Obsah (11)
Art. 133§ 38§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW121 2225417-2 Spruch, W121 2225417-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX vereitelt hätte, da sie diese nicht wahrgenommen hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte, da sie diese nicht wahrgenommen hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der Dienstgeber bei der Jobbörse gesagt hätte, dass man sich nur sofort bewerben solle, wenn man für die nächsten Wochen Vollzeit zur Verfügung stehe und zeitlich flexibel sei. Ansonsten solle man sich an das AMS wenden. Dies hätte sie, wie andere auch, gemacht. Der AMS-Mitarbeiter hätte sie kurz nach ihrem Namen und warum sie da sei gefragt. Sie hätte ihm gesagt, dass sie leider nicht zeitlich flexibel für eine Vollzeitstelle in den nächsten Wochen sei. Sie hätte ihn gefragt, ob er weitere Informationen brauche, was dieser mit den Worten „das reicht schon“ verneint hätte. Da sie gedacht hätte, alles – wie aufgetragen – getan zu haben, sei sie nach Hause gefahren. Da sie im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation zwei bis drei Mal pro Woche nachmittags eine mehrstündige Therapie hätte, sei sie nicht vollzeitig für den Dienstgeber einsetzbar gewesen. Außerdem hätte sie eine über zwei Stunden liegende tägliche Wegzeit zu dem Arbeitsort gehabt, was unzumutbar wäre. Zudem hätte sie auch Eigenbewerbungen gemacht und eigenständig eine geringfügige Beschäftigung mit der Aussicht auf Vollzeit im nächsten Jahr gefunden. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung unter der Maßgabe abgewiesen, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass man laut der im Zuge des Beschwerdeverfahrens erteilten Auskunft des Dienstgebers in der einmonatigen Einschulungsphase fixe Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr hätte. Nach der Einschulungsphase seien die Arbeitszeiten von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 22:00 Uhr und die Einteilung erfolge im Rahmen der gewünschten Arbeitszeit (20 bis 40 Stunden) in zwei Schichten. Laut Schreiben der XXXX sei der Beschwerdeführerin eine ambulante berufsbegleitende Rehabilitation der Phase III ( XXXX ) für den Fachbereich Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie bewilligt worden. Im Zuge dessen hätte sie u.a. zwei bis drei Mal pro Woche Therapien mit 1,5 bis 3 Stunden. Laut Auskunft der XXXX gebe es je nach Bereich Therapieblöcke nachmittags und vormittags und könnten Termine grundsätzlich verschoben werden. Man müsste im konkreten Fall schauen, ob und wann andere Termine frei seien. Laut Online-Routenplaner dauere die Fahrt zum Dienstgeber eine halbe Stunde mit dem Auto. Sie besitze einen Führerschein und ein Auto. Auch die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei zumutbar, da sie ca. 01:00 bis 01:15 Stunden in eine Richtung dauere. Während der einmonatigen Einschulungsphase nach 16:00 Uhr und im Anschluss wäre es ihr freigestanden, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, wodurch ihr mehr Zeit für Therapietermine geblieben wäre. Ihre geringfügige Tätigkeit bei XXXX , die sie anführe, sei nicht geeignet, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen und sich dementsprechend zu verhalten. Da sie sich nicht beworben hätte, hätte sie einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Die Verkürzung der Ausschlussfrist wurde damit begründet, dass eine vormalige Sperre mit Bescheid aufgehoben worden sei und diese verfahrensgegenständliche daher ihre erste Bezugssperre sei (nunmehr 6 Wochen anstatt 8 Wochen Sperre).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung unter der Maßgabe abgewiesen, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass man laut der im Zuge des Beschwerdeverfahrens erteilten Auskunft des Dienstgebers in der einmonatigen Einschulungsphase fixe Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr hätte. Nach der Einschulungsphase seien die Arbeitszeiten von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 22:00 Uhr und die Einteilung erfolge im Rahmen der gewünschten Arbeitszeit (20 bis 40 Stunden) in zwei Schichten. Laut Schreiben der römisch 40 sei der Beschwerdeführerin eine ambulante berufsbegleitende Rehabilitation der Phase römisch drei ( römisch 40 ) für den Fachbereich Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie bewilligt worden. Im Zuge dessen hätte sie u.a. zwei bis drei Mal pro Woche Therapien mit 1,5 bis 3 Stunden. Laut Auskunft der römisch 40 gebe es je nach Bereich Therapieblöcke nachmittags und vormittags und könnten Termine grundsätzlich verschoben werden. Man müsste im konkreten Fall schauen, ob und wann andere Termine frei seien. Laut Online-Routenplaner dauere die Fahrt zum Dienstgeber eine halbe Stunde mit dem Auto. Sie besitze einen Führerschein und ein Auto. Auch die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei zumutbar, da sie ca. 01:00 bis 01:15 Stunden in eine Richtung dauere. Während der einmonatigen Einschulungsphase nach 16:00 Uhr und im Anschluss wäre es ihr freigestanden, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, wodurch ihr mehr Zeit für Therapietermine geblieben wäre. Ihre geringfügige Tätigkeit bei römisch 40 , die sie anführe, sei nicht geeignet, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen und sich dementsprechend zu verhalten. Da sie sich nicht beworben hätte, hätte sie einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Die Verkürzung der Ausschlussfrist wurde damit begründet, dass eine vormalige Sperre mit Bescheid aufgehoben worden sei und diese verfahrensgegenständliche daher ihre erste Bezugssperre sei (nunmehr 6 Wochen anstatt 8 Wochen Sperre). Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte zudem aus, dass sie die Therapiezeiten nicht ändern könne, da sie sonst die Therapie laut Aussage des Rehazentrums nicht machen könne. Zudem sei sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, da sie sich ihr Auto nicht mehr leisten könne und es verkaufen müsse. Der Arbeitsweg wäre daher über eine Stunde in eine Richtung. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Angaben bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Angaben bekräftigt. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie sich natürlich sofort bei dem Dienstgeber beworben hätte, wenn ihr der anwesende AMS-Mitarbeiter bei der Jobbörse nur mit einem Wort mitgeteilt hätte, dass ihre Mitteilung einer Nichtbewerbung gleichkomme und diese mit der Streichung der Zahlung einhergehe (obwohl sie nicht, wie immer wieder gefordert, zeitlich völlig flexibel gewesen sei). Dies sei ihr aber vielmehr als Alternative ohne Folgen dargestellt worden. Sie habe nur Anweisungen befolgt.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie sich natürlich sofort bei dem Dienstgeber beworben hätte, wenn ihr der anwesende AMS-Mitarbeiter bei der Jobbörse nur mit einem Wort mitgeteilt hätte, dass ihre Mitteilung einer Nichtbewerbung gleichkomme und diese mit der Streichung der Zahlung einhergehe (obwohl sie nicht, wie immer wieder gefordert, zeitlich völlig flexibel gewesen sei). Dies sei ihr aber vielmehr als Alternative ohne Folgen dargestellt worden. Sie habe nur Anweisungen befolgt. Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte das AMS eine vom BVwG angeforderte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin vom XXXX , in der ihrer damaligen Beschwerde stattgegeben wurde und die damalige Sanktion aufgehoben wurde.Mit Stellungnahme vom römisch 40 übermittelte das AMS eine vom BVwG angeforderte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin vom römisch 40 , in der ihrer damaligen Beschwerde stattgegeben wurde und die damalige Sanktion aufgehoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 bezieht sie Notstandshilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung XXXX . Zuletzt war sie mit einer XXXX selbständig. Sie kann wegen orthopädischen Problemen nicht mehr im Verkauf arbeiten. Sie hat eine Behinderung von mindestens XXXX GdB und gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Sie hat überdies Berufserfahrung als XXXX und verfügt über eine abgeschlossene Fachschulausbildung für XXXX sowie eine Konzessionsprüfung für XXXX . Die Beschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung römisch 40 . Zuletzt war sie mit einer römisch 40 selbständig. Sie kann wegen orthopädischen Problemen nicht mehr im Verkauf arbeiten. Sie hat eine Behinderung von mindestens römisch 40 GdB und gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Sie hat überdies Berufserfahrung als römisch 40 und verfügt über eine abgeschlossene Fachschulausbildung für römisch 40 sowie eine Konzessionsprüfung für römisch 40 . In der mit dem AMS getroffenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX (Handel) bzw. XXXX sowie allen sonstigen zumutbaren Tätigkeiten unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurden Voll-/Teilzeit 20-40 Stunden vereinbart. Es wurde zudem vereinbart, dass sie sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Es wurde überdies vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt.In der mit dem AMS getroffenen Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 (Handel) bzw. römisch 40 sowie allen sonstigen zumutbaren Tätigkeiten unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurden Voll-/Teilzeit 20-40 Stunden vereinbart. Es wurde zudem vereinbart, dass sie sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Es wurde überdies vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Die Beschwerdeführerin besitzt einen PKW und hat einen Führerschein der Klasse B. Sie ist geringfügig bei XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin besitzt einen PKW und hat einen Führerschein der Klasse B. Sie ist geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am XXXX eine Beschäftigung als XXXX mit Entlohnung lt. Kollektivvertrag bei der XXXX angeboten. Darin wird festgehalten, dass es die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten von Montag bis Sonntag, von 07:00 bis 22:00 Uhr (2-Schichtbetrieb) auf Basis von 20 bis 40 Wochenstunden gibt. In der einmonatigen Einschulungsphase wären fixe Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen gewesen. Die Bewerbung sollte mittels Jobbörse am 09.09.2019 um 09:30 Uhr im Markhof.wien 1030 Wien stattfinden.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Beschäftigung als römisch 40 mit Entlohnung lt. Kollektivvertrag bei der römisch 40 angeboten. Darin wird festgehalten, dass es die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten von Montag bis Sonntag, von 07:00 bis 22:00 Uhr (2-Schichtbetrieb) auf Basis von 20 bis 40 Wochenstunden gibt. In der einmonatigen Einschulungsphase wären fixe Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen gewesen. Die Bewerbung sollte mittels Jobbörse am 09.09.2019 um 09:30 Uhr im Markhof.wien 1030 Wien stattfinden. Diese Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine ambulante-berufsbegleitende Rehabilitation der Phase III ( XXXX ) für den Fachbereich Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie in der XXXX bewilligt. Im Zuge dessen hat sie u.a. zwei bis drei Mal pro Woche Therapien mit 1,5 bis 3 Stunden. Je nach Bereich gibt es Therapieblöcke nachmittags und vormittags und können Termine grundsätzlich verschoben werden. Im Einzelfall ist zu schauen, ob und wann andere Termine frei sind.Der Beschwerdeführerin wurde eine ambulante-berufsbegleitende Rehabilitation der Phase römisch drei ( römisch 40 ) für den Fachbereich Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie in der römisch 40 bewilligt. Im Zuge dessen hat sie u.a. zwei bis drei Mal pro Woche Therapien mit 1,5 bis 3 Stunden. Je nach Bereich gibt es Therapieblöcke nachmittags und vormittags und können Termine grundsätzlich verschoben werden. Im Einzelfall ist zu schauen, ob und wann andere Termine frei sind. Die Fahrt mit dem Auto zwischen der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und dem Dienstort dauert rund 30 Minuten in eine Fahrtrichtung. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnadresse und dem Dienstort dauert je nach Abfahrtszeit jeweils ca. 01:00 bis 01:15 Stunden. Es sind regelmäßige Verbindungen gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte sowohl rechtzeitig zu dem frühesten Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr am Arbeitsort erscheinen als auch nach dem spätesten Arbeitsende um 22:00 Uhr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren können. Die Beschwerdeführerin erschien zwar zur Jobbörse und sah sich die Jobpräsentation an, sie hat sich jedoch nicht im darauffolgenden vorgesehenen Bewerbungsgespräch beworben, sondern vielmehr gegenüber dem AMS-Mitarbeiter angegeben, zeitlich nicht flexibel zu sein. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung am XXXX zugewiesen wurde.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung am römisch 40 zugewiesen wurde. Die Feststellung betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass sie einen PKW und Führerschein der Klasse B hat, ergibt sich aus ihrem Lebenslauf sowie der Betreuungsvereinbarung. Insofern sie in ihrem Vorlageantrag vorbringt, dass sie sich ihr Auto nicht mehr leisten könne und es daher verkaufen müsse, ist auszuführen, dass aus diesem Vorbringen nicht hervorgeht, dass sie dies auch tatsächlich getan hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Privat-PKW im verfahrensrelevanten Zeitraum nach wie vor besaß, wie auch in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX festgehalten.Dass sie einen PKW und Führerschein der Klasse B hat, ergibt sich aus ihrem Lebenslauf sowie der Betreuungsvereinbarung. Insofern sie in ihrem Vorlageantrag vorbringt, dass sie sich ihr Auto nicht mehr leisten könne und es daher verkaufen müsse, ist auszuführen, dass aus diesem Vorbringen nicht hervorgeht, dass sie dies auch tatsächlich getan hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Privat-PKW im verfahrensrelevanten Zeitraum nach wie vor besaß, wie auch in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 festgehalten. Die festgestellte Wegzeit mit dem PKW bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Erhebung des AMS laut Online-Routenplaner. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bewilligten Rehabilitationsmaßnahmen ergeben sich aus einem Schreiben XXXX vom XXXX . Dass es je nach Bereich Therapieblöcke nachmittags und vormittags gibt und diese Termine grundsätzlich verschoben werden können und man im konkreten Fall schauen muss, ob und wann noch andere Termine frei sind, ergibt sich aus dem ebenfalls mit Aktenvermerk des AMS festgehaltenen Telefongesprächsinhalts der AMS-Mitarbeiterin mit einer Mitarbeiterin der XXXX , insbesondere vom XXXX . Dies widerspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie in ihrer Beschwerde, wonach die Zeiten fix gewesen seien. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin werden als Schutzbehauptung gewertet, da sie dies angesichts der vom AMS festgehaltenen Auskunft der XXXX auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte. Während der einmonatigen Einschulungsphase nach 16:00 Uhr und im Anschluss wäre es ihr freigestanden, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, wodurch ihr mehr Zeit für Therapietermine geblieben wären.Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bewilligten Rehabilitationsmaßnahmen ergeben sich aus einem Schreiben römisch 40 vom römisch 40 . Dass es je nach Bereich Therapieblöcke nachmittags und vormittags gibt und diese Termine grundsätzlich verschoben werden können und man im konkreten Fall schauen muss, ob und wann noch andere Termine frei sind, ergibt sich aus dem ebenfalls mit Aktenvermerk des AMS festgehaltenen Telefongesprächsinhalts der AMS-Mitarbeiterin mit einer Mitarbeiterin der römisch 40 , insbesondere vom römisch 40 . Dies widerspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie in ihrer Beschwerde, wonach die Zeiten fix gewesen seien. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin werden als Schutzbehauptung gewertet, da sie dies angesichts der vom AMS festgehaltenen Auskunft der römisch 40 auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte. Während der einmonatigen Einschulungsphase nach 16:00 Uhr und im Anschluss wäre es ihr freigestanden, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, wodurch ihr mehr Zeit für Therapietermine geblieben wären. Die festgestellte abgeschlossene Schulbildung sowie die gesammelte Arbeitserfahrung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin und der Betreuungsvereinbarung. Dass sie sich auch bei Jobbörsen bewerben muss, ergibt sich ebenfalls aus der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .Die festgestellte abgeschlossene Schulbildung sowie die gesammelte Arbeitserfahrung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin und der Betreuungsvereinbarung. Dass sie sich auch bei Jobbörsen bewerben muss, ergibt sich ebenfalls aus der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 . Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und die Beschwerdeführerin dies mit Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis nahm. Das für die verfahrensgegenständliche zugewiesene Stelle geforderte Profil bzw. die Arbeitszeiten im festgestellten Ausmaß ergeben sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Stellenausschreibung. Ebenso ergeben sich daraus die Bewerbungsmodalitäten. Hinsichtlich der Arbeitszeiten ist überdies festzuhalten, dass sich die Modalitäten der einmonatigen Einschulungsphase aus der (mit vom AMS mit Aktenvermerk festgehaltenen) erteilten Auskunft des Dienstgebers anlässlich eines Telefonats am XXXX ergeben. Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Das für die verfahrensgegenständliche zugewiesene Stelle geforderte Profil bzw. die Arbeitszeiten im festgestellten Ausmaß ergeben sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Stellenausschreibung. Ebenso ergeben sich daraus die Bewerbungsmodalitäten. Hinsichtlich der Arbeitszeiten ist überdies festzuhalten, dass sich die Modalitäten der einmonatigen Einschulungsphase aus der (mit vom AMS mit Aktenvermerk festgehaltenen) erteilten Auskunft des Dienstgebers anlässlich eines Telefonats am römisch 40 ergeben. Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin zwar an der zugewiesenen Jobbörse teilgenommen hat, sich in weiterer Folge jedoch nicht um die zugewiesene Stelle beworben, sondern vielmehr dem dortigen AMS-Mitarbeiter mitgeteilt hat, dass sie zeitlich nicht flexibel sei, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen und wurde auch zu keiner Zeit bestritten. Hierzu wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, die zugewiesene Stelle abgelehnt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur keiner Zeit bestritt, die Stelle abgelehnt zu haben, sondern dies vielmehr selbst angab Diese erfolgte bei ihrer Vorsprache beim AMS-Mitarbeiter. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht erkennen habe können, dass sie eine Notstandshilfesperre erhalte, wenn sie sich nicht bewerbe und sie bloß Angaben des potentiellen Dienstgebers bei der Jobbörse befolgt habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet wird. Dieser Umstand ist der Beschwerdeführerin vielmehr jedenfalls bekannt gewesen, da sie in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wurde und dies mit Unterfertigung ihres Antrages zweifelsfrei zur Kenntnis nahm. Ebenso festzuhalten ist, dass mit der Beschwerdeführerin auch in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX festgehalten wurde, dass sie an Jobbörsen des AMS teilnehmen muss sowie dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt. Festgehalten ist auch, dass sie über die Rechtsfolgen einer Nichtbewerbung informiert wurde. Eines gesonderten Hinweises durch den AMS-Mitarbeiter bei der Jobbörse bedurfte es daher nicht.Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht erkennen habe können, dass sie eine Notstandshilfesperre erhalte, wenn sie sich nicht bewerbe und sie bloß Angaben des potentiellen Dienstgebers bei der Jobbörse befolgt habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet wird. Dieser Umstand ist der Beschwerdeführerin vielmehr jedenfalls bekannt gewesen, da sie in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wurde und dies mit Unterfertigung ihres Antrages zweifelsfrei zur Kenntnis nahm. Ebenso festzuhalten ist, dass mit der Beschwerdeführerin auch in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 festgehalten wurde, dass sie an Jobbörsen des AMS teilnehmen muss sowie dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt. Festgehalten ist auch, dass sie über die Rechtsfolgen einer Nichtbewerbung informiert wurde. Eines gesonderten Hinweises durch den AMS-Mitarbeiter bei der Jobbörse bedurfte es daher nicht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sie geringfügig angestellt sei und sie bereits dadurch ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis stelle, ist auszuführen, dass eine geringfügige Tätigkeit, die die Vollversicherungspflicht nicht auslöst und nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt, nicht geeignet ist, eine Arbeitswilligkeit kundzutun. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin jegliche Anstrengungen zu unternehmen, um eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Auch die bloße Hoffnung auf eine etwaige künftige Vollzeitanstellung bzw. die Inaussichtstellung einer solchen ist nicht geeignet, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Es ergeben sich auch keine gesundheitlichen Bedenken gegen die zugewiesene Stelle und wurden solche auch nicht vorgebracht. Zur Zumutbarkeit der Wegzeit ist festzuhalten, dass laut Online-Routenplaner (Google Maps) die Fahrt zum Dienstgeber eine halbe Stunde mit dem Auto dauert. Die Beschwerdeführerin besitzt, wie festgestellt, einen Führerschein der Klasse B und einen Privat-PKW. Doch auch die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre zumutbar gewesen, da sie ca. 01:00 bis 01:15 Stunden in eine Richtung dauert (Abfrage Fahrplan ÖBB). Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
§ 9Abs. 2 Al
VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs. 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH vom 2.7.2008, GZ 2008/08/0062 und vom 22.2.2012, 2009/08/0028). Die Wegzeit (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln) wäre daher zumutbar gewesen.Zur Zumutbarkeit der Wegzeit ist festzuhalten, dass laut Online-Routenplaner (Google Maps) die Fahrt zum Dienstgeber eine halbe Stunde mit dem Auto dauert. Die Beschwerdeführerin besitzt, wie festgestellt, einen Führerschein der Klasse B und einen Privat-PKW. Doch auch die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre zumutbar gewesen, da sie ca. 01:00 bis 01:15 Stunden in eine Richtung dauert (Abfrage Fahrplan ÖBB). Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH vom 2.7.2008, GZ 2008/08/0062 und vom 22.2.2012, 2009/08/0028). Die Wegzeit (auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln) wäre daher zumutbar gewesen. Der erkennende Senat geht angesichts dieser Ausführungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle ohne triftigen Grund abgelehnt hat und ihre Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten sind. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe des mangelnden Vorsatzes vermögen den erkennenden Senat angesichts der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt hat, daher nicht zu überzeugen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Stelle ohne triftigen Grund abgelehnt hat. Es gibt insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist. Es gibt insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Dieses Verhalten (Ablehnung) war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei XXXX zugewiesen. Die Bewerbung hatte mittels persönlichem Bewerbungsgespräch bei der Jobbörse zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht beworben bzw. die zugewiesene Stelle (mit dem Argument der mangelnden zeitlichen Flexibilität) abgelehnt. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung hatte mittels persönlichem Bewerbungsgespräch bei der Jobbörse zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht beworben bzw. die zugewiesene Stelle (mit dem Argument der mangelnden zeitlichen Flexibilität) abgelehnt. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2225417.2.00