierung oder Miliz mit einem Zettel bedroht“ worden um dieses Gebiet zu verlassen. Sie habe dies verweigert. Daraufhin sei sein Bruder auf dem Weg zur Universität entführt worden und sei seither nicht bekannt, wo dieser sich befinde. In der Beschwerde wurden lediglich die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt. 2.3.
  20. Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass sich die vom BF in erster Instanz vorgebrachte Bedrohung am ehemaligen Wohnsitz seiner Familie wegen deren sunnitischer Konfession als nur sehr vage darstellte. Dieser Umstand wurde auch schon vom BFA zurecht in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgegriffen. So gab er von sich aus nicht an, von welcher Gruppierung oder Miliz der angebliche Drohbrief stammen würde. Auch auf konkrete Nachfrage in seiner Einvernahme meinte er lediglich, dass er nicht wisse, von welcher Miliz der Drohbrief stammen würde, zumal es „so viele“ gebe (AS 95). Bereits der Umstand, dass seiner Familie, im Falle einer ernst zu nehmenden Bedrohung, nicht einmal ansatzweise bekannt wäre, wer konkret sie aus dem Herkunftsgebiet zu vertreiben versuchte, ließ sein Vorbringen als zweifelhaft erscheinen. Auch der Umstand, dass er den Drohbrief nicht vorlegte, untermauerte die Zweifel am Tatsachengehalt der Bedrohung. In dieses Bild fügte sich zudem der Umstand, dass er vor dem BFA meinte, er wisse nicht, wo sich der Drohbrief aktuell befinden würde und, dass ihn seine Eltern vielleicht weggeworfen hätten. All dies stellte sich als nicht plausibel dar, zumal er unmittelbar zuvor meinte, dass seine Familie den Drohbrief zur Anzeige gebracht habe (AS 95). Dass seine Familie jedoch das einzige Beweismittel wegwerfen würde, widerstritt jeglicher Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang war auch zu bedenken, dass er zunächst meinte, sein Vater habe die Bedrohung nicht ernst genommen (AS 9), weshalb auch nicht erhellte, warum seine Familie den Drohbrief dann überhaupt zur Anzeige gebracht hätte. Seinen erstinstanzlichen Angaben zufolge sei seine Familie im Drohbrief aufgefordert worden, ihr einstiges schiitisches Wohngebiet zu verlassen, ansonsten werde man sie töten. Etwa zwei Wochen nach der Drohung sei einer seiner Brüder entführt worden. Auch seine Angaben zur angeblichen Entführung des Bruders erfuhren keine Konkretisierung, sondern wurden sie vor dem BFA ebenso auffallend vage in den Raum gestellt. Er erstattete selbst nach mehrfacher Nachfrage keine Details zur angeblichen Entführung und konnte nicht einmal das Datum angeben, an dem sich der Vorfall ereignet hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erfuhren seine Angaben keine Konkretisierung. Ausgehend davon stellte sich die Entführung von einem seiner Brüder als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar. Schließlich war sein erstinstanzliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA auch insoweit nicht schlüssig, als er meinte, sein Vater habe nach der Entführung des Bruders des BF den Heimatort verlassen und sich nach XXXX begeben, wo er sich versteckt halten mußte (AS 97), zumal es für das erkennende Gericht nicht erhellte, weshalb er sich dort hätte verstecken müssen, wenn er doch letztlich der Drohung nachgekommen wäre. Im Übrigen ging er davon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insoweit ab, als er meinte seine Familie würde seit der Entführung eines seiner Brüder in XXXX leben, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass sich sein Vater dort versteckt hielt (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich war sein erstinstanzliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA auch insoweit nicht schlüssig, als er meinte, sein Vater habe nach der Entführung des Bruders des BF den Heimatort verlassen und sich nach römisch 40 begeben, wo er sich versteckt halten mußte (AS 97), zumal es für das erkennende Gericht nicht erhellte, weshalb er sich dort hätte verstecken müssen, wenn er doch letztlich der Drohung nachgekommen wäre. Im Übrigen ging er davon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insoweit ab, als er meinte seine Familie würde seit der Entführung eines seiner Brüder in römisch 40 leben, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass sich sein Vater dort versteckt hielt (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung meinte er sodann, dass sein Vater zwischenzeitlich umgebracht worden sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Hingegen wurde, der Übersetzung derselben folgend, in der von ihm vorgelegten Sterbeurkunde eine Verengung der Aorta als Todesursache angeführt. Da er die Sterbeurkunde vom Rechtsanwalt seiner Familie erhalten habe und in Ermangelung einer anderslautenden Behauptung des BF war diese auch als authentisch anzusehen. Da dort jedoch eine natürliche Todesursache seines Vaters verbrieft wurde, kam der von ihm behaupteten Ermordung seines Vaters keine Glaubhaftigkeit zu. Die anderslautende Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, in der er dennoch an der angeblichen Ermordung seines Vaters festhielt, ließ zudem erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Er meinte zunächst, dass er von Freunden von der Tötung seines Vaters erfahren haben wollte, die gesehen hätten, wie er dort umgebracht worden sei. Weitere Details zum Vorfall nannte er zunächst nicht, sondern erforderte es eine mehrmalige Nachfrage, bis er seine Angaben dazu letztlich nur dahingehend präzisierte, dass ein Auto gekommen sei und der Vater mit einer Pistole erschossen worden sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Insoweit blieben auch die zu diesem Vorfall gemachten Angaben äußerst oberflächlich und vage. Seine Behauptung, dass der Leichnam seines Vaters nach dessen Ermordung nicht obduziert, sondern sogleich zu Beerdigung freigegeben worden sei, waren nicht nur deshalb nicht schlüssig, da gerade bei einer derartigen Todesursache eine Obduktion für eine Strafverfolgung der Täter zu erwarten wäre. Es widerstritt zudem jeder Logik, wieso dann auf der von ihm vorgelegten Sterbeurkunde eine Verengung der Aorta als Todesursache, die von einem Arzt des Krankenhauses von XXXX festgestellt wurde, ausgewiesen war.Seine Behauptung, dass der Leichnam seines Vaters nach dessen Ermordung nicht obduziert, sondern sogleich zu Beerdigung freigegeben worden sei, waren nicht nur deshalb nicht schlüssig, da gerade bei einer derartigen Todesursache eine Obduktion für eine Strafverfolgung der Täter zu erwarten wäre. Es widerstritt zudem jeder Logik, wieso dann auf der von ihm vorgelegten Sterbeurkunde eine Verengung der Aorta als Todesursache, die von einem Arzt des Krankenhauses von römisch 40 festgestellt wurde, ausgewiesen war. Den Widerspruch zwischen der Sterbeurkunde und der Nachricht seiner Freunde aus dem Irak zur Todesursache seines Vaters konnte er auch in weiterer Folge nicht auflösen. Dass er tatsächlich bis zum Tag der Verhandlung nicht mit seiner Herkunftsfamilie über den Tod seines Vaters bzw. die diesem vorangegangenen Umstände gesprochen habe, weil „das Internet im Irak nicht gut funktionieren“ würde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), entbehrte der Glaubhaftigkeit, zumal ihn seine Freunde ohne Probleme via Facebook von der Tötung seines Vaters informieren konnten, und nicht erhellte, wie er mit dem Rechtsanwalt seiner Herkunftsfamilie zum Zwecke der Übermittlung der Sterbeurkunde in Verbindung treten konnte, nicht jedoch mit seinen Familienangehörigen. Im Übrigen widersprach er diesen Angaben in weiterer Folge dadurch, dass er in weiterer Folge darlegte, sein Vater habe beschlossen ihr einstiges Wohnhaus im schiitischen Bezirk, von dem sie verdrängt worden seien, verkaufen hätte wollen und er getötet worden sei, als er dort hingefahren sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Geht man nämlich von diesem Vorbringen aus, bleibt unklar, woher der BF diese Information gehabt hätte, wenn er – wie von ihm behauptet wurde – bis dato nicht mit seiner Familie über den Tod seines Vaters gesprochen habe. Nach Vorhalt dieses Umstands vermeinte er schließlich, dass er doch von seiner Familie erfahren habe „was da passiert ist“, wodurch sich jedoch seine vorherigen Beteuerungen, nicht mit seiner Familie darüber gesprochen zu haben, als unwahr entpuppten. Außerdem erhellte nicht, weshalb sein Vater im Jänner 2020 überhaupt ermordet werden hätte sollen. Er vermeinte hinter den Tätern jene Schiiten, die sie 2014 bedroht hätten (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Weshalb diese Schiiten mehr als sechs Jahre nach der Bedrohung, nachdem seine Familie der Drohung auch nachgekommen war, nach wie vor ein solches Interesse an der Ermordung seines Vaters gehabt haben sollten, wurde vom BF nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach seinen eigenen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr befragt meinte er, die Milizen würden ihn sofort töten, zumal sie schon seinen Vater ermordet und seinen Bruder entführt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Ausgehend davon stellte es sich jedoch als unschlüssig dar, dass seine übrige Herkunftsfamilie, insbesondere drei weitere Brüder, völlig unbehelligt in XXXX leben konnten bzw. nach wie vor können. Seine Erklärung, wonach seinen Brüdern nur deswegen nichts passiert sei, weil sie sich niemals außerhalb eines Umkreises von 1.000 Metern um deren Wohnsitz aufgehalten hätten, kam schon deshalb keine Glaubhaftigkeit zu, da zumindest zwei Brüder einer Erwerbstätigkeit als Maler bzw. Elektriker nachgehen und daher davon auszugehen war, dass sie ihre Bewegungen nicht bloß auf den von ihm genannten Radius beschränken konnten. Zudem sind diese Brüder auch verheiratet und haben jeweils einen eigenen Wohnsitz mit deren Familien bezogen, weshalb auch deshalb davon auszugehen war, dass sie sich dort frei bewegen können. Nach seinen eigenen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr befragt meinte er, die Milizen würden ihn sofort töten, zumal sie schon seinen Vater ermordet und seinen Bruder entführt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Ausgehend davon stellte es sich jedoch als unschlüssig dar, dass seine übrige Herkunftsfamilie, insbesondere drei weitere Brüder, völlig unbehelligt in römisch 40 leben konnten bzw. nach wie vor können. Seine Erklärung, wonach seinen Brüdern nur deswegen nichts passiert sei, weil sie sich niemals außerhalb eines Umkreises von 1.000 Metern um deren Wohnsitz aufgehalten hätten, kam schon deshalb keine Glaubhaftigkeit zu, da zumindest zwei Brüder einer Erwerbstätigkeit als Maler bzw. Elektriker nachgehen und daher davon auszugehen war, dass sie ihre Bewegungen nicht bloß auf den von ihm genannten Radius beschränken konnten. Zudem sind diese Brüder auch verheiratet und haben jeweils einen eigenen Wohnsitz mit deren Familien bezogen, weshalb auch deshalb davon auszugehen war, dass sie sich dort frei bewegen können. Angesichts des insgesamt nur sehr vagen Vorbringens des BF, der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag sowie des unglaubwürdigen persönlichen Eindruckes vom BF stellte sich die Bedrohung des BF bzw. seiner Familie durch schiitische Milizen oder Gruppierungen als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar. Dass ihm im Falle einer Rückkehr daher tatsächlich Verfolgung von diesen Milizen oder Gruppierungen drohen würde, war folglich ebenso wenig glaubhaft. 2.3.
  21. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  22. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober
  23. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  24. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen bzw. Gruppierungen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2146499.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.