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{'item': 'W102 2176907-2'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 50§ 29§§ 8§ 61§ 31§ 12§ 24§ 13§ 17§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW102 2176907-2 SpruchW102 2176907-2/28EW102 2176907-3/10E, W102 2176907-2/28E, W102 2176907-3/10E IM NAMEN DER RE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 28.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.11.2018

§ 46aAbs.

4 FPG wird zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.11.2018

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wird zurückgewiesen.“ II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste nach eigenen Angaben am 24.12.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2018, zugestellt am 04.07.2018, abgewiesen. Mit Schreiben vom 05.11.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes auf. Mit Schreiben vom 14.11.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters (MigrantInnenverein St. Marx), der sich auf die im oben dargestellten ersten Verfahren erteilte Vollmacht berief, Stellung und beantragte Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aFPG.Mit Schreiben vom 14.11.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters (Migrant

Innenverein St. Marx), der sich auf die im oben dargestellten ersten Verfahren erteilte Vollmacht berief, Stellung und beantragte Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, FPG. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 30.11.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , zugestellt am 30.11.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 30.11.2018, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten (Spruchpunkt IV.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018, Zl. römisch 40 , zugestellt am 30.11.2018, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Am 26.12.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den oben dargestellten vom 29.11.2018, Zl. XXXX , im Umfang aller Spruchpunkte.
  2. Am 26.12.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den oben dargestellten vom 29.11.2018, Zl. römisch 40 , im Umfang aller Spruchpunkte. Am 26.12.2018 langte auch eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den oben dargestellten Bescheid vom 28.11.2018, Zl. XXXX , gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Beantragt wurde, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, der belangen Behörde Kostenersatz aufzutragen und eine Karte für Geduldete auszustellen.Am 26.12.2018 langte auch eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den oben dargestellten Bescheid vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Beantragt wurde, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, der belangen Behörde Kostenersatz aufzutragen und eine Karte für Geduldete auszustellen. Am 27.12.2018 langte eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, im Umfang der Spruchpunkt II. bis VI. gegen den Bescheid vom 29.11.2018, Zl. XXXX , bei der belangten Behörde ein.Am 27.12.2018 langte eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, im Umfang der Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. gegen den Bescheid vom 29.11.2018, Zl. römisch 40 , bei der belangten Behörde ein. Mit Teilerkenntnis vom 14.01.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 29.11.2018, Zl. XXXX , statt und behob diesen

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen.Mit Teilerkenntnis vom 14.01.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 29.11.2018, Zl. römisch 40 , statt und behob diesen

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zurückgewiesen. Am 18.09.2020 wurde die Auflösung der Vollmacht für MigrantInnenverein St. Marx bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 28.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer (nochmals) Vorbringen zu einer Verschärfung der Situation in Afghanistan und einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall einer Abschiebung und beantragte ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan

§ 50Abs.

1 FPG.Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer (nochmals) Vorbringen zu einer Verschärfung der Situation in Afghanistan und einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall einer Abschiebung und beantragte ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er mit seinem Vorbringen die Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt, darauf hingewiesen, dass dieser vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist und aufgefordert, allenfalls einen Nachweis zur Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz zu übermitteln. Am 12.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 ausgefolgt.Am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten zum gegenständlichen Verfahren und sind unstrittig. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1. Zum Bescheid vom 29.11.2018 Nach § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot

§ 53FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (Vw

GH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN). Nachdem der Beschwerdeführer am 12.12.2020 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht (rechtskräftig) abgesprochen wurde, war der gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung – samt damit verbundener Spruchpunkte – erhobenen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 29.11.2018 ersatzlos zu beheben. 2. Zum Bescheid vom 28.11.2018 2.1. Zur beantragten Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aFPG2.1.

Zur beantragten Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, FPG

§ 46aAbs.

1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1); deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist (Z 2); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (Z 3) die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z 4), es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (Ziffer 3,) die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 4,), es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

§ 31Abs.

1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie geduldet (§ 46a FPG) sind.

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie geduldet (Paragraph 46 a, FPG) sind. Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer ist die Duldung als Auffangtatbestand für Personen zu verstehen, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch Legalisierung des Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute – insbesondere durch die Antragstellung auf internationalen Schutz – Rechnung getragen werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 46a FPG K3).Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer ist die Duldung als Auffangtatbestand für Personen zu verstehen, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch Legalisierung des Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute – insbesondere durch die Antragstellung auf internationalen Schutz – Rechnung getragen werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Paragraph 46 a, FPG K3). Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2020 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und befindet sich, nachdem ihm am 29.12.2020 im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 ausgefolgt wurde,

§ 28Abs. 2 Asyl

G 2005 im Zulassungsverfahren.Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2020 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und befindet sich, nachdem ihm am 29.12.2020 im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt wurde,

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren.

§ 12Abs. 1 Asyl

G 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs.

2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.

Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Erst ab Zulassung des Verfahrens ist ein Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Erst ab Zulassung des Verfahrens ist ein Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer genießt, nachdem er sich im Zulassungsverfahren befindet, faktischen Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005.Der Beschwerdeführer genießt, nachdem er sich im Zulassungsverfahren befindet, faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit dem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Duldung“ einhergeht (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit dem faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Duldung“ einhergeht (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Weiter ist einem Asylwerber

§ 50Abs. 1 Asyl

G 2005 nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Die Erläuterungen zum Fremdenrechtspakte 2005 stellen dabei klar, dass die Verfahrenskarte nicht dem Nachweis der Identität außerhalb von Verfahren nach „diesem Bundesgesetz“ dienen (ErläutRV 952 BlgNR XXII GP 69).Weiter ist einem Asylwerber

Paragraph 50, Absatz eins, AsylG 2005 nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Die Erläuterungen zum Fremdenrechtspakte 2005 stellen dabei klar, dass die Verfahrenskarte nicht dem Nachweis der Identität außerhalb von Verfahren nach „diesem Bundesgesetz“ dienen (ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 69).

§ 46aAbs. 4 Asyl

G 2005 dient die Karte dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt.

Paragraph 46 a, Absatz 4, AsylG 2005 dient die Karte dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt.

§ 46aAbs.

6 FPG gilt der Fremde mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Fremde mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, zufolge dokumentiert die Karte zwar kein „Recht“, soll jedoch gewährleisten, dass der Fremde nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen wird (ErläutRV 330 BlgNR XXIV GP 30), ein Zweck, den auch die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, erneut aufgreifen (ErläutRV 582 BlgNR XXV GP 18-19), die die Geltung der Duldung

§ 46aAbs.

6 FPG – sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde – an die Ausfolgung der Karte knüpft. Die Karte dient damit einerseits dem Nachweis der Identität gegenüber den Behörden für Asyl- und Fremdenrecht und dokumentieren den aufenthaltsrechtlichen Status.Den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zufolge dokumentiert die Karte zwar kein „Recht“, soll jedoch gewährleisten, dass der Fremde nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen wird (ErläutRV 330 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode 30), ein Zweck, den auch die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erneut aufgreifen (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 Gesetzgebungsperiode 18-19), die die Geltung der Duldung

Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG – sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde – an die Ausfolgung der Karte knüpft. Die Karte dient damit einerseits dem Nachweis der Identität gegenüber den Behörden für Asyl- und Fremdenrecht und dokumentieren den aufenthaltsrechtlichen Status. Aufenthaltsrechtlicher Status und Identität des Beschwerdeführers sind allerdings bereits in der ihm auszustellenden Verfahrenskarte

§ 50Abs. 1 Asyl

G 2005 dokumentiert und ist er bereits einhergehend mit dem ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „geduldet“.Aufenthaltsrechtlicher Status und Identität des Beschwerdeführers sind allerdings bereits in der ihm auszustellenden Verfahrenskarte

Paragraph 50, Absatz eins, AsylG 2005 dokumentiert und ist er bereits einhergehend mit dem ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 im Sinne der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „geduldet“. Für eine (zusätzliche) Duldung des Beschwerdeführers nach § 46a FPG bleibt daher kein Raum und erweist sich ein auf die Ausstellung einer Duldungskarte gerichteter Antrag daher als unzulässig.Für eine (zusätzliche) Duldung des Beschwerdeführers nach Paragraph 46 a, FPG bleibt daher kein Raum und erweist sich ein auf die Ausstellung einer Duldungskarte gerichteter Antrag daher als unzulässig. Folglich war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unzulässig zurückzuweisen ist. 2.2. Zum Kostenersatzantrag Zum Antrag, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 53 VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist

§ 17Vw

GVG das AVG anzuwendend.Zum Antrag, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Paragraph 53, VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist

Paragraph 17, VwGVG das AVG anzuwendend.

§ 74Abs.

1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 74Abs.

1 erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Für das gegenständliche Verfahren ist eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung nicht vorgesehen. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung zum Bescheid vom 29.11.2018 der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN). Auch zum aufenthaltsrechtlichen Status eines Asylwerbers, der faktischen Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Hieraus, sowie aus dem klaren Gesetzeszweck und Wortlaut ergibt sich, dass für eine zusätzliche Duldung nach § 46a FPG kein Raum bleibt.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung zum Bescheid vom 29.11.2018 der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN). Auch zum aufenthaltsrechtlichen Status eines Asylwerbers, der faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Hieraus, sowie aus dem klaren Gesetzeszweck und Wortlaut ergibt sich, dass für eine zusätzliche Duldung nach Paragraph 46 a, FPG kein Raum bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2176907.2.00

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