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{'item': 'W122 2202140-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW122 2202140-1 Spruch, W122 2202148-1/18E W122 2202146-1/21E W122 2202140-1/11E W122 2202142-1/11E W122 2202138-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan) und XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.05.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) und römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.12.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.12.2021 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (nunmehr „BF1“) und der Zweitbeschwerdeführer (nunmehr „BF2“) sind verheiratet; sie sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (nunmehr „BF3“ und „BF4“). Die BF1 und der BF2 stellten am 22.11.2015 nach illegaler Einreise für sich selbst sowie für die beiden miteingereisten minderjährigen BF3 und BF4 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.11.2015 wurden die BF1 und der BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF1 vermeinte, dass sie sich in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren wurde, sie sich zuletzt in er Provinz Ghazni aufgehalten habe und Hausfrau gewesen zu sein. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht. Ihr Heimatland habe sie wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. In Afghanistan habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Familie. Ihr Ehemann sei von den Taliban bedroht worden. Der BF2 führte aus, elf Jahre in die Schule gegangen zu sein und zuletzt als Verkäufer gearbeitet zu haben. In Afghanistan habe er sich in der Provinz Baghlan und zuletzt in der Provinz Ghazni aufgehalten. Als Fluchtgrund führte der BF2 an, dass seine Familie von den Taliban bedroht werde, weil sein Bruder Mitglied bei der Hezb-e Wadat gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass die Familie von den Taliban getötet werde. Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
  3. Am 16.11.2016 wurde für den am 11.11.2016 geborenen BF5 durch Vorlage einer am 15.11.2016 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde durch die BF1 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt, wobei für den BF5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
  4. Am 17.04.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie seit 2005 verheiratet und gesund sei. Sie habe drei Kinder. Ihre identitätsbezeugenden Dokumente habe sie auf ihrer Flucht ins Meer werfen müssen, weil ihr Schlauchboot kaputt gewesen sei. Sie könne aber eine Kopie ihrer Tazkira vorlegen. Ebenso legte sie zugleich ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Afghanistan habe sie illegal und schlepperunterstützt verlassen. In Österreich seien sie geblieben, weil es ihnen hier gefallen hätte und sie hier erstmals gefragt worden wären, ob sie bleiben wollen würden. In ihrem Heimaltland sei sie Hausfrau gewesen und habe nebenbei als Schneiderin und Köchin gearbeitet. Ihre Familie habe mit den Schwiegereltern zusammen in einem Haus gelebt. Mittlerweile würden keine Verwandten mehr in Afghanistan leben. Ihre Schwester und ihre Schwiegereltern, mit denen sie allesamt noch in Kontakt sei, würden sich im Iran aufhalten. Der Mann ihrer Schwester sei ebenfalls mit ihnen nach Österreich geflohen. Ihre Schwester habe die Flucht mit ihren drei Kindern nicht geschafft und sei im Iran verblieben. Die BF1 gab an im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. 2013 habe ihr Schwager gemeint, dass die Lage in Afghanistan ruhig sei, sodass sie in die Provinz Ghazni zurückgegangen seien. Ihr Mann hätte dort ein Grundstück gekauft und mit dem Hausbau beginnen wollen. Der Verkäufer, der bei der Regierung gearbeitet hätte, habe es verboten dort zu bauen, weil er meinte, er sei noch der Eigentümer des Grundstücks. Ihr Mann habe Anzeige erstattet und mehrmals mit dem Verkäufer gesprochen. Dieser vermeinte aber, kein Geld erhalten zu haben und, dass der Kaufvertrag eine Fälschung sei. Nachdem der Streit eskalierte sei ihr Mann deswegen sogar ins Gefängnis gekommen. Die BF1 hätte ihr Heimatland wegen eines Streits aufgrund dieses Grundstückskaufs verlassen. Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angeführt habe, sie habe Afghanistan wegen er einer Drohung durch die Taliban verlassen, führte sie aus, dass ihr Schwager und ihr Schwiegervater Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Diese seien vor langer Zeit Mitglied der Hezb-e Wahdat gewesen. Nachdem ein Cousin von den Taliban angehalten und getötet worden sei, der ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, hätte die Familie Afghanistan verlassen. Zwei oder drei Monate davor sei ihr Mann aus dem Gefängnis geflohen und bereits in den Iran gegangen. Nur ihr Mann sei vom Verkäufer persönlich bedroht worden. Kurz vor ihrer Ausreise hätten sie noch erfahren, dass sie ins Visier der Taliban geraten wären, sodass sie wenige Stunden später aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen hätten. Sie hätten sich auch nicht an Behörden oder eine sonstige Stelle gewandt, sondern sofort das Land verlassen. In Afghanistan habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei weder verurteilt noch inhaftiert worden noch sei sie politisch aktiv gewesen. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit schon, weil die Taliban die Feinde der Hazara seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte die Familie Probleme mit dem Grundstücksverkäufer und den Taliban. Ihr Mann habe noch das Problem, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei. Auf Einsichtnahme in die Berichte zu Afghanistan verzichtete die BF1, zumal sie darüber bestens Bescheid wissen würden. In Österreich habe sie, abgesehen von ihren ebenfalls im Asylverfahren befindlichen Familienmitgliedern, keine Verwandte und beziehe die Grundversorgung. Sie sei in einem Alphabetisierungskurs gewesen, jedoch sei sie währenddessen schwanger geworden. Nun bekomme sie einen ehrenamtlichen Deutschunterricht und kümmere sich um den Haushalt. Der BF2 führte aus, dass er gesund und umgerechnet seit 2005 verheiratet sei. Er könne eine Tazkira vorlegen. Andere Dokumente habe er nicht, jedoch könne er ein Schreiben aus Afghanistan und ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorlegen. Er habe Afghanistan alleine und schlepperunterstützt in den Iran verlassen. Seine Familie sei rund zwei Monate später nachgekommen und habe sich bis dahin in der Provinz Ghazni beim Vater des BF2 aufgehalten. Sie hätten in weiterer Folge bis zu ihrer Ankunft in Griechenland Unterstützung von Schleppern. Danach hätten sie die Länder Europas einfach durchquert. In diesen hätte man aber keine Flüchtlinge aufgenommen. In Afghanistan habe sich die Familie bei seinem Vater aufgehalten. Mittlerweile habe er niemanden mehr. Zu seinen im Iran lebenden Eltern habe er regelmäßigen Kontakt. In Österreich würde neben seiner Familie noch sein Bruder aufhältig sein. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, gab der BF2 an, dass sein Vater, sein Bruder und sein Onkel bei der Hezb-e Wahdat Islami gewesen wären. Diese sei verfeindet mit den Taliban, weshalb die Taliban auch seinen Onkel im Jahre 1998 geköpft hätten. Nach diesem Vorfall sei die Familie in den Iran gezogen. Sein Bruder sei zuerst zurückgegangen und habe gemeint, dass es in Ghazni sicher wäre. So sei auch der BF2 zurückgegangen und habe ein Haus bauen wollen. Er habe ein Grundstück gekauft, jedoch sei es zu einem Streit gekommen, weil ihn der Grundstücksverkäufer nicht habe bauen lassen wollen. Dieser sein ein einflussreicher Paschtune gewesen und hätte veranlasst, dass der BF2 in ein schlimmes Gefängnis komme. Es sei seiner Familie aber gelungen, den BF2 durch Bestechung wieder frei zu bekommen. Danach sei er sofort erneut in den Iran geflohen. Zwei Monate danach sei ein Cousin von den Taliban getötet worden und die Familie ein weiteres Mal bedroht worden. Diese sei dann ebenfalls in den Iran geflohen. Den Grundstückstreit habe der BF2 bei der Polizei anzeigen wollen. Diese habe die Anzeige jedoch nicht angenommen. Er habe sich auch an den Magistrat gewandt, wo man ihm gesagt habe, dass dieser Kaufvertag kein offizielles Dokument sei. Um sich an andere Stellen wenden zu können, habe dem BF2 die Zeit gefehlt, weil er sich in Sicherheit habe bringen müssen. Der fluchtauslösende Vorfall sei die Flucht aus dem Gefängnis gewesen. Wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Afghanistan Probleme mit den Taliban. Er selbst sei nie Mitglied in einer politischen Partei gewesen und in seinem Heimatland zwei Monte in einem Gefängnis gewesen. Ein Strafverfahren habe es gegen ihn nicht gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von diesem Grundstücksverkäufer und den Taliban getötet zu werden. An einer Einsichtnahme in die Länderberichte zu Afghanistan habe der BF2 kein Interesse gehabt. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich lerne er Deutsch und führe gemeinnützige Arbeiten durch.
  5. Mit oben genannten Bescheiden vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben der BF bezüglich einer Gefährdung in Afghanistan nicht glaubhaft gewesen wären. Sie hätten sich einer untereinander abgesprochenen Rahmengeschichte bedient, wobei die belangte Behörde bei näherem Nachfragen sehr grobe Abweichungen erkennen habe können. Die BF1 habe sich auch eines Spickzettels bedient, um zuvor notierte Daten von diesem ablesen zu können. Dies würde auch dafürsprechen, dass das Vorbringen konstruiert gewesen sei. Bezüglich der Inhaftierung des BF2 hätten die BF1 und BF2 zahlreiche Widersprüche gehabt. Ebenso sei es für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der wohlhabende Grundstücksverkäufer die BF wegen dieses Verkaufs derart habe schikanieren wollen. Aus dem Vorbringen bezüglich des getöteten Cousins sei ebenfalls keine aktuelle Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal eine daraus resultierende Vermutung nur auf bloßen Vermutungen beruhen würde. Des Weiteren spreche es gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr, dass einerseits die Verwandten des BF2 vor mehr als 20 Jahren Mitglied in der Partei gewesen wären, andererseits sei der BF2 selbst nie Mitglied dieser Partei gewesen sei. Es sei daher nicht glaubhaft gewesen, dass die BF deswegen von den Taliban bedroht worden wären oder nach wie vor eine Bedrohung durch die Taliban zu befürchten hätten.
  6. Mit oben genannten Bescheiden vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass die Angaben der BF bezüglich einer Gefährdung in Afghanistan nicht glaubhaft gewesen wären. Sie hätten sich einer untereinander abgesprochenen Rahmengeschichte bedient, wobei die belangte Behörde bei näherem Nachfragen sehr grobe Abweichungen erkennen habe können. Die BF1 habe sich auch eines Spickzettels bedient, um zuvor notierte Daten von diesem ablesen zu können. Dies würde auch dafürsprechen, dass das Vorbringen konstruiert gewesen sei. Bezüglich der Inhaftierung des BF2 hätten die BF1 und BF2 zahlreiche Widersprüche gehabt. Ebenso sei es für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der wohlhabende Grundstücksverkäufer die BF wegen dieses Verkaufs derart habe schikanieren wollen. Aus dem Vorbringen bezüglich des getöteten Cousins sei ebenfalls keine aktuelle Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen, zumal eine daraus resultierende Vermutung nur auf bloßen Vermutungen beruhen würde. Des Weiteren spreche es gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr, dass einerseits die Verwandten des BF2 vor mehr als 20 Jahren Mitglied in der Partei gewesen wären, andererseits sei der BF2 selbst nie Mitglied dieser Partei gewesen sei. Es sei daher nicht glaubhaft gewesen, dass die BF deswegen von den Taliban bedroht worden wären oder nach wie vor eine Bedrohung durch die Taliban zu befürchten hätten. Ebenso sei anzumerken, dass die BF sich danach monatelang lang im Iran aufgehalten hätten und der BF2 sogar gearbeitet hätte, sodass sie von den vorgebrachten Bedrohungen bereits in Sicherheit gewesen wären. Bei ihrer Weiterreise nach Europa, wobei innerhalb Europa noch zahlreiche sichere Staaten durchquert hätten, hätten die BF den Eindruck verfestigt, dass sie nach Österreich gekommen seien, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen und dadurch ihre wirtschaftliche Situation absichern zu können. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse könne der Angaben der BF, dass sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten würden, kein Glauben geschenkt werden. Es sei den BF daher zuzumuten nach Kabul zurückzukehren und dort für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal sowohl die BF1 als auch der BF2 arbeitsfähig wären, um die für die Grundversorgungen benötigten Mittel erwirtschaften zu können. Für den Ausspruch der Rückkehrentscheidung hätten die öffentlichen Interessen überwogen.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2018 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2018 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG für die BF angeordnet.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2018 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2018 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG für die BF angeordnet.
  9. Mit Schreiben vom 26.06.2018 erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vollumfängliche Beschwerde gegen die spruchgegenständlichen Bescheide wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde eingewandt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, weil die aufgezeigten Widersprüche bezüglich der Inhaftierung des BF2 und Besuchs des Vaters des BF2 in der Haft nicht ausreichend begründet hätten werden können. Dass der Grundstücksverkäufer gegen die BF vorgehen würde, sei mit den gestiegenen Grundstückspreisen nach dem günstigen Verkauf an die BF erklärbar. Die Angst vor einer Talibanverfolgung sei deswegen begründet, weil der Cousin des BF2 auch nicht persönlich bedroht worden sei, bevor dieser getötet worden wäre. Den Iran hätten die BF verlassen, weil sie dort nicht in Sicherheit gewesen wären, sondern sie Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt hätten. Aufgrund der politischen Aktivität der Väter der BF sei davon auszugehen, dass die BF den Taliban namentlich bekannt seien. Ebenso würden aktuelle Länderberichte aufzeigen, dass die Hazara nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt wären. Es läge daher bezüglich der BF1 eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Einerseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu ihrer ethnischen und religiösen Gruppe der schiitischen Hazara, andererseits sie aufgrund ihrer langen Abwesenheit aus Afghanistan und ihrer Flucht nach Europa zur sozialen Gruppe der Frauen zählt, der dadurch eine oppositionelle politische Gesinnung gegen die Taliban unterstellt werde. Gänzlich außer Acht gelassen worden sei, dass der BF1 und BF4 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei, weil diese wegen ihrer westlichen Orientierung und der Führung eines selbstbestimmten Lebens in Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Jedenfalls sei den BF aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung im Falle der BF würde einen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen, zumal sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten integriert hätten, was sie durch Vorlage entsprechender Dokumente darlegen hätten können.Jedenfalls sei den BF aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung im Falle der BF würde einen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, zumal sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten integriert hätten, was sie durch Vorlage entsprechender Dokumente darlegen hätten können.
  10. Am 26.07.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Am 14.09.2018 gab der Verein ZEIGE bekannt, dass er von den BF die Vollmacht erteilt bekommen habe, diese in gegenständlicher Rechtssache zu vertreten.
  12. Mit Schreiben vom 21.11.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen aller BF zur Kenntnisnahme vor.
  13. Mit Schreiben vom 17.11.2020 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Afghanistan, insbesondere zu den Themen COVID-19, der Versorgungslage, der Situation der Rückkehrer, sowie der Situation der Frauen und Mädchen. Ebenso wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen aller BF zur Kenntnisnahme vorgelegt.
  14. Am 03.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, der BF2, die BF4 und ihre rechtfreundliche Vertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde nahm, mit Schreiben vom 26.11.2020 entschuldigt, ebenso wie der BF3 und der BF5 nicht an dieser teil. Nachdem die BF angaben, keine Einwände gegen den Dolmetscher zu haben und sie diesen gut verstehen würden, wurde das Beweisverfahrens eröffnet. Nach einer Belehrung der BF, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen, vermeinte die BF1, dass ihre Schwester auf ihre beiden Söhne (Anm.: BF3 und BF5) aufpassen würde. Sie gab an gesund zu sein und vermeinte, dass ihr die Niederschrift der Einvernahme beim BFA nicht rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt des Einvernahmeprotokolls des BFA, das die BF1 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe und in dem sogar Korrekturen nach einer Rückübersetzung seitens der BF1 vorgenommen wurden, vermeinte die BF1, dass es keine Rückübersetzung gegeben habe, sondern sie zu diesem Themenbereich nur ergänzend gestellte Fragen beantwortet habe.Nachdem die BF angaben, keine Einwände gegen den Dolmetscher zu haben und sie diesen gut verstehen würden, wurde das Beweisverfahrens eröffnet. Nach einer Belehrung der BF, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen, vermeinte die BF1, dass ihre Schwester auf ihre beiden Söhne Anmerkung, BF3 und BF5) aufpassen würde. Sie gab an gesund zu sein und vermeinte, dass ihr die Niederschrift der Einvernahme beim BFA nicht rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt des Einvernahmeprotokolls des BFA, das die BF1 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe und in dem sogar Korrekturen nach einer Rückübersetzung seitens der BF1 vorgenommen wurden, vermeinte die BF1, dass es keine Rückübersetzung gegeben habe, sondern sie zu diesem Themenbereich nur ergänzend gestellte Fragen beantwortet habe. Sie könne eine Kopie ihrer Tazkira vorlegen, die ihr Schwiegervater im Iran aufbewahrt habe und vermeinte, dass ihr Name nicht XXXX sondern XXXX sei. Dies bestätigte auch der Dolmetscher. Sie sei afghanische Staatsangehörige, aber im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslima gewesen. Jetzt sei sie ohne Bekenntnis, weil es im Islam keine Gleichberechtigung der Frau gäbe. Sie würde Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen. Befragt zur aktuellen Situation in Afghanistan, gab die BF1 an, dass sie dort weder Sicherheit habe noch sie mit der dortigen Kultur zurechtkomme.Sie könne eine Kopie ihrer Tazkira vorlegen, die ihr Schwiegervater im Iran aufbewahrt habe und vermeinte, dass ihr Name nicht römisch 40 sondern römisch 40 sei. Dies bestätigte auch der Dolmetscher. Sie sei afghanische Staatsangehörige, aber im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslima gewesen. Jetzt sei sie ohne Bekenntnis, weil es im Islam keine Gleichberechtigung der Frau gäbe. Sie würde Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen. Befragt zur aktuellen Situation in Afghanistan, gab die BF1 an, dass sie dort weder Sicherheit habe noch sie mit der dortigen Kultur zurechtkomme. Sie gab an in Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt zu haben, wobei sie unter Nennung einiger Ortsnamen nicht den Wohndistrikt habe nennen können. Auf die folgende mehrmals gestellte Frage, welche Nachbarbezirke ihr Wohnbezirk in Österreich habe, gab die BF1 Bundesländer, Städte oder Nachbarorte an, jedoch keinen Nachbarbezirk. Auch die Frage in welchen Bezirken ihre vorherigen Wohnorte gelegen seien, konnte die BF1 erst auf mehrmalige Nachfrage beantworten. Die Wohnbezirke auf einer Landkarte richtig zu zeigen, war der BF1 nicht möglich. Daraufhin vermeinte der Rechtsvertreter, dass die BF1 als Analphabetin nach Österreich gekommen sei und keine Geographie gelernt habe. Sie wolle in Österreich als Schneiderin, in der Gastronomie oder in einer Bäckerei arbeiten. Dies habe wegen Corona und der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht funktioniert. Sie wisse, dass man personenstandsrechtliche Sachen, auf dem Standesamt bekannt geben müsse. Dabei sei sie von der Caritas unterstützt worden. Bei einem Elternsprechtag sei sie anwesend gewesen, habe aber nicht alles verstanden, was dort gesagt worden sei. Allerdings habe sie alle Informationen auch auf einem Zettel ausgehändigt bekommen. Danach wurde der BF2 einvernommen. Dieser gab an gesund zu sein und noch im persischen Kalender zu rechnen, weil ihm das Umrechnen schwerfallen würde. Er sei verheiratet, aber nicht in der Lage das Hochzeitsdatum nach dem gregorianischen Kalender zu nennen. Er habe damals im Iran geheiratet und mittlerweile drei Kinder. Der BF2 sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Deswegen habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, jedoch habe er dort Probleme gehabt, weil sein Onkel, sein Bruder und sein Vater bei der Hezb-e Islami gegen die Taliban gekämpft hätten. Er spreche Farsi, Dari und ein wenig Deutsch, wobei er den B1-Kurs besucht habe und er etwas besser als seine Frau die Sprache könne, weil diese aufgrund ihrer Schwangerschaft weniger Kurse habe besuchen können. Der BF2 vermeinte, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei. In den Provinzen Ghazni und Baghlan sei sie schlecht, in den Provinzen Balkh und Herat sei sie etwas besser. Seine Eltern würde aus der Provinz Baghlan stammen, wobei der BF2 den Eindruck vermittelte, dass er der Frage nach dem letzten Aufenthaltsort der Eltern in Afghanistan ausweichen habe wollen. Auch als er aufgefordert wurde, die Wohnorte auf einer Zeitachse graphisch darzustellen, verschleierte er die Angaben der Wohnorte zu den Zeiträumen beharrlich. In weiterer Folge legte der BF2 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Er vermeinte, dass sein Vater noch leben würde, sein Schwiegervater jedoch schon vor ihrer Hochzeit verstorben sei. Der BF2 führte aus, mit seiner Frau zwar über Religion zu sprechen, diese jedoch nicht besonders gläubig sei. Er sei mit seiner Familie in Kontakt, habe aber keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er sei im Iran etwa zehn Jahre lang in die Schule gegangen und sei sowohl im Iran als auch in Afghanistan Arbeiter gewesen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe in Österreich zahlreiche freiwillige Tätigkeiten durchgeführt. Sein Bruder lebe ebenfalls im Bundesgebiet und sei asylberechtigt. In Österreich halte ihn die Demokratie, die Sicherheit und die Freiheit für die Frauen. Den Unterhalt bestreite er aus den Mitteln der Caritas. Afghanistan habe er zuletzt verlassen, als er aus dem Gefängnis geflohen sei. Zuvor habe es Streit mit einem einflussreichen Grundstücksverkäufer gegeben. Dieser habe ihn vernichten wollen und eingesperrt. Der Vorfall habe sich zugetragen, als er bei diesem Grundstücksverkäufer gewesen sei, als dieser Besucher zu Hause gehabt hatte. Sein Vater habe ihn dann aus dem Gefängnis geholt, weil er Kontakte zu einem Soldaten bei der Gefängniswache gehabt habe. Probleme mit den Taliban habe er auch gehabt, weil sein Vater, sein Bruder und sein Onkel bei der Hezb-e Wahdat gewesen seien. Er selbst sei aber nicht bei dieser Partei gewesen. Der BF2 und seine Frau würden im Ramadan nicht fasten. Sein Bruder ebenfalls nicht, denn dieser sei zum Christentum konvertiert. Näheres über dessen Konversion wisse der BF2 jedoch nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er sowohl Angst vor den Taliban als auch vor dem Grundstücksverkäufer. Afghanistan habe der BF2 alleine verlassen. Seine Familie sei etwa zwei Monate später nachgekommen. Abgesehen von den bisher genannten Schwierigkeiten könnten die BF nicht mehr in Afghanistan leben, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei und beide nicht sehr gläubig wären und nicht mehr nach den Werten des Islams leben wollen würden. Daher wäre das Leben auch an jedem anderen Ort Afghanistans für die BF nicht möglich. Es wäre auffällig, wenn sie nicht in eine Moschee gehen würden und seine Frau und seine Tochter hätten entschieden, nach der österreichischen Kultur leben zu wollen. Die BF1 gab an, keine Verwandten mehr in Afghanistan zu haben. Sie habe selten Kontakt zu ihren Schwiegereltern. Kontakt habe sie zu ihrer in Österreich lebenden Schwester. Ihre Ehe sei von ihrer Mutter arrangiert worden, jedoch habe sie ihren Mann nach der Geburt des ersten Kindes wirklich zu lieben begonnen. Allerdings sei sie im Iran und Afghanistan wegen der Zwangsehe unterdrückt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde für die Familie eine Gefahr für Leib und Leben. Insbesondere für Frauen gäbe es keine Rechte und keine Sicherheit. Sie habe in Afghanistan weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Im Iran habe sie als Schneiderin gearbeitet. In Afghanistan habe ihr Mann für den Unterhalt der Familie gesorgt. In Österreich habe sie Deutsch auf der Niveaustufe A2 gelernt und zahlreiche freiwillige Arbeiten übernommen. Ebenso habe sie Integrationskurse besucht und gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt. Sie habe sich auch einen Freundeskreis von österreichischen Personen aufgebaut. Hierzulande schätze sie die Kultur und die Freiheit. Sie könne hier in Sicherheit und unabhängig von ihrem Mann leben sowie eigene Entscheidungen treffen. Da sie im Iran geboren worden sei, habe sie Afghanistan nur einmal verlassen. Ihr Leben sei wegen der Taliban und eines Grundstücksverkäufers in Afghanistan in Gefahr. Ebenso habe sie sich mit der österreichischen Kultur auseinandergesetzt, sodass sie nicht mehr in Afghanistan leben wolle bzw. könne. Sie wolle hier arbeiten und habe sich neben der Kinderbetreuung bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu vertiefen, damit sie einen Job finden könne. Zum Schwimmen sei sie gekommen, weil sie sich dafür in Österreich zu interessieren begonnen habe. In ihrem Schwimmkurs seien nur Frauen gewesen, allerdings wären die Leute des Schwimmbads Männer gewesen. Danach wurde die BF1 über ihren Tagesablauf auf Deutsch befragt, wobei sie einige Fragen ohne Übersetzung nicht verstanden habe. Über das verfügbare Einkommen in Österreich und Kosten der Produkte des täglichen Bedarfs konnte die BF1 richtige Antworten geben. Auf die Frage, warum in Österreich jemanden meinen könnte, dass Frauen benachteiligt wären, gab die BF1 an, dass dies unmöglich sei. Auf die Frage, warum es ein Frauenministerium gäbe, antwortete die BF1, weil Frauen in Österreich Rechte hätten und in Afghanistan nicht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. In Afghanistan könnte die Familie nicht mehr leben, weil sie dort dann vom Grundstücksverkäufer und den Taliban gefunden werden würden. Die vom Rechtsvertreter gestellten Fragen, beantwortete die BF1 folgendermaßen: Zu ihren Schwiegereltern habe sie keinen Kontakt mehr. Diese hätten sie unterdrückt und nicht außer Haus gehen lassen. Ihr Schwiegervater habe sie öfters geschlagen. Nachdem sie erfahren hätten, dass sie keine Hijab mehr trage und in die Kirche gehe, hätten sie den Kontakt vor zwei Jahren vollständig abgebrochen. In Afghanistan habe sie weder einkaufen dürfen, was sie wolle noch habe die die Kleidung tragen dürfen, die sie gerne angezogen hätte. Sie sei eine Sklavin ihrer Schwiegereltern gewesen. Im Sommer sei überall schwimmen gewesen und wären auch immer Männer dabei gewesen. Warum ihre Tochter heute mitgekommen sei und ihre Söhne nicht, beantwortete die BF1 dahingehend, dass der ältere Sohn heute in der Schule sei und der jüngere noch zu klein sei, um der Verhandlung folgen zu können. Nach Schluss des Ermittlungserfahren wurde festgehalten, dass die BF1 in einer schwarzen Lederhose und einem gestreiften Pullover erschienen ist. Sie hatte blondgefärbte, zusammengebundene Haare und trug Ohrschmuck sowie Nagellack. Danach folgte der Schluss der Verhandlung, wobei der Richter gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG das die Beschwerden in Spruchpunkt I. abweisende und in Spruchpunkt II. stattgebende Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe verkündete. Ebenso erfolgte die mündliche Verkündung des Spruchpunkt III., dass den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2021 erteilt werde sowie die Rechtsmittelbelehrung. Eine unterschriebene Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wurde dem Vertreter der belangten Behörde zugestellt.Danach folgte der Schluss der Verhandlung, wobei der Richter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG das die Beschwerden in Spruchpunkt römisch eins. abweisende und in Spruchpunkt römisch zwei. stattgebende Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe verkündete. Ebenso erfolgte die mündliche Verkündung des Spruchpunkt römisch drei., dass den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2021 erteilt werde sowie die Rechtsmittelbelehrung. Eine unterschriebene Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wurde dem Vertreter der belangten Behörde zugestellt.
  15. Mit Schreiben vom 11.12.2020 beantragten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht die Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse vom 03.12.2020.
  16. Mit Schreiben vom 11.12.2020 beantragten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht die Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse vom 03.12.
  17. Die BF legten im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● afghanisches Bestätigungsschreiben der Hezb-e-Wadat ● Teilnahmebestätigungen an einem Werte- und Orientierungskurs betreffend BF1 und BF2 ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen betreffend BF1 und BF2 ● Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 und A2 betreffend BF1 und BF2, sowie Niveau B1 (nicht bestanden) betreffend BF2 ● Kopie einer Tazirka der BF1, Tazkira des BF2 ● Schulbesuchsbestätigung und Schulnachrichten der BF3 und BF4 ● Erinnerungsurkunde einer Ferienwoche ● Teilnahmebestätigungen an einem Schwimmkurs betreffend BF1 und BF4 ● Bilder von der BF1 und der BF4 bei Ausflügen, sportlichen Aktivitäten und sonstiger Freizeitgestaltung in Österreich ● Schreiben einer Pfarre ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Teilnahmebestätigung an der Ausbildung zum Hubstaplerfahrer betreffend BF2 ● Bestätigungen für die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten samt dazugehörigen Empfehlungsschreiben betreffend BF1 und BF2 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  19. Zum sozialen Hintergrund der BF: Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , der BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , der BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und der BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , der BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , der BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und der BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Zu den Herkunftsprovinzen der BF wird ausgeführt, dass die Familien der BF1 und der BF2 aus der Provinz Baghlan stammen und der BF2 dort auch geboren wurde und aufgewachsen ist. Zuletzt hielten sich die BF1 und der BF2 in der Provinz Ghazni auf, von der aus sie ihr Heimatland verlassen haben. Die BF1 ist im Iran geboren worden und hat dort drei Jahre die Schule besucht. Sie war zumeist Hausfrau, konnte aber auch Arbeitserfahrung als Köchin und Schneiderin sammeln. Der BF2 hat insgesamt elf Jahre lang die Schule besucht und als Verkäufer gearbeitet. In ihrem Heimatland halten keine Verwandte mehr auf. Die Eltern des BF2 würden im Iran Leben. Eine Schwester der BF1 und ein Bruder des BF2 sind ebenfalls in Österreich aufhältig. Der Bruder des BF2 ist im Bundesgebiet asylberechtigt. Der BF1 und die BF2 haben im Iran geheiratet und sind Eltern der BF3 bis BF5, die sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Entscheidungszeitpunkt allesamt minderjährig gewesen sind. Die BF1 bis BF4 stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für den BF5 wurde nach seiner Geburt am 16.11.2016 ein Antrag im Familienverfahren gestellt. In Österreich haben beide mehrere Deutsch- und Integrationskurse besucht sowie Sprachprüfungen abgelegt. So konnte die BF1 und der BF2 Sprachzertifikate auf dem Niveau A2 vorlegen, wobei der BF2 bereits einen Kurs auf dem Niveau B1 besucht hat, er die Prüfung zu diesem allerdings nicht bestanden hat. BF1 und BF2 sind in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Beide waren in Österreich auch gemeinnützig tätig. BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Schule und weisen hierdurch entsprechende Deutschkenntnisse auf. Alle BF sind gesund und leiden im Entscheidungszeitpunkt an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Muttersprache der BF ist Dari, wobei die BF1 aufgrund deren Aufwachsens im Iran auch Farsi auf muttersprachlichem Niveau spricht. Die BF verfügen in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises und sind um Integration bemüht. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zu den Fluchtgründen der BF: Es wird festgestellt, dass die BF weder von den Taliban noch von einer sonstigen regierungsfeindlichen Gruppierung landesweit verfolgt worden sind; sie sind in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht worden. Die BF begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie Afghanistan wegen der Sicherheitslage und Drohungen durch die Taliban verlassen hätten. Im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieben die BF bei diesem Vorbringen und ergänzten diesen dahingehend, dass sie im Zuge eines Grundstückskaufes mit dem Grundstücksverkäufer in einen Streit geraten wären und dieser sie nun verfolgen würde. Jedoch konnten sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten sich als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Die BF waren vor der Ausreise aus Afghanistan auch keiner sonstigen, konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Festgestellt wird auch, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht einer landesweiten Verfolgung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung oder sonstigen Umständen ausgesetzt sind. Die BF sind in Afghanistan weder vorbestraft noch wurden sie dort jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Die BF waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung oder Bedrohung, auch aus Gründen ihres Aufenthaltes in Europa, ausgesetzt wären. Es kann festgestellt werden, dass es den BF möglich und zumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem (neuerlich) zu integrieren. Es kann auch festgestellt werden, dass den minderjährigen BF3 bis BF5 auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan keine physische oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wären. 1.
  21. Zur Verfolgung der BF1 auf Grund ihrer als Frau behaupteten „westlichen Orientierung“: Es wird festgestellt, dass die BF1 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt ist. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF1 spricht zum Entscheidungszeitpunkt nur wenig Deutsch und hat auch bisher auch nur Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, wie sie es auch in Afghanistan und im Iran getan hat. Sie tätigt lediglich selbstständig Einkäufe und hat in Österreich das Kopftuch abgelegt. Es wird festgestellt, dass die BF1 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Ihrem Interesse an Kosmetik und Kleidung könnte sie auch in einer afghanischen Großstadt nachkommen, weshalb das Tragen von westlicher Kleidung und Schminken nicht ausreichend sind, um das Gesellschaftsbild einer westlich orientierten Frau vermitteln zu können. Die BF1 hat sich ansonsten im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert. Die BF1 konnte die Werte der Freiheit nicht als die eigenen beschreiben. Sie nannten lediglich die hier in Österreich üblichen Verhaltensweisen, nicht jedoch eine verinnerlichte Einstellung zu den Werten der Freiheit. Der Umgang mit Freunden und der Wunsch nach Ergreifung eines Berufs, resultieren daraus, dass die BF1 durch das Leben in Österreich, mit diesen im Bundesgebiet üblichen Verhaltensweisen im Zuge ihres Aufenthaltes in Kontakt gekommen ist und von der BF1 übernommen wurden. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. Die BF1 gab, befragt zur Freiheit, lediglich die hier üblichen Verhaltensweisen an. Ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem Freiheit hinterfragt wurde, konnte sie weder nennen oder gar näher ausführen. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, (u.a. eine Verfolgung der BF1 aufgrund des Abfalls vom Islam), oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht näher substantiiert vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 (in der aktuellen Fassung vom 21.07.2020, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Stand 21.7.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020)Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020) . Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  23. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  24. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  25. März und dem
  26. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  27. März und dem
  28. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Stand 29.6.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
  29. Koordination;
  30. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
  31. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
  32. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
  33. Koordination;
  34. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
  35. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
  36. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Län-der tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020).
  37. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
  38. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Erläuterung Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik. Verbesserung i.S. §3 Abs 4a AsylG:Verbesserung i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG: Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinem wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinem wie im §3 Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist. 1.4.
  39. Politische Lage Letzte Änderung: 18.5.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
  40. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
  41. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
  42. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
  43. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020). Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020).Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  44. und
  45. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  46. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  47. und
  48. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  49. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  50. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020). Das Abkommen mit den US-Amerikanern Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020).Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020). 1.4.
  51. Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmissi

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