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{'item': 'W171 2238649-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW171 2238649-1 Spruch, W171 2238649-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 23.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch BFA, Behörde oder Bundesamt genannt) vom 24.03.2017 wurde der Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 wurde die gegen oben angeführten Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung der Entscheidung am 27.09.2017 wurde die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar. Eine eingebrachte Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 03.04.2018 zurückgewiesen. Der BF hat jedoch Österreich bisher nicht verlassen. Am 10.01.2018 stellte der BF einen (ersten) Antrag zur freiwilligen Heimreise. Der Antrag wurde vom BF jedoch am 24.05.2018 widerrufen. Von 24.04.2019 bis 27.04.2019 befand sich der BF im Rahmen der Verbüßung einer Verwaltungsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in einem Polizeianhaltezentrum. Er wurde am 27.04.2019 entlassen und für die Dauer von zwei Monaten für haftunfähig erklärt. Mit Mitwirkungsbescheid vom 03.08.2020 wurde der BF für den 11.08.2020 zum einem Telefoninterview vor die Behörde geladen. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung übermittelt und übernommen. Der BF selbst war an seiner Meldeadresse zu dieser Zeit nicht mehr wohnhaft. Zum angesetzten Termin ist er jedoch nicht erschienen. Am 19.12.2020 wurde der BF in Wien im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Beifahrer von Beamten der Landespolizeidirektion Wien angehalten, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Laufe dieses Tages wurde durch Beamte eine Wohnsitzüberprüfung an seiner Meldeadresse durchgeführt. Niemand öffnete die Türe und auch Nachbarn waren nicht zu erreichen. Der Postkasten war leer und war ein Vermerk „Verzogen“ am Briefkasten angebracht. Am 20.12.2020 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Wesentlichen führte der BF aus, es gehe ihm gut, er habe aber Schmerzen wegen einer alten Schussverletzung. Er sei bereits beim Arzt gewesen. Er habe in Wien 3 gewohnt, sei jedoch aufgrund eines Wasserschadens in eine Wohnung in Wien 17 übersiedelt. Es sei geplant, nach der Sanierung wieder dorthin zurückzukehren. Er habe seine Rückreise nur aufgrund der Schusswunde hinausgezögert, wolle aber zurück in den Libanon. Er habe Ladungen immer Folge geleistet. Die letzte Ladung habe er nicht bekommen, da er nichtmehr an dieser Adresse gewohnt habe. Er habe selbst nichts gemacht, um in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt und habe hier Freunde die ihm Geld geben könnten. Genaue Adressen dieser Freunde konnte, oder wollte der BF nicht angeben. Für die Wohnung in Wien 17 habe er keinen Schlüssel und komme er in die Wohnung nichtmehr hinein. In Österreich habe er nur seinen Cousin. Er gab an, sich eine Wohnung mieten und sich bei der Polizei melden zu wollen, da er nicht in Haft bleiben könne. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 20.12.2020 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 22.12.2020 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf freiwillige Rückkehr.Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 20.12.2020 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 22.12.2020 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf freiwillige Rückkehr. Mit Beschwerdeschrift, bei Gericht eingelangt am 14.01.2021 wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Im konkreten Fall sei kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Der BF sei aufgrund eines dortigen Wasserschadens nicht an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen, habe aber nach Behebung dorthin zurückkehren wollen. Es lag also keine komplette Missachtung des Meldegesetzes vor und sei die Verhängung der Schubhaft deshalb nicht verhältnismäßig. Der BF sei bei der Einvernahme kooperativ gewesen und habe sich in Österreich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Er würde freiwillig in den Libanon zurückkehren. Die Haftfähigkeit werde in Zweifel gezogen und diesbezüglich wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Die Verhältnismäßigkeit falle daher zu Gunsten des BF aus. Die Fortsetzung der Schubhaft sei jedenfalls rechtswidrig, da dieser nunmehr bei einer namentlich genannten Bekannten an einer angegebenen Adresse wohnen könnte. Darüber hinaus sei die Anwendung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall ausreichend. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 15.01.2021 vor und erstattete am 06.11.2020 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Der BF wurde am 18.01.2021 dem Amtsarzt vorgeführt, untersucht und für verhandlungs- und weiterhin haftfähig befunden. Am 19.01.2021 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF zum ärztlichen Gutachten vom 18.01.2021 und zur behördlichen Stellungnahme vom 15.01.2021 ein. Darin wird ausgeführt, dass die Schubhaft betreffend den Cousin des BF bereits am 29.12.2020 aufgehoben worden sei und sich hernach die Lebensgefährtin des Cousins bereit erklärt hatte, auch den BF bei sich eine Wohnmöglichkeit einzuräumen. Diesbezüglich wurde eine schriftliche Erklärung der Lebensgefährtin des Cousins nachgereicht. Der BF sei zwar ein Meldeverstoß vorzuwerfen, woraus jedoch nicht automatisch eine Unglaubwürdigkeit resultiere und von einer Nichtbefolgung österreichischer Gesetze im Allgemeinen ausgegangen werden könne. Selbst bei gegebener Haftfähigkeit sei auf den Gesundheitszustand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedacht zu nehmen. Alleine aus dem vorliegenden Gutachten erscheine die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht mehr gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person: 1.
  2. Der BF reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und ist libanesischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Der BF legte bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. 1.
  3. Er stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde negativ beschieden. Der BF hat keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.
  4. Der BF leidet an leichten bis mittelschweren Schmerzen im Bereich der Niere durch eine alte Schussverletzung. Er nimmt schmerzstillende und spasmolytische Medikamente sowie Psychopharmaka. 1.
  5. Er ist in Österreich unbescholten. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  6. Seit dem 27.09.2017 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
  7. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Mit einer baldigen Antwort darüber aus Beirut ist zu rechnen. 2.
  8. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  9. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  10. Der BF ist während des Verfahrens untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. 3.
  11. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  12. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
  13. Er ist seiner bescheidmäßig verhängten Mitwirkungspflicht zur Teilnahme am einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft unentschuldigt nicht nachgekommen. 3.
  14. Der BF hat bereits einmal einen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  15. In Österreich bestehen mit Ausnahme eines Cousins keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
  16. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist im Besitz von € 80,-- (per 14.01.2021) an Barmitteln und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
  17. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 4.
  18. Der BF könnte bei einer namentlich genannten Bekannten wohnen.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  21. hinsichtlich des Asylverfahrens und des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten des Amtsarztes vom 18.01.2021 (1.3.). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF zwar gesundheitliche Beschwerden hat, jedoch haftfähig ist. Die Unbescholtenheit war dem Strafregister zu entnehmen (1.4.). 2.
  22. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde dies seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Er hat die Möglichkeit der Ausreise innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Verfahrens nicht genützt (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  23. ergibt sich aus einem Mail vom 14.01.2021 (AS 234) in welchem bestätigt wird, dass der libanesische Konsul mit einer baldigen Antwort hinsichtlich der beantragten Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF aus Beirut rechnet. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 18.01.
  24. 2.
  25. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (siehe zu 2.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten sowie dem Gerichtsakt entnehmen, dass der BF im Zuge einer versuchten Zustellung eines Schriftstückes durch Exekutivorgane am im August 2020 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und die Nachforschungen (Hausverwaltung) ergab, dass der BF an dieser Adresse zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr wohnhaft gewesen ist. Der BF hat sich daher zu diesem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen und war für die Behörde nicht greifbar. Die vom BF im Rahmen der Einvernahme am 20.12.2020 ins Treffen geführte Erklärung, er sei aufgrund eines Wasserschadens zuvor in eine andere Wohnung übersiedelt kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF für die Behörde an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen ist. Auch wenn der BF geplant hatte, an seine ursprüngliche Adresse zurückzukehren, erklärt dies dennoch nicht, weshalb er sich nicht für die Zwischenzeit an der neuen Adresse angemeldet hatte, wiewohl er in Kenntnis war, dass er sich für die Behörden greifbar zu halten hatte (3.2.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich etwa auch dadurch, dass der BF dem Akteninhalt nach am 10.01.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr einbrachte, diesen jedoch im Mai bereits widerrief (3.3.). Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird damit ebenso unter Beweis gestellt wie die bisher fehlende Kooperation. Hinzu kommt, dass der BF noch vor kurzer Zeit in der laufenden Schubhaft in einen Hungerstreik trat und damit seine Unwilligkeit zur Kooperation und zur Rückkehr eindrucksvoll vor Augen führte (3.4.). Es ist zwar richtig, dass sich der BF im Rahmen der Einvernahme am 20.12.2020 unter dem Druck der im Raum stehenden Haft bisher unüblich kooperativ gab. Er hielt dies jedoch wie bereits angeführt in der Folge nicht stringent durch und verließ den Weg der Kooperation schon sehr bald durch den bereits erwähnten Hungerstreik am 21.12.2020 (siehe Anhaltedatei). Auch die nunmehr am 22.12.2020 zum zweiten Mal beantragte freiwillige Rückkehr kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF bisher alle ihm zur Verfügung stehenden Schritte gesetzt hatte, eine mögliche Abschiebung seiner Person zumindest zu be- aber auch zu verhindern. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er weder nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (innerhalb der zweiwöchigen Frist) noch sonst in irgendeiner Weise Anstrengungen unternommen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Der BF kann daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens nicht als kooperativ und/oder rückkehrwillig angesehen werden, zumal der BF auch einen groben Verstoß gegen seine ihn treffende Mitwirkungspflicht gesetzt hat (Feststellung 3.5.). Mit Bescheid vom 3.8.2020 wurde der BF zur Teilnahme an einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft am 11.08.2020 verpflichtet. Der Bescheid konnte dem BF aufgrund seines Untertauchens nicht selbst zugestellt werden. Er wurde jedoch rechtsgültig der damals ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt. Das Fernbleiben vom Interviewtermin war daher nicht gerechtfertigt und stellt sohin die Verwirklichung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Zi 1a FPG zum Sicherungsbedarf dar (3.5.).Mit Bescheid vom 3.8.2020 wurde der BF zur Teilnahme an einem Telefoninterview mit der libanesischen Botschaft am 11.08.2020 verpflichtet. Der Bescheid konnte dem BF aufgrund seines Untertauchens nicht selbst zugestellt werden. Er wurde jedoch rechtsgültig der damals ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt. Das Fernbleiben vom Interviewtermin war daher nicht gerechtfertigt und stellt sohin die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Zi 1a FPG zum Sicherungsbedarf dar (3.5.). Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Rückziehung der bereits bewilligten freiwilligen Ausreise des BF (3.6.). 2.
  26. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte mit Ausnahme seines Cousins, dem kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, verfügt. Auch im laufenden Schubhaftverfahren werden keine derartigen privaten und familiären Bindungen im Inland behauptet oder bescheinigt (4.1.). Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur dauerhaften Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig (4.2.). Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht (4.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei einer Bekannten bescheinigt. Da der BF glaubhaft ausgeführt hat, an der Adresse wohnen zu können, geht das Gericht diesbezüglich von eine Wohnmöglichkeit aus, zumal es sich bei der Bekannten um die Lebensgefährtin des Cousins handelt (4.4.). 2.
  27. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und auch die angeführte Ausreisewilligkeit ohne weitere Schritte im Lichte der bisherigen Verhaltensweise des BF nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war. 2.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Bereits aus dem bisherigen Vorverhalten war erkennbar, dass von einer behaupteten nunmehrigen Kooperation nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgegangen werden konnte und auch die angeführte Ausreisewilligkeit ohne weitere Schritte im Lichte der bisherigen Verhaltensweise des BF nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren war.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  32. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF auch bisher nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht in sein Herkunftsland abschieben, da er selbst keine wesentlichen und nachhaltigen Schritte in Richtung Ausreise gesetzt hat, an einem angeordneten Telefoninterview zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht teilgenommen hat und für die Behörde nicht greifbar untergetaucht ist. Er verfügte zunächst (vor Beschwerdeeinbringung) über keinen gesicherten Wohnsitz und hat im Verfahren zur Abschiebung auch nicht gehörig mitgewirkt. Er lebte zum Teil ohne behördliche Meldung und missachtete einen Mitwirkungsbescheid. Er hat sich auch in keiner erkennbaren Weise bisher selbst bemüht seine Ausreise vorzubereiten und hat einen Antrag zur freiwilligen Ausreise wieder zurückgezogen. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen der bisherigen Verfahren nur im Rahmen einer einzigen Einvernahme sich ansatzweise kooperativ gegeben hat. Diese einmalige kooperative Haltung stellte der BF sogleich nach Verhängung der Schubhaft wieder ein, indem er in Hungerstreik trat. Seine fehlende Ausreisewilligkeit ist bereits aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ohne Not ableitbar. Lediglich einen möglichen gesicherten Wohnsitz konnte der BF im Beschwerdeverfahren vorweisen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich an der Adresse der Lebensgefährtin seines Cousins für eine allfällige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Auch hat das Verfahren keine individuelle Bindung seiner Person zur Lebensgefährtin seines Cousins ergeben und wurde dies auch nicht behauptet. Die glaubhaft gemachte nunmehrige Wohnmöglichkeit geht daher nach Ansicht des Gerichts nicht über die Möglichkeit der Übernachtung und Verpflegung hinaus, da eine persönliche Bindung des BF zur Unterkunftgeberin im Verfahren nicht bescheindigt oder sonst wie hervorgekommen ist. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme alleine ist daher aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens jedoch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die Be- bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.01.2021 erfolgte eine umfassende Anamnese des aktuellen Gesundheitszustandes des BF. Er hat leichte Schmerzen und ergab ein Combur-Test (Harntest) keine pathologischen Auffälligkeiten. Schmerzen im Bauchbereich wurden nicht angegeben und waren diese auch im Zuge des Abtastens nicht gegeben. Es lässt sich daher aus dem Gutachten entnehmen, dass die aktuell festgestellten gesundheitlichen Beschwerden auch in Zusammensicht mit der Einnahme von Psychopharmaka, die den BF weder verhandlungs- noch haftunfähig machen, derzeit keinen Grad erreichen, der eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar bzw. unverhältnismäßig machen würde. Der BF ist ärztlich trotz der Anhaltung gut versorgt und ist eine Verschlechterung seines Zustandes aufgrund der Haftsituation gerade aufgrund der dokumentierten Bemühungen (geplante Ausführung in ein Spital zur weiteren Abklärung in den nächsten Tagen) nach Sicht des Gerichts eher unwahrscheinlich. Nach Vorlage der Befundung durch das Spital wird unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Erkenntnisse die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung neu zu bewerten sein. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich zur Ausreise zu bringen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich durch den kürzlichen Hungerstreik wieder deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht, nicht zuletzt auch wegen der bisher als kurz zu bezeichnenden Schubhaft (einen Monat) zuzumuten, die Zeit bis zur Ausreise, so dies nicht unverhältnismäßig lange dauern sollte, in Schubhaft zuzubringen. 3.1.
  5. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen unter Umständen zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers sowie den Erhalt eines Heimreisezertifikates vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. 3.1.
  6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an seine Ausreiseverpflichtung zu erinnern und diesbezüglich ernsthafte Schritte zu setzen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde, zumal keine besondere Bindung zur Unterkunftgeberin erkannt werden konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. 3.1.
  9. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Haftfähigkeit auf Antrag des Rechtsvertreters war zweckdienlich und wurde durch die Behörde umgehend veranlasst. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Während die Behörde noch vom gänzlichen Fehlen einer Wohnmöglichkeit des BF ausgehen durfte, wurde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr glaubhaft vorgebracht und war dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde hat jedoch den Sicherungsgrund des § 76 Abs. 3 Zi. 1a FPG nicht herangezogen und daher keiner Bewertung unterzogen, was im Zuge des Beschwerdeverfahren sohin erstmals Berücksichtigung fand. Daraus ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bisherigen rechtmäßigen Schubhaft auszusprechen war. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Während die Behörde noch vom gänzlichen Fehlen einer Wohnmöglichkeit des BF ausgehen durfte, wurde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr glaubhaft vorgebracht und war dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde hat jedoch den Sicherungsgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1a FPG nicht herangezogen und daher keiner Bewertung unterzogen, was im Zuge des Beschwerdeverfahren sohin erstmals Berücksichtigung fand. Daraus ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bisherigen rechtmäßigen Schubhaft auszusprechen war. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2238649.1.00

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