RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2021 GeschäftszahlW189 2175286-2 SpruchW189 2175286-2/4E, W189 2175286-2/4E W189 2175289-2/5E W189 2175294-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (BF1), geb. XXXX , des XXXX (BF2), geb. XXXX , XXXX (BF3), geb. XXXX , StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020, Zlen. 1077519800-200763635, 1077519702-200763651, 1077519909-200763619, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , des römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020, Zlen. 1077519800-200763635, 1077519702-200763651, 1077519909-200763619, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß § 56 Abs.1 iVm. § 54 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“) am 10.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die weibliche BF1 und der männliche BF2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen BF
- Mit Bescheiden vom 25.09.2017, Zl. 1077519800-150836055, 1077519702-200763651, 1077519909-200763619 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig sei.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020, Zl. L526 2175286-1/21E, 2) L526 2175289-1/21E, 3) L526 2175294-1/20E, abgewiesen. Den BF wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, welche sie ungenützt verstreichen ließen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
- Am 24.08.2020 stellten die BF die nunmehr gegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §°56 Abs.°1 AslyG 2005 und legten ihrem Antrag folgende Unterlagen bei: - Einstellungszusagen für BF1(nicht im Akt einliegend) und BF2 - Informationen der Schule der BF3 - ÖIF Prüfungszeugnis betreffend BF1 A1 „bestanden“ vom 27.10.2017 - ÖSD Deutsch Zertifikat B1 vom 06.12.2017 - Versicherungsdatenauszüge - zwei Zeugnisse der BF1 über die abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom 22.07.2017 - eine Teilnahmebestätigung betreffend BF1 vom 09.03.2016 bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen - zwei Zeugnisse der BF1 über die abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 08.04.2017 - eine Teilnahmebestätigung der BF1 vom 07.07.2017 über die Teilnahme an einem Deutschkurs für das Sprachniveau B1 - diverse Schreiben betreffend das Engagement der BF1 in diversen Chören und deren Veranstaltungen - eine Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des BF2 im Rahmen des Projekts „Obstklaubm – nix vawiastn“ vom 07.12.2015 - eine Teilnahmebestätigung des BF2 an der Bildungsveranstaltung Alpha 2 a EF – Stufe 2 vom 30.05.2016 - eine Kursbestätigung des BF2 über einen Deutschkurs A1 vom 09.05.2017 - eine Teilnahmebestätigung des BF2 an einem Alphabetisierungskurs – Stufe 1 vom 09.03.2016 - eine Unterschriftenliste bezüglich des Engagements der BF1 im XXXX vom 06.11.2017- eine Unterschriftenliste bezüglich des Engagements der BF1 im römisch 40 vom 06.11.2017 - eine Unterstützungserklärung des Obmanns des XXXX vom 29.05.2017- eine Unterstützungserklärung des Obmanns des römisch 40 vom 29.05.2017 - ein Mietvertrag - eine Vereinbarung mit BF2 über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber (Hilfstätigkeiten am Bauhof im Ausmaß von 22 Stunden) vom 26.11.2019 - Bereits vorgelegte Teilnahmebestätigungen an gemeinnützigen Aktivitäten (Obstklaubm) im Ausmaß von 5 Stunden im Jahr 2015 - Bestätigung über die Anmeldung der BF1 zu einem Sprachkurs für das Niveau A2 und ein Zertifikat aus dem Jahr 2017 sowie eine Kursbesuchsbestätigung für einen Sprachkurs der Stufe B2, Teil 1 für BF1 - Unterstützungserklärung (zum Teil undatiert oder doppelt eingebracht) - Anzeige über einen Gottesdienst mit Chorbegleitung am 9.6.2019 - Fotos - Befundbericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 29.06.2020 betreffend BF1 - Jahresinformation der Volksschule XXXX vom 10.07.2020, welches BF3 berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.- Jahresinformation der Volksschule römisch 40 vom 10.07.2020, welches BF3 berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.10.2020, wies das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß §°52 Abs.°9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.10.2020, wies das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß §°52 Abs.°9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF am 11.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und deren Anträge letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgelehnt worden seien, weshalb infolge der kurzen Zeitspanne seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020 auf die dort getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen zu verweisen sei, zumal eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten und auch nicht behauptet worden sei. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag des BF2 zwar ein Einkommen sichern würde, das geeignet wäre zum Familieneinkommen beizutragen und sohin ein Gesamteinkommen von ca. 2800 € Brutto ergebe, sofern der ebenfalls anhand eines Arbeitsvorvertrages in Aussicht gestellte Verdienst der BF1 berücksichtigt werde, sodass eine mögliche finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht vorliege. Da Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°56 AsylG 2005 jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG sei, welches BF2 nicht erfüllt habe, weil er nur über die A1 Prüfung verfüge und zudem ein Zeugnis über den Werte- und Orientierungskurs nicht vorweisen habe können, würde BF2 mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls eine Bewilligung des AMS (Arbeitsmarktservice) benötigen, um die in Aussicht gestellte Tätigkeit bei der Fa. XXXX antreten zu können und sei seine tatsächliche Arbeitsaufnahme als ungewiss einzustufen, dies, weil auch dem Arbeitsmarkt unzählige Arbeitslose zur Verfügung stehen würden, BF2 daher die in Aussicht gestellte Tätigkeit daher nicht ausüben könne. Da Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°56 AsylG 2005 jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG sei, welches BF2 nicht erfüllt habe, weil er nur über die A1 Prüfung verfüge und zudem ein Zeugnis über den Werte- und Orientierungskurs nicht vorweisen habe können, würde BF2 mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls eine Bewilligung des AMS (Arbeitsmarktservice) benötigen, um die in Aussicht gestellte Tätigkeit bei der Fa. römisch 40 antreten zu können und sei seine tatsächliche Arbeitsaufnahme als ungewiss einzustufen, dies, weil auch dem Arbeitsmarkt unzählige Arbeitslose zur Verfügung stehen würden, BF2 daher die in Aussicht gestellte Tätigkeit daher nicht ausüben könne. Hinsichtlich BF1 wurde festgestellt, dass diese zwar die Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 erworben habe, jedoch ebenso kein Zeugnis über den Werte-und Orientierungskurs vorliegend und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt sei. Zu den weiteren Erteilungsvoraussetzungen führte die belangte Behörde aus, dass die BF zwar seit Juni 2020 über eine Mietwohnung in befristetem Vertragsverhältnis, jeweils für eine Dauer von drei Jahren verfügen, somit ein Rechtsanspruch gegeben sei, jedoch das Bestehen eines leistungsfähigen Krankenversicherungsschutzes nur im Rahmen der Grundversorgung gegeben sei. Die BF hätten in den letzten Jahren durch Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten soziale Kontakte aufgebaut, aber einer erlaubten Erwerbstätigkeit seien diese während Ihres gesamten Aufenthaltes als Asylwerber nicht nachgegangen. Ob die BF grundsätzlich selbsterhaltungsfähig seien, würden diese derzeit nur durch einen Arbeitsvorvertrag belegen können. In der derzeitigen allgemeinen Situation am Arbeitsmarkt seien die Chancen, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden nicht besonders günstig. Zur Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könne die Vorlage einer Patenschaftserklärung dienen, welche die BF auch nicht vorweisen hätten können. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF seit August 2020 illegal aufhältig seien und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien. Die BF würden derzeit über kein Erwerbseinkommen verfügen und seien nur im Rahmen der Grundversicherung krankenversichert. Ein besonderer Grad der Integration ergebe sich aus seinen Aktivitäten im Übrigen nicht. Einige freiwillige Tätigkeiten vermögen den gesamten fünfjährigen Zeitraum seines Aufenthaltes nicht so auszufüllen, als dass daraus eine besondere Integration ableitbar wäre. Wie aus den obigen Ausführungen zu entnehmen sei, seien auch die Deutschkenntnisse des BF2 als nicht ausreichend gut zu bezeichnen, in den fünf Jahren hätte er zumindest das Niveau von A 2 erreichen können. Auch würden die BF noch über stärkere Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verfügen. Die BF haben keine Familienangehörigen in Österreich; zu ihren in Armenien lebenden Verwandten bestehe regelmäßig Kontakt. Zusammenfassend habe festgestellt werden können, dass die BF von den im § 60 Abs. 2 Z 1-4 angeführten Voraussetzungen derzeit lediglich einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hätten nachweisen können, wobei diese ohne Erwerbseinkommen auch den finanziellen Aufwand für diese Unterkunft nicht problemlos werden leisten können.Zusammenfassend habe festgestellt werden können, dass die BF von den im Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 4, angeführten Voraussetzungen derzeit lediglich einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hätten nachweisen können, wobei diese ohne Erwerbseinkommen auch den finanziellen Aufwand für diese Unterkunft nicht problemlos werden leisten können.
- Gegen die Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass sich die BF während ihrer Zeit in Österreich sehr gut integriert und eine Vielzahl an Beziehungen zu in Österreich ansässigen Personen aufgebaut hätten. Die BF hätten sich ehrenamtlich und freiwillig betätigt, wie aus den Stellungnahmen und Schreiben hervorgehe. Insbesondere sei hervorzuheben, dass BF1 eine ausgebildete Sängerin sei und gerade diese Fähigkeiten bei ihrem kulturellen und freiwilligen ehrenamtlichen Engagement in Österreich gezeigt habe. Diese könne jederzeit als Gesangslehrerin eingesetzt werden und könne sie dadurch und durch solistische Tätigkeiten selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Überdies verfüge diese auch über einen Arbeitsvorvertrag der Fa. XXXX XXXX GmbH. Auch BF2 habe seine Arbeitskraft schon unter Beweis gestellt, indem er regelmäßig freiwillig beim Roten Kreuz als Fahrer arbeite und fallweise bei der Gemeinde in Scharten beschäftigt sei. Die mj. BF3 besuche derzeit die
- Klasse Volksschule und sei ein Beispiel für gelungene Integration. Diese spreche perfekt Deutsch und sei hier vollkommen sozialisiert.
- Gegen die Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass sich die BF während ihrer Zeit in Österreich sehr gut integriert und eine Vielzahl an Beziehungen zu in Österreich ansässigen Personen aufgebaut hätten. Die BF hätten sich ehrenamtlich und freiwillig betätigt, wie aus den Stellungnahmen und Schreiben hervorgehe. Insbesondere sei hervorzuheben, dass BF1 eine ausgebildete Sängerin sei und gerade diese Fähigkeiten bei ihrem kulturellen und freiwilligen ehrenamtlichen Engagement in Österreich gezeigt habe. Diese könne jederzeit als Gesangslehrerin eingesetzt werden und könne sie dadurch und durch solistische Tätigkeiten selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Überdies verfüge diese auch über einen Arbeitsvorvertrag der Fa. römisch 40 römisch 40 GmbH. Auch BF2 habe seine Arbeitskraft schon unter Beweis gestellt, indem er regelmäßig freiwillig beim Roten Kreuz als Fahrer arbeite und fallweise bei der Gemeinde in Scharten beschäftigt sei. Die mj. BF3 besuche derzeit die
- Klasse Volksschule und sei ein Beispiel für gelungene Integration. Diese spreche perfekt Deutsch und sei hier vollkommen sozialisiert.
- Mit Begleitschreiben vom 11.12.2020 langte ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 05.11.2020 zur bestandenen Integrationsprüfung/Sprachniveau A2 durch den BF2 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020 wurden die BF zur Vorlage von noch fehlenden Dokumenten (Einstellungszusage der BF1, vollständiger Mietvertrag) aufgefordert.
- Mit Antwortschreiben, eingelangt am 23.12.2020, legten die BF die Kopie des Mietvertrages vom 01.06.2020 sowie einen Arbeitsvorvertrag vor, abgeschlossen zwischen der BF1 und der Fa. XXXX hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung als Handelsarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung in der Höhe von € 887,
- Hinsichtlich der bereits im Verfahren vorgebrachten künstlerischen Tätigkeit der BF1 als Sängerin wurde angemerkt, dass die Vorlage einer Einstellungsbestätigung bzw. Engagements infolge der COVID-19 Situation aktuell nicht möglich sei.
- Mit Antwortschreiben, eingelangt am 23.12.2020, legten die BF die Kopie des Mietvertrages vom 01.06.2020 sowie einen Arbeitsvorvertrag vor, abgeschlossen zwischen der BF1 und der Fa. römisch 40 hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung als Handelsarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung in der Höhe von € 887,
- Hinsichtlich der bereits im Verfahren vorgebrachten künstlerischen Tätigkeit der BF1 als Sängerin wurde angemerkt, dass die Vorlage einer Einstellungsbestätigung bzw. Engagements infolge der COVID-19 Situation aktuell nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie Angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen. Obzwar die BF bislang keine Dokumente, welche zur Identitätsklärung dienen, vorgelegt haben, schließt sich das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde den Feststellungen hinsichtlich einer geklärten Identität der BF an. Die BF stellten im österreichischen Bundesgebiet am 11.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 25.09.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig ist. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020 abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft. Obwohl sie seither keine Aufenthaltsgenehmigung mehr haben, verließen sie nicht das Bundesgebiet. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Die BF halten sich daher seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf und ist die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes der BF Großteils und jedenfalls seit über drei Jahren rechtmäßig. BF1 und BF2 sind junge, gesunde und arbeitsfähige Menschen sowie strafgerichtlich unbescholten. BF1 besuchte in Armenien die Grundschule und anschließend die Universität, wo sie Gesang studierte und in weiterer Folge als Musiklehrerin arbeitete. BF2 hat in Armenien die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als Zahntechniker absolviert. Die BF halten sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet auf und sind seither durchgehend polizeilich gemeldet. Die BF bewohnen seit 01.06.2020 eine 58 m² große Mietwohnung auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages, wobei sich der monatliche Mietzins derzeit auf insgesamt € 300 beläuft. Wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten der BF wurden weder von der belangten Behörde noch von den BF behauptet. Gegen sie ist weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz aufrecht. BF1 verfügt über ein ÖSD Zertifikat/ Niveau B1 vom 22.07.
- BF2 verfügt über ein Zeugnis des ÖIF vom 05.11.2020 zur bestandenen Integrationsprüfung/Sprachniveau A
- Die minderjährige BF3 besucht die
- Klasse einer Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. BF2 legte eine Einstellungszusage der Fa. XXXX vom 25.06.2020 vor, woraus die Absicht hervorgeht BF2 als Produktionsmitarbeiter mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2.000 einzustellen.BF2 legte eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vom 25.06.2020 vor, woraus die Absicht hervorgeht BF2 als Produktionsmitarbeiter mit wöchentlicher Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2.000 einzustellen. BF1 legte einen Arbeitsvorvertrag der Fa. XXXX vom 18.09.2020 vor, hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung als Handelsarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung in der Höhe von € 887,40.BF1 legte einen Arbeitsvorvertrag der Fa. römisch 40 vom 18.09.2020 vor, hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung als Handelsarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung in der Höhe von € 887,
- Festgestellt werden kann, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Die BF haben in Österreich einen (durch Empfehlungsschreiben dokumentierten) Freundes- und Bekanntenkreis.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die getroffenen Feststellungen zum persönlichen Hintergrund der BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Herkunftsort, Muttersprache, Ausbildung, Arbeitserfahrung etc.) beruhen auf ihren plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Zusammenschau mit dem Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Verfahrens. Obzwar die BF bislang keine Dokumente, welche zur Identitätsklärung dienen, vorgelegt haben, schließt sich das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde den Feststellungen hinsichtlich einer geklärten Identität der BF an. Schulbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse und Zeugnisse über die Deutschprüfungen wurden vorgelegt. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der BF im Bundesgebiet lassen sich ihrem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 geht aus dem Strafregister hervor. Im Verfahren sind keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal sie in einem erwerbsfähigen Alter sind, um erwerbstätig bemüht sind und eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen die BF vor dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehr- oder Rückführungsentscheidung erlassen wurde, zumal dies weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Schengener Informationssystem hervorgeht. Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die über den zuletzt unrechtmäßigen hinausgehen, sind nicht aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die BF sind als Staatsangehörige von Armenien Drittstaatsangehörige iSd §2 Abs.4 Z10 FPG.3.
- Die BF sind als Staatsangehörige von Armenien Drittstaatsangehörige iSd §2 Absatz 4, Z10 FPG. § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß § 60 Abs 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Paragraph 60, AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,). Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2019 EUR 933,
- Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 294,65 für das Jahr 2019) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2019 EUR 933,
- Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 294,65 für das Jahr 2019) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG. 3.
- Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2020 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war Großteils rechtmäßig. Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht ausreichend gesichert sei. Zwar habe BF2 eine Einstellungszusage der Fa. S. E. GmbH vom 25.06.2020 vorgelegt, womit bestätigt werde, dass er mit Wirkung vom 03.08.2020 bei diesem Unternehmen als Produktionsmitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.000,-- beschäftigt werden würde, jedoch liege die für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht vor, weil BF2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht ausreichend gesichert sei. Zwar habe BF2 eine Einstellungszusage der Fa. S. E. GmbH vom 25.06.2020 vorgelegt, womit bestätigt werde, dass er mit Wirkung vom 03.08.2020 bei diesem Unternehmen als Produktionsmitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.000,-- beschäftigt werden würde, jedoch liege die für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht vor, weil BF2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Mit Urkundenvorlage vom 11.12.2020 langte ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 05.11.2020 zur bestandenen Integrationsprüfung/Sprachniveau A2 durch den BF2 ein. Da der BF2 damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, liegen nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 56 Abs 1 AsylG vor.Da der BF2 damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, liegen nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erfüllt BF1 ebenso die Voraussetzungen einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 AsylG
- Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erfüllt BF1 ebenso die Voraussetzungen einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, AsylG
- Im gegenständlichen Fall verfügt die BF1 hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse über ein Zeugnis des ÖSD des Niveaus B1 vom 22.07.2017, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse der BF1 dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat. Im gegenständlichen Fall verfügt die BF1 hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse über ein Zeugnis des ÖSD des Niveaus B1 vom 22.07.2017, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse der BF1 dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass die BF1 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", soweit die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt sind. BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihres Zeugnisses die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG und wird auf Grundlage ihrer vorgelegten Einstellungszusage der Fa. XXXX auch umgehend die Beschäftigung antreten können.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass die BF1 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", soweit die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt sind. BF1 erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihres Zeugnisses die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und wird auf Grundlage ihrer vorgelegten Einstellungszusage der Fa. römisch 40 auch umgehend die Beschäftigung antreten können. Da die mj. BF3 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, hat sie damit gemäß § 10 Abs.2 IntG ebenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.Da die mj. BF3 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, hat sie damit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG ebenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Im Ergebnis haben die BF durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Aus den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen, die sich gemäß § 7 Abs 1 Z 7 NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignen, ergibt sich, dass ihr Aufenthalt iSd § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von € 2.890.- Brutto zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar mit einem Kind in der Höhe von insgesamt € 1732,49,- (für das Jahr 2021) jedenfalls übersteigen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigungen eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist auch kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV). Im Ergebnis haben die BF durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Aus den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen, die sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignen, ergibt sich, dass ihr Aufenthalt iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von € 2.890.- Brutto zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar mit einem Kind in der Höhe von insgesamt € 1732,49,- (für das Jahr 2021) jedenfalls übersteigen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigungen eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, ist auch kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3 AsylG vor.Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG vor. Den BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 56 Abs 1 AsylG zu erteilen. Den BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Die Spruchpunkte II. bis IV. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2175286.2.00