RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW108 2208599-1 SpruchW108 2208599-1/9E, W108 2208599-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1087419302-180405358/BMI-BFA WIEN AST 02, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1087419302-180405358/BMI-BFA WIEN AST 02, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.04.2018 den Antrag, ihr internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (AsylG) zu gewähren (in der Folge auch Asylantrag). Im Zuge der Erstbefragung gab sie zum Fluchtgrund an, sie habe in der Stadt XXXX gelebt und sich im Jahr 2014 entschlossen, das Land zu verlassen. Ihre Wohnung sei im Oktober 2014 bombardiert worden, während sie in der Wohnung gewesen sei. Ihr Leben sei in Gefahr. Die Gebäude rund um ihre Wohnung seien ständig bombardiert worden. Ihre Tante sei im Jahr 2015 erstochen worden, das habe ihr Angst gemacht. Ihre Mutter habe auch Angst gehabt und begonnen, gegen die Regierung öffentliche Aussagen zu machen. In ihrer Wohngegend herrsche die Regierung. Hätte die Regierung von der Rede ihrer Mutter etwas erfahren hätten, hätte sie ihre Familie ermordet. Ihre Eltern seien daraufhin nach XXXX umgezogen, wo die Kurden herrschten, sie sei jedoch nach Österreich gegangen. Jetzt herrschten in XXXX Islamisten und nicht mehr die Kurden. Ein Beamter für Luftaufklärung, ein Alewit, habe sie damals heiraten wollen, sie habe das aber nicht gewollt. Er sei sehr mächtig und daher dürfe man ihn nicht ablehnen. Da sie eine Frau und Kurdin sei, habe sie keine Rechte in Syrien. Sie habe sehr große Angst vor diesem Mann. Sie sei auch gegen die orientalischen Werte und Traditionen. In Syrien sei es gefährlich für eine Frau, Sex vor der Ehe zu haben. Da sie bereits Sex gehabt habe, habe sie nun Angst, dass man sie in Syrien dafür töte. Sie habe in Syrien keine Chance, ein Leben zu haben.Im Zuge der Erstbefragung gab sie zum Fluchtgrund an, sie habe in der Stadt römisch 40 gelebt und sich im Jahr 2014 entschlossen, das Land zu verlassen. Ihre Wohnung sei im Oktober 2014 bombardiert worden, während sie in der Wohnung gewesen sei. Ihr Leben sei in Gefahr. Die Gebäude rund um ihre Wohnung seien ständig bombardiert worden. Ihre Tante sei im Jahr 2015 erstochen worden, das habe ihr Angst gemacht. Ihre Mutter habe auch Angst gehabt und begonnen, gegen die Regierung öffentliche Aussagen zu machen. In ihrer Wohngegend herrsche die Regierung. Hätte die Regierung von der Rede ihrer Mutter etwas erfahren hätten, hätte sie ihre Familie ermordet. Ihre Eltern seien daraufhin nach römisch 40 umgezogen, wo die Kurden herrschten, sie sei jedoch nach Österreich gegangen. Jetzt herrschten in römisch 40 Islamisten und nicht mehr die Kurden. Ein Beamter für Luftaufklärung, ein Alewit, habe sie damals heiraten wollen, sie habe das aber nicht gewollt. Er sei sehr mächtig und daher dürfe man ihn nicht ablehnen. Da sie eine Frau und Kurdin sei, habe sie keine Rechte in Syrien. Sie habe sehr große Angst vor diesem Mann. Sie sei auch gegen die orientalischen Werte und Traditionen. In Syrien sei es gefährlich für eine Frau, Sex vor der Ehe zu haben. Da sie bereits Sex gehabt habe, habe sie nun Angst, dass man sie in Syrien dafür töte. Sie habe in Syrien keine Chance, ein Leben zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie hätte in der Stadt XXXX studiert. Sie sei nicht religiös. Sie habe vier Schwestern und einen Bruder. Ein Onkel sei politisch tätig gewesen, er sei drei Tage eingesperrt gewesen, aber wieder freigelassen worden. Ihr Bruder sei auch einmal von der Regierung festgenommen worden. Es komme bei Kurden sehr häufig vor, dass sie festgenommen würden. Als Kurden hätten sie Probleme mit Behörden in Syrien gehabt, weil Kurden keine Rechte hätten. Selbst bei der Erlangung eines Auszuges aus dem Personenstandsregister seien sie immer benachteiligt. An der Universität in XXXX habe es eine Scheinwahl für Assad gegeben. Sie habe nicht wählen, sondern nur zur Vorlesung gehen wollen, sei aber gezwungen worden, Assad zu wählen. Hätte sie das nicht getan, wäre sie verhaftet worden. Sie habe Syrien im November 2015 verlassen. Sie sei mit dem Bus legal in den Libanon gereist. Im Jahr 2014 sei ihr Haus bombardiert worden, wodurch ihre Schwester und ihre Mutter verletzt worden seien. In ihrem Haus sei es nicht mehr sicher gewesen und sie hätten Angst vor weiteren Bombardierungen gehabt. Daher seien sie zu ihrer Schwester gegangen, sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe auch in keinem anderen Ort alleine leben können, weil die Gesellschaft orientalisch sei. Bei ihnen dürfe keine Frau alleine leben. Sie habe sich nicht mehr vorstellen können, dort weiter zu leben, und habe beschlossen, XXXX und Syrien zu verlassen. Mitte August 2015 sei eine Tante mütterlicherseits von ihr ermordet/erstochen worden. Es seien 4-5 Männer gewesen, die sich als Polizisten, die das Haus durchsuchen müssten, ausgegeben hätten. So etwas sei bei ihnen normal, auch ihr Haus sei mehrfach durchsucht worden. Ihre Tante aber hätte gemerkt, dass es keine Polizisten seien, weshalb sie laut geschrien habe, woraufhin die Männer sie brutal erstochen hätten. Dieser Vorfall sei auch im syrischen Fernsehen gezeigt worden. Danach hätte sie große Angst gehabt, dass das auch ihr oder ihrer Mutter passieren könne. Der Vorfall habe auch ihre Mutter beeinflusst, die sich nicht mehr normal verhalten habe. Sie habe nicht mehr darauf achten können, was sie sage, und habe ihre schlechte Meinung über die Regierung, etwa, dass die Regierung kriminell sei und ihre Schwester ermordet habe, anderen mitgeteilt. Ihre Mutter habe die ganze Zeit über die Regierung geschimpft. Sie habe in der Folge das Visum für Österreich bekommen und sei nach Österreich gereist, ihre Eltern hätten jedoch nicht in XXXX bleiben können, da sich dort die Regierung befinde, und seien nach XXXX gezogen seien, wo die Kontrolle nicht von der Regierung ausgeübt werde, damals seien die Kurden dort gewesen, sodass es dort sicher für ihre Eltern gewesen sei, denn dort habe es keine Folgen, wenn ihre Mutter über die Regierung schimpfe. Später seien die Islamisten nach XXXX gekommen. XXXX sei belagert und von den türkischen Behörden bombardiert worden. Ihre Eltern seien noch in XXXX . XXXX werde belagert und niemand dürfe den Ort verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie hätte in der Stadt römisch 40 studiert. Sie sei nicht religiös. Sie habe vier Schwestern und einen Bruder. Ein Onkel sei politisch tätig gewesen, er sei drei Tage eingesperrt gewesen, aber wieder freigelassen worden. Ihr Bruder sei auch einmal von der Regierung festgenommen worden. Es komme bei Kurden sehr häufig vor, dass sie festgenommen würden. Als Kurden hätten sie Probleme mit Behörden in Syrien gehabt, weil Kurden keine Rechte hätten. Selbst bei der Erlangung eines Auszuges aus dem Personenstandsregister seien sie immer benachteiligt. An der Universität in römisch 40 habe es eine Scheinwahl für Assad gegeben. Sie habe nicht wählen, sondern nur zur Vorlesung gehen wollen, sei aber gezwungen worden, Assad zu wählen. Hätte sie das nicht getan, wäre sie verhaftet worden. Sie habe Syrien im November 2015 verlassen. Sie sei mit dem Bus legal in den Libanon gereist. Im Jahr 2014 sei ihr Haus bombardiert worden, wodurch ihre Schwester und ihre Mutter verletzt worden seien. In ihrem Haus sei es nicht mehr sicher gewesen und sie hätten Angst vor weiteren Bombardierungen gehabt. Daher seien sie zu ihrer Schwester gegangen, sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe auch in keinem anderen Ort alleine leben können, weil die Gesellschaft orientalisch sei. Bei ihnen dürfe keine Frau alleine leben. Sie habe sich nicht mehr vorstellen können, dort weiter zu leben, und habe beschlossen, römisch 40 und Syrien zu verlassen. Mitte August 2015 sei eine Tante mütterlicherseits von ihr ermordet/erstochen worden. Es seien 4-5 Männer gewesen, die sich als Polizisten, die das Haus durchsuchen müssten, ausgegeben hätten. So etwas sei bei ihnen normal, auch ihr Haus sei mehrfach durchsucht worden. Ihre Tante aber hätte gemerkt, dass es keine Polizisten seien, weshalb sie laut geschrien habe, woraufhin die Männer sie brutal erstochen hätten. Dieser Vorfall sei auch im syrischen Fernsehen gezeigt worden. Danach hätte sie große Angst gehabt, dass das auch ihr oder ihrer Mutter passieren könne. Der Vorfall habe auch ihre Mutter beeinflusst, die sich nicht mehr normal verhalten habe. Sie habe nicht mehr darauf achten können, was sie sage, und habe ihre schlechte Meinung über die Regierung, etwa, dass die Regierung kriminell sei und ihre Schwester ermordet habe, anderen mitgeteilt. Ihre Mutter habe die ganze Zeit über die Regierung geschimpft. Sie habe in der Folge das Visum für Österreich bekommen und sei nach Österreich gereist, ihre Eltern hätten jedoch nicht in römisch 40 bleiben können, da sich dort die Regierung befinde, und seien nach römisch 40 gezogen seien, wo die Kontrolle nicht von der Regierung ausgeübt werde, damals seien die Kurden dort gewesen, sodass es dort sicher für ihre Eltern gewesen sei, denn dort habe es keine Folgen, wenn ihre Mutter über die Regierung schimpfe. Später seien die Islamisten nach römisch 40 gekommen. römisch 40 sei belagert und von den türkischen Behörden bombardiert worden. Ihre Eltern seien noch in römisch 40 . römisch 40 werde belagert und niemand dürfe den Ort verlassen. Ein Alevit, der als Lehrer, aber auch beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe ihr einen Heiratsantrag machen wollen. Das habe sie aber nicht gewollt. Sie habe vor diesem Mann Angst gehabt. Sie sei eine Frau, nicht einmal Araberin, sondern Kurdin, und somit letzte Klasse in der Gesellschaft. Sie dürfe nicht ablehnen, wenn er sie wolle, ansonsten bekomme sie Probleme auch mit ihren Eltern. Sie hätte Angst gehabt, dass er zu ihr nach Hause komme, und sie entführe. Er sei ein Angestellter beim Geheimdienst und niemand hätte etwas gesagt, wenn er das gemacht hätte. Sie könnte zu allem gezwungen werden, weil sie eine Frau und eine Kurdin sei. Als Frau habe sie in Syrien keine Freiheit. Sie sei gegen die arabischen und kurdischen Traditionen, die lauten würden, dass die Frau tun müsse, was der Mann sage. Sie habe versucht, in Syrien frei zu leben, habe das aber nicht geschafft. Viele Familien hätten den Mädchen trotz Schulpflicht nicht erlaubt, in die Schule zu gehen und sich frei anzuziehen. Sie habe in Österreich ca. ein Jahr lang eine Beziehung mit einem Verwandten gehabt. Sie lebe bei ihrer Schwester in Österreich. Wegen dieser Beziehung habe sie erst im April 2018 einen Asylantrag gestellt. Sie habe im Fall einer Rückkehr Angst, wegen der Beziehung ermordet zu werden. Sie könne sich in Syrien nicht an die Polizei wenden, es gebe keine Frauenhäuser in Syrien, niemand könne sie wegen des gesellschaftlichen Drucks unterstützen. Laut Tradition müsste sie ihren Verwandten heiraten, aber sie wolle das nicht. Sie würde von den traditionellen Eltern ihres Verwandten zur Heirat gezwungen werden, wenn sie nach Syrien zurück müsse. Es hätte auch ihre Familie betroffen, ihre Ehre. Sie wäre in Syrien nicht sicher. Ein Ehrenmord in Syrien werde mit maximal drei Monaten Gefängnis bestraft. Sogar die Verfassung sei gegen sie, die Polizei und die Gesellschaft. Sie würde als Kriminelle behandelt werden, als wäre sie eine Prosituierte, wegen der Tradition, die dort herrsche. Die Eltern ihres Verwandten wüssten von der Beziehung, seine Mutter habe sie telefonisch beleidigt, beschimpft und gefragt, warum sie ihn nicht heiraten wolle.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen aus und folgerte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bombardierung müsse auf die allgemeine Situation in Syrien zurückgeführt werden und sei kein gezielter gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Familie gerichteter Angriff gewesen. Zu den Vorfällen mit ihrer Tante befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine genauen Details zu kennen, da sie die Informationen lediglich von ihren Nachbarn hätte, wobei nicht schlüssig sei, woher die Beschwerdeführerin wissen wolle, dass ihre Tante gedacht hätte, es seien Polizisten. Bezüglich der geschilderten Probleme mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen, werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ein einziges Mal mit dem Mann gesprochen habe. Weitere persönliche Begegnungen oder Vorfälle habe es laut den Angaben der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Auch wenn sie den Mann nicht heiraten wolle, könne demnach nicht sofort von einer Bedrohungssituation ausgegangen werden, da der Mann weder die Adresse noch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Schwester der Beschwerdeführerin, die mit dem Mann zusammengearbeitet habe, wohne nach wie vor in XXXX . Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht worden. Die Bombardierung und die Ermordung ihrer Tante, hätte nichts mit ihr persönlich zu tun, sondern sei auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen. Ebenfalls angemerkt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2015 legal habe verlassen können, nach Österreich eingereist sei, jedoch erst im Jahr 2018 einen Asylantrag gestellt habe, nachdem ihr Studentenvisum abgelaufen gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle seien demnach bereits über drei Jahre her. Zu der am Ende der Einvernahme geschilderten Beziehung, die sie mit ihrem in Deutschland lebenden Verwandten gehabt hätte, und ihren Sorgen wegen einer eventuellen Zwangsheirat und möglichen Sanktionen durch dessen Familie in Syrien sei anzumerken, dass dem mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Rechnung getragen werden könne. Die belangte Behörde ging von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen aus und folgerte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bombardierung müsse auf die allgemeine Situation in Syrien zurückgeführt werden und sei kein gezielter gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Familie gerichteter Angriff gewesen. Zu den Vorfällen mit ihrer Tante befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine genauen Details zu kennen, da sie die Informationen lediglich von ihren Nachbarn hätte, wobei nicht schlüssig sei, woher die Beschwerdeführerin wissen wolle, dass ihre Tante gedacht hätte, es seien Polizisten. Bezüglich der geschilderten Probleme mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen, werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ein einziges Mal mit dem Mann gesprochen habe. Weitere persönliche Begegnungen oder Vorfälle habe es laut den Angaben der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Auch wenn sie den Mann nicht heiraten wolle, könne demnach nicht sofort von einer Bedrohungssituation ausgegangen werden, da der Mann weder die Adresse noch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Schwester der Beschwerdeführerin, die mit dem Mann zusammengearbeitet habe, wohne nach wie vor in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht worden. Die Bombardierung und die Ermordung ihrer Tante, hätte nichts mit ihr persönlich zu tun, sondern sei auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen. Ebenfalls angemerkt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2015 legal habe verlassen können, nach Österreich eingereist sei, jedoch erst im Jahr 2018 einen Asylantrag gestellt habe, nachdem ihr Studentenvisum abgelaufen gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle seien demnach bereits über drei Jahre her. Zu der am Ende der Einvernahme geschilderten Beziehung, die sie mit ihrem in Deutschland lebenden Verwandten gehabt hätte, und ihren Sorgen wegen einer eventuellen Zwangsheirat und möglichen Sanktionen durch dessen Familie in Syrien sei anzumerken, dass dem mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Rechnung getragen werden könne.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Beschwerdeführerin Verfolgung befürchten, weil sie eine außereheliche Beziehung mit ihrem Cousin geführt und mit dem Cousin auch Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Niemand würde sie vor einer möglichen Strafe schützen, weil auch ihre eigene Familie im Heimatland ihre Taten als Schande titulieren würde. Die Beschwerdeführerin sei sehr westlich orientiert, sie sei nicht religiös und sei eine freie, selbstbestimmende Frau. Sie möchte einen Mann aus Liebe heiraten und nicht aus Zwang. In ihrem Heimatland würde die Beschwerdeführerin außerdem in eine aussichtlose Lage geraten, da sie wegen ihrer westlichen Orientierung und ihrer außerehelichen Beziehung zu ihrem Cousin von ihren Angehörigen keine Unterstützung erhalten würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien fürchte die Beschwerdeführerin aufgrund der außerehelichen Beziehung und wegen des einflussreichen Offiziers, dessen Heiratsantrag sie sich entzogen habe, Verfolgung. Sie fürchte aufgrund des komplett fehlenden Schutz- oder Unterstützungsnetzwerks in Syrien die Ausübung sexueller sowie anderer Gewalt, Diskriminierung, Zwangsverheiratung sowie weitere geschlechterspezifische Gewalt. Zudem seien keinerlei Ermittlungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin getätigt worden. Es sei bekannt, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen würden. Der Beschwerdeführerin würde von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Beschwerdeführerin Verfolgung befürchten, weil sie eine außereheliche Beziehung mit ihrem Cousin geführt und mit dem Cousin auch Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Niemand würde sie vor einer möglichen Strafe schützen, weil auch ihre eigene Familie im Heimatland ihre Taten als Schande titulieren würde. Die Beschwerdeführerin sei sehr westlich orientiert, sie sei nicht religiös und sei eine freie, selbstbestimmende Frau. Sie möchte einen Mann aus Liebe heiraten und nicht aus Zwang. In ihrem Heimatland würde die Beschwerdeführerin außerdem in eine aussichtlose Lage geraten, da sie wegen ihrer westlichen Orientierung und ihrer außerehelichen Beziehung zu ihrem Cousin von ihren Angehörigen keine Unterstützung erhalten würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien fürchte die Beschwerdeführerin aufgrund der außerehelichen Beziehung und wegen des einflussreichen Offiziers, dessen Heiratsantrag sie sich entzogen habe, Verfolgung. Sie fürchte aufgrund des komplett fehlenden Schutz- oder Unterstützungsnetzwerks in Syrien die Ausübung sexueller sowie anderer Gewalt, Diskriminierung, Zwangsverheiratung sowie weitere geschlechterspezifische Gewalt. Zudem seien keinerlei Ermittlungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin getätigt worden. Es sei bekannt, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen würden. Der Beschwerdeführerin würde von der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben u.a. durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel und Erörterung der Länderberichte. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung zu ihrer Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr zusammengefasst an, es bestehe Gefahr, dass die Verwandten in Syrien sie wegen der außerehelichen Beziehung zu ihrem Cousin verfolgen und sie zwangsweise mit ihrem Cousin verheiraten. Überdies werde sie in Syrien als Kurdin nicht gut behandelt und sie sei regimekritisch. Sie habe in Österreich gegen die türkische und die syrische Regierung demonstriert. Der Mann ihrer in Österreich lebenden Schwester sei bereits in Syrien gegen die syrische Regierung politisch aktiv gewesen. Ihr in Dänemark lebender Bruder sei im Zuge des kurdischen Neujahrsfestes vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Somit steht insbesondere fest:1.
- Es wird von den Darlegungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang und vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Somit steht insbesondere fest: 1.1.
- Die (im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alte) Beschwerdeführerin XXXX wurde am XXXX als Jüngste von sechs Kindern in Syrien in der Stadt XXXX (Ort A.) im Gouvernement XXXX im Nordwesten Syriens geboren. Sie besitzt die syrische Staatsbürgerschaft, ist Kurdin, nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist strafrechtlich unbescholten. Sie entstammt einer moslemischen Familie, ist aber selbst nicht religiös. Die Beschwerdeführerin lebte in Syrien bei ihren Eltern in XXXX im Stadtteil XXXX ) und studierte an der dortigen Universität. Ihre Eltern bzw. ihre Vorfahren stammen aus der Stadt XXXX (Ort B.) im Gouvernement XXXX , wo sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie (etwa in den Sommerferien) auch immer wieder, bei Verwandten, aufhielt. Ihre vier Schwestern leben derzeit in Syrien, Österreich, Norwegen und Deutschland, ihr Bruder lebt in Dänemark. Die Eltern der Beschwerdeführerin halten sich derzeit im Ort B. in Syrien auf.1.1.
- Die (im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alte) Beschwerdeführerin römisch 40 wurde am römisch 40 als Jüngste von sechs Kindern in Syrien in der Stadt römisch 40 (Ort A.) im Gouvernement römisch 40 im Nordwesten Syriens geboren. Sie besitzt die syrische Staatsbürgerschaft, ist Kurdin, nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist strafrechtlich unbescholten. Sie entstammt einer moslemischen Familie, ist aber selbst nicht religiös. Die Beschwerdeführerin lebte in Syrien bei ihren Eltern in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 ) und studierte an der dortigen Universität. Ihre Eltern bzw. ihre Vorfahren stammen aus der Stadt römisch 40 (Ort B.) im Gouvernement römisch 40 , wo sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie (etwa in den Sommerferien) auch immer wieder, bei Verwandten, aufhielt. Ihre vier Schwestern leben derzeit in Syrien, Österreich, Norwegen und Deutschland, ihr Bruder lebt in Dänemark. Die Eltern der Beschwerdeführerin halten sich derzeit im Ort B. in Syrien auf. 1.1.
- Der Ort A. wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges und wurde (zeitweise) von – zur syrischen Regierung oppositionellen - bewaffneten islamistischen (syrisch-arabischen) Rebellengruppen kontrolliert und steht derzeit wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Ort B. wird aktuell von der Türkei und den mit ihr verbündeten islamistischen (syrisch-arabischen) Rebellengruppen kontrolliert. 1.1.
- Im Jahr 2014 war die elterliche Wohnung, die sich in einer von der syrischen Regierung kontrollierten Gegend befand, von den Bombardierungen im Ort A. betroffen, eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 erstochen. Die aufgrund dieser Vorkommnisse emotional aufgewühlte Mutter der Beschwerdeführerin gab der syrischen Regierung die Schuld dafür und begann, sich öffentlich kritisch gegen die syrische Regierung zu äußern. Die Familie der Beschwerdeführerin zog, um einer Verfolgung durch die syrische Regierung wegen der regierungskritischer Äußerungen der Mutter zu vermeiden, daraufhin in den Ort B., der damals von den Kurden kontrolliert wurde. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX legal in den Libanon, wo ihr von der Österreichischen Botschaft Beirut ein Visum ausgestellt wurde, mit dem sie am XXXX legal über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einreiste, wo ihr ein Aufenthaltstitel für Studierende erteilt wurde. Zuvor war im Jahr 2015 bereits die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX mit einem Visum der Österreichischen Botschaft Beirut nach Österreich gekommen; diese Schwester ist nach Norwegen weitergezogen. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich bei ihrer Schwester XXXX , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. 1.1.
- Im Jahr 2014 war die elterliche Wohnung, die sich in einer von der syrischen Regierung kontrollierten Gegend befand, von den Bombardierungen im Ort A. betroffen, eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 erstochen. Die aufgrund dieser Vorkommnisse emotional aufgewühlte Mutter der Beschwerdeführerin gab der syrischen Regierung die Schuld dafür und begann, sich öffentlich kritisch gegen die syrische Regierung zu äußern. Die Familie der Beschwerdeführerin zog, um einer Verfolgung durch die syrische Regierung wegen der regierungskritischer Äußerungen der Mutter zu vermeiden, daraufhin in den Ort B., der damals von den Kurden kontrolliert wurde. Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 legal in den Libanon, wo ihr von der Österreichischen Botschaft Beirut ein Visum ausgestellt wurde, mit dem sie am römisch 40 legal über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einreiste, wo ihr ein Aufenthaltstitel für Studierende erteilt wurde. Zuvor war im Jahr 2015 bereits die Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 mit einem Visum der Österreichischen Botschaft Beirut nach Österreich gekommen; diese Schwester ist nach Norwegen weitergezogen. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich bei ihrer Schwester römisch 40 , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In Österreich hatte die Beschwerdeführerin eine außereheliche sexuelle Beziehung mit ihrem in Deutschland lebenden Cousin. Die Beziehung wurde von der Beschwerdeführerin beendet. Die Beschwerdeführerin müsste nach der syrischen gesellschaftlichen bzw. familiären Tradition/Ordnung ihren Cousin heiraten, was die Beschwerdeführerin ablehnt. Sie ist deshalb und wegen der Ehrverletzung von Sanktionen und der Zwangsheirat bedroht. Die traditionell eingestellten Eltern ihres Cousins in Syrien haben von dieser außerehelichen Beziehung erfahren und die Beschwerdeführerin in Österreich aufgefordert, ihren Cousin zu heiraten, und ihr gedroht, sie würde (von den männlichen Familienangehörigen) zur Ehe mit ihrem Cousin gezwungen werden. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 27.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Die Eltern der Beschwerdeführerin und auch die Familie ihres Cousins wahren die strengen gesellschaftlichen (insbesondere Frauen einschränkenden) Traditionen in Syrien, die Beschwerdeführerin hingegen lehnt diese ab. Sie ist (und war bereits in Syrien) eine nicht nach diesen Traditionen lebende, „westlich orientierte“ Frau. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist und war bereits in Syrien keine Anhängerin der syrischen Regierung. Sie ist in Österreich gegen das syrische Regime, für die Rechte der Kurden sowie gegen die türkische Regierung und die mit dieser verbündeten syrischen Rebellengruppen und deren Präsenz in den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen aufgetreten. Ein Onkel der Beschwerdeführerin betätigte sich in Syrien politisch und wurde inhaftiert. Der in Österreich lebende Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin XXXX hat sich vor dem Bürgerkrieg in Syrien in Schriften politisch oppositionell gegen die syrische Regierung engagiert, weshalb er vom syrischen Geheimdienst aufgesucht wurde und er mit der Schwester der Beschwerdeführerin aus Syrien geflüchtet ist. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde vor dem Bürgerkrieg in Syrien im Zuge des kurdischen Neujahrsfestes vom syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert, er ist in der Folge nach Dänemark geflüchtet.1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist und war bereits in Syrien keine Anhängerin der syrischen Regierung. Sie ist in Österreich gegen das syrische Regime, für die Rechte der Kurden sowie gegen die türkische Regierung und die mit dieser verbündeten syrischen Rebellengruppen und deren Präsenz in den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen aufgetreten. Ein Onkel der Beschwerdeführerin betätigte sich in Syrien politisch und wurde inhaftiert. Der in Österreich lebende Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 hat sich vor dem Bürgerkrieg in Syrien in Schriften politisch oppositionell gegen die syrische Regierung engagiert, weshalb er vom syrischen Geheimdienst aufgesucht wurde und er mit der Schwester der Beschwerdeführerin aus Syrien geflüchtet ist. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde vor dem Bürgerkrieg in Syrien im Zuge des kurdischen Neujahrsfestes vom syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert, er ist in der Folge nach Dänemark geflüchtet. 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.2.
- Politische Lage/Sicherheitslage Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht. Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen. In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee. Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen. Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen. In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt. Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen. Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert. Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden. Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet. Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen. Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet. Das israelische Militär führt weiterhin regelmäßige Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch. 1.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court – CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist. Zahlreiche Berichte kritisieren das CTC und die Militärgerichte wegen Mängeln bezüglich eines fairen Verfahrens. Die Verhandlungen sollen als Beweise oft nur unter Folter erzwungene Geständnisse enthalten und Militärgerichte können beispielsweise die Bestellung eines Rechtsanwaltes verweigern. Die Richter der Militärgerichte sind zudem weder unparteiisch noch unabhängig, da sie der militärischen Befehlskette unterstehen. Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen – insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen – sogar unmöglich. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden üben auf die Gerichte jedoch oft politischen Einfluss aus. Staatsanwälte und Strafverteidiger sind oft Gegenstand von Einschüchterung und Misshandlung. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen schon vorbestimmt zu sein. Das Justizsystem in Syrien kann nicht als unabhängig und transparent angesehen werden. Es steht unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige, und Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch angewachsene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Unabhängigkeit der syrischen Justiz war bereits vor dem Aufstand mangelhaft. Der Aufstand und der bewaffnete Konflikt in Syrien gehen mit massiver Repression, grassierender Korruption in der Justiz und einer Politisierung des Gerichtswesens durch die Regierung einher. Mittlerweile sind syrische Gerichte, ganz gleich ob Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, korrupt, nicht unabhängig, und werden für politische Zwecke missbraucht. In keinem Teil Syriens gibt es Rechtssicherheit oder verlässlichen Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Innerhalb der Sicherheitsdienste ist der Luftwaffennachrichtendienst dafür bekannt, der geringsten Kontrolle zu unterliegen. Die Verfassung sieht das Recht auf ein unabhängiges, jedoch nicht unbedingt öffentliches Gerichtsverfahren vor. Die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Regierungsbehörden verhafteten Zehntausende Menschen, u.a. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, religiöse Führer sowie Mitarbeiter von NGOs, Hilfsorganisationen und medizinischen Einrichtungen ohne diesen Zugang zu einem fairen öffentlichen Verfahren zu garantieren. Berichten zufolge werden Verdächtige auch ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) und für überlange Zeit festgehalten. Bei Vorwürfen, welche die nationale Sicherheit betreffen, wird häufig von geheimen Verhaftungen berichtet. Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht. Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte. Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an. Es gibt Möglichkeiten zur Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht. 1.2.
- Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom
- Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie „terroristische“ Handlungen begangen haben. „Terrorismus“ ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als „regierungsfeindlich“ dargestellt zu werden. Angehörige Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als „Tauschobjekte“ für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen – dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. 1.2.
- Menschenrechtslage/Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren. Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft. Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Diese reichen von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, Verschwindenlassen und Folter. Laut Human Rights Watch bekräftigen die Ereignisse im Jahr 2019 die Schlussfolgerung, dass die Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen, die für den Konflikt charakteristisch sind, weiterhin die Regel und nicht die Ausnahme sind. Jedoch hat die Intensität dieser Übergriffe im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des Endes der aktiven Kampfhandlungen in den meisten Regionen des Landes 2019 abgenommen. Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Diejenigen, die sich mit der Regierung „versöhnt“ haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln. Trotz der internationalen Aufmerksamkeit, einschließlich durch den Sondergesandten und den Sicherheitsrat, die den Inhaftierten und Verschwundenen im Machtbereich der syrischen Regierung zuteil wird, wurden kaum Fortschritte erzielt. Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, extremen körperlichen Missbrauch, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des sogenannten IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt. Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen an Korruption, rechtswidriger Einschränkung des Personenverkehrs und willkürlicher Verhaftung von Zivilisten sowie an Angriffen beteiligt gewesen sein, die zu zivilen Opfern führten. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Noch immer trägt die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts. Berichten ist zu entnehmen, dass die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die Menschenrechte begehen, einschließlich Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; Straflosigkeit ist weitverbreitet. Regierungstruppen und staatliche Institutionen In Berichten werden den Regierungstruppen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte angelastet. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastrukturen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Vertriebenenlagern98 sowie Mitarbeitern und Hilfsgütern humanitärer Organisationen, sind weiterhin typische Verstöße der Regierungstruppen, insbesondere in Nordwestsyrien. Die systematischen Bombardierungen und Angriffe, die sich auf Zivilpersonen und zivile Ziele, einschließlich Gesundheitseinrichtungen, in den von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrollierten Gegenden richten, sind von den Vereinten Nationen und anderen Beobachtern als Taktik der „verbrannten Erde“ und als „kollektive Bestrafung“ der Zivilbevölkerung in diesen Gebieten bezeichnet worden. Die Regierung hat Zivilpersonen im Rahmen sogenannter „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang aus Gebieten vertrieben, die sie von bewaffneten oppositionellen Gruppen zurückerobert hat. Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Die IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „wie die syrische Regierung die Verbrechen der Vernichtung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“. Das Einfrieren von Vermögen oder dessen Beschlagnahme zwecks „kollektiver Bestrafung“ von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten der Betroffenen praktiziert. Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten. Die Streitkräfte der Regierung rekrutieren und benutzen Kinder, einschließlich solchen unter 15 Jahren, für Kampf- und Hilfsfunktionen. Als Akteure, die an der Rekrutierung von Kindern beteiligt sind, wurden Air Force Intelligence Service (Geheimdienst der Luftwaffe), Military Security (Militärsicherheit), Military Police (Militärpolizei) und National Guard (Nationalgarde) sowie in- und ausländische regierungsnahe Gruppen identifiziert. Besondere Bedenken in Bezug auf Rückkehrer aus dem Ausland Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren möchten und vorher eine „Statusklärung“ durchführen wollen, unterliegen einer Überprüfung durch die syrischen Behörden. Die Kriterien für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nicht bekannt, und es gibt auch keine Informationen darüber, wie viele rückkehrwillige Personen eine Rückkehrerlaubnis bzw. einen ablehnenden Bescheid von den syrischen Behörden erhalten haben. Es wurde berichtet, dass die syrischen Behörden einer unbekannten Anzahl von Syrern die Rückkehr verweigerten, was zur Trennung von Familien geführt hat. Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen. Ferner wurde gemeldet, dass Personen verhaftet wurden, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheits-Clearing der syrischen Regierung erhalten hatten. Laut Berichten sind auch Personen in Haft gestorben. Es wurde gemeldet, dass bei einigen Rückkehrern die Pässe beschlagnahmt wurden, damit sie das Land nicht verlassen können. Andere wurden regelmäßig zu Verhören einbestellt. Palästinenser, die früher in Syrien lebten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden. Zudem müssen einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, u. a. durch die Vorgabe, vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine Genehmigung der Sicherheitsbehörden einzuholen. Nordwest- und Nordostsyrien/Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“ Der IICISyria zufolge gibt es begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen in Afrin, die von der Türkei unterstützt werden, Kriegsverbrechen in Form von Geiselnahme, grausamer Behandlung, Folter und Plünderung begangen haben und weiter begehen. In allen Gebieten, die der Kontrolle der Türkei und der von ihr unterstützten bewaffneten oppositionellen Gruppen unterliegen, werden Personen, die tatsächlich oder vermeintlich eine kritische Einstellung zu den bewaffneten oppositionellen Gruppen haben, einschließlich Journalisten und Aktivisten, sowie Personen, die als Sympathisanten der PYD/YPG angesehen werden, mit Freiheitsentzug bestraft, entführt, gefoltert, in sonstiger Form misshandelt und erpresst. Personen, einschließlich Aktivisten, die offene Kritik an den bewaffneten Gruppen geäußert hatten, und Menschen, die als Anhänger der früheren Regierung angesehen wurden, wurden regelmäßig festgenommen, verhaftet, gefoltert und genötigt. Laut Amnesty International „hat es definitiv einen leichten Anstieg bei der Verfolgung von Personen gegeben, die sich in irgendeiner Weise ablehnend gegenüber der Präsenz der Türkei oder der Rebellen in Afrin zeigen“. Bewaffnete Gruppen und ihre Familien haben die Wohnungen von Menschen kurdischer Abstammung geplündert und/oder ihr Eigentum beschlagnahmt, einschließlich „unter dem Vorwand, dass die betreffende Person in irgendeiner Weise mit den kurdischen Truppen verbunden gewesen sei“. Bewaffnete, von der Türkei unterstützte Gruppen waren für mindestens 86 Fälle verantwortlich, in denen Zivilpersonen willkürlich zur Erwirkung von Lösegeld oder zur Bestrafung, weil sie ihr Eigentum zurückverlangt hatten, oder aufgrund des haltlosen Vorwurfs einer PYD/YPG-Mitgliedschaft festgenommen wurden. Zahlreiche Quellen haben berichtet, dass syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen, die von der Türkei unterstützt werden, an der Entführung, Folter und außergerichtlichen Hinrichtung von Zivilpersonen und Soldaten, der Plünderung ziviler Wohnungen und Geschäfte sowie an rechtswidrigen Angriffen auf Wohngebiete beteiligt gewesen sind. Meldungen zufolge wurde Kurden, die im Rahmen der militärischen Offensive vertrieben wurden, die Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete nicht erlaubt. In Afrin haben bewaffnete Gruppen und ihre Familien die Wohnungen von Menschen kurdischer Abstammung geplündert und/oder ihr Eigentum beschlagnahmt, einschließlich „unter dem Vorwand, dass die betreffende Person in irgendeiner Weise mit den kurdischen Truppen verbunden gewesen sei“. Berichten zufolge ist die Beschlagnahme von Immobilien ein Hauptgrund, warum Binnenvertriebene aus Afrin nicht zurückkehren können. Die IICISyria meldete, dass andere für die Rückgabe ihres gestohlenen Eigentums zahlen und „Steuern“ entrichten mussten, um ihre Felder bewirtschaften zu dürfen. Zudem wurde die Untersuchungskommission darüber informiert, dass die Freizügigkeit von Zivilpersonen, insbesondere Personen kurdischer Abstammung, im Distrikt Afrin eingeschränkt ist. Es wird berichtet, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen außerdem die Kleiderwahl von Frauen sowie das Verhalten und soziale Interaktionen einschränken. Ferner wurde gemeldet, dass Übergriffe auf Geschäfte stattgefunden haben, die Alkohol verkaufen. 1.2.
- Frauen Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft diskriminiert. Syrische Frauen übernehmen zunehmend Aufgaben, die über ihre traditionellen Rollen hinausgehen, während die vorherrschenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Benachteiligungen ihre grundlegenden Menschenrechte weiterhin untergraben. Das syrische Familienbild und die Rolle der Frau sind tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt. Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein. Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Aufgrund von Unsicherheit und Gewalt können weiterhin Millionen nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara‘a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können. Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Sie reichen von sexueller Versklavung und erdrückenden Kleidungsvorschriften in Gebieten unter Kontrolle von Extremisten, bis hin zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind. Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikal-islamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet. Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes. Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz. Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Gesetzesdekret Nr. 26/2007 über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwende. Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Eheschließung, Anforderungen zur Gehorsamkeit der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und 68 Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass vor. Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend. So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen. Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig. [Anm.: Details siehe Kapitel „Religionsfreiheit“] Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres festgelegt. Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das
- Lebensjahr und ein Mädchen das
- Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Entweder wird dem Gericht vorab angezeigt, dass eine Eheschließung beabsichtigt ist, oder die Ehe wird nach der Trauung bei Gericht registriert oder es wird beantragt die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht festzustellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe müssen jedoch für die Registrierung nicht alle Anforderungen erfüllt werden und die Ehe ist leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht. Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „’Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Das syrische Personenstandsrecht erkennt auf Basis des islamischen Rechts drei Arten der Scheidung an: einseitige Scheidung oder Verstoßung durch den Ehemann (talaq), Scheidung mit gegenseitigem Einverständnis (mukhala‘a) und gerichtliche Scheidung (tafriq). Das Scheidungsrecht steht grundsätzlich dem Ehemann zu und dieser kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen. Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann ist die gängige Version der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung verbal oder schriftlich aussprechen kann. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichtes ausgesprochen und im Nachhinein beim Gericht registriert werden. Diese relativ verbreitete Art der Scheidung führt jedoch zu Fällen, in denen Frauen das Gericht aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob sich ihre Ehemänner von ihnen scheiden haben lassen. In einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann der Ehemann eine Frau noch zurücknehmen. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßung aufgelöst worden, wie es bei talaq notwendig ist, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt. Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis wird häufig von der Frau initiiert. Sie beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau bei Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekannt geben. Frauen verzichten somit für die Einwilligung ihres Ehemannes in die Scheidung auf ihren Anspruch auf Unterhalt. Eine Frau kann aus bestimmten, festgelegten Gründen auch eine gerichtliche Scheidung beantragen. So gibt es die Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel („defect“) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige aufgeben. Es ist auch möglich ehevertragliche Vereinbarungen vor der Ehe zu treffen, aus deren Verletzung sich für die Frau ein Scheidungsrecht ergibt. Dabei kann der zukünftige Ehemann auch im Vertrag selbst der Frau eine Vollmacht zur Scheidung erteilen. Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z.B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht. Das Islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilaya), welche immer der Vater bzw. dessen Seite der Familie innehat, und zweitens die physische Personenobsorge bzw. Obsorge (hadana), welche bei der Mutter bzw. bei ihrer Seite der Familie liegt. Für die Personenobsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen. Mit Vollendung des
- Lebensjahres erlischt bei Mädchen und bei Buben mit 13 Jahren das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten, wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt. Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilaya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge (hadana) haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen. Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann. Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben. Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge. Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt. Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt. Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten. In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden. Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Gesetzesdekret Nr. 26 aus 2007, über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwende. Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Eheschließung, Anforderungen zur Gehorsamkeit der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und 68 Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass vor. Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend. So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen. Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig. [Anm.: Details siehe Kapitel „Religionsfreiheit“] Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres festgelegt. Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das
- Lebensjahr und ein Mädchen das
- Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Entweder wird dem Gericht vorab angezeigt, dass eine Eheschließung beabsichtigt ist, oder die Ehe wird nach der Trauung bei Gericht registriert oder es wird beantragt die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht festzustellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe müssen jedoch für die Registrierung nicht alle Anforderungen erfüllt werden und die Ehe ist leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht. Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „’Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden. Das syrische Personenstandsrecht erkennt auf Basis des islamischen Rechts drei Arten der Scheidung an: einseitige Scheidung oder Verstoßung durch den Ehemann (talaq), Scheidung mit gegenseitigem Einverständnis (mukhala‘a) und gerichtliche Scheidung (tafriq). Das Scheidungsrecht steht grundsätzlich dem Ehemann zu und dieser kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen. Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann ist die gängige Version der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung verbal oder schriftlich aussprechen kann. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichtes ausgesprochen und im Nachhinein beim Gericht registriert werden. Diese relativ verbreitete Art der Scheidung führt jedoch zu Fällen, in denen Frauen das Gericht aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob sich ihre Ehemänner von ihnen scheiden haben lassen. In einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann der Ehemann eine Frau noch zurücknehmen. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßung aufgelöst worden, wie es bei talaq notwendig ist, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt. Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis wird häufig von der Frau initiiert. Sie beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau bei Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekannt geben. Frauen verzichten somit für die Einwilligung ihres Ehemannes in die Scheidung auf ihren Anspruch auf Unterhalt. Eine Frau kann aus bestimmten, festgelegten Gründen auch eine gerichtliche Scheidung beantragen. So gibt es die Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel („defect“) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige aufgeben. Es ist auch möglich ehevertragliche Vereinbarungen vor der Ehe zu treffen, aus deren Verletzung sich für die Frau ein Scheidungsrecht ergibt. Dabei kann der zukünftige Ehemann auch im Vertrag selbst der Frau eine Vollmacht zur Scheidung erteilen. Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z.B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht. Das Islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilaya), welche immer der Vater bzw. dessen Seite der Familie innehat, und zweitens die physische Personenobsorge bzw. Obsorge (hadana), welche bei der Mutter bzw. bei ihrer Seite der Familie liegt. Für die Personenobsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen. Mit Vollendung des
- Lebensjahres erlischt bei Mädchen und bei Buben mit 13 Jahren das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten, wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt. Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilaya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge (hadana) haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen. Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann. Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben. Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge. Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt. Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt. Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten. In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung, die Tatsache ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“. Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts. 1.2.
- Ethnische/religiöse Minderheiten Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Kurden Auch (bzw. gerade auch) Kurden zählen zu den [auch exilpolitisch tätigen] Regimegegnern. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Das Ergebnis waren sehr weitgehende Diskriminierungen. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Als im März 2004 im kurdischen Nordosten Unruhen ausbrachen, deren Wellen bis in kurdischen Viertel von Damaskus reichten, wurden sie brutal niedergeschlagen. Die schweren Diskriminierungen, die alle Kurden im Nordosten trafen, blieben bis 2012 bestehen. So durfte in den Schulen und Universitäten nicht in kurdischer Sprache gelehrt werden und kurdische Publikationen waren verboten. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimation der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. 1.2.
- Rückkehr Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen. Im Jahr 2019 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 500.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück. Im ersten Halbjahr 2020 wurden rund 1,6 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben, während rund 310.000 in diesem Zeitraum zurückkehrten. Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Zeitraum Jänner-Juli 2020 waren es rund 22.
- Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind. Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt. Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr. Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst. Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar. UNHCR erhält vom Regime auch im zehnten Jahr des Konflikts nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und kann daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt. Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Türkei beherbergt nahezu vier Millionen syrische Flüchtlinge. Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen. Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen. Syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, müssen Berichten zufolge vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Flüchtlinge, die beispielsweise aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter. Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde. Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10%, bis hin zu 30% angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein. Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können. Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen. Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen. Laut International Crisis Group (ICG) führen unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe (oder die Verweigerung einer solchen) des zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus stellt das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung. Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen. Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können. Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich. Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen, sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet, sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt. Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig. Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten. Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen. Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren, bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können.Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab. Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz. Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben. Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form als regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in d