4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 21.03.2020 brachte die XXXX , XXXX , XXXX im Auftrag von XXXX XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, unter Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers des Grundstückes mit der GstNr. 1161, Katastralgemeinde (KG) 50214 XXXX auf Basis der Vermessungsurkunde der XXXX , XXXX , XXXX , GZ: 21767 vom 13.02.2020 einen Antrag vom 23.02.2020
TeilG) auf Herstellung der Grundbuchsordnung
TeilG, ein.1. Am 21.03.2020 brachte die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 im Auftrag von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, unter Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers des Grundstückes mit der GstNr. 1161, Katastralgemeinde (KG) 50214 römisch 40 auf Basis der Vermessungsurkunde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , GZ: 21767 vom 13.02.2020 einen Antrag vom 23.02.2020
Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) auf Herstellung der Grundbuchsordnung
Paragraph 13, LiegTeilG, ein.
TG sei daher offensichtlich überschritten, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Paragraph 13, Absatz 3, LiegTG sei daher offensichtlich überschritten, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Plan der XXXX , XXXX , XXXX vom 13.02.2020, GZ: 21767, vom Grundstück mit der GstNr. 1161 KG 50214 XXXX abgetrennte Trennstück 1 mit einem Flächenausmaß von 29 m2, welches mit dem Grundstück mit der GstNr. 1154/5 KG 50214 XXXX , welches sich im Eigentum des BF befindet, vereinigt werden soll. Die erforderlichen Zustimmungen aller beteiligten Grundstückseigentümer wurden in einer Grenzverhandlung am 23.01.2020 erteilt.1.1. Gegenstand der beantragten grundbücherlichen Durchführung ist das
Plan der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2020, GZ: 21767, vom Grundstück mit der GstNr. 1161 KG 50214 römisch 40 abgetrennte Trennstück 1 mit einem Flächenausmaß von 29 m2, welches mit dem Grundstück mit der GstNr. 1154/5 KG 50214 römisch 40 , welches sich im Eigentum des BF befindet, vereinigt werden soll. Die erforderlichen Zustimmungen aller beteiligten Grundstückseigentümer wurden in einer Grenzverhandlung am 23.01.2020 erteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am 23.02.2020 beim VA einen Antrag auf Beurkundung für die in § 13 LiegTG genannten Zwecke auf der Grundlage eines Kaufvertrages für das abgetrennte Trennstück 1
dem Plan der XXXX , XXXX , XXXX vom 13.02.2020, GZ: 21767, gestellt.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 23.02.2020 beim VA einen Antrag auf Beurkundung für die in Paragraph 13, LiegTG genannten Zwecke auf der Grundlage eines Kaufvertrages für das abgetrennte Trennstück 1
dem Plan der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2020, GZ: 21767, gestellt. 1.3. In einem Schreiben vom 24.02.2020 bestätigt der Bürgermeister der der Gemeinde XXXX
4 Z 2 der OÖ Bauordnung, dass die Teilungsurkunde der XXXX , XXXX , XXXX vom 13.02.2020, GZ: 21767, der OÖ Bauordnung entspricht.1.3. In einem Schreiben vom 24.02.2020 bestätigt der Bürgermeister der der Gemeinde römisch 40
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, der OÖ Bauordnung, dass die Teilungsurkunde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2020, GZ: 21767, der OÖ Bauordnung entspricht. 1.4. Das VA hat zur Beurteilung, ob die Voraussetzung für die Abschreibung eines geringwertigen Trennstückes
TeilG vorliegen, im Wege der Statistik Austria am 29.05.2020 erhoben, dass der Durchschnittspreis pro Quadratmeter zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in der Gemeinde XXXX bei EUR 81.-- lag. Dieser Betrag berücksichtigt jedoch nicht eine allfällige geringe Grundstücksgröße, eine allfällige ungünstige Ausformungen eines Grundstückes, eine allfällig vorhandene Hanglage, einen allenfalls vorhandenen Graben auf oder über einem Grundstück, dass das jeweilige Grundstück noch nicht an das Kanal- und/oder Trinkwassernetz angebunden bzw. erschlossen ist, oder ob eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz besteht. 1.4. Das VA hat zur Beurteilung, ob die Voraussetzung für die Abschreibung eines geringwertigen Trennstückes
Paragraph 13, LiegTeilG vorliegen, im Wege der Statistik Austria am 29.05.2020 erhoben, dass der Durchschnittspreis pro Quadratmeter zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in der Gemeinde römisch 40 bei EUR 81.-- lag. Dieser Betrag berücksichtigt jedoch nicht eine allfällige geringe Grundstücksgröße, eine allfällige ungünstige Ausformungen eines Grundstückes, eine allfällig vorhandene Hanglage, einen allenfalls vorhandenen Graben auf oder über einem Grundstück, dass das jeweilige Grundstück noch nicht an das Kanal- und/oder Trinkwassernetz angebunden bzw. erschlossen ist, oder ob eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz besteht. 1.
Bauordnung darf ein Bauplatz in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein und muss eine adäquate Gestalt und Größe aufweisen. Das Grundstück ist im Westen 7,65 m breit und im Osten nur 3,78 m breit und weist mit einer Länge von 30,79 keine adäquate Gestalt oder Größe auf, um darauf ein Hauptgebäude errichten zu können. Von der Gemeinde XXXX wurde bestätigt, dass für dieses Grundstück keine Bewilligung eines Bauplatzes erteilt werden würde.1.
Paragraph 6, der OÖ. Bauordnung darf ein Bauplatz in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein und muss eine adäquate Gestalt und Größe aufweisen. Das Grundstück ist im Westen 7,65 m breit und im Osten nur 3,78 m breit und weist mit einer Länge von 30,79 keine adäquate Gestalt oder Größe auf, um darauf ein Hauptgebäude errichten zu können. Von der Gemeinde römisch 40 wurde bestätigt, dass für dieses Grundstück keine Bewilligung eines Bauplatzes erteilt werden würde. 1.
TeilG für den Plan der XXXX XXXX , XXXX vom 13.02.2020, GZ: 21767, zurückgewiesen.1.8 Mit Bescheid des VA vom 01.09.2020, Geschäftsfallnummer: 315/2020/50, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2020 auf Herstellung der Grundbuchsordnung
Paragraph 13, LiegTeilG für den Plan der römisch 40 römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2020, GZ: 21767, zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Villach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit. Weder der Sachverhalt noch die getroffenen Feststellungen werden weder vom VA noch von der Beschwerdeführerin substanziiert bestritten. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der GstNr. 1154/5 (neu) KG 50214 XXXX , wurden der Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 15.09.2020 entnommen, deren Inhalte vom VA ebenfalls nicht bestritten wurden. Die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 sind nachvollziehbar und plausibel und lassen den Schluss zu, dass der ortsübliche Verkehrswert eines Quadratmeters des Trennstückes 1
des Planes der XXXX XXXX , XXXX , vom 13.02.2020, GZ: 21767, jedenfalls deutlich unter dem vom VA erhobenen Wert von EUR 81,00 anzusetzen ist.Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Villach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit. Weder der Sachverhalt noch die getroffenen Feststellungen werden weder vom VA noch von der Beschwerdeführerin substanziiert bestritten. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der GstNr. 1154/5 (neu) KG 50214 römisch 40 , wurden der Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 vom 15.09.2020 entnommen, deren Inhalte vom VA ebenfalls nicht bestritten wurden. Die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 sind nachvollziehbar und plausibel und lassen den Schluss zu, dass der ortsübliche Verkehrswert eines Quadratmeters des Trennstückes 1
des Planes der römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , vom 13.02.2020, GZ: 21767, jedenfalls deutlich unter dem vom VA erhobenen Wert von EUR 81,00 anzusetzen ist.
GG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG bzw. das LiegTG sehen eine Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG bzw. das LiegTG sehen eine Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.3. Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 19.12.1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTG), BGBl. Nr. 3/1930, idF des BGBl. I Nr. 190/2013, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 19.12.1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTG), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, lautet auszugsweise: „B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke § 13.
4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluss zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
Paragraph 13, Absatz 4, nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluss zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und der Paragraphen 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
TG stellt keine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des österreichischen Grundbuchsrechtes das. Daher ist selbstverständlich auch dann, wenn alle Voraussetzungen für eine Beurkundung durch das Vermessungsamt vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung maßgeblich (VwGH 24.04.1990, 88/05/0213).Die Ab- und Zuschreibung
Paragraph 13, LiegTG stellt keine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes des österreichischen Grundbuchsrechtes das. Daher ist selbstverständlich auch dann, wenn alle Voraussetzungen für eine Beurkundung durch das Vermessungsamt vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung maßgeblich (VwGH 24.04.1990, 88/05/0213). In der gegenständlichen Angelegenheit, in der – auch nach einer Grobprüfung durch das erkennende Gericht – feststeht, dass alle sonstigen Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelungen des § 13 LiegTG erfüllt sind, stellt sich die Frage, ob auch die Wertgrenze von EUR 2.000.-- des § 13 Abs. 3 und 4 LiegTG eingehalten wird.In der gegenständlichen Angelegenheit, in der – auch nach einer Grobprüfung durch das erkennende Gericht – feststeht, dass alle sonstigen Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelungen des Paragraph 13, LiegTG erfüllt sind, stellt sich die Frage, ob auch die Wertgrenze von EUR 2.000.-- des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 LiegTG eingehalten wird. Entgegen der Auffassung des VA gelangt das erkennende Gericht nach eingehender Auseinandersetzung mit den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Standpunkten des VA und des BF, der argumentativ in qualitativ herausragender Weise vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX unterstützt wurde, zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, wenn er in seiner Beschwerde darlegt, dass der aktuelle Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Trennstückes 1 den Wert von EUR 2.000.-- nicht erreicht und damit auch das vereinfachte Verfahren des § 13 LiegTG in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangt.Entgegen der Auffassung des VA gelangt das erkennende Gericht nach eingehender Auseinandersetzung mit den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Standpunkten des VA und des BF, der argumentativ in qualitativ herausragender Weise vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 unterstützt wurde, zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, wenn er in seiner Beschwerde darlegt, dass der aktuelle Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Trennstückes 1 den Wert von EUR 2.000.-- nicht erreicht und damit auch das vereinfachte Verfahren des Paragraph 13, LiegTG in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangt. Zweifelsohne hat auch das VA bei der Wertermittlung des Trennstückes 1 einen gangbaren Weg beschritten, indem es offensichtlich valide Daten der Statistik Austria herangezogen hat. Die Daten der Statistik Austria und jene des Amtes der OÖ Landesregierung, auf die sich der Bürgermeister von XXXX in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 bezieht, weichen hinsichtlich des Durchschnittswertes nur um EUR 4,00 voneinander ab. Ein Unterschied von nur EUR 4,00 bei der Angabe eines Durchschnittswertes, der über mehrere Jahre betrachtet bzw. rechnerisch ermittelt wird, wird nach Auffassung des erkennenden Gerichtes als Bestätigung des bekanntgegebenen Wertes in Höhe von ca. EUR 80.-- betrachtet.Zweifelsohne hat auch das VA bei der Wertermittlung des Trennstückes 1 einen gangbaren Weg beschritten, indem es offensichtlich valide Daten der Statistik Austria herangezogen hat. Die Daten der Statistik Austria und jene des Amtes der OÖ Landesregierung, auf die sich der Bürgermeister von römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 bezieht, weichen hinsichtlich des Durchschnittswertes nur um EUR 4,00 voneinander ab. Ein Unterschied von nur EUR 4,00 bei der Angabe eines Durchschnittswertes, der über mehrere Jahre betrachtet bzw. rechnerisch ermittelt wird, wird nach Auffassung des erkennenden Gerichtes als Bestätigung des bekanntgegebenen Wertes in Höhe von ca. EUR 80.-- betrachtet. Wenn das VA bei der Wertschätzung genau diesen Durchschnittswert heranzieht übersieht es im Gegensatz zum Bürgermeister der Gemeinde XXXX bzw. zum BF, dass das Trennstück 1 aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit eben nicht als Durchschnittspreis-Grundstück zu betrachten ist. Infolge der geringen Grundstücksgröße, der vorhandenen Hanglage, des Umstandes, dass das Grundstück nicht aufgeschlossen ist, für das neue Grundstück von der Gemeinde XXXX keine Baubewilligung erteilt werden würde, und einen „Abwassergraben“ aufweist, der eine Nutzung wesentlich beeinträchtigt, ist für das neue Grundstück und damit auch das verfahrensgegenständliche Trennstück 1 ein geringerer Betrag, als jener, der sich aus einer Durchschnittswertberechnung ergibt, anzusetzen.Wenn das VA bei der Wertschätzung genau diesen Durchschnittswert heranzieht übersieht es im Gegensatz zum Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 bzw. zum BF, dass das Trennstück 1 aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit eben nicht als Durchschnittspreis-Grundstück zu betrachten ist. Infolge der geringen Grundstücksgröße, der vorhandenen Hanglage, des Umstandes, dass das Grundstück nicht aufgeschlossen ist, für das neue Grundstück von der Gemeinde römisch 40 keine Baubewilligung erteilt werden würde, und einen „Abwassergraben“ aufweist, der eine Nutzung wesentlich beeinträchtigt, ist für das neue Grundstück und damit auch das verfahrensgegenständliche Trennstück 1 ein geringerer Betrag, als jener, der sich aus einer Durchschnittswertberechnung ergibt, anzusetzen. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Wertschätzung kein förmliches Verfahren durchzuführen ist und eine plausible bzw. nachvollziehbare Schätzung als ausreichend anzuerkennen ist, wird der mit der Beschwerde vorgetragenen Wertschätzung, die einen Verkehrswert in Höhe von EUR 60,00 je m2 ergibt, gefolgt. Da sich aus der Multiplikation von EUR 60.-- mal 29 m2 ein Produktwert von EUR 1.740.-- ergibt, und dieser Betrag kleiner als der in § 17 Abs. 3 LiegTG geforderte Maximalbetrag von EUR 2.000.-- ist, wird vom BF in der gegenständlichen Angelegenheit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 17 LiegTG erfüllt, sodass daraus ableitend dem Antrag des BF vom 23.02.2020, auf Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung der Teilungsurkunde, GZ 21767 der Vermessungsbüro XXXX XXXX , XXXX vom 13.02.2020, nach den Sonderbestimmungen des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, stattzugeben ist.Da sich aus der Multiplikation von EUR 60.-- mal 29 m2 ein Produktwert von EUR 1.740.-- ergibt, und dieser Betrag kleiner als der in Paragraph 17, Absatz 3, LiegTG geforderte Maximalbetrag von EUR 2.000.-- ist, wird vom BF in der gegenständlichen Angelegenheit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 17, LiegTG erfüllt, sodass daraus ableitend dem Antrag des BF vom 23.02.2020, auf Veranlassung der grundbücherlichen Durchführung der Teilungsurkunde, GZ 21767 der Vermessungsbüro römisch 40 römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2020, nach den Sonderbestimmungen des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz, stattzugeben ist. Wenn allenfalls das VA darauf hinweist, dass die von ihm durchgeführte Wertschätzung rechtskonform erfolgt wäre, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass insbesondere im Falle negativer Entscheidungen durch ein Vermessungsamt im laufenden Ermittlungsverfahren alle relevanten und wesentlichen Entscheidungsgrundlagen gegenüber einem davon betroffenen Antragsteller jedenfalls im Zuge eines durchzuführenden Parteiengehörs noch vor Erlassung des Bescheides offenzulegen sind, sodass diesem auch rechtskonform Gelegenheit gegeben wird, allenfalls recht- und frühzeitig berechtigte Einwände vorzutragen, die dann bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Ein von einer Behörde im Verwaltungsverfahren mangelhaft durchgeführtes Parteiengehör kann zwar nachträglich in einem Beschwerdeverfahren durch ein Verwaltungsgericht saniert werden, führt in aller Regel dann aber zu einer Verzögerung einer rechtskonformen Entscheidung, wofür die Verwaltungsbehörde und deren Organwalter jedoch verantwortlich gemacht werden könnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2237359.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.