Obsah (13)
§ 28§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 56§ 39§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW142 1411951-3 SpruchW142 1411951-3/2E, W142 1411951-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Erstes Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX , XXXX , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , römisch 40 , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er Anhänger der Kongresspartei sei und Streit mit politischen Gegnern, Mitgliedern der Akali Dal Partei, gehabt hätte. Er wäre mehrmals verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er ausgereist wäre. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). 1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als vage und unplausibel, er hätte kaum Details angeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben. 1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein. Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E,
§§ 3, 8 und 10 Asyl
G als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E,
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.
- Zweites Verfahren: 2.
- Am 14.06.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit XXXX angab.2.
- Am 14.06.2014 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit römisch 40 angab. 2.
- In der Erstbefragung am 14.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi Folgendes an: Da er mehrmals von der österreichischen Polizei kontrolliert und verhaftet worden wäre, wäre er im September 2013 mit dem Zug nach Italien gefahren, von wo er schlepperunterstützt mit einem gefälschten Pass nach Pakistan geflogen wäre. Danach wäre er über die Grenze nach Indien gelangt und im Oktober 2013 zu Hause angekommen. Im Dezember 2013 wäre er erneut ausgereist und von Delhi nach Moskau geflogen. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als er zuhause gewesen wäre, wäre es erneut zu Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppierung Akali Dal gegeben. Dabei wäre eine Person der Gegner schwer verletzt worden, und die anderen Mitglieder hätten den BF hierauf verfolgt. Er hätte sich für einige Zeit versteckt und beschlossen, das Land ein zweites Mal zu verlassen. Es gäbe keine neuen Fluchtgründe, er hätte bei seiner Rückkehr dieselben Probleme wie vor seiner ersten Ausreise gehabt. Er wisse nicht, ob die Gegner Anzeige wegen Körperverletzung und Mordversuchs gegen ihn erstattet hätten. Er rechne aber mit einer Anklage und auch einer Gefängnisstrafe. 2.
- Bei seiner Einvernahme am 24.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Juli 2013 in Indien angekommen wäre und sich dort zwei Monate bei seinen Eltern aufgehalten hätte. Er könne seinen Aufenthalt in Indien beweisen, da er eine Fahrschule besucht hätte und im Krankenhaus stationär aufgenommen worden wäre. Auf Vorhalt, dass er vor der Polizei den Oktober als Monat seiner Rückkehr genannt hätte, brachte der BF vor, dass dies stimme, er hätte zuvor einen Denkfehler begangen. Er könne sich einen Führerschein, der ihm während seines Aufenthaltes ausgestellt worden wäre, und eine Krankenhausbestätigung zusenden lassen. Er werde ca. drei bis vier Wochen dafür brauchen. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht, nur habe es nach seiner Rückkehr erneut Streit gegeben. Er und fünf andere hätten irgendwann im Dezember zwei Gegner in einem Bazar entdeckt und brutal geschlagen. Seither wäre der BF auf der Flucht. Er wisse nicht, ob die Polizei nach ihm fahnde, er habe aber Angst vor ihr und den Gegnern. Einen Teil des Geldes für die illegale zweite Ausreise hätte er sich erspart, einen Teil davon von Freunden ausgeborgt. 2.
- Bei seiner Einvernahme am 05.08.2014 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente, die seinen zwischenzeitlichen zweimonatigen Aufenthalt in Indien beweisen könnten, vorlegen könne. Er wolle nunmehr die Wahrheit sagen und gebe zu, dass er nicht in Indien gewesen wäre. Er hätte keine Papiere gehabt, und jemand hätte zu ihm gemeint, er solle einen zweiten Asylantrag stellen und behaupten, dass er wieder in Indien gewesen wäre. Seine Probleme vom ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Da er nicht in Indien gewesen wäre, könne er nicht sagen, ob es etwas Neues gäbe. Es gäbe in Indien diese Streitereien, weshalb er nicht zurückkehren könne. Hier in Wien lebe er zusammen mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.5. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden wäre, aufbaue, weshalb von einer entschiedenen Sache zu sprechen sei. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sich ihm bei einer Rückkehr nach Indien zusätzlich die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative biete, sollte diese tatsächlich von Nöten sein. 2.6. Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.10.2014, Zl.: W191 1411951-1/3E,
§ 68Abs.
1 AVG als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.10.2014, Zl.: W191 1411951-1/3E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass der BF den Namen XXXX , XXXX XXXX führe, Staatangehöriger von Indien sei, der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörige und ledig sei. Seine Identität stehe nicht fest. Das Gericht stellte fest, dass der BF den Namen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 führe, Staatangehöriger von Indien sei, der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehörige und ledig sei. Seine Identität stehe nicht fest. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.11.2012 seien keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Beweiswürdigend wurde vom erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe des BF seinem Vorbringen im Vorverfahren entspreche. Diese Fluchtgründe seien bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt worden. Auch nunmehr habe der BF wieder nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben gemacht, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Der BF habe auch selbst zugegeben, dass sein Vorbringen, wonach er nach Indien zurückgekehrt sei und es neuerlich zu Bedrohungssituationen gekommen wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Die nunmehrige Behauptung, er sei in Indien in Lebensgefahr, stelle inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt worden sei. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 09.11.2009 nicht verändert, und liege seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Es liege sohin keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.Beweiswürdigend wurde vom erkennenden Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe des BF seinem Vorbringen im Vorverfahren entspreche. Diese Fluchtgründe seien bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt worden. Auch nunmehr habe der BF wieder nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben gemacht, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Der BF habe auch selbst zugegeben, dass sein Vorbringen, wonach er nach Indien zurückgekehrt sei und es neuerlich zu Bedrohungssituationen gekommen wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Die nunmehrige Behauptung, er sei in Indien in Lebensgefahr, stelle inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt worden sei. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 09.11.2009 nicht verändert, und liege seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Es liege sohin keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen habe. Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe kein neu entstandener Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. 3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und Maßnahmenbeschwerde: 3.1. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser auf postalischem Weg für den BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G. 3.1. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser auf postalischem Weg für den BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 3.2. Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des BF
§ 39
BFA-VG sichergestellt, wogegen der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.06.2016 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: W202 2128437-1/3E,
§ 39BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
3.2. Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des BF
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt, wogegen der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.06.2016 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: W202 2128437-1/3E,
Paragraph 39, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren: 4.
- Am 06.10.2020 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (
- Asylantrag) ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er sei ledig, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder seien in Indien wohnhaft. Er habe in Indien in Punjab gelebt. Zu seiner Reiseroute gab er an, er habe Indien legal im September 2009 nach Mailand verlassen. Dort sei er ca. 2-3 Wochen aufhältig gewesen, bevor er dann (von September 2009 bis Dezember 2016) in Österreich gelebt habe. Sein Reisedokument habe er in Italien verloren. Von 2017 bis September 2020 habe er wieder in Italien gelebt. Er habe dort seine Arbeit in einem Pferdestall verloren, habe daher keine Unterkunft gehabt und sei dann wieder nach Österreich eingereist. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF wie folgt an: „Meine alten Asylgründe sind weiterhin aufrecht. Ich bin vor ca 20 Tagen nach Österreich zurückgekehrt und wurde am 27.09.2020 von 5 Personen angegriffen und mit einer Machete am Oberarm verletzt. Ich habe gegen die Täter Anzeige erstattet und wurde deshalb von den Tätern bedroht, sie haben meiner Familie in Indien gesagt, dass ich, wenn ich meine Anzeige nicht zurücknehme, werden sie mich falls ich nach Indien zurückkehre töten lassen. Dies sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Vom BFA wurde angemerkt, dass der BF am linken Arm einen Gipsverband trägt. 3.
- Am 11.11.2020 wurde der BF durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und es ihm gesundheitlich gut gehe. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente und keine Verwandten in Österreich. Er lebe in Wien mit einem Freund zusammen. Er sei 2009 in Österreich eingereist und sei immer hier gewesen. Er stehe ein- bis zweimal im Monat in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter. Seine behauptenden Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch immer aufrecht. Dem BF wurde vorgehalten, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die Fragen, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe was geändert habe und weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF wie folgt an (A: Antragsteller, L: Leiter der Amtshandlung) „A: Ich wurde in Österreich von vier Personen verletzt. Danach war ich fünf Tage im Spital. Ich habe keine weiße Karte und dann habe ich einen Asylantrag gestellt. L: Warum kehren Sie nicht freiwillig nach Indien zurück? A: Sie werden mich umbringen. Ich hatte dort Problem. L: Indien ist ein großes Land und es gibt kein Meldewesen. Es ist nicht vorstellbar, dass es dort überall für Sie Probleme geben würde. Was sagen Sie dazu? A: Meine Gegner haben überallhin Kontakte. Sie könnten mich finden. F: Von wem fürchten Sie sich? A: Sie sind Politiker. Ich hatte mit ihnen Probleme. F: Sie sind mittlerweile seit 11 Jahren hier. Es ist nicht glaubhaft, dass diese Leute genau auf Sie warten und Sie überall in Indien suchen würden! Was sagen Sie dazu? A: In Indien warten die Leute 30-50 Jahre, dass sie dir was antun können. F: Dieses Vorbringen, also die Probleme mit Mitgliedern dieser Partei wurden bereits im Erst- und Zweitverfahren behandelt. Wie bereits gesagt, wurden diese Verfahren negativ abgeschlossen. In diesen Verfahren wurde die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben festgehalten. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich kann nicht zurückkehren nach Indien. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien? A: Ich habe Angst von den Politikern und auch von den Leuten, die mich in Österreich geschlagen haben. Diese Leute haben meiner Familie in Indien gedroht und gesagt, falls ich eine Anzeige machen sollte, dann werden sie meine Familie in Indien umbringen.“ Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der BF aus, hier niemanden zu haben. Er sei derzeit arbeitslos, sein Freund gebe ihm trinken und essen. Früher habe er Zeitungen zugestellt, jetzt nicht mehr. Er sei in keinem Verein oder Organisation tätig gewesen. Er könne „40-50 Prozent“ Deutsch. Ansonsten spreche er Punjabi und Englisch. Seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zwei Onkel würden in Indien leben. Zu den Länderfeststellungen gab er an, dass die Lage für ihn nicht gut sei. Er habe dort Probleme gehabt, es sei schwierig. Auf die Frage, ob der BF die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab der BF an: „A: Bei der Erstbefragung in Schwechat habe ich gelogen. Ich war nicht in Italien arbeiten. L: Sie haben bereits zwischen ihrem ersten und zweiten Verfahren gelogen, indem Sie angaben, nach Indien zurückgekehrt zu sein. A: Ja, da habe ich auch gelogen.“ 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er würde an keinen schweren psychischen Störungen oder ansteckenden Krankheiten leiden und sei nicht immungeschwächt. Der BF verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und seien keine Umstände bekannt, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Sein Vorbringen, wonach er in Österreich von vier Personen verletzt worden sei und daraufhin seine Familie in Indien von diesen Personen bedroht worden wäre, weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei hier nicht berufstätig und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber. Er sei – seit seiner illegalen Einreise – seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen, der Personen mit Vorerkrankungen oder der Personen mit sonstigen Risikofaktoren falle. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Schon im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von ihm behaupteten Fluchtgeschichte völlig unglaubwürdig seien, bzw. es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Zudem stehe dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach er in Österreich von Personen verletzt worden sei und seine Familie von diesen Personen bedroht worden sei, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen völlig unglaubwürdigen Behauptungen des Erstverfahrens. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Zudem würden die nunmehr behaupteten Geschehnisse keinen glaubhaften Kern aufweisen, zumal sich der BF hinsichtlich seines Aufenthaltes in Italien bzw. zur Bedrohung in Österreich in Widersprüche verstrickt habe. Auch habe er keine Anzeigenerstattung oder sonstige qualifizierte Beweismittel über den Angriff in Österreich vorlegen können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Auch hinsichtlich § 8 AsylG hätten sich keine Hinweise auf einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens. Diese seien bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden. Schon im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die von ihm behaupteten Fluchtgeschichte völlig unglaubwürdig seien, bzw. es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Zudem stehe dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach er in Österreich von Personen verletzt worden sei und seine Familie von diesen Personen bedroht worden sei, stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen völlig unglaubwürdigen Behauptungen des Erstverfahrens. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Zudem würden die nunmehr behaupteten Geschehnisse keinen glaubhaften Kern aufweisen, zumal sich der BF hinsichtlich seines Aufenthaltes in Italien bzw. zur Bedrohung in Österreich in Widersprüche verstrickt habe. Auch habe er keine Anzeigenerstattung oder sonstige qualifizierte Beweismittel über den Angriff in Österreich vorlegen können. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG hätten sich keine Hinweise auf einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des BF ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG sei notwendig, da der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Seinen Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des BF ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei notwendig, da der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Seinen Unterhalt sei derzeit nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Zum Herkunftsstaat des BF stellte das BFA Folgendes fest: „Politische Lage Letzte Änderung: 30.03.2020 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vgl. AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vgl. AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 2.2020a). Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vergleiche AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 2.2020a). Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 19.7.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 11.3.2020).Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt GIZ 11.2019a). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 19.7.2019). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindu-nationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindu-nationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindu-nationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindu-nationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der „strategischen Autonomie“ wird zunehmend durch eine Politik „multipler Partnerschaften“ mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Großmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (BICC 12.2019). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 11.2019a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten „Neuen Seidenstraße“ eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im „Regional Forum“ (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (BICC 12.2019). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 11.2019a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - AA – Auswärtiges Amt (2.2020a): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (11.2019b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 16.1.2020 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020 - DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2020b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2020c): Indien, Überblick, https://www.liportal.de/indien/ueberblick/, Zugriff 27.3.2020 - KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 - Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020 - TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 11.2019a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 12.2020). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anm.) (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anmerkung (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Morden und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2019). Erhebungen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an. Angaben zu Folge haben Rebellen illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen beteiligt. Zehntausende von Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 19.7.2019). Indien und Pakistan Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vgl. BBC 23.1.2018).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen und fordert ein Ende dieser Unterstützung ebenso wie der Unterstützung kaschmirischer Separatisten. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Nach einem Terrorangriff auf eine indische Militärbasis in Kaschmir Mitte September 2016 eskaliert die Rhetorik auf beiden Seiten erneut (DW 29.9.2016). So kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt, dass der Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 von Pakistan aus geplant und unterstützt worden ist (NZZ 26.2.2019). Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit Anfang März 2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs das Feuer eröffnet (Presse 2.3.2019) und kurz darauf gemeldet, dass die Lage entlang der „Line of Control“ wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen und fordert ein Ende dieser Unterstützung ebenso wie der Unterstützung kaschmirischer Separatisten. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Nach einem Terrorangriff auf eine indische Militärbasis in Kaschmir Mitte September 2016 eskaliert die Rhetorik auf beiden Seiten erneut (DW 29.9.2016). So kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt, dass der Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 von Pakistan aus geplant und unterstützt worden ist (NZZ 26.2.2019). Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit Anfang März 2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs das Feuer eröffnet (Presse 2.3.2019) und kurz darauf gemeldet, dass die Lage entlang der „Line of Control“ wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) Indien und China Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten. Auch hat China Indien nie verziehen, dem Dalai Lama Exil gewährt zu haben. Dennoch hat keine der beiden Seiten ein Interesse daran, die Meinungsverschiedenheiten in offenen Streit umschlagen zu lassen (FAZ 27.2.2020), doch haben sowohl Indien als auch China Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2019). Der amerikanisch-chinesische Handelskrieg hat die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen. Dennoch ist Delhi besorgt, dass chinesische Waren den heimischen Markt überschwemmen und lokale Anbieter verdrängen. Das ist auch der Grund, warum Indien noch einmal nachverhandeln will, wenn es um das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) Abkommen geht, das gemeinsam mit den meisten asiatischen Ländern größte Freihandelsabkommen der Welt, zu schaffen. Indien fühlt sich von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 12.2019). Indien und Sri Lanka pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 11.2019a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen Indien und Bangladesch (BICC 12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 - DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Indien und Pakistan lassen Kaschmir-Konflikt eskalieren, https://www.dw.com/de/indien-und-pakistan-lassen-kaschmir-konflikt-eskalieren/a-35922107, Zugriff 11.2.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2020 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 6.8.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 - Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 6.8.2019 - Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.8.2019 - SATP - South Asia Terrorism Portal (15.2.2020): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 17.3.2020 - SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 - WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Regionale Problemzonen Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 30.03.2020 Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien (ZO 6.8.2019). Kritik kam auch aus Peking (FAZ 6.8.2019), wo der Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet wird (SCMP 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020). Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vgl. FH 3.4.2020).Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vergleiche FH 3.4.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im September hat die Europäische Union die Lage in Jammu und Kaschmir vor dem UN-Menschenrechtsrat thematisiert und Indien aufgefordert, die andauernden Beschränkungen aufzuheben und die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Bevölkerung zu wahren. Das Europäische Parlament hat zudem eine Sonderdebatte über Kaschmir abgehalten und forderte sowohl Indien als auch Pakistan nachdrücklich auf, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten (HRW 14.1.2020). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.3.201911.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.3.201911.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020). Nach einer eher ruhigen Phase zwischen den Jahren 2011 und 2014 hat sich die Lage in jüngster Zeit wieder wesentlich verschlechtert. (GIZ 11.2019a). Ab Mitte 2016 hat die Gewalt spürbar zugenommen. Auch Schusswechsel an der Grenze zu Pakistan haben 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers wieder deutlich zugenommen. Zivilisten im Grenzgebiet werden dabei häufig in Mitleidenschaft gezogen. Seit Sommer 2017 verfolgt die Regierung bewusst eine harte Linie, die ein gezieltes Aufspüren von Führern der Militanten und bei Widerstand gewaltsamen Zugriff vorsieht. Dabei kommt es offenbar wiederholt zu Gefechten, bei denen auch Unbeteiligte zwischen die Fronten geraten können. 2017 starben im Zuge der Aufstandsbekämpfung 358 Menschen. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt. Auch 2018 ist es mehrfach zu blutigen Zusammenstößen gekommen. Trotz Benennung eines offiziellen Unterhändlers für Kashmir greift das Dialogangebot der Regierung bisher nicht ausreichend. Die Gewalt nimmt derzeit nicht ab (AA 19.7.2019). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2017 wurden 357 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 452 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 283 Todesopfer registriert. Mit 15.3.2020 sind insgesamt 49 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020 - ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020 - BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020 - BBC – British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 11.2.2020 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 13.3.2020 - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020 - DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 11.2.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2020 - HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2012 - IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020 - IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 11.2.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 11.2.2020 - OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020 - ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019 - ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 11.2.2020 - RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020 - SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 17.3.2020 - SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 11.2.2020 - SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020 - TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019 - TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020- TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019355.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 - ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 11.2.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.03.2020 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2019) und untersteht den Bundesstaaten (AA 19.7.2019). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2019). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vgl. BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vergleiche BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu & Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 19.7.2019). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 19.7.2019). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 8.2019). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 19.7.2019). Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 11.2.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 - War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.3.2020 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 19.7.2019). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2019). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 19.7.2019). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 19.7.2019). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kastegibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet. (USDOS 11.3.2020). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 19.7.2019). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 19.7.2019). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2019). Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 21.6.2019), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 1.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019: Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011171.html, Zugriff 20.2.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 30.3.2020 Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert, auch wenn von Fällen berichtet wird, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Indien wurde im Pressefreiheits-Index 2019 auf Platz 142 von 180 Ländern gereiht (RwB 2019). 2018 lag Indien auf Platz 138 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2017 um zwei Plätze verschlechtert (RwB 2018). Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM -Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 11.3.2020). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit jedoch bisweilen durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 19.7.2019). Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten („Öffentliche Ordnung“, „Staatsräson“, etc.), um Zensur zu üben. Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe Vorwürfe an den politischen Gegner und „fake news“ geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen (AA 19.7.2019). Die Nutzung des Internets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 Millionen Internetnutzern aus (ca. 40 Prozent der Bevölkerung). Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich der sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Gesetzesvorlage steht noch aus. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist seit Antritt der Modi-Regierung 2014 an Universitäten eine verstärkte Polarisierung zu beobachten (AA 19.7.2019). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir (2017: 27 Fälle gem. AA 18.9.2018). Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte 2018 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten am meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten Medien, Menschenrechtsorganisationen und UN-Organisationen (AA 19.7.2019).Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten („Öffentliche Ordnung“, „Staatsräson“, etc.), um Zensur zu üben. Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe Vorwürfe an den politischen Gegner und „fake news“ geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen (AA 19.7.2019). Die Nutzung des Internets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 Millionen Internetnutzern aus (ca. 40 Prozent der Bevölkerung). Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich der sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Gesetzesvorlage steht noch aus. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist seit Antritt der Modi-Regierung 2014 an Universitäten eine verstärkte Polarisierung zu beobachten (AA 19.7.2019). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir (2017: 27 Fälle gem. AA 18.9.2018). Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte 2018 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten am meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten Medien, Menschenrechtsorganisationen und UN-Organisationen (AA 19.7.2019). Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität, um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 11.3.2020). Es sind Fälle bekannt, in welchen die Regierung angeblich Medien, welche die Regierung kritisieren, unter Druck gesetzt oder schikaniert werden. Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019). 2018 wurden sechs Journalisten in Indien getötet (USDOS 11.3.2020; vgl. RwB 2019) IIm Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität, um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 11.3.2020). Es sind Fälle bekannt, in welchen die Regierung angeblich Medien, welche die Regierung kritisieren, unter Druck gesetzt oder schikaniert werden. Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019). 2018 wurden sechs Journalisten in Indien getötet (USDOS 11.3.2020; vergleiche RwB 2019) römisch eins Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020 - RwB - Reporters without Borders
(2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/2019-world-press-freedom-index-cycle-fear, Zugriff 16.3.2020 - RwB - Reporters without Borders
(2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india, Zugriff 16.3.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Während es einige Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gibt - wie z.B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist - finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Dennoch wurden im Rahmen landesweiter Proteste gegen das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz im Dezember 2019 von einigen regionalen- und kommunalen Regierungen zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes unter anderem auch scharfe Munition eingesetzt. Dabei wurden bis Jahresende etwa zwei Dutzend Menschen getötet. Viele Demonstranten wurden verhaftet (FH 4.3.2020). Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 8.2019) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 8.2019). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 11.3.2020).Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 11.3.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 8zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der „Essential Services Maintenance Act“ erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2019) Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z.B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission („Election Commission of India“) nach sich (AA 19.7.2019). Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress (INC), Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam Party (TDP) in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2019a). Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 19.7.2019). Wichtigste Oppositionspartei nach Zahl der Abgeordneten ist die Kongress-Partei (Indian National Congress – INC) unter der Führung von Rahul Gandhi (ZO 25.5.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 30.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004219.html, Zugriff 13.8.2019 - ZO – Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 11.2.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 19.7.2019). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 19.7.2019). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020Meldewesen- USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020, Meldewesen Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister (AA 19.7.2019). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien Grundversorgung und Wirtschaft In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2019). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019). 20167 lag die Erwerbsquote Bundesamtbei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes (FES 9.2019). Indien besitzt mit 520,199 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Im Jahr 2017 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 Prozent (StBA 26.8.2019). Der indische Arbeitsmarkt ist durch die Tätigkeit im „informellen Sektor“ dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem sogenannten „informellen Sektor“ zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 5049 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 12.2019). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 19.7.2019). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu eine