RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW137 2227065-14 Spruch, W137 2227065-14/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2005 mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 751554909-171314396, wurde dem Beschwerdeführer der 2009 verliehene Status des Asylberechtigten aberkannt und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018, Zahl: W215 2189017-1/4E, als verspätet zurückgewiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.02.2018 wurde der (bereits vorbestrafte) Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.02.2018 wurde der (bereits vorbestrafte) Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 wurde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass entzogen und ihm aufgetragen, das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Am 10.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft der Konventionsreisepass abgenommen.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 wurde gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass entzogen und ihm aufgetragen, das Dokument gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Am 10.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft der Konventionsreisepass abgenommen.
- Während sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden hat, wurde vom Bundesamt bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2018 während seiner Anhaltung in Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen, sodass die Einvernahme ergebnislos abgebrochen werden musste.
- Am 03.06.2019 kehrte der Beschwerdeführer von einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt Krems zurück und wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben. Nach seiner erneuten Festnahme hat sich der Beschwerdeführer bis 06.12.2019 in Strafhaft befunden.
- Am 11.11.2019 richtete das Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Schreiben an die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation zwecks Vorführung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung.
- Mit Bescheid vom 26.11.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 06.12.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 26.11.2019 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, GZ W112 2227065-1/12Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit Bescheid vom 26.11.2019 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 06.12.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 26.11.2019 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, GZ W112 2227065-1/12Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend wurde dabei insbesondere auf das Entziehen aus der Strafhaft (im Zuge eines Ausganges) und das besondere Interesse des Staates an der Sicherstellung einer Überstellung verwiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 31.03.2020, 28.04.2020, 26.05.2020, 23.06.2020, 20.07.2020, 14.08.2020, 11.09.2020, 07.10.2020, 04.11.2020 und 30.11.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2020 die Akten gemäß §22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2020 die Akten gemäß §22a Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs über das gegenständliche Prüfungsverfahren und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Diese Möglichkeit blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.12.2020 neuerlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.
- Am 14.01.2021 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Darin wurde ausgeführt, dass die Russische Föderation nunmehr der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zugestimmt habe. Eine begleitete Überstellung sei bereits organisiert.
- Am 14.01.2021 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Darin wurde ausgeführt, dass die Russische Föderation nunmehr der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zugestimmt habe. Eine begleitete Überstellung sei bereits organisiert. Der Beschwerdeführer habe wenige Stunden nach Zustellung der Information über seine bevorstehende Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser diene zweifelsfrei nur der Vereitelung der bereits geplanten Abschiebung. Die Schubhaft sei gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten worden.Der Beschwerdeführer habe wenige Stunden nach Zustellung der Information über seine bevorstehende Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser diene zweifelsfrei nur der Vereitelung der bereits geplanten Abschiebung. Die Schubhaft sei gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten worden.
- Am 15.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben des Bundesamtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass seine zwei Vereinen gegebenen Vollmachten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aufgelöst worden seien und der von ihm bevollmächtigte – zwischenzeitlich verstorbene – Rechtsanwalt über keinen Rechtsnachfolger verfüge. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde vom Beschwerdeführer – der im Übrigen fließend Deutsch spricht – nicht genutzt.
- Am 20.01.2021 teilte das Bundesamt mit, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid bezüglich § 12a Abs. 4 AsylG voraussichtlich am heutigen Tag ausgefolgt werde. Dieser werde dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht.
- Am 20.01.2021 teilte das Bundesamt mit, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid bezüglich Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG voraussichtlich am heutigen Tag ausgefolgt werde. Dieser werde dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Seit der Entlassung aus der (letzten) Strafhaft am 06.12.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (und Feststellung der Identität durch die russische Botschaft konnte erfolgreich beendet werden. Aufgrund eines am 13.01.2021 gestellten Antrags auf internationalen Schutz ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt Asylwerber. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit 2013 sechsmal – vorrangig wegen Gewalt- und Vermögensdelikten – zu weitgehend unbedingten Freiheitsstrafen von knapp 70 Monaten, umgerechnet fast 6 Jahren verurteilt. Er wurde in dieser Zeit – bis zum Vollzug der Schubhaft – auch praktisch durchgehend in Justizanstalten angehalten. Einen genehmigten Freigang nutzte er, um sich der Anhaltung zu entziehen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Organisation seiner Abschiebung in keiner Form kooperativ und in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung insgesamt nicht. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er (erneut) untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.
- In Österreich leben die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers; der Aufenthalt des Vaters ist derzeit unbekannt. Der Beschwerdeführer ging jedenfalls in den letzten sechs Jahren keiner legalen Beschäftigung (außerhalb der Strukturen der Justizanstalten) nach. Er konnte seit 2014 soziale Kontakte außerhalb der Justizanstalten nur in sehr reduziertem Maße pflegen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und spricht Deutsch. 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand, er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verzögerte sich bis zuletzt, da der BF (und seine Familie) nicht mit den Behörden zusammenarbeitete. Die Russische Föderation hat mittlerweile einer Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt. Seine begleitete Abschiebung ist für den 31.01.2021 terminisiert. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2021 nachweislich mitgeteilt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2021 – wenige Stunden nach Erhalt der Information über die bevorstehende Abschiebung – einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt. Diesen begründete er bei der Erstbefragung am selben Tag mit dem Vorbringen aus dem Aberkennungsverfahren bezüglich subsidiären Schutz. Diese Umstände seien ihm seit 2017 bekannt. Das Bundesamt hat mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser wurde dem Beschwerdeführer nachweislich noch am selben Tag ausgefolgt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2021 – wenige Stunden nach Erhalt der Information über die bevorstehende Abschiebung – einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt. Diesen begründete er bei der Erstbefragung am selben Tag mit dem Vorbringen aus dem Aberkennungsverfahren bezüglich subsidiären Schutz. Diese Umstände seien ihm seit 2017 bekannt. Das Bundesamt hat mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser wurde dem Beschwerdeführer nachweislich noch am selben Tag ausgefolgt. 1.
- Die absehbare Dauer der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft beträgt weniger als 14 Tage. Selbst im Falle einer Verzögerung ist von einer Abschiebung deutlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer auszugehen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen amtswegigen Prüfungsverfahren unvertreten. Der ihm amtswegig beigegebene Rechtsberater steht ihm weiterhin zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Überschreitung der Anhaltedauer von sechs Monaten bestand ein Vertretungsverhältnis mit einem Rechtsanwalt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und den bisherigen Schubhaftprüfungen (insbesondere BVwG-GZ 2189017-1, 2227065-1, 2227065-2, 2227065-4, 2227065-10, 2227065-11, 2227065-12 und 2227065-13). Dies gilt auch für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers, dessen Status in diesem Zusammenhang unstrittig ist. Die jüngste (mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018, Zahl: W215 2189017-1/4E, rechtskräftig. Diese Entscheidung wurde vor den Höchstgerichten nicht in Beschwerde/Revision gezogen. Die Feststellungen bezüglich der Anhaltungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einer rezenten ZMR-Abfrage. Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im familiären Umfeld ändert nichts an der faktischen (fast durchgehenden) Anhaltung in Strafhaft. 2.
- Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die im Übrigen auch nicht bestritten werden. Unstrittig ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Freigang im Rahmen der Strafhaft dieser entzogen hat um eine Abschiebung in die Russische Föderation zu verhindern. Dies hat er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Schubhaftverfahren zu W112 2227065-1 auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben. 2.
- Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, hat er selbst angegeben; dies ergibt sich auch aus der Aktenlage. Die grundlegende Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus seinem Verhalten seit
- Der Beschwerdeführer hat schon kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit derart schwere Straftaten aneinandergereiht, dass er sich ab dem
- Lebensjahr fast durchgehend in Strafhaft befunden hat – darunter aufgrund unbedingter Freiheitsstrafen von 18 Monaten 2014 und 21 Monaten 2015; jeweils unter Anwendung des reduzierten Strafrahmens im Jugendstrafrecht. Angesichts dieses Vorverhaltens und der vorübergehenden Flucht aus der Strafhaft im Juni 2019 – ausdrücklich zum Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung – sowie der weiterhin demonstrierten Kooperationsunwilligkeit besteht keinerlei Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft dem behördlichen Zugriff umgehend (erneut) entziehen würde. Die in besonderem Maß fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Straffälligkeit, der faktischen Flucht aus der Strafhaft (im Zuge eines Freigangs) und dem Verhalten in den bisherigen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zum gesicherten Wohnsitz und den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch von Bundesamt nicht bestritten. Die Feststellungen zur fehlenden legalen Beschäftigung und der deutlichen Reduktion sozialer Kontakte während der letzten sechs Jahre ergeben sich aus der unstrittigen, fast durchgehenden Anhaltung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Besuch der Pflichtschule in Österreich und sind in den Akten mehrfach belegt. 2.
- Aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, die zu einer Haftunfähigkeit führen könnten. Am 30.11.2020 erfolgte eine amtsärztliche Haftfähigkeitsbestätigung (zum Verfahren 2227065-12). Externe Ausführungen zu ärztlichen Untersuchungen/Behandlungen sind belegbar erfolgt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme hinsichtlich seines Gesundheitszustandes erstattet. 2.
- Das Bundesamt hat sein Engagement im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates umfassend belegt. So erfolgte etwa eine Botschaftsvorführung des Vaters, der sich – nach seiner eigenen Identifizierung – aber dem Zugriff der Behörde entzog und sich gegenwärtig im Verborgenen aufhält. Zudem wurde die Mutter des BF durch das BFA betreffend eine Identitätsbestätigung ihre beiden sich in Schubhaft befindlichen Söhne geladen. Beide dafür anberaumten Termine wurden durch die Mutter jedoch unter Berufung auf gesundheitliche Probleme kurzfristig abgesagt. Die bisherigen Verzögerungen beruhen auf der weitgehenden Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) im HRZ-Verfahren. Die gegenwärtige Anhaltung in Schubhaft besteht seit etwas mehr als 13 Monaten, schöpft also geringfügig mehr als zwei Drittel des gesetzlichen Rahmens aus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 31.01.2021 vorgesehen. Die Zustimmung der Russischen Föderation zur Überstellung ergibt sich aus der Aktenlage. Die Mitteilung über den Zeitpunkt der Abschiebung (sowie deren Ausfolgung an den Beschwerdeführer) ist im Akt dokumentiert. 2.
- Zum Entscheidungszeitpunkt ist von einer Abschiebung am 31.01.2021 (wie geplant) auszugehen. Es gibt keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Diesfalls wären knapp 14 von insgesamt zulässigen 18 Monaten Anhaltung erforderlich gewesen – weshalb selbst eine (um einige Wochen) verzögerte Abschiebung jedenfalls noch innerhalb des gesetzlich zulässigen Anhaltezeitraums erfolgen würde. 2.
- Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 52 Abs. 2 BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend.2.
- Die Beigabe eines Rechtsberaters ist im Verwaltungsakt belegt. Aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG) „Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.“ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beigabe nicht während einer Anhaltung hinfällig wird oder erlischt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde auch Monate nach der Inschubhaftnahme oder sogar noch nach Entlassung aus der Schubhaft einbringen kann – und für eben diese Beschwerde der Rechtsberater bei Anordnung der Schubhaft beigegeben worden ist. Dass der Rechtsberater auch das staatliche Rechtsschutzsystem zu erläutern hat, ergibt sich vor diesem Hintergrund zwingend. Die Feststellungen zur fehlenden Vertretung sowie zum Vertretungsverhältnis im Juni 2020 ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat auf einen entsprechenden Vorhalt im Rahmen eines Parteiengehörs vom 15.01.2021 nicht reagiert. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer allein 2020 zumindest durch drei Vollmachtnehmer vertreten worden ist und diese Vollmachtnehmer auch zur Auflösung anderer Vertretungsverhältnisse bevollmächtigt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Rechtliche Grundlagen Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)Paragraph 76, FPG (in der nunmehr gültigen Fassung) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG:Paragraph 80, FPG: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.
- Zulässige Anhaltedauer Im gegenständlichen Fall besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Feststellung der Identität (tatsächlich auch „insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokuments“) bis vor wenigen Wochen – hier relevant: zum Zeitpunkt des Überschreitens der regulären Anhaltedauer von (maximal) sechs Monaten nicht möglich war. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im angeführten Kontext die Identifizierung durch die Behörden des Herkunftsstaates relevant ist. Zweifel am Bestehen der zulässigen maximalen Anhaltedauer wurden auch im gegenständlichen Verfahren nicht geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gegenständlichen Entscheidung von einem unzweifelhaften Bestehen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG (bei Überschreiten des sechsten Monats der Anhaltung) und von einer zulässigen maximalen Anhaltedauer von 18 Monaten aus.Zweifel am Bestehen der zulässigen maximalen Anhaltedauer wurden auch im gegenständlichen Verfahren nicht geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gegenständlichen Entscheidung von einem unzweifelhaften Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG (bei Überschreiten des sechsten Monats der Anhaltung) und von einer zulässigen maximalen Anhaltedauer von 18 Monaten aus. 3.
- Aufrechterhaltung der Schubhaft (§ 76 Abs. 6 FPG)3.
- Aufrechterhaltung der Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 6, FPG) Das Bundesamt hat den Aktenvermerk nachweislich dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er erweist sich hinsichtlich der Missbrauchsabsicht auch als hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer ist dieser Begründung nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs im gegenständlichen Verfahren nicht genutzt. Der Beschwerdeführer hat auch am 13.01.2021 (in seiner Erstbefragung) ausschließlich Gründe für die Antragstellung vorgebracht, die bereits Gegenstand des Asylaberkennungsverfahrens (abgeschlossen 2018) waren – sie seien ihm „ca. seit 2017“ bekannt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines Asylfolgeantrags erweist sich aus diesen Gründen als rechtskonform. 3.
- Asylfolgeverfahren (§ 12a AsylG)3.
- Asylfolgeverfahren (Paragraph 12 a, AsylG) Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet in seinen Absätzen
(1)bis
(4):Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet in seinen Absätzen
(1)bis
(4): „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.,
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.,
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennLiegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.,
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antrag auf internationalen Schutz binnen 18 Tagen vor einem Abschiebetermin gestellt worden ist. Da auch die übrigen in § 12a Abs. 3 AsylG erforderlichen Kriterien - Ziffern 1 bis 3; hier lit. a – nachweislich gegeben sind, bewirkt der Folgeantrag vom 13.01.2021 ex lege (grundsätzlich) keinen faktischen Abschiebeschutz.Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antrag auf internationalen Schutz binnen 18 Tagen vor einem Abschiebetermin gestellt worden ist. Da auch die übrigen in Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG erforderlichen Kriterien - Ziffern 1 bis 3; hier Litera a, – nachweislich gegeben sind, bewirkt der Folgeantrag vom 13.01.2021 ex lege (grundsätzlich) keinen faktischen Abschiebeschutz. Das Bundesamt hat am heutigen Tag mitgeteilt, dass ein Mandatsbescheid hinsichtlich § 12a Abs. 4 AsylG voraussichtlich noch am heutigen Tag erlassen wird.Das Bundesamt hat am heutigen Tag mitgeteilt, dass ein Mandatsbescheid hinsichtlich Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG voraussichtlich noch am heutigen Tag erlassen wird. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 15.01.2021 keine Hinweise übermittelt, dass die Ausnahmeregelung des § 12a Abs. 4 AsylG in seinem Fall Anwendung finden könnte. Im Zuge einer amtswegigen Grobprüfung haben sich jedenfalls keine entscheidungsrelevanten Änderungen der objektiven Situation in der Russischen Föderation – insbesondere auf politischer Ebene - ergeben. Dem Eintreten einer Pandemie ab (spätestens) März 2021 kommt insoweit keine Entscheidungsrelevanz zu, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters keiner Risikogruppe angehört und auch eine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aus gesundheitlichen Gründen (gemäß der COVID-19-Risikogruppenverordnung vom 06.05.2020) in den letzten acht Monaten nicht belegt hat. Da der Beschwerdeführer sich in seinem Folgeantrag zusätzlich auf ein Vorbringen stützt, dass ihm nach eigenen Angaben bereits seit 2017 bekannt sein soll, ist auch nicht nachvollziehbar, warum er den Folgeantrag nicht früher hätte stellen können. Dies umso mehr als er im Frühjahr und Sommer 2020 sogar rechtsanwaltlich vertreten war.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 15.01.2021 keine Hinweise übermittelt, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in seinem Fall Anwendung finden könnte. Im Zuge einer amtswegigen Grobprüfung haben sich jedenfalls keine entscheidungsrelevanten Änderungen der objektiven Situation in der Russischen Föderation – insbesondere auf politischer Ebene - ergeben. Dem Eintreten einer Pandemie ab (spätestens) März 2021 kommt insoweit keine Entscheidungsrelevanz zu, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters keiner Risikogruppe angehört und auch eine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aus gesundheitlichen Gründen (gemäß der COVID-19-Risikogruppenverordnung vom 06.05.2020) in den letzten acht Monaten nicht belegt hat. Da der Beschwerdeführer sich in seinem Folgeantrag zusätzlich auf ein Vorbringen stützt, dass ihm nach eigenen Angaben bereits seit 2017 bekannt sein soll, ist auch nicht nachvollziehbar, warum er den Folgeantrag nicht früher hätte stellen können. Dies umso mehr als er im Frühjahr und Sommer 2020 sogar rechtsanwaltlich vertreten war. 3.
- Fortsetzungsausspruch Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer das Kriterium der Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG durch die Verweigerung jeder Kooperation im Zusammenhang mit der Umsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfüllt. Hinzu kommt nunmehr auch das Kriterium der Ziffer 5 in der qualifizierten Form einer Antragstellung aus dem Stande der Schubhaft. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer das Kriterium der Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch die Verweigerung jeder Kooperation im Zusammenhang mit der Umsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfüllt. Hinzu kommt nunmehr auch das Kriterium der Ziffer 5 in der qualifizierten Form einer Antragstellung aus dem Stande der Schubhaft. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann trotz des gesicherten Wohnsitzes und der familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts (in besonderem Umfang) fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu das aktenkundige und unstrittige Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die einschlägig motivierte Flucht aus der Strafhaft – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ist ein weiteres klares Indiz dafür, dass die Anordnung des gelinderen Mittels zur Erfüllung des Sicherungszweckes nicht einmal im Ansatz geeignet ist. Damit liegt die zur Anhaltung in Schubhaft erforderliche ultima-ratio-Situation unverändert vor. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch seine mangelnde Kooperation wesentlich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Vor diesem Hintergrund ist es zudem als realistisch einzustufen, dass selbst bei einer Verzögerung von einigen Wochen eine Abschiebung noch deutlich innerhalb des gesetzlich zulässigen Anhaltezeitraumes von 18 Monaten erfolgen kann. Dass das Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt (allenfalls) noch keinen Mandatsbescheid bezüglich § 12a Abs. 4 AsylG erlassen hat, ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant.Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Vor diesem Hintergrund ist es zudem als realistisch einzustufen, dass selbst bei einer Verzögerung von einigen Wochen eine Abschiebung noch deutlich innerhalb des gesetzlich zulässigen Anhaltezeitraumes von 18 Monaten erfolgen kann. Dass das Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt (allenfalls) noch keinen Mandatsbescheid bezüglich Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG erlassen hat, ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Selbst das Bestehen eines faktischen Abschiebeschutzes würde aufgrund der dargestellten Umstände einer Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstehen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die (weitere) Anhaltung in Schubhaft vorliegen und auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. 3.
- Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs es nicht einmal als erforderlich sah, mit dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt in Kontakt zu treten. Dementsprechend wurde auch keine Stellungnahme abgegeben oder eine Verhandlung angeregt. 3.
- Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung Da der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und nachweislich Deutsch spricht, erweist sich die Übertragung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache als nicht erforderlich. Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2227065.14.00